{"status":"available","doknr":"OLD308679","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1113.20U66.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-11-13","aktenzeichen":"20 U 66/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nEntscheidungsgründe\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten hat im Ergebnis auch in der\nSache Erfolg, weil dem Kläger durch das rechtswidrige Beschneiden\nder Thuja-Hecke kein greifbarer geldwerter Schaden entstanden\nist.\n\n3\n\nDie Hausgrundstücke der Parteien haben im Bereich ihrer\nrückwärtigen, als Gärten gestalteten Grundstücksflächen teilweise\neine gemeinschaftliche Grenze. Parallel zu dieser hat der Kläger\nauf seinem Grundstück 1982 eine Thuja-Hecke gepflanzt, die im\nFrühjahr 1997 eine Höhe von ca. 2,50 m erreicht hatte.\n\n4\n\nMit der Behauptung, der Beklagte habe diese Thuja-Hecke,\ninsgesamt 14 Pflanzen, senkrecht, unmittelbar am Stamm entlang vom\nBoden bis Spitze hin radikal beschnitten, verlangt der Kläger vom\nBeklagten für die Entfernung der vorhandenen Heckenpflanzen und die\nNeuanpflanzung von 14 entsprechend hochwüchsige Pflanzen (2,25 m -\n2,50 m) insgesamt 11.201,00 DM.\n\n5\n\nDieser nach den Grundsätzen der Naturalrestitution (§ 249 BGB)\nbemessene Schadensersatzanspruch steht dem Kläger nicht zu.\n\n6\n\nDer Klageanspruch stützt sich, ungeachtet der rechtlichen\nEinordnung der Heckenpflanzen auf deren Beschädigung und die\nNeuanpflanzung eines vergleichbaren Heckengehölzes.\n\n7\n\nHierbei ist allerdings zu berücksichtigen, daß es sich bei den\nradikal beschnittenen Heckenpflanzen um wesentliche Bestandteile\ndes Grundstücks handelt (§ 94 BGB). Diese rechtliche Einordnung\nverbietet für die hier entscheidende Frage des Schadensersatzes\neine isolierte auf die Pflanzen beschränkte Bewertung deren\nBeschädigung und/oder Zerstörung. Als wesentliche Bestandteile im\nSinne des § 94 BGB stellen die Heckenpflanzen lediglich einen\nwertbildenden Faktor des Grundstücks dar, auf dem sie wachsen.\n\n8\n\nWerden die Heckenpflanzen zerstört oder - wie hier - beschädigt,\nso wird der rechtlichen Zuordnung des § 94 BGB entsprechend, in die\nSubstanz des Grundstücks eingegriffen. Danach wäre der Beklagte,\nwenn die Behauptung des Klägers zuträfe, zwar zum Ersatz des durch\ndie Beschädigung der Hecken entstandenen Schadens verpflichtet.\nDies begründet indes keinen Anspruch auf Naturalrestitution.\n\n9\n\nDie Vorschrift des § 251 Abs. 2 BGB enthält nämlich unter dem\nGesichtspunkt der Zumutbarkeit eine Begrenzung der\nSchadensersatzpflicht. Wenn die im Rahmen des Schadensersatzes zu\nleistende Wiederherstellung nur mit unverhältnismäßigen\nAufwendungen möglich ist, kann sich der Schadensersatzpflichtige\ndarauf beschränken, dem Gläubiger lediglich seine Werteinbuße zu\nentschädigen. Da auch der Geldanspruch nach § 249 Satz 2 BGB seinem\nWesen nach nur ein modifizierter Herstellungsanspruch ist, ist auch\ner unter den Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 BGB begrenzt (BGH NJW\n1975, 640 m.w.N.; Palandt-Heinrichs, 57. Auflage, BGB, § 249 Rn. 27\nm.w.N.).\n\n10\n\nDanach beschränkt sich der Wertersatz darauf, in welchem Umfang\nder Wert des Grundstücks des Klägers durch die von ihm geltend\ngemachte rechtswidrige Beschneidung der Hecke beeinträchtigt worden\nist.\n\n11\n\nEine den Verkehrswert des Grundstücks betreffende Einbuße ist\nallerdings nicht feststellbar und auch vom Kläger anläßlich der\nErörterung in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht\nworden.\n\n12\n\nDurch die radikale Beschneidung der Hecke ist deren\nLebensfähigkeit und Fortentwicklung nicht beeinträchtigt. Auch\nhierzu hat die Erörterung in der mündlichen Verhandlung keine\ngegenteiligen Anhaltspunkte ergeben.\n\n13\n\nDie vom Kläger geltend gemachten Nachteile bestehen lediglich in\neiner fotografisch dokumentierten Einbuße der Blickdichte (GA 61 r,\n62).\n\n14\n\nZwar mag es sein, daß der Kläger und/oder seine\nFamilienangehörigen möglicherweise in besonderem Maße bestrebt\nsind, Einblicke in ihren Garten und auf ihre Terrasse zu vermeiden\n(vgl. Fotografien Bl. 61, 61 r Nr. 12 und insbesondere 62 Nr. 16),\num sich, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung dargelegt\nhat, der Neugierde des Beklagten zu erwehren. Dies ändert aber an\nden genannten rechtlichen Voraussetzungen für den verfolgten\nSchadensersatzanspruch nichts.\n\n15\n\nDie Hecke ist nicht zerstört, sondern lediglich unsachgemäß\nbeschnitten. Zwar zeigen die Fotografien (Bl. 61 r), daß eine der\nFunktionen der Hecke, einen Sichtschutz zu bilden, vorübergehend\nbeeinträchtigt ist. Dies wird sich im weiteren Verlauf auch auf der\nradikal beschnittenen Seite wieder verbessern. Richtig ist zwar,\ndaß die dort bis hinter das Grün beschnittenen Äste nicht mehr\nausschlagen werden. Dafür werden sich aber aus dem Stamm neue\nTriebe bilden. Dabei ist auch nicht zu übersehen, daß die Kronen\nder Pflanzen von der radikalen Beschneidung verschont geblieben\nsind.\n\n16\n\nNach allem ist der Klageanspruch nicht begründet. Zwar ist nicht\nzu übersehen, daß, wenn die Behauptung des Klägers zuträfe, der\nEingriff des Beklagten rechtswidrig wäre. Gleichwohl handelte es\nsich um einen Fall unbefugten Beschneidens von Pflanzen, als deren\nFolge sich in der Regel ein Schaden nicht feststellen läßt\n(Palandt-Heinrichs a.a.O.).\n\n17\n\nDie Kostentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.\n\n18\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich\nnach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n19\n\nBerufungsstreitwert und Beschwer der Klägerin:\n\n20\n\n11.656,40 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308679","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-13/20-u-66-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308679","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308679","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-13/20-u-66-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308679","retrieved":"2026-07-09 03:37:54.665680+00:00"}}