{"status":"available","doknr":"OLD308689","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1112.18U68.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-11-12","aktenzeichen":"18 U 68/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nEntscheidungsgründe\n\n2\n\nDie zulässige Berufung hat teilweise in der Sache Erfolg. Die\nKlage ist mit Rücksicht auf ein anspruchsmindernd wirkendes, der\nKlägerin zurechenbares Mitverschulden des für die Klägerin tätigen\nArchitekten lediglich in Höhe von 29.495,73 DM begründet.\n\n3\n\nI.\n\n4\n\n1. Die Klägerin kann von der Beklagten Schadensersatz in Höhe\nvon 29.495,73 DM wegen positiver Forderungsverletzung\nverlangen.\n\n5\n\na) Die Beklagte hat eine ihr gegenüber der Klägerin obliegende\nSorgfaltspflicht schuldhaft verletzt, indem sie vor der Ausführung\ndes Fugenschnitts durch die von ihr beauftragte Firma D. keine\ngeeigneten Maßnahmen zum Schutz der zuvor von der Firma T.\nverlegten Fußbodenheizung getroffen hat. Der Auftragnehmer hat\nwährend der Erbringung der Werkleistung mit dem Eigentum des\nAuftraggebers pfleglich umzugehen und Beschädigungen zu\nunterlassen. Diese Obhutspflicht erstreckt sich auch darauf,\nbereits ganz oder teilweise erstellte Leistungen anderer, an\ndemselben Bauwerk tätiger Unternehmer zu schützen. Eine Verletzung\ndieser Nebenpflicht begründet die Schadensersatzhaftung des\nAuftragnehmers unter dem Aspekt der positiven Forderungsverletzung\n(Ingenstau/Korbion, VOB, 13. Auflage, 1996, § 10 VOB/B\nRz. 16, 17).\n\n6\n\nDie Beklagte war aufgrund der mit einem Fugenschnitt\ntypischerweise verbundenen Gefahren und aufgrund ihrer Erfahrung\nals Fachfirma verpflichtet, den von der Firma D. zu bearbeitenden\nHallenboden zu untersuchen und Vorkehrungen zum Schutz\ngegebenenfalls darin verlaufender Leitungen zu treffen. Die mit den\nSchnittarbeiten verbundene Substanzbeeinträchtigung des Bodens\nerfordert von seiten des mit diesen Arbeiten betrauten Unternehmers\nstets konkrete Maßnahmen zur Begrenzung der damit einhergehenden\nGefahren. Diese bestehen in erster Linie im \"Anschneiden\" von\nHeizungsrohren, die den Fugenverlauf kreuzen. Das zeigt deutlich\ndie von der Firma Th., dem Hersteller der von der Firma T.\nverlegten Fußbodenheizung, eigens so bezeichnete\n\"Ausführungsrichtlinie\" (vgl. Bl. 47 f. d.A.). Den darin\nenthaltenen Hinweisen zufolge sind im Regelfall zur \"Ausbildung von\ndurchdringungsfreien Dehnungsfugen\" sogenannte Fugendüker in die\nRohrführung einzubeziehen. Hierbei handelt es sich um kurzstreckige\nTieferlegungen der Rohrführung im Bereich der Dehnungsfugen, die\ngewissermaßen \"untertunnelt\" werden.\n\n7\n\nDie Beklagte als Fachfirma mit - wie sie selbst für sich in\nAnspruch genommen hat - großer Erfahrung bei der Ausführung von\nArbeiten der hier in Rede stehenden Art mußte nach einer\ngewissenhaften Prüfung des Fußbodenaufbaus die genannten Gefahren\nerkennen und ihnen entgegenwirken. Gerade im Streitfall war die\nBeklagte hierzu auch in der Lage. Auch wenn sie bei\nAuftragserteilung seitens der Klägerin auf den Einbau einer\nFußbodenheizung noch nicht hingewiesen worden sein mag, so hatten\nihre Bauleiter bei den Baustellengesprächen am 20.11.1996 und am\n12.12.1996 - nicht zuletzt wegen der farblich auffälligen\nMarkierung der Heizungsrohre - hinreichend Veranlassung, die\nBeschaffenheit des zu bearbeitenden Untergrundes zu überprüfen und\nsich auf die damit zusammenhängenden Probleme in einer ihr geeignet\nerscheinenden Weise einzustellen. So hätte die Beklagte selbst\neinen Fugenplan erstellen können, aus dem der kreuzungsfreie\nVerlauf der Heizungsleitungen und der Fugenschnitte oder die Lage\nvon Fugendükern ersichtlich war. Die Beklagte hätte ferner vor\nBeginn der Arbeiten das Heizleitungssystem unter Wasserdruck\nsetzten können, um so bereits beim ersten Anschneiden der\nHeizungsrohe durch die infolge des Überdurcks entstehende\nWasserfontäne auf den Ausführungsfehler aufmerksam zu werden.\nZumindest aber hätte die Beklagte die Klägerin oder den\nbauleitenden Architekten auf die bestehenden Gefahren aufmerksam\nmachen und um Hilfestellung bei der Festlegung der Fugenlinien\nbitten müssen. Daß keine dieser Maßnahmen seitens der Beklagten\nergriffen worden ist, wertet der Senat als\nSorgfaltspflichtverletzung, deren Schuldhaftigkeit entsprechend §\n282 BGB vermutet wird.\n\n8\n\nb) Die Klägerin muß sich jedoch - mit der Folge einer\nHaftungsminderung der Beklagten - schuldhafte Fehlleistungen des\nvon ihr beauftragten Architekten Dipl. Ing. S. entgegenhalten zu\nlassen, soweit sie für die eingetretene Schädigung mitursächlich\nwaren. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, daß sich der\nBauherr schuldhafte Fehler seines Architekten nach Maßgabe von §§\n254 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2, 278 BGB unter bestimmten\nVoraussetzungen als Mitverschulden gegenüber dem Auftragnehmer\nzurechnen lassen muß. Ein derartiger Mithaftungsfall ist gegeben,\nwenn seitens des Architekten schuldhaft Pflichten oder\nObliegenheiten verletzt worden sind, die den Bauherrn gegenüber dem\nBauunternehmer treffen, und der Architekt insoweit als\nErfüllungsgehilfe des Bauherrn gehandelt hat. Zu diesen besonderen\nPflichten des Bauherrn bzw. des Architekten gehört es, dem\nBauunternehmer die von diesem für eine ordnungsgemäße Ausführung\nseines Gewerks erforderlichen Pläne zur Verfügung zu stellen sowie\ndie Entscheidungen zu treffen, die für die reibungslose Ausführung\ndes Baus unentbehrlich sind. Dazu gehört auch die Abstimmung der\nLeistungen der einzelnen Bauunternehmer während der Ausführung\n(sog. Koordinierungspflicht) (vgl. BGH BauR 1970, 57, 59; BGH BauR\n1972, 112; Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 8. Auflage 1995\nRz. 2458; Ingenstau/Korbion, a.a.O., § 13 VOB/B, Rz. 34; Schmalzl,\nFestschrift für Locher 1990, S. 225, 227f.).\n\n9\n\nDer aufgrund der Verlegung der Fußbodenheizung besondere Aufbau\ndes Hallensbodens machte im Streitfall eine Koordinierung der\nArbeiten der Fa. T. und der Beklagten erforderlich. Die zur\nSteigerung der Heizkraft empfehlenswerte Verlegung der\nHeizleitungen dicht unter der Fußbodenoberkante und der Umstand,\ndaß das in den Fußboden eingelassene Drahtgeflecht mit samt den\ndaran befestigten Heizungsleitungen nach der Verfüllung mit dem\neigentlichen Fußbodenmaterial nicht mehr sichtbar ist, begründet\ndie Gefahr einer Beschädigung der im Fußboden verlaufenden\nHeizungsrohre beim Einschneiden der Fugen. Dieser Gefahr konnte\nwirksam nur durch rechtzeitige Erstellung eines die Lage der\nHeizungsrohre und der Fugenschnite ausweisenden Plans begegnet\nwerden, aus dem auch gegebenenfalls erforderliche Fugendüker\nersichtlich waren. Letztlich kann dahinstehen, ob im Streitfall -\nwie die Klägerin vorträgt - auch ein \"kreuzungsfreier\" Verlauf von\nHeizungsrohren und Fugenlinien möglich war, denn die Heizungsrohre\nwaren nach der Einbettung in das Füllmaterial des Fußbodens nicht\nmehr sichtbar, so daß in jedem Fall das Bedürfnis nach einer\nDokumentation ihres Verlaufs bestand.\n\n10\n\nDas Unterbleiben der gebotenen Mitwirkung des Architekten\nbegründet nach Maßgabe von §§ 278, 254 BGB zu Lasten der Klägerin\neinen Mitverschuldensanteil, der mit einem Drittel zu bemessen ist.\nNach Ansicht des Senats wiegt die Fehlleistung der Beklagten\nschwerer als die des Architekten. Die Beklagte wußte, daß in dem\nvon ihr zu bearbeitenden Hallenboden eine Fußbodenheizung eingebaut\nwar. Gleichwohl hat sie sich um Sicherungsmaßnahmen nicht\ngekümmert, obwohl der Fugenschnitt zu ihrem Gewerk gehörte. Auch\nsind der Beklagten die letztlich zur tatsächlichen Beschädigung der\nHeizungsrohre führenden Handlungen der in ihrem Auftrag und nach\nihren Weisungen handelnden Firma D. zuzurechnen. Demgegenüber ist\nzwar davon auszugehen, daß die Gefahr einer Beschädigung der\nHeizungsrohre auch für den Architekten der Klägerin absehbar war.\nDer Umstand, daß die Problematik des Fußbodenaufbaus auch für ihn\neine Spezialmaterie war, hat den Senat veranlaßt, seinen\nVerschuldensanteil geringer zu gewichten als den der Beklagten.\n\n11\n\n2. Konsequenz einer Mithaftung des Bauherrn ist, daß er seinen\nSchaden lediglich in Höhe der auf den Unternehmer entfallende\nHaftungsquote geltend machen darf (BGH BauR 1970, 57, 59;\nWerner/Pastor, a.a.O, Rz. 2461; Ingenstau/Korbion, a.a.O., § 13\nVOB/B, Rz. 36 m.w.N. zur Rechtsprechung in Fn. 7). Das bedeutet im\nStreitfall, daß die Klägerin kann den ihr entstandenen Schaden nur\nzu zwei Dritteln ersetzt verlangen.\n\n12\n\nDurchgreifende Einwände gegen die Höhe der geltend gemachten\nEinzelpositionen bestehen - abgesehen von den Kosten der\naußergerichtlichen Rechtsverfolgung - aus Sicht des Senats\nnicht.\n\n13\n\na) Hinsichtlich der Rechnung der Firma S. vom 07.02.1997 über\n6.860,80 DM netto geht der Senat davon aus, daß es sich insofern um\nnach §§ 249, 251 BGB erforderlichen Kosten der Schadensbeseitigung\nhandelt. Im Zuge der Schadensbeseitigung durfte sich die Klägerin\nbei einer Fachfirma mit den erforderlichen Baustoffen eindecken. Es\nist nicht ersichtlich, daß der von der Firma S. in Ansatz gebrachte\nStahlpreis von 3,20 DM/kg - wenn er auch über dem Marktpreis\ngelegen haben mag - so übersetzt war, daß deshalb die Klägerin in\nErfüllung ihrer Schadensminderungspflicht das Angebot der Fa. Sc.\nhätte zurückweisen müssen.\n\n14\n\nb) Auch die für die Neuverlegung der Fußbodenheizung erteilte\nRechnung der Firma T. vom 12.03.1997 über 11.520,-- DM durfte die\nKlägerin in vollem Umfang in die Schadensberechnung\neinbeziehen.\n\n15\n\nDer Rechnungsbetrag ist entgegen der in der Berufungsbegründung\nvertretenen Auffassung nicht insgesamt abzusetzen. Die Beklagte muß\nim Umfang ihrer Mitverschuldensquote auch die Kosten der neuen\nFußbodenheizung tragen, denn die ursprünglich verlegte Heizung ist\nauf ihr zurechenbare Weise beschädigt worden. Ohne Bedeutung ist in\ndiesem Zusammenhang, ob seitens der Klägerin insofern\nMängelgewährleistungsansprüche gegen die Firma T. bestehen. Selbst\nwenn die Firma T. pflichtwidrig nicht auf Gefahren hingewiesen\nhätte, die mit der von ihr gewählten Art der Verlegung der Heizung\nverbunden sind, widerspräche eine haftungsrechtliche Entlastung der\nBeklagten den für Ansprüche aus positiver Forderungsverletzung\ngeltenden allgemeinen Schadensersatzregeln. Grundsätzlich haftet\nder Schuldner eines Schadensersatzanspruchs wegen positiver\nForderungsverletzung auf Ersatz des gesamten, durch die\nForderungsverletzung adäquat verursachten Schadens. Eine\nSchadensreduzierung kann zwar aufgrund einer Vorteilsausgleichung\nin Betracht kommen. Danach sind mit einem Schadensereignis\nplanmäßig verbundende Vermögenszuwächse schadensmindernd in\nRechnung zu stellen. Mit dem Schadensereignis zufällig\neinhergehende Entlastungen des Geschädigten, insbesondere eine\nMinderung des Risikos der Insolvenz des Schädigers durch das\nVorhandensein eines mithaftenden Zweitschuldners muß sich der\nGeschädigte hingegen nicht schadensmindernd zurechnen lassen.\n\n16\n\nAusgehend davon darf es der Beklagten nicht zugute kommen, wenn\ndie von der Firma D. beschädigte Fußbodenheizung zufällig auch\nGegenstand von (möglichen) Gewährleistungsansprüchen der Klägerin\ngegen einen Dritten ist. Die Frage einer Mithaftung der Firma T.\nist daher in ein eventuell gemäß § 426 BGB bestehendes\nRegereßverhältnis zwischen ihr und der Beklagten verlagert.\n\n17\n\nVon der anteiligen Haftung der Beklagten sind alle Positionen\nder Rechnung der Firma T. erfaßt. Auch der Verteilerkasten ist\nnicht auszunehmen, da er - worauf bereits das Landgericht\nzutreffend hingewiesen hat - durch das Einbetonieren der gesamten\nHeizungsanlage unbrauchbar geworden ist. Dem ist die Beklagte auch\nin zweiter Instanz nicht substantiiert entgegengetreten.\n\nDie Kosten der seitens außergerichtlichen Rechtsverfolgung sind\nin die Schadensberechnung lediglich in Höhe von 2.862,80 DM\neinzustellen. Außer Ansatz zu lassen ist die Mehrwertsteuer in Höhe\nvon 15% dieses Betrages. Zu Recht rügt die Beklagte, daß die\nKlägerin wegen ihre Berechtigung zum Vorsteuerabzug in Höhe der\nMehrwertsteuer einen Schaden nicht erlitten hat und deshalb auch\nnicht Erstattung dieses Betrages verlangen kann.\n\nEinschließlich der Rechnung der Firma Sc. vom 18.02.1997 über\nnetto 23.000,-- DM für den Ausbau des Fußbodens mit der bechädigten\nHeizungsanlage und die Neuverlegung der Bodenisolierung beläuft\nsich der Schaden der Klägerin auf insgesamt 44.243,60 DM. Hiervon\nkann die Klägerin 2/3, d.h. 29.495,73 DM, ersetzt verlangen.\n\n18\n\n3. Die seitens der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung mit ihrem\nWerklohnanspruch hat aus den vom Landgericht angeführten Gründen\nkeinen Erfolg. Die vom Auftragnehmer erbrachte Leistung war\nwertlos, wenn sie im Zuge der Schadensbeseitigung von einem Dritten\nneu erbracht werden muß. In dieser Lage besteht ein\nWerklohnanspruch des Auftragnehmers jedenfalls dann nicht, wenn die\nKosten für die Neuverlegung des Fußbodens und die Ausführung des\nFugenschnitts dem (ursprünglich betrauten) Auaftragnehmer nicht als\nSchadenspositionen in Rechnung gestellt werden. So aber ist die\nKlägerin hier verfahren.\n\n19\n\nII.\n\n20\n\nDie nach Zinssatz und Zeitraum von der Berufung nicht\nangegriffene Zinsforderung ergibt sich aus Verzug.\n\n21\n\nIII.\n\n22\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr.\n10, 713 BGB\n\n23\n\nIV.\n\n24\n\nDer Streitwert beträgt im Berufungsverfahren 44.672,10 DM.\n\n25\n\nDurch die Entscheidung sind die Klägerin in Höhe von 15.178,29\nDM und die Beklagte in Höhe von 29.494,73 DM beschwert.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308689","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-12/18-u-68-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308689","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308689","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-12/18-u-68-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308689","retrieved":"2026-07-09 03:37:55.529407+00:00"}}