{"status":"available","doknr":"OLD308690","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1112.10UF99.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-11-12","aktenzeichen":"10 UF 99/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Parteien haben am 31.12.1992 geheiratet. Aus ihrer Ehe sind\ndie Kinder J., geb. 29.11.1988, und J., geb. 27.3.1991,\nhervorgegangen. Seit April 1994 leben sie getrennt. Die\nAntragstellerin hat während der Ehezeit vom 1.12.1992 bis 31.7.1996\nbei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte monatliche\nRentenanwartschaften von 82,45 DM erworben. Nach der Auskunft der\nLandesversicherungsanstalt Rheinprovinz vom 11.9.1997 hat der\nAntragsgegner in der Ehezeit keine für die Rentenversicherung\nerheblichen Zeiten zurückgelegt. Das Amtsgericht hat sodann den\nVersorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß von dem\nVersicherungskonto der Antragstellerin bei der\nBundesversicherungsanstalt für Angestellte die Hälfte der in der\nEhezeit erworbenen Rentenanwartschaften, mithin 41,23 DM, auf das\nVersicherungskonto des Antragsgegners bei der\nLandesversicherungsanstalt Rheinprovinz übertragen wurden.\n\n3\n\nHiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde,\nmit der sie einen Ausschluß des Versorgungsaussgleichs\nanstrebt.\n\n4\n\nDie gemäß § 621e ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.\n\n5\n\nDie Voraussetzungen für einen Ausschluß des\nVersorgungsausgleichs gemäß § 1587c Nr.1 BGB liegen vor. Die\nDurchführung des Versorgungsausgleichs zu Lasten der\nAntragstellerin würde sich als grob unbillig darstellen.\n\n6\n\nDie Härteregelung des § 1587c Nr.1 BGB kommt dann zur Anwendung,\nwenn die starre Durchführung des Wertausgleichs dem Grundgedanken\ndes Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen\nwürde (BGH FamRZ 1988,600). Dieser soll zu einer ausgewogenen\nsozialen Sicherheit beider Ehegatten beitragen und nicht zu einem\nerheblichen sozialen Ungleichgewicht zu Lasten des Verpflichteten\nführen. Es ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, die\nnicht nur die wirtschaftlichen Verhältnisse betreffen, sondern auch\neinen persönlichen Bezug oder Auswirkungen auf die persönliche Lage\ndes Verpflichteten haben.\n\n7\n\nDie Antragstellerin hat unwidersprochen vorgetragen, daß\nzwischen den Parteien außergerichtlich eine Einigung herbeigeführt\nworden sei, daß der Versorgungsausgleich nicht stattfinden solle.\nAngesichts der wirtschaftlichen und persönlichen Situation der\nParteien ist eine Durchführung des Versorgungsausgleichs zu Lasten\nder Antragstellerin auch grob unbillig. Nach den Angaben der\nAntragstellerin, denen der Antragsgegner nicht entgegengetreten\nist, hat er während der letzten Jahre des ehelichen Zusammenlebens\nkeinen Beitrag mehr zum Lebensunterhalt der Familie geleistet.\nUnterhaltsleistungen werden auch derzeit nicht von ihm erbracht.\nVielmehr bezieht die Antragstellerin für sich und die beiden\ngemeinsamen Kinder Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz.\nHinzu kommt, daß die Antragstellerin aus der Übernahme einer\nBürgschaft für den Antragsgegner in Höhe von 75.000,--DM nach der\nTrennung in Anspruch genommen wurde und diese zunächst durch\nAufnahme eines privaten Darlehns mit einem Betrag von 35.000,--DM\nbedient hat. Schließlich hat der Antragsgegner einen der\nAntragstellerin aus einer Erbschaft zustehenden Betrag von\n70.000,--DM vereinnahmt, mit dessen Rückzahlung die Antragstellerin\nangesichts der finanziellen Verhältnisse des Antragsgegners nicht\nrechnen kann.\n\n8\n\nAus diesen Umständen ergibt sich, daß die finanziellen Lasten\nder Familie im wesentlichen durch die Antragstellerin getragen\nwurden und sie trotz der Betreuung der beiden gemeinsamen\nminderjährigen Kinder mangels Unterhaltsleistungen durch den\nAntragsgegner gehalten ist, auch weiterhin für den\nFamilienunterhalt aufzukommen. Schließlich ist zu berücksichtigen,\ndaß der Antragsgegner durch Aufnahme versicherungspflichtiger\nTätigkeiten seine Rentenanwartschaften in nicht unerheblichem Maße\nsteigern kann, während dies der Antragstellerin wegen der Betreuung\nder minderjährigen Kinder nicht in gleichem Maße möglich sein\nwird.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 93a ZPO.\n\n10\n\nBeschwerdewert: 1.000,--DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308690","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-12/10-uf-99-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308690","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308690","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-12/10-uf-99-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308690","retrieved":"2026-07-09 03:37:55.622028+00:00"}}