{"status":"available","doknr":"OLD308696","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1111.17W365.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-11-11","aktenzeichen":"17 W 365/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Erinnerung gilt aufgrund ihrer Vorlage an den Senat als\nsofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 2 Rechtspflegergesetz in der bis\nzum 30. September 1998 geltenden Fassung); sie begegnet keinen\nverfahrensrechtlichen Bedenken, hat aber in der Sache keinen\nErfolg. Der Rechtspfleger hat zutreffend als zu erstattende\nerstinstanzliche Prozeßkosten der Klägerin lediglich eine 10/10\nProzeßgebühr und eine 10/10 Verhandlungsgebühr (nebst Zuschlägen)\ngegen die Beklagten festgesetzt.\n\n3\n\nDer Umstand, dass die Klägerin in dem vorangegangenen, ohne\nanwaltlichen Beistand betriebenen Mahnverfahren bei der Stellung\nihres gegen die Beklagten gerichteten Antrags auf Erlaß eines\nMahnbescheids gesonderte Vordrucke verwendet hat, und dass deswegen\ngegen die als Gesamtschuldner in Anspruch genommenen Beklagten\ngetrennte Mahnbescheide ergangen sind, ändert nichts daran, dass es\nsich jedenfalls bei dem nachfolgenden Streitverfahren um dieselbe\nAngelegenheit im Sinne des § 13 Abs. 2 BRAGO gehandelt hat, mit der\nFolge, dass dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, der erstmals\nnach Einlegung des Widerspruchs durch die Beklagten und damit nach\nBeendigung des Mahnverfahrens für die Klägerin tätig geworden ist,\ndie Gebühren nur einmal erwachsen sind. Unter einer Angelegenheit\nim gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen,\ndass der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr\nInhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig\nwird. Für die Frage, wann von einer einzigen Angelegenheit\nauszugehen ist oder wann mehrere Angelegenheiten vorliegen, ist\ninsbesondere der Inhalt des dem Anwalt erteilten Auftrags maßgebend\n(vgl. BGH NJW 1987, 315). In der Regel betreffen die weisungsgemäß\nerbrachten anwaltlichen Leistungen ein und dieselbe Angelegenheit,\nwenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl\ninhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend\nübereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der\nanwaltlichen Mühewaltung gesprochen werden kann (vgl. BGH LM § 6\nBRAGebO Nr. 1). Der Auftrag zur gemeinsamen Rechtsverfolgung gegen\nmehrere als Gesamtschuldner haftende Personen begründet deshalb für\nden Anwalt des Gläubigers stets dieselbe Gebührenangelegenheit,\nwenn und soweit sich die darauf abzielenden Tätigkeiten im Rahmen\ndes Auftrags halten. Gemessen an diesen Grundsätzen kann indessen\nernstlich nicht bezweifelt werden, dass die anwaltliche Vertretung\nder Klägerin im streitigen Verfahren dieselbe Gebührenangelegenheit\nbetroffen hat. Denn abgesehen davon, dass die Mahnverfahren\naufgrund einer einheitlichen Abgabeverfügung an das für die\nDurchführung des streitigen Verfahrens zuständige Landgericht Köln\nabgegeben worden sind, und dass das Landgericht das Streitverfahren\nvon Anfang an als ein einheitliches Verfahren behandelt hat, hat\nder für die Klägerin im streitigen Verfahren entfalteten\nanwaltlichen Tätigkeit fraglos nur ein Prozeßauftrag\nzugrundegelegen. Das belegt insbesondere die Tatsache, dass der\nProzeßbevollmächtigte der Klägerin die Mahnabteilung des\nAmtsgerichts in beiden Mahnsachen gleichzeitig, nämlich unter dem\n4. März 1997 angeschrieben, die anwaltliche Vertretung der Klägerin\nangezeigt und - nach Gutschrift der mit gleicher Post eingezahlten\nzweiten Hälfte der Gerichtskosten - die Abgabe an das Landgericht\nKöln beantragt hat. Der dadurch erkennbar gewordene Wille der\nKlägerin und ihres Prozeßbevollmächtigten, gegen beide Beklagten\ngemeinsam und in einem einheitlichen Verfahren vorzugehen, hat die\nRechtsverfolgung gegen beide Beklagten - wenn nicht schon im\nMahnverfahren, so doch - spätestens im Zeitpunkt der Überleitung in\ndas Streitverfahren zu einer einzigen gebührenrechtlichen\nAngelegenheit zusammenwachsen lassen.\n\n4\n\nFür die von der Klägerin geltend gemachte 3/10-Erhöhung der\nihrem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten erwachsenen\nVerhandlungsgebühr ist eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich. Auch\ndie Prozeßgebühr des erstinstanzlichen Prozeßanwalts der Klägerin\nhat sich nicht erhöht, weil er im vorangegangenen Rechtsstreit nur\nfür einen Auftraggeber tätig gewesen ist, so dass es an der für den\nAnfall des Mehrvertretungszuschlages nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO\nerforderlichen Voraussetzungen einer anwaltlichen Vertretung\nmehrerer Auftraggeber in derselben Angelegenheit zum selben\nGegenstand fehlt. Es muß mithin bei dem angefochtenen Beschluß\nverbleiben. Auf die zutreffenden Gründe des unter dem 6. Januar\n1998 ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses und der\nNichtabhilfeverfügung der Rechtspflegerin vom 13. Oktober 1998 wird\nergänzend Bezug genommen (§ 543 ZPO in entsprechender\nAnwendung).\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n6\n\nStreitwert des Erinerungs- und Bescherdeverfahrens: 707,25\nDM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308696","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-11/17-w-365-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308696","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308696","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-11/17-w-365-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308696","retrieved":"2026-07-09 03:37:56.151052+00:00"}}