{"status":"available","doknr":"OLD308711","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1110.3U232.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-11-10","aktenzeichen":"3 U 232/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nTATBESTAND:\n\n2\n\nDie Parteien handeln u.a. mit Spargelpflanzen. Die Kläger machen\neinen Kaufpreisanspruch in Höhe von 32.890,00 hfl. (umgerechnet\n29.340,00 DM) für die Lieferung von 143.000 Spargelpflanzen\ngeltend.\n\n3\n\nDie Kläger verkauften dem Beklagten im Frühjahr 1995\nSpargelpflanzen zu einem Preis von 0,23 hfl. pro Stück. Die\nPflanzen litten an der sogenannten Kopffäule und entsprachen\ndeswegen - was auch der Beklagte wußte - nicht den Anforderungen\nder \"Nederlandse Algemene Keuringsdienst voor Groente- en\nbloemzaden\" (abgekürzt NAKG), so daß sie nicht mehr verkehrsfähig\nwaren. Die Parteien vereinbarten, daß die Kläger alle Pflanzen an\ndie Anschrift des Beklagten in Waldfeucht bringen sollten, wobei\ndieser die gesunden heraussortieren und - ohne Ausstellen einer\nRechnung - bezahlen sollte. Insgesamt lieferten die Kläger rund\n570.000 Spargelpflanzen, aus denen sich der Beklagte 143.000 Stück\nheraussuchte.\n\n4\n\nDie Kläger haben behauptet, der Beklagte habe bisher den\nvereinbarten Kaufpreis nicht bezahlt.\n\n5\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie\n29.340,00 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 10.04.1997 zu zahlen.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr hat behauptet, sein Vater habe bei der letzten Teillieferung\nden Kaufpreis in Höhe von 33.000,00 hfl. in bar an den Kläger T. v.\nd. T. übergeben.\n\n14\n\nDas Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen\nP.Z., J. Z., G. N., J. N., F. N., G. J. B. und A. W. M. v. A..\nHinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die\nSitzungsniederschrift vom 30.09.1997 (Bl. 48 ff. d.GA.) Bezug\ngenommen.\n\n15\n\nDurch am 28.10.1997 verkündetes Urteil hat das Landgericht\nAachen den Beklagten verurteilt, an die Kläger 29.340,00 DM nebst 4\n% Zinsen seit dem 10.04.1997 zu zahlen. In der Urteilsbegründung\nhat das Landgericht ausgeführt, der Beklagte habe nach dem Ergebnis\nder Beweisaufnahme die Zahlung des Kaufpreises nicht\nnachgewiesen.\n\n16\n\nGegen das Urteil hat der Beklagte rechtzeitig Berufung eingelegt\nund begründet. Er greift zunächst die Beweiswürdigung des\nLandgerichts an. Zudem ist er der Ansicht, die Klage sei bereits\ndeshalb abzuweisen, weil der Kaufvertrag gegen die Vorschriften des\nSaatgutverkehrsgesetzes verstoße und daher gemäß § 134 BGB nichtig\nsei. Weiterhin beruft sich der Beklagte auf das Recht zur Wandlung.\nEr ist der Auffassung, für die Spargelpflanzen als\nVermehrungsmaterial gelte die gesetzliche Zusicherung des § 24\nSaatVG. Insoweit behauptet er, die als gesund aussortierten\nPflanzen seien später erkrankt. Sie seien eingefräst und\nuntergepflügt worden.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil abzuändern und\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nDie Kläger beantragen,\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n25\n\nSie vertreten die Auffassung, das Saatgutverkehrsgesetz sei\nnicht einschlägig. Sie hätten das Vermehrungsmaterial nicht\ngewerbsmäßig im Sinne des § 3 Abs. 1 SaatVG in der Bundesrepublik\nDeutschland in den Verkehr gebracht. Der Kaufvertrag sei in den\nNiederlanden zustandegekommen. Sie hätten die Pflanzen auf Wunsch\ndes Beklagten nach Deutschland transportiert. Außerdem führe ein\nVerstoß gegen das Saatgutverkehrsgesetz nicht zur Nichtigkeit nach\n§ 134 BGB. Ein Recht zur Wandlung des Kaufvertrages scheitere\nbereits daran, daß dem Beklagten der Mangel ausdrücklich bekannt\ngewesen und zudem der Wandlungsanspruch verjährt sei.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.\n\n27\n\nENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:\n\n28\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen\nErfolg.\n\n29\n\n1.\n\n30\n\nDen Klägern steht der mit ihrer Klage verfolgte Zahlungsanspruch\nin Höhe von umgerechnet 29.340,00 DM zu.\n\n31\n\na)\n\n32\n\nDer zwischen den Parteien abgeschlossene Kaufvertrag über die\nLieferung von Spargelpflanzen der Sorte \"Backlim, Thielim und\nHorlim\", die wegen der \"Kopffäule\" nicht den qualitativen\nAnforderungen der \"Nederlandse Algemene Keuringsdienst voor\nGroente- en bloemzaden\" erfüllten, ist nicht nichtig. Dabei kann es\ndahinstehen, inwieweit auf den streitgegenständlichen Kaufvertrag\ndas Saatgutverkehrsgesetz vom 20.08.1985 (BGBl. I, 1633 ff.),\nzuletzt geändert durch Gesetz vom 25.10.1994 (BGBl. I, 3082),\nanwendbar ist und ob durch den Verkauf und die Einfuhr des\nVermehrungsmaterials Vorschriften dieses Gesetzes verletzt worden\nsind. Selbst bei einem Verstoß gegen Bestimmungen des\nSaatgutverkehrsgesetzes sind die Voraussetzungen für eine\nNichtigkeit des Kaufgeschäftes nach § 134 BGB nicht gegeben.\n\n33\n\nNach § 134 BGB ist das ein gesetzliches Verbot verletzende\nRechtsgeschäft nur dann nichtig, wenn das Gesetz nichts anderes\nbestimmt. Daraus folgt, daß es vom Sinn und Zweck des\nVerbotsgesetzes abhängt, ob der Verstoß zur Nichtigkeit des\nverbotenen Geschäfts führen soll (vgl. z.B.: BGHZ 37, 258 ff.\n(261); BGHZ 37, 363 ff. (365f.); BGHZ 53, 152 ff, (156 f.); BGHZ\n71, 358 ff. (360 f.); BGHZ 78, 263 ff. (265); BGHZ 85, 39 ff.\n(43)). Richtet sich ein Verbot gegen beide Vertragschließende, dann\nbedeutet dies nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung und\nherrschender Meinung in der Literatur, daß das Gesetz nicht nur die\nVornahme sondern das Rechtsgeschäft selbst verbieten will, so daß\ndeshalb grundsätzlich Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäftes\nanzunehmen ist (vgl. z.B.: BGHZ 37, 258 ff. (262); MK-Mayer-Mally,\nBGB, 3. Auflage 1993, § 134 Rdnr. 45 m.w.N.). Demgegenüber fehlt es\nnicht an der privatrechtlichen Wirksamkeit, wenn das gesetzliche\nVerbot nur eine der vertragschließenden Parteien betrifft (vgl.\nz.B.: RGZ 100, 39 ff. (40 f.) für § 12 NahrungsmittelG; RGZ 170,\n155 ff. (156) für § 4 Nr. 2 LebensmittelG; BGHZ 46, 24 ff. (26) =\nNJW 1966, 1507 ff. (1508) für das Gesetz über die\nArbeitsvermittlung; BGH, NJW 1968, 2286 f. (2286) für das\nArzneimittelgesetz; BGH, NJW 1981, 1204 ff. (1205) für § 34b GewO;\nBGH, NJW 1984, 230 ff. (231) für die Handwerksordnung).\n\n34\n\nDas Saatgutverkehrsgesetz wendet sich nicht gegen die\nprivatrechtliche Wirksamkeit und damit gegen den wirtschaftlichen\nErfolg eines Rechtsgeschäftes. Das Gesetz regelt nur das Verhalten\neiner Vertragspartei, nämlich das des jeweiligen Verkäufers oder\nImporteurs des Saatgutes bzw. des Vermehrungsmaterials. Es\nverbietet nicht schlechthin das Handeln und die Einfuhr von Saatgut\nund Vermehrungsmaterial. Vielmehr wird in §§ 3, 3a und 15, 15 a\nSaatVG das gewerbsmäßige in den Verkehr Bringen bzw. Einführen von\nSaatgut bzw. Vermehrungsmaterial von bestimmten näher dargelegten\nVoraussetzungen abhängig gemacht. Demgegenüber wird das Ankaufen\nbzw. der Empfang des eingeführten Saatgutes bzw.\nVermehrungsmaterials, das nicht den Anforderungen des\nSaatgutverkehrsgesetzes entspricht, nicht verboten.\n\n35\n\nSoweit in besonderen Fällen auch bei der Verletzung einseitig\nausgerichteter Verbote, insbesondere wenn der Schutzzweck des\nGesetzes anders nicht zu verwirklichen ist und die durch das\nRechtsgeschäft getroffene Regelung nicht hingenommen werden kann,\neine Nichtigkeit gemäß § 134 BGB angenommen wird (vgl. z.B.: BGH,\nNJW 1962, 2010 ff. (2010 f.) für einen Verstoß gegen das\nRechtsberatungsgesetz; BGH, NJW 1970, 609 ff. (610) für verbotene\nHeilmittelwerbung), sind diese Voraussetzungen für das\nSaatgutverkehrsgesetz nicht gegeben. Zur Erreichung des mit dem\nGesetz verfolgten Zwecks ist es nicht erforderlich, daß alle gegen\nVorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes verstoßende Verträge als\nnicht rechtswirksam angesehen werden.\n\n36\n\nZiel des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20.08.1985 ist der Schutz\ndes Saatgutverbrauchers und die Sicherung der Versorgung der\nLandwirtschaft und des Gartenbaus mit qualitativ hochwertigem\nSaatgut. Diese Zielsetzung wurde bereits mit dem\nSaatgutverkehrsgesetz vom 20.05.1968 (BGBl. I, 444) verfolgt (vgl.\nBT-Drs. 5/1630, S. 92). Durch die Gesetzesneuregelung in dem Jahre\n1985 erfolgte keine Änderung. Gründe für die Ablösung des früheren\nGesetzes waren hauptsächlich die weitere Umsetzung von Rechtsakten\nder Europäischen Gemeinschaft sowie eine systematische Straffung,\nGliederung und Überarbeitung des Gesetzes, um dessen Umfang zu\nmindern (BT-Drs. 10/700, S. 22).\n\n37\n\nZur Sicherung dieses Gesetzeszweckes reichen die in dem Gesetz\nvorgesehenen Sanktionen aus. So kann ein Verstoß gegen eine der\nGebotsvorschriften gemäß § 60 SaatVG mit einer Geldbuße bis zu\n50.000,00 DM geahndet werden. Zudem besteht die Möglichkeit einer\nEinziehung des Saatgutes bzw. des Vermehrungsmaterials. Weiterhin\nverschärft § 24 SaatVG die privatrechtliche Gewährleistungspflicht\ndes Verkäufers von Saatgut und Vermehrungsmaterial gegenüber dem\nKäufer und dient dadurch ebenfalls dem Schutz des Verbrauchers\n(vgl. auch: BGH, NVwZ 1994, 1237 ff. (1239); OLG Zweibrücken, OLGR\n1997, 156 ff. (157)).\n\n38\n\nEbensowenig ist eine Ausnahme von der Bedeutung eines nur eine\nVertragspartei treffenden Verbots deshalb anzunehmen, weil das\nSaatgutverkehrsgesetz als Rechtsfolge einer Ordnungswidrigkeit die\nMöglichkeit einer Einziehung des Saatgutes oder des\nVermehrungsmaterials vorzieht. Hieraus kann nicht etwa der Wille\ndes Gesetzgebers abgeleitet werden, das gesamte Rechtsgeschäft als\nrechtlich unwirksam anzusehen. Eine nachträgliche, nach dem\nErmessen zulässige Einziehung macht ein Geschäft nicht rückwirkend\nvon Anfang an nichtig (RGZ 100, 39 ff. (41)).\n\n39\n\nAufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auch keine Nichtigkeit\ndes Kaufvertrages wegen einer Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB)\nfeststellbar.\n\n40\n\nb)\n\n41\n\nDem Beklagten steht kein Recht zur Wandlung des\nstreitgegenständlichen Kaufvertrages gemäß §§ 459, 462, 465 BGB zu.\nZwar gilt gemäß der gesetzlichen Fiktion des § 24 SaatVG als\nzugesichert, daß das zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr\ngebrachte Saatgut oder Vermehrungsmaterial artgerecht - und soweit\nes einer Sorte zugehört - sortengerecht ist und daß es die durch\ndieses Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes festgesetzten\nAnforderungen erfüllt. Die Parteien haben jedoch vorliegend eine\nentsprechende Gewährleistung seitens des Verkäufers ausgeschlossen.\nDem Beklagten war der Mangel bekannt. Er hatte die Spargelpflanzen\nin der Kenntnis erworben, daß diese wegen der \"Kopffäule\" nicht den\nAnforderungen der \"Nederlandse Algemene Keuringsdienst voor\nGroente- en bloemzaden\" entsprachen und sie hätten vernichtet\nwerden müssen. Aus diesem Grunde haben die Parteien einen besonders\nniedrigen Preis und eine Lieferung ohne Rechnung vereinbart.\n\n42\n\nc)\n\n43\n\nNach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ist das\nLandgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt (§ 286 ZPO),\nder Beklagte habe nicht den ihm obliegenden Nachweis der Erfüllung\nder Kaufpreisschuld erbracht (§ 362 Abs. 1 BGB). Insoweit nimmt der\nSenat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden\nAusführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO).\nDie hiergegen mit der Berufung vorgetragenen Einwendungen\nrechtfertigen keine andere Beurteilung, insbesondere ist eine\nWiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme (§ 398 ZPO) nicht\ngeboten.\n\n44\n\nDen Bedenken der Berufung, mit denen die erstinstanzliche\nBeweiswürdigung angegriffen wird, ist entgegenzuhalten, daß das\nLandgericht die Zeugen umfänglich zu dem Beweisthema gehört hat.\nDas Landgericht hat die Erkenntnisse der Beweisaufnahme\neinschließlich der vorgelegten Urkunden hinreichend berücksichtigt.\nUnter diesen Umständen ist nicht zu erwarten, daß die von dem\nBeklagten beantragte Wiederholung der Beweisaufnahme dem Senat\nbessere Erkenntnisse verschaffen kann. Bereits der Umstand, daß die\nMitarbeiter des Beklagten bei der behaupteten Übergabe der\n33.000,00 hfl. in bar bei einem Besuch des Klägers Ton van den\nTillaart im März 1995 noch mit dem Aussortieren der Spargelpflanzen\naus der letzten Teillieferung beschäftigt waren, spricht gegen den\nSachvortrag des Beklagten. Die Höhe des Kaufpreises orientierte\nsich unstreitig an der Anzahl der aus der gesamten Liefermenge als\nnoch verwendbar aussortierten Pflanzen. Zudem belegt der von den\nKlägern ausgestellte und von dem Beklagten unterzeichnete\nLieferschein vom 25.04.1995 eher das klägerische Vorbringen.\nErfolgte bereits März 1995 eine vollständige Bezahlung der\nLieferung, bedurfte es nicht mehr der Erstellung dieses Dokumentes,\nzumal unstreitig das Geschäft ohne Erteilung einer Rechnung\nabgewickelt werden sollte. Zu Recht weist das Landgericht auch\ndarauf hin, daß das erheblich später abgefaßte Schreiben des\nBeklagten vom 13.09.1995 - unabhängig von der Richtigkeit der\nÜbersetzung der gewählten Formulierung \"De Afspraak was dat ik ...\nzou betaalen\" - mit einer bereits Monate zuvor erfolgten Übergabe\ndes Kaufpreises kaum vereinbar ist. In dem Schreiben teilt der\nBeklagte den Klägern mit, daß er die 143.000 aussortierten Pflanzen\nmittlerweile eingefräst und untergepflügt haben. Er bietet den\nKlägern an, das Grundstück zu besichtigen, wo die Pflanzen\neingesetzt waren. Im Falle einer Zahlung hätte es nahelegen, wegen\ndes Verlustes sämtlicher Pflanzen nunmehr von den Klägern die\nRückzahlung der nach dem Sachvortrag des Beklagten geleisteten\n33.000,00 hfl. zu fordern.\n\n45\n\n2.\n\n46\n\nNach alledem war daher die Berufung des Beklagten mit der\nKostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Der Ausspruch über\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713\nZPO.\n\n47\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 29.340,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308711","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-10/3-u-232-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 34b","ref_norm":"34b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308711","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308711","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-10/3-u-232-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308711","retrieved":"2026-07-09 03:37:57.456403+00:00"}}