{"status":"available","doknr":"OLD308722","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1109.6W39.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-11-09","aktenzeichen":"6 W 39/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie nach § 91 a Abs. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen\nzulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache\nkeinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat zu Recht die Kosten des von den Parteien\nübereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten\neinstweiligen Verfügungsverfahrens gem. § 91 a Abs. 1 ZPO der\nAntragsgegnerin auferlegt. Ohne die Unterlassungserklärung der\nAntragsgegnerin, die zu der Erledigung des Verfahrens geführt hat,\nwäre die Antragsgegnerin mit ihrem Widerspruch gegen die\nBeschlußverfügung des Landgerichts vom 9. September 1997\nunterlegen. Es entsprach deshalb billigem Ermessen im Sinne von §\n91 a Abs. 1 ZPO, sie mit den Kosten des Rechtsstreits zu\nbelasten.\n\n4\n\nMit dem Landgericht ist davon auszugehen, daß nach dem für die\nEntscheidung nach § 91 a Abs. 1 ZPO maßgeblichen Sach- und\nStreitstand - der Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsstreits - das\nVorliegen einer Erstbegehungsgefahr für einen Wettbewerbsverstoß\nder Antragsgegnerin gegen § 1 UWG i.V.m. Art 3 § 4 Abs. 2 RStV 1991\nhinreichend glaubhaft gemacht war. Hierzu wird auf die zutreffenden\nAusführungen des Landgerichts im angefochtenen Beschluß verwiesen,\nwonach das dort beschriebene Verhalten des Leiters der\nHauptredaktion W. der Antragsgegnerin, Herrn J., und der\nAntragsgegnerin selbst nur den Schluß zuläßt, daß die umstrittene\nNull-Nummer des W.-Magazins nicht auf einseitig gebliebenen\nVorstellungen des R.-Verlags über ein mögliches Konzept eines\nsolchen Magazins beruhte, sondern das Ergebnis der Verhandlungen\nder Antragsgegnerin mit dem R.-Verlag in der Vorplanungsphase\nwiderspiegelte. Herrn J. war nach seinen eigenen Angaben in seiner\neidesstattlichen Versicherung vom 11.11.1997 die Null-Nummer -\nschon vor deren Weitergabe durch den R.-Verlag an Dritte - bekannt.\nHerr J. erscheint auch im Editorial dieser Null-Nummer als\nHerausgeber und wendet sich dort in einem von ihm unterschriebenen\nVorwort an die potentiellen Leser des W.-Magazins. Presseanfragen\nan ihn zu dieser Null-Nummer nahm Herr J. nicht zum Anlaß, die\nUmstände des Erscheinens dieser Null-Nummer zumindest nunmehr näher\nzu erläutern und im Sinne des im vorliegenden Verfahren von der\nAntragsgegnerin geltend gemachten Vortrag richtig zu stellen. Aber\nauch die Antragsgegnerin selbst hat nach den Veröffentlichungen in\nder Presse (wie z.B. in der Zeitschrift H. im Juli 1997) zu ihrer\nKooperation mit dem R.-Verlag über die Markteinführungen eines die\nFernsehsendung W. begleitendes Magazin und der der Presse bekannten\nNull-Nummer zu diesem Magazin nicht widersprochen oder zumindest\ngegenüber der Presse erklärt, daß diese Berichte den damaligen\nStand der Verhandlungen der Antragsgegnerin mit dem R.-Verlag nach\nAnsicht der Antragsgegnerin nicht zutreffend wiedergeben.\n\n5\n\nAngesichts dieser Umstände ist das Landgericht zutreffend zu dem\nSchluß gelangt, daß die Gefahr einer Rechtsverletzung gem. § 1 UWG\ni.V.m. Art 3 § 4 Abs. 2 RStV 1991 seitens der Antragsgegnerin\ndrohte, wie von den Antragstellerinnen mit ihrem Verfügungsantrag\ngeltend gemacht. Das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin ist\nnicht geeignet, die vom Landgericht bejahte Erstbegehungsgefahr in\nFrage zu stellen. Auch nach dem zweitinstanzlichen Vortrag der\nAntragsgegnerin ist nicht nachvollziehbar, welche anderen Gründe es\nfür das beschriebene Verhalten des Zeugen J. und der\nAntragsgegnerin in bezug auf die Presseveröffentlichungen vom\nJuli/Augst 1997 und den Presseanfragen geben konnte als die vom\nLandgericht aus dem Geschehensablauf abgeleitete Tatsache, daß die\nstreitige Null-Nummer tatsächlich dem Ergebnis der Zusammenarbeit\nder Antragsgegnerin mit dem R.-Verlag entsprach. Ohne Erfolg hält\ndie Antragsgegnerin den Ausführungen des Landgerichts entgegen, für\nsie hätte keine Veranlassung bestanden, sich von der eigenmächtigen\nVorgehensweise des R.-Verlags, eine nicht abgestimmte Null-Nummer\nan einige Interessenten zu verteilen, öffentlich zu distanzieren,\ndenn eine solche Reaktion hätte die ohne ihre Zustimmung verteilten\nExemplare aufgewertet und zudem die Beziehungen zum R.-Verlag\nunnötig belastet. Angesichts der vom R.-Verlag verteilten\nNull-Nummer und der dazu erschienenen Presseberichte hatte die\nAntragsgegnerin Anlaß, ihre Position klarzustellen, wenn der Verlag\nmit dieser Null-Nummer tatsächlich eigenmächtig vorgegangen war,\nund zwar mit den entsprechenden Schlußfolgerungen für den\ntatsächlichen Stand der Zusammenarbeit der Antragsgegnerin mit dem\nR.-Verlag, wenn eine solche Reaktion der Antragsgegnerin - wie\ngeschehen - unterblieb.\n\n6\n\nAuch sonst sind dem Beschwerdevorbringen keine Umstände zu\nentnehmen, die begründen könnten, daß die vom Landgericht im\nangefochtenen Beschluß bejahte Erstbegehungsgefahr in Wahrheit\nnicht vorgelegen hat, oder die jedenfalls geeignet wären, die\nGlaubhaftmachung der Erstbegehungsgefahr durch die Antragstellerin\nzu erschüttern. Soweit sich die Antragsgegnerin auf neue, erstmals\nin der zweiten Instanz vorgelegte Glaubhaftmachungsmittel beruft,\ngilt dies bereits deshalb, weil bei der Entscheidung nach § 91 a\nAbs. 1 ZPO auf den Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der\nErledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache abzustellen ist. Es\nkönnen daher im Streitfall nur diejenigen Glaubhaftmachungsmittel\nberücksichtigt werden, die bereits vom Landgericht gewürdigt worden\nsind und der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen. Die von\nder Antragsgegnerin in der Beschwerdeinstanz überreichten neuen\nGlaubhaftmachungsmittel wären im übrigen selbst bei ihrer\nBerücksichtigung nicht geeignet, die Entscheidung des Landgerichts\nzu erschüttern und dem Rechtsmittel der Antragsgegnerin zum Erfolg\nzu verhelfen. Auch diese neuen Glaubhaftmachungsmittel können z.B.\ndie bereits geschilderte Reaktion des Zeugen J. auf die ihm\nbekannte Null-Nummer einschließlich der ihm bekannten Weitergabe\ndieser Null-Nummer an Interessenten und der nachfolgenden\nPresseanfragen nicht anders plausibel machen, als vom Landgericht\ndargelegt. Gleiches gilt, was die Reaktion der Antragsgegnerin\nselbst auf das Erscheinen dieser Null-Nummer und die Presseberichte\nund - Anfragen angeht. So vermag der Senat in der als Anlage AG 11\nzur Beschwerdeschrift vorgelegten Verlautbarung der Antragsgegnerin\nvom 04.08.1997 keine Klarstellung und \"indirekte inhaltliche\nDistanzierung\" der Antragsgegnerin von der streitigen Null-Nummer\nzu sehen, wie von dieser mit der Beschwerdeschrift geltend gemacht.\nVielmehr legt der letzte Absatz dieser Verlautbarung vom\n04.08.1997, der sich mit der streitigen Null-Nummer (dort\n\"Testexemplar\" genannt) befaßt, unter Berücksichtigung des gesamten\nKontextes der Veröffentlichung - wiederum - den Schluß nahe, daß\ndas \"Testexemplar\" mit Abstimmung und Kenntnis der Antragsgegnerin\n\"realisiert\" und verbreitet worden ist.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung der somit unbegründeten Beschwerde der\nAntragsgegnerin ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n8\n\nDer Beschwerdewert entspricht der Summe in erster Instanz\nangefallenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308722","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-09/6-w-39-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308722","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308722","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-09/6-w-39-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308722","retrieved":"2026-07-09 03:37:58.317583+00:00"}}