{"status":"available","doknr":"OLD308720","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1109.14WF173.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-11-09","aktenzeichen":"14 WF 173/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Nebenintervenientin - Mutter des beklagten Kindes und\ngeschiedene Ehefrau des Klägers - wendet sich mit der Beschwerde\ngegen die Versagung der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen\nder ihr bewilligten Prozeßkostenhilfe. In dem zugrunde liegenden\nEhelichkeitsanfechtungsverfahren, das nach Inkrafttreten des\nKindschaftsreformgesetzes als Verfahren auf Anfechtung der\nVaterschaft fortgeführt wird, ist dem Kläger Prozeßkostenhilfe\nunter Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt worden. Der\nNebenintervenientin, die dem Rechtsstreit auf Seiten des beklagten\nKindes beigetreten ist, hat das Amtsgericht ebenfalls\nProzeßkostenhilfe bewilligt, die beantragte Beiordnung eines\nRechtsanwalts jedoch mit der Begründung abgelehnt, die Sach- und\nRechtslage sei einfach. Der hiergegen gerichteten Beschwerde hat\ndas Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur\nEntscheidung vorgelegt. In dem Nichtabhilfebeschluß vom 2.10.1998\nhat es unter anderem auf den für das Verfahren geltenden\nAmtsermittlungsgrundsatz und das Fehlen besonderer Schwierigkeiten\nhingewiesen.\n\n4\n\nII.\n\n5\n\nDie in formeller Hinsicht unbedenkliche Beschwerde, die am\n2.11.1998 an den Senat gelangt ist, führt zum Erfolg.\n\n6\n\n1. Der Senat hat sich im Rahmen dieses Verfahrens nicht mit der\nFrage zu befassen, ob die Rechtsverfolgung der Nebenintervenientin\nmutwillig erscheint und ihr daher Prozeßkostenhilfe überhaupt hätte\nverweigert werden müssen (vgl. zu diesem Problemkreis bei\nNebenintervention nach § 640e ZPO allgemein Zöller/Philippi,\nZivilprozeßordnung, 20. Aufl. 1997, Rdn 54 zu § 114). Diese Frage\nhat das Amtsgericht mit der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe\nzugunsten der Nebenintervenientin entschieden, insoweit ist die\nSache nicht bei dem Senat nicht angefallen. Gegenstand des\nBeschwerdeverfahrens ist nur die von der Nebenintervenientin\nbeantragte Beiordnung eines Rechtsanwalts.\n\n7\n\n2. Die Notwendigkeit der Anwaltsbeiordnung ergibt sich nicht\nschon aus § 121 Abs.1 ZPO, weil Kindschaftssachen nach dem\ninzwischen in Kraft getretenen Kindschaftsrechtsreformgesetz zwar\nFamiliensachen sind (§ 621 Abs.1 Nr. 10 ZPO n.F.), in erster\nInstanz aber - nach wie vor - nicht als Anwaltsprozeß, sondern als\nals Parteiprozeß geführt werden, § 78 Abs.2 ZPO n.F.\n\n8\n\n3. § 121 Abs.2 Satz 1 ZPO sieht die Beiordnung eines Anwalts im\nParteiprozeß unter zwei alternativen Voraussetzungen vor:\nErforderlichkeit oder Waffengleichheit.\n\n9\n\nIm Ausgangspunkt zutreffend hat das Amtsgericht bei der Prüfung\nder Erforderlichkeit in Erwägung gezogen, ob die Sach- und\nRechtslage im vorliegenden Fall als einfach anzusehen ist. Denn\nunter diesem Gesichtspunkt ist die Erforderlichkeit anwaltlicher\nVertretung auch in Kindschaftssachen zu prüfen, weil diese\nVerfahren nicht etwa ihrer Natur nach schwierig sind (OLG Köln [16.\nZivilsenat] FamRZ 1994, 1126). Der Senat vermag allerdings der\nEinschätzung des Schwierigkeitsgrades durch das Amtsgericht für den\nvorliegenden Fall nicht zu beizupflichten. Die Parteien verfolgen\nnicht das gleiche Rechtsschutzziel, die außereheliche Abstammung\ndes Beklagten ist auch nicht unstreitig. Angesichts dessen stellt\nsich die Sachlage nicht so einfach und problemlos dar, daß eine\nanwaltliche Vertretung der Nebenintervenientin entbehrlich\nerscheint. Dabei kommt es nicht darauf an, daß inzwischen durch das\n- nach dem angefochtenen Beschluß eingeholte - Abstammungsgutachten\nvom 2.7.1998 die Vaterschaft des Klägers geklärt sein dürfte.\nÄhnlich wie bei der Prüfung der Erfolgsaussichten nach § 114 ZPO\nist vielmehr maßgebend, ob die Erforderlichkeit nach § 121 Abs.2\nSatz 1 ZPO im Zeitpunkt der Entscheidungsreife gegeben war.\nAbzustellen ist daher insoweit auf den Zeitpunkt der\nBeschlußfassung am 25.3.1998.\n\n10\n\nVor diesem Hintergrund ist auch nicht nachzuvollziehen, warum\ndas Amtsgericht die Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Kläger\nals erforderlich erachtet hat, für die Nebenintervenientin hingegen\nnicht, obwohl auch im Bezug auf den Kläger der Schwierigkeitsgrad\ndes Verfahrens als Kriterium für die Notwendigkeit anwaltlichen\nBeistands heranzuziehen war und sich zwischen der Beiordnung der\nKlägervertreter gemäß Beschluß vom 25.2.1998 und der hier\nangefochtenen Entscheidung eine Vereinfachung der Sach- und\nRechtslage nicht ergeben hatte. Der Hinweis auf die \"fakultative\"\nParteirolle der Nebenintervenientin ist als Rechtfertigung für die\nunterschiedliche Beurteilung ebensowenig geeignet wie die Betonung\ndes Amtsermittlungsgrundsatzes. Nach erfolgtem Beitritt ist die\nParteirolle der Nebenintervenientin nicht mehr \"fakultativ\" und der\nAmtsermittlungsgrundsatz gilt in gleicher Weise im Bezug auf den\nKläger.\n\n11\n\n4. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß im\nvorliegenden Fall die Beiordnung eines Rechtsanwalts auch unter dem\nGesichtspunkt der \"Waffengleichheit\" zu erfolgen hat. Auch\nNebenintervenienten sind Parteien im Sinne des § 114 ZPO\n(Kalthoener/Büttner, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, 1988,\nRdn. 52; OLG Koblenz FamRZ 1986, 1233). Da die Beschwerdeführerin\ndas Ziel der Klageabweisung verfolgt, ist der Kläger ihr \"Gegner\"\nim Sinne des § 121 II ZPO. Daran ändert auch der\nAmtsermittlungsgrundsatz nichts (vgl. dazu allgemein OLG Koblenz,\na.a.O.; Kalthoener/Büttner, a.a.O., Rdn. 593f.; Zöller/Philippi,\na.a.O., Rdn. 11 zu § 121).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308720","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-09/14-wf-173-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308720","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308720","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-09/14-wf-173-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308720","retrieved":"2026-07-09 03:37:58.150194+00:00"}}