{"status":"available","doknr":"OLD308723","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1109.13W55.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-11-09","aktenzeichen":"13 W 55/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG R Ü N D E :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin ist die geschiedene Ehefrau des\nAntragsgegners. Sie begehrt von diesem Nutzungsentschädigung für\ndas im hälftigen Miteigentum der Parteien stehende Hausgrundstück\nA.weg in S.. Das Haus wurde bis zur Trennung der Parteien am\n22.3.1995, deren Anlaß und nähere Umstände streitig sind, gemeinsam\ngenutzt; seitdem bewohnt es der Antragsgegner allein. Der\nAntragsgegner trug in der Folge die Zins- und Tilgungsleistungen\nfür die auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten in Höhe von\nmonatlich 1.773,50 DM allein. Für den Zeitraum von März 1996 bis\nJanuar 1997 ist die Antragstellerin dieserhalb durch Urteil des\nAmtsgerichts Jülich - 11 C 92/97 - vom 19.11.1997 rechtskräftig zum\nhälftigen Zahlungsausgleich im Innenverhältnis der Parteien\nverurteilt worden. Gleichwohl hat die - abgesehen vom\nMiteigentumsanteil am Hausgrundstück im wesentlichen vermögenslose\n- Antragstellerin bis heute keine Zahlungen auf die Kosten und\nLasten des gemeinschaftlichen Eigentums geleistet.\n\n4\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 21.3.1996 regte die\nAntragstellerin u. a. an, das Haus so schnell wie möglich zu\nverkaufen, und äußerte ihre Bereitschaft dazu. Da sich der\nAntragsgegner diesem Wunsch widersetzte, betrieb die\nAntragstellerin die Teilungsversteigerung. Im Termin vom 10.07.1998\nblieb der Antragsgegner mit einem Gebot von 10.000,- DM über dem\ngeringsten Gebot einziger Bieter, worauf die Antragstellerin die\nvorläufige Einstellung des Versteigerungsverfahrens beantragte.\n\n5\n\nDie Antragstellerin behauptet, vom Antragsgegner zum Verlassen\ndes gemeinsamen Hauses genötigt worden zu sein.\n\n6\n\nDie Antragstellerin behauptet weiter, der monatliche Mietertrag\ndes Hauses Auenweg betrage nach dem Ergebnis des im\nVersteigerungsverfahren eingeholten Gutachtens monatlich 1.308,-\nDM.\n\n7\n\nSie hat Prozeßkostenhilfe für die Anträge begehrt,\n\n8\n\nden Antragsgegner zu verurteilen, an\nsie 31.392,-DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen;\n\n9\n\nden Antragsgegner zu verurteilen, an\nsie ab April 1998 monatlich 1.308, - DM, zahlbar zum letzten eines\njeden Monats, zu zahlen.\n\n10\n\nDer Antragsgegner hat beantragt,\n\n11\n\ndas Prozeßkostenhilfegesuch\nzurückzuweisen.\n\n12\n\nEr behauptet, die Antragstellerin habe das gemeinsame Haus\nverlassen, weil sie sich einem anderen Mann zugewandt habe.\n\n13\n\nWeiter meint er, ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung stehe\nder Antragstellerin schon deshalb nicht zu, weil er die\nVerbindlichkeiten allein bediene.\n\n14\n\nDer monatliche Nutzungswert betrage lediglich 832,50 DM, wenn\nman auf den Gebäudereinertrag abstelle. Davon stehe der\nAntragstellerin - wenn überhaupt - nur die Hälfte, d. h. 416,25 DM\nmonatlich zu.\n\n15\n\nDas Landgericht hat das Prozeßkostenhilfegesuch der\nAntragstellerin mit Beschluß vom 24.08.1998, auf den wegen der\nEinzelheiten Bezug genommen wird, zurückgewiesen.\n\n16\n\nDagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom\n28.09.1998, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.\n\n17\n\nDie Antragstellerin ist der Auffassung, mit dem Schreiben der\nRechtsanwältin K. vom 21.03.1996 sei mit hinreichender Deutlichkeit\neine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung verlangt worden,\nindem die schnellstmögliche Veräußerung des Grundstücks begehrt\nworden sei.\n\n18\n\nDie Antragstellerin werde doppelt belastet, indem sie einerseits\nZinsen und Kosten hälftig mittragen solle und andererseits an den\nNutzungsvorteilen nicht beteiligt werde.\n\n19\n\nII.\n\n20\n\nDas gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen\nzulässige Rechtsmittel führt in der Sache nicht zum Erfolg.\n\n21\n\nMit Recht hat das Landgericht die Bewilligung von\nProzeßkostenhilfe abgelehnt, weil die beabsichtigte\nRechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.\n\n22\n\nAnsprüche auf Nutzungsentgelt für die Alleinnutzung des im\nMiteigentum der Parteien stehenden Hausgrundstückes durch den\nAntragsgegner stehen der Antragstellerin weder für die Zeit vor\nnoch nach Klageerhebung zu.\n\n23\n\n1.\n\n24\n\nOb der Antragsgegner der Antragstellerin für die alleinige\nBenutzung des Hauses seit der Trennung ein Entgelt zahlen muß,\nrichtet sich allein nach den §§ 743 ff. BGB. Gemäß § 743 Abs. 2 BGB\nist jeder Teilhaber zum Gebrauch des gemeinschaftlichen\nGegenstandes insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen\nTeilhaber beeinträchtigt wird. Jeder Teilhaber kann nach § 745 Abs.\n2 BGB eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen\nentsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen und notfalls\ngerichtlich durchsetzen, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung\ndurch Vereinbarung oder Mehrheitsbeschluß geregelt ist. Die\nParteien hatten ursprünglich das Haus als gemeinsame Ehewohnung\ngenutzt und damit stillschweigend eine Vereinbarung über die\nBenutzung des gemeinschaftlichen Gegenstandes getroffen.\n\n25\n\nDem Fehlen einer Vereinbarung oder eines Mehrheitsbeschlusses\nüber die Verwaltung und Benutzung im Sinne des § 745 Abs. 2 BGB\nsteht es jedoch gleich, wenn nach einer einvernehmlichen Regelung\ntatsächliche Veränderungen eingetreten sind, die ein Festhalten an\nder bisherigen Verwaltungsvereinbarung unerträglich erscheinen\nlassen. Auch in diesem Falle ist jeder Teilhaber berechtigt, eine\nÄnderung der bisherigen Verwaltungsregelung zu fordern (vgl. BGH\nNJW 82/1753). Für Ehegatten, die ein ihnen gemeinsam gehörendes\nHaus bewohnen, bedeutet die Trennung, die mit dem Auszug eines\nEhegatten verbunden ist, eine grundlegende Änderung der\nVerhältnisse, die für die vorangegangene Regelung maßgebend waren.\nJedenfalls von dem Zeitpunkt an, zu dem die Trennung endgültig ist,\nkann jeder Ehegatte eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung\nverlangen, sofern keine Einigung zustande kommt. Die Klage kann auf\nZustimmung zu einer bestimmt zu bezeichnenden Art der Verwaltung\nund Benutzung, aber auch sogleich auf Zahlung gerichtet werden,\nwenn der Zahlungsanspruch das Ergebnis einer bestimmten\nNutzungsregelung darstellt (vgl. BGH NJW 82/1753 f., BGH NJW\n86/1339 f., BGH NJW 83/1845, 1847, OLG Schleswig NJW-RR 93/1029,\nOLG Celle FamRZ 93/71).\n\n26\n\nEine Nutzungsentschädigung steht dem weichenden Teilhaber aber\nfrühestens ab dem Zeitpunkt zu, ab dem er eine Neuregelung der\nVerwaltung und Benutzung auch mit hinreichender Deutlichkeit\nverlangt (vgl. BGH NJW-RR 93/386, 387). Der Anspruch muß dazu weder\ngerichtlich geltendgemacht werden noch muß der andere Teilhaber in\nVerzug gesetzt werden; es genügt, daß der eine Ehegatte mit\nhinreichender Deutlichkeit vom anderen eine neue Regelung verlangt\n(vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 89/1483 f.).\n\n27\n\nInsoweit ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass\ndas Schreiben der Rechtsanwältin K. vom 21.03.1996 den\nAnforderungen des § 745 Abs. 2 BGB nicht genügt, wenn darin der\nVerkauf des gemeinsamen Grundstückes angeregt wird. Ein Verkauf\nstellt schon vom Wortsinne her keine Regelung der Verwaltung und\nBenutzung dar, die zur Voraussetzung hat, dass das Miteigentum der\nTeilhaber erhalten bleibt. Zutreffend weist der angefochtene\nBeschluss in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass nicht einmal\neine bloße Zahlungsaufforderung den Anforderungen genügt, sofern\ndie begehrte Benutzungs- und Verwaltungsregelung nicht konkret\nbezeichnet wird.\n\n28\n\nEine auf die Zeit vor der gerichtlichen Geltendmachung\nrückwirkende Neuregelung der Verwaltung und Benutzung scheidet\ndaher schon aus formellen Gründen aus.\n\n29\n\n2.\n\n30\n\nEin Anspruch der Antragstellerin auf Nutzungsentschädigung kommt\naber auch für die Zeit ab April 1998 nach derzeitiger Sachlage\nnicht in Betracht. Zahlung kann nur insoweit verlangt werden, als\ndies dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen\nentspricht. Dabei kann die Neuregelung nicht nur darin bestehen,\ndass der Ehegatte, der das Haus nach der Trennung allein nutzt, dem\nanderen ein angemessenes Entgelt zahlt; vielmehr kann ein\nangemessener Ausgleich auch darin liegen, dass der das Haus\nbewohnende Ehegatte die Kosten des Hauses, insbesondere die\nBedienung der für das Haus aufgenommenen Kredite übernimmt (vgl.\nBGH NJW 83/1845, 1847; OLG Düsseldorf NJW-RR 89/1483 f., OLG Celle\nNJW-RR 90/265 f.) Eine andere Form des angemessenen Ausgleichs kann\nnach der Rechtsprechung des BGH auch darin bestehen, dass die\nGebrauchsvorteile des im Hause wohnenden Teilhabers bei der\nBerechnung des Unterhaltsanspruchs des anderen Teilhabers als\nEinkommen angemessen bewertet werden und ihm auf diesem Wege\nwirtschaftlich zugutekommen (vgl. BGH NJW 86/1339 f.).\n\n31\n\nVorliegend käme eine Nutzungsentschädigung der Antragstellerin -\nwie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - von vornherein nur\nin Höhe der Hälfte einer angemessenen Miete für das Haus in\nBetracht, da die Antragstellerin nur Miteigentümerin zu 1/2 ist.\nDer Antragsgegner trägt allerdings unabhängig davon, daß die\nAntragstellerin durch Urteil des Amtsgerichts Jülich für den\nZeitraum von März 1996 bis Januar 1997 rechtskräftig zur Zahlung\nvon 9.754,25 DM als hälftige Beteiligung an den\nDarlehensverbindlichkeiten verurteilt worden ist, die Zinsen,\nKosten und Lasten für das Hausgrundstück allein. Aus dem\nZahlungstitel hat er wegen weitgehender Vermögenslosigkeit der\nAntragstellerin keine Beträge vollstreckt. Danach ist davon\nauszugehen, dass der Antragsgegner weitere Ansprüche auf\nGesamtschuldnerausgleich jedenfalls derzeit nicht geltend machen\nwird. Die gegenwärtige Handhabung, bei der der Antragsgegner die\nLasten des Hausgrundstücks allein trägt und die Antragstellerin\nsich de facto nicht daran beteiligt, der Antragsgegner dafür das\nHaus aber auch allein nutzt, stellt somit eine insgesamt\nangemessene Verwaltungs- und Benutzungsregelung dar, die die\nAntragstellerin auch nicht benachteiligt, da die hälftigen\nKreditraten den halben Mietwert übersteigen.\n\n32\n\nEs ist im vorliegenden Falle nicht darüber zu entscheiden, ob\ndie Antragstellerin weiterhin verpflichtet ist, sich hälftig an den\nKreditverbindlichkeiten zu beteiligen, wie das Landgericht in der\nBegründung des angefochtenen Beschlusses angenommen hat. Einem\nsolchen Anspruch kann jedenfalls entgegenstehen, dass der nach der\nTrennung das gemeinsame Haus der Ehegatten allein bewohnende\nEhegatte dem anderen keine Nutzungsentschädigung zahlt; darin liegt\nin der Regel eine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1\nBGB, die einem hälftigen Ausgleich entgegensteht. Sofern der\nEhegatte dann später einen rückwirkenden Ausgleich für die von ihm\nallein getilgten Darlehensverbindlichkeiten verlangt, kann der\nandere Ehegatte, dem mangels rechtzeitiger Geltendmachung für die\nzurückliegende Zeit kein eigener Zahlungsanspruch gem. § 745 Abs. 2\nBGB zusteht, den Anspruch auf Nutzungsentschädigung rückwirkend\nnoch einredeweise geltend machen (vgl. BGH NJW-RR 93/386; OLG Celle\nNJW-RR 90/265 f.). Auch von daher drohen der Antragstellerin keine\nNachteile, wenn ihr derzeit kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung\nzuerkannt wird.\n\n33\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt; der Ausschluß der\nKostenerstattung gem. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO gilt auch für das\nBeschwerdeverfahren.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308723","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-09/13-w-55-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 745","ref_norm":"745","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 743","ref_norm":"743","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308723","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308723","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-09/13-w-55-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308723","retrieved":"2026-07-09 03:37:58.399300+00:00"}}