{"status":"available","doknr":"OLD308731","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1106.5W92.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-11-06","aktenzeichen":"5 W 92/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag war mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO\nzurückzuweisen, da die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO\nnicht gegeben sind. Denn Voraussetzung einer derartigen\nZuständigkeitsbestimmung ist, dass für den Rechtsstreit kein\ngemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet ist. Ein\nsolcher Gerichtsstand ergibt sich hier jedoch aus § 32 ZPO am\nfrüheren Wohnort des Klägers in 54589 Stadtkyll.\n\n3\n\nAusweislich des dem Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung\nbeigefügten Klageentwurfes sollen die Antragsgegner, deren\nallgemeine Gerichtsstände in Mönchengladbach und Köln liegen,\ngesamtschuldnerisch auf Ersatz des Schadens in Anspruch genommen\nwerden, der dem Antragsteller aus einer gemeinschaftlich begangenen\nbetrügerischen Handlung der Antragsgegner entstanden sein soll.\nDaneben wird der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung eines\nBetrages von 71.250,00 DM, den der Antragsteller aufgrund eines\ndurch Täuschungshandlungen der Antragsgegner hervorgerufenen\nIrrtums an diese überwiesen haben soll, nach erfolgter Anfechtung\ndes der Zahlung zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts auf\nungerechtfertigte Bereicherung gestützt.\n\n4\n\nFür die Ansprüche des Antragstellers aus unerlaubter Handlung\nist der gemeinschaftliche besondere Gesichtsstand der unerlaubten\nHandlung (§ 32 ZPO) bei dem Landgericht Trier begründet.\n\n5\n\nAls Ort einer unerlaubten Handlung im Sinne des § 32 ZPO kommt\njeder Ort in Betracht, an dem eines der wesentlichen\nTatbestandsmerkmale verwirklicht worden ist (Thomas/Putzo, 20.\nAufl., § 32 Rdnr. 7). Hierzu gehören sowohl der Ort, an dem der\noder die Täter die unerlaubte Handlung begangen haben, als auch\nderjenige, an dem der Verletzungserfolg eingetreten ist\n(Zöller/Vollkommer, § 32 Rdnr. 16; BGHZ 40, 395). Zumindest der\nWohnort des Antragstellers, an dem sich der Verletzungserfolg,\nnämlich der durch die Antragsgegner nach den Behauptungen des\nAntragstellers verursachte Vermögensschaden realisiert hat, stellt\ndemnach für die vom Antragsteller geltend gemachten deliktischen\nSchadensersatzansprüche gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 Abs. 1\nStGB einen für beide Antragsgegner geltenden Gerichtsstand der\nunerlaubten Handlung i.S. des § 32 ZPO dar. An diesem kann der\nAntragsteller unter Ausübung des ihm zwischen den mehreren\nbegründeten Gerichtsständen zustehenden Wahlrechts gemäß § 35 ZPO\ndie von ihm verfolgten Ansprüche geltend machen.\n\n6\n\nDer Antragsteller ist auch nicht gehindert, die von ihm\nebenfalls mit der beabsichtigten Klage geltend gemachten\nkonkurrierenden Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder\nweiteren in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen vor diesem\nGericht geltend zu machen, denn auch über diese Ansprüche kann im\nGerichtsstand der unerlaubten Handlung mitentschieden werden.\n\n7\n\nJedenfalls seit der Neufassung des § 17 Abs. 2 GVG im Rahmen des\n4. VWGO-Änderungsgesetzes vom 17.12.1990 ist davon auszugehen, dass\nbei einem einheitlichen Sachverhalt über konkurrierende\nAnspruchsgrundlagen an einem für eine dieser Anspruchsgrundlagen\nbegründeten besonderen Gerichtsstand mitentschieden werden kann.\nInsoweit wird nach der in Literatur und Rechtsprechung nach der\nvorbezeichneten Gesetzesänderung im Vordringen befindlichen\nAuffassung für die konkurrierenden Ansprüche ein Gerichtsstand des\nSachzusammenhangs begründet (vgl. BayObLG NJW RR 96, 508;\nZöller-Vollkommer, § 32 Rdnr. 20; Thomas-Putzo, ZPO, 20. Aufl., vor\n§ 12, Rdnr. 8 unter Aufgabe der noch in der Vorauflage vertretenen\ngegenteiligen Meinung;\n\n8\n\nMünchner Komm.-Lüke, § 261 Rdnr. 58 f).\n\n9\n\nIm Hinblick auf die gebotene Konzentration der\nEntscheidungsbefugnis und das Erfordernis eines wirtschaftlichen\nVerfahrensablaufs schließt sich der Senat dieser Auffassung für den\nhier gegebenen Fall an, dass Ansprüche aus einem einheitlichen\nLebenssachverhalt geltend gemacht werden. Angesichts des vom\nGesetzgeber sogar für den Fall der Begründung unterschiedlicher\nRechtswegzuständigkeit ausdrücklich normierten Grundsatzes, dass\nAnsprüche aus einem einheitlichen Sachverhalt an ein und demselben\nGericht anhängig zu machen sind, erscheint es unvertretbar, eine\nAufspaltung der Zuständigkeit für die Beurteilung unterschiedlicher\nzivilrechtlicher Anspruchsgrundlagen aus einem solchen\neinheitlichen Lebenssachverhalt aufrecht zu erhalten.\n\n10\n\nWegen des somit bestehenden besonderen Gerichtsstand der\nunerlaubten Handlung, der für beide Beklagte gemeinsam begründet\nist, kam eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Senat nicht in\nBetracht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308731","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-06/5-w-92-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308731","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308731","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-06/5-w-92-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308731","retrieved":"2026-07-09 03:37:59.109023+00:00"}}