{"status":"available","doknr":"OLD308736","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1105.1U51.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-11-05","aktenzeichen":"1 U 51/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie in förmlicher Hinsicht nicht bedenkliche Berufung führt zur\nAbänderung des angegriffenen landgerichtlichen Urteils, soweit\ndarin die Klage abgewiesen wurde.\n\n3\n\nNach dem Ergebnis der zweitinstanzlich durchgeführten\nBeweisaufnahme steht nämlich fest, daß der Beklagte gem. § 833 Satz\n1 BGB zum Ersatz des vom Kläger geltend gemachten Schadens\nverpflichtet ist. Seine Ehefrau, die Zeugin R., ist nämlich nur\ndeshalb verunfallt, weil der Hund des Beklagten vor die Kühlerhaube\ndes von ihr gelenkten Fahrzeugs gelaufen ist.\n\n4\n\nDem Beklagten kommt die Haftungserleichterung des § 833 Satz 2\nBGB nicht zu Gute. Bei dem Hund des Beklagten handelt es sich\nnämlich nicht um ein Nutztier im Sinne dieser Bestimmung.\nVoraussetzung dafür wäre, daß er in erheblichem Umfang zur\nFörderung der beruflichen Tätigkeit des Beklagten eingesetzt wird.\nHiervon kann indessen nicht ausgegangen werden, da kein\nspezifischer mit der Berufstätigkeit des Beklagten\nzusammenhängender Grund für die Haltung des Tieres dargetan ist.\nSelbst wenn der Hund - entsprechend dem Vorbringen in der\nBerufungserwiderung - \"als Wachhund der Sicherung des\nlandwirtschaftlichen Betriebes\" des Beklagten dient, genügt dies\nnicht. Er bleibt Luxustier im Sinne des § 833 Satz 1 BGB. Nach den\nzu den Akten gereichten Lichtbildern liegt der bewachte\nlandwirtschaftliche Betrieb des Beklagten im unmittelbaren\nOrtsbereich. Ein besonderes berufsbedingtes Sicherungsbedürfnis,\ndas etwa durch einsame Lage des Hofes veranlaßt sein könnte, ist\ndamit schon nicht erkennbar. Der Hund wird auch nicht etwa als\nHütehund eingesetzt. Er dient - wenn überhaupt - einem allgemeinen,\njedermann zukommenden Sicherungsbedürfnis, das für die Annahme\neines Nutztieres nicht genügt.\n\n5\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zweifelsfrei fest,\ndaß die von dem Tier des Beklagten ausgelöste Schreckreaktion der\nZeugin R. zu dem Schaden geführt hat. Die Zeugin R. hat nämlich\nanläßlich ihrer Vernehmung durch den Senat anschaulich und\nglaubhaft geschildert, wie das Tier plötzlich von der\nHähnchenbraterei des Zeugen Sch. kommend vor ihr Fahrzeug gelaufen\nist, so dass sie im Zuge des eingeleiteten Ausweichsmanövers mit\nihrem Fahrzeug gegen die Hauswand des Beklagten prallte. Die Zeugin\nhat auch einleuchtend geschildert, dass sie kurze Zeit nach dem\nUnfall auf dem Hof des Beklagten den von diesem gehaltenen Hund\nwiedererkannte. Insofern werden ihre Bekundungen gestützt durch\ndiejenigen des Zeugen K., der sich sehr anschaulich daran erinnern\nkonnte, daß, nachdem der Ehefrau des Beklagten entsprechende\nVorhalte von seiten der herbeigerufenen Polizeibeamten gemacht\nwurden, unter den Anwesenden kein Zweifel mehr daran bestand, daß\ngerade der Hund des Beklagten den Unfall ausgelöst hatte. Dies war\nnach der Aussage des erstinstanzlich übergangenen Zeugen K.\ninsbesondere auch deshalb unzweifelhaft geworden, weil der Zeuge\nSch., der den Hähnchen-Grill betrieb, an dem sich der Hund gerne\naufhielt, das Tier gleichfalls damals identifiziert hatte. Der\nschriftlich angehörte Polizeiobermeister Renner, der ebenso bei der\nGegenüberstellung des Zeugen Sch. mit dem Hund zugegen war, hat in\nseiner schriftlichen Vernehmung dies ebenfalls, wenn auch knapp,\naber doch im Ergebnis eindeutig bestätigt. Die Überzeugungskraft\ndieser Bekundungen wird durch die Angaben des Zeugen Sch., der sich\nauch in dem Termin vor dem Senat an das damalige Geschehen trotz\nintensiver Nachfragen nicht mehr erinnern konnte, nicht\nerschüttert. Es mag sein, daß der Zeuge Sch., der damals in die\nFeststellung der Verantwortlichkeiten für den Unfall nur am Rande\neingeschaltet wurde, sich an die aus seiner damaligen Sicht nicht\nbedeutsamen Einzelheiten der Erörterungen am Unfallort und auf dem\nHof des Beklagten nicht mehr erinnern kann.\n\n6\n\nDie von dem Hund des Beklagten ausgehende Tiergefahr ist für den\nUnfall ursächlich geworden. Es ist allgemein anerkannt, dass die\nUrsachenkette nicht durch die Schreckreaktion des Verletzten auf\ndas Tier unterbrochen wird (OLG Düsseldorf OLGR 1996, 169; OLG\nNürnberg NJW-RR 1991, 741; Münchener Kommentar-Mertens,BGB, 3.\nAufl., § 833 Rdnr. 17). Der Schaden wird auch in diesen Fällen\nadäquat kausal durch ein \"tierisches Verhalten\" hervorgerufen. Die\nReaktion des Betroffenen kann allenfalls dann als nicht mehr durch\ndas Gebahren des Tieres verursacht angesehen werden, wenn sie\nvöllig ungewöhnlich und damit durch das haftungsbegründende\nEreignis nicht mehr herausgefordert ist (vgl. Palandt-Heinrichs,\n56. Aufl., Vorbemerk. zu § 249 Rdnr. 77 m. w. N.). Für die Bejahung\nder Kausalität genügt aber schon, daß die Möglichkeit des\nSchadenseintritts bei vernünftiger Betrachtung durch das dem\nSchädiger zurechenbare Verhalten gefördert und die Gefahr des\nSchadenseintritts nach der Lebenserfahrung erhöht wird. Diese\nVoraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor. Der Hund des\nBeklagten ist, wie sich aus den zu den Akten gereichten\nLichtbildern ergibt, mittelgroß. Es ist von daher keine ganz\nungewöhnliche Reaktion, wenn die Ehefrau des Beklagten im Zuge des\nEinbiegevorgangs auf den Parkplatz durch den plötzlich vor ihr Auto\nlaufenden Hund derart erschrocken ist, dass sie im Zuge des\neingeleitenden Ausweichsmanövers die Kontrolle über ihr Fahrzeug\nverloren hat und gegen die Hauswand des Beklagten fuhr.\n\n7\n\nOb der Zeugin R. insofern gleichfalls ein Vorwurf zu machen ist,\nmag dahinstehen. Entsprechend § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ist dem\nKläger nämlich insofern das Risiko der Aufklärbarkeit von\nAnteilszweifeln abgenommen. Die Beweiserleichterung nach dieser\nBestimmung gilt nämlich entsprechend für die Konkurrenz der\nGefährdungshaft nach § 833 Satz 1 BGB mit der allgemeinen\nVerschuldenshaftung (BGHZ 55, 96; Palandt-Thomas, a.a.0. § 830\nRdnr. 13 und 14).\n\n8\n\nDer Höhe nach ist der geltend gemachte Sachschaden\nunstreitig.\n\n9\n\nDer Anspruch auf die zuerkannten Zinsen ergibt sich aus § 291\nBGB.\n\n10\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2\n(analog), 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n11\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer für den\nBeklagten: 12.960,48 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308736","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-05/1-u-51-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 833","ref_norm":"833","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 830","ref_norm":"830","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308736","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308736","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-05/1-u-51-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308736","retrieved":"2026-07-09 03:37:59.554415+00:00"}}