{"status":"available","doknr":"OLD308751","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1104.5U81.98.01","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-11-04","aktenzeichen":"5 U 81/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung ist in der Sache unbegründet.\n\n3\n\nMit zutreffender Begründung, der sich der Senat in vollem Umfang\nanschließt, hat das Landgericht die geltend gemachten Ansprüche des\nKlägers aus der streitbefangenen, am 24.02.1993 durchgeführten\nBypass-Operation der Beckenarterie zurückgewiesen.\n\n4\n\nSoweit der Kläger mit seinem Berufungsvorbringen jetzt keinen\nBehandlungsfehler mehr rügt, sondern lediglich noch den Vorwurf\nmangelnder Aufklärung vor dem durchgeführten Eingriff\naufrechterhält, ist sein Vorbringen nicht geeignet, der Berufung\nzum Erfolg zu verhelfen.\n\n5\n\n1. Eine mangelhafte Aufklärung über Behandlungsalternativen\nliegt entgegen der Ansicht des Klägers nicht vor.\n\n6\n\nSoweit er behauptet, anstelle des tatsächlich durchgeführten\nEingriffs an der Beckenarterie sei auch eine\nBallonkatheterdilatation (PTA) oder aber eine Eröffnung der Stenose\ndurch Laser (PTL) im Bereich des in erster Linie betroffenen\nUnterschenkels in Betracht zu ziehen gewesen, handelt es sich bei\ndiesen Maßnahmen nicht um echte Alternativen im Sinne der\neinschlägigen Rechtsprechung. Danach ist über\nBehandlungsalternativen aufzuklären, wenn die Methode des Arztes\nnicht die der Wahl ist oder konkret eine echte Alternative mit\ngleichwertigen Chancen, aber andersartigen Risiken besteht (vgl.\nOLG Hamm in VersR 1993, 102; Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht,\n7. Aufl., Rn. 381 m.w.Nachw.).\n\n7\n\nDavon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Die\nerstinstanzlich beauftragten Gutachter Prof. H./Dr. M./ Dr. L.\nhaben in ihrem ausführlichen, sorgfältig und nachvollziehbar\nbegründeten und auch für den Senat in jeder Hinsicht überzeugenden\nschriftlichen Gutachten vom 12.12.1997, das durch den\nSachverständigen Dr. M. in der mündlichen Verhandlung vor dem\nLandgericht am 26.01.1998 nochmals ausführlich ergänzend erläutert\nworden ist, die alternative Vornahme derartiger Eingriffe nicht\neinmal erwogen. Vielmehr haben sie unmißverständlich die\nBypass-Operation an der Beckenarterie für absolut indiziert, einen\nEingriff lediglich am Unterschenkel dagegen sogar ausdrücklich für\nkontraindiziert gehalten. Es liegt auch für den medizinischen Laien\nauf der Hand, daß bei Bestehen von Durchblutungsstörungen schon im\nBeckenbereich, die zwangsläufig eine Unterversorgung des Beins zur\nFolge haben, ein Eingriff nur am Unterschenkel die Probleme dort\nnicht zu beseitigen vermag. Die vom Kläger jetzt angeführten\nMethoden dienen ersichtlich nicht zur Durchgängigmachung der\nBeckenarterie. Unstreitig lag jedoch beim Kläger bereits ein\nVerschluß der rechten Beckenschlagader vor. Der Kläger selbst\nbehauptet nicht, daß die von ihm genannten alternativen\nBehandlungsmethoden in diesem Bereich eine Verbesserung des\nZustands ermöglicht hätten. Es ist deshalb unerheblich, daß man die\nweiter unten in der Extremität gelegenen Stenosen mittels der vom\nKläger angeführten Methoden möglicherweise hätte angehen können,\nweil dies unzweifelhaft den oberen Blutdurchfluß durch die\nBeckenarterie nicht hätte bewirken bzw. wiederherstellen können.\nGerade dies war aber erforderlich. Die angeführten\nBehandlungsmethoden stellen sich deshalb ersichtlich nicht als\ndenkbare Alternativen für den tatsächlich durchgeführten Eingriff\ndar; der Vorwurf einer diesbezüglichen mangelnden Aufklärung geht\ndeshalb fehl.\n\n8\n\n2. Auch die Aufklärung der behandelnden Ärzte über den\nbeabsichtigten und dann auch durchgeführten operativen Eingriff ist\nordnungsgemäß erfolgt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der\nSenat auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des\nLandgerichts im angefochtenen Urteil Bezug. Der Vorwurf des\nKlägers, die tatsächlich angewandte Operationsmethode sei ihm\nüberhaupt nicht erklärt worden, trifft danach ersichtlich nicht zu.\nUnstreitig hat am 14.02.1993 ein Aufklärungsgespräch zwischen dem\nKläger und dem Beklagten zu 3) über den geplanten Eingriff\nstattgefunden. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, daß dieses\nnicht den Inhalt hatte, der dem vom Kläger selbst unter diesem\nDatum unterschriebenen mehrseitigen Merkblatt entspricht. Aus\ndiesem ergibt sich völlig eindeutig und sogar anhand einer\nübersichtlichen schematischen Darstellung veranschaulicht der\ngeplante Eingriff an der Beckenarterie; ausdrücklich enthält das\nMerkblatt darüber hinaus die schriftlich erklärte Einwilligung des\nKlägers zur \"Bypass-Operation\". In der mündlichen Verhandlung vor\ndem Senat hat der Kläger persönlich sogar erklärt, er habe dem Arzt\nzusätzliche Fragen, so etwa zu einer denkbaren Blutverseuchung\ndurch Aids sowie zu denkbaren störenden Begleiterscheinungen der\nBypasslegung gestellt.\n\n9\n\nEs mag sein, daß der Kläger, der eigenen Bekundungen in der\nmündlichen Verhandlung dem Senat gegenüber das Merkblatt nicht im\neinzelnen durchgesehen haben will, die Aufklärung über den Eingriff\nsubjektiv tatsächlich nicht richtig nachvollzogen hat. Es liegen\naber keine Anhaltspunkte dafür vor und werden vom Kläger auch nicht\nvorgetragen, daß die Ärzte dies hätten erkennen können oder müssen,\noder daß der Kläger gehindert war, für ihn vielleicht nicht ohne\nweiteres Verständliches oder Nachvollziehbares nochmals zu\nhinterfragen. Im Gegenteil ist aufgrund des vom Kläger eingeräumten\nausführlichen Gesprächs über die bevorstehende Operation mit dem\nbehandelnden Arzt ohne weiteres davon auszugehen, daß ihm sogar die\nGelegenheit eröffnet worden ist, über die ausführliche in dem ihm\nzur Durchsicht zur Verfügung gestellten Merkblatt niedergelegte\nAufklärung hinaus weitere Einzelheiten zu dem beabsichtigten\nEingriff zu erfragen.\n\n10\n\nEntgegen seiner Ansicht brauchte der Kläger auch nicht über das\nRisiko eines Narbenbruchs aufgeklärt zu werden. Seine Behauptung,\naufgrund der bei ihm vorgegebenen Umstände sei das Eintreten eines\nNarbenbruchs im Anschluß an die Operation nahezu zwingend zu\nerwarten gewesen, wird durch die entgegenstehenden Feststellungen\nder Sachverständigen hierzu nach Auffassung des Senats eindeutig\nwiderlegt. Einer besonderen Aufklärung über das bei derartigen\nEingriffen allgemein bestehende Risiko eines später eintretenden\nNarbenbruchs bedurfte es deshalb nicht. Auch insoweit kann auf die\nzutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden. Beim\nKläger hat sich nämlich ausweislich der gutachterlichen\nFeststellungen insofern lediglich das hinlänglich bekannte\nallgemeine Risiko eines derartigen Eingriffs verwirklicht. Gerade\nauch hinsichtlich eines Narbenbruchs ist anerkannt, daß es sich\nhierbei um ein mutmaßlich in das Wissen des Patienten gestelltes\nallgemeines Folgerisiko einer derartigen größeren, unter Narkose\nvorgenommenen Operation handelt, über das der behandelnde Arzt\nnicht besonders aufzuklären braucht (vgl. Steffen/Dressler a.a.O.,\nRn. 404).\n\n11\n\nSelbst wenn im übrigen insoweit ein Aufklärungsmangel der\nBeklagten vorläge, haben diese sich hier mit Erfolg auf die\nhypothetische Einwilligung des Klägers berufen. Es kann nämlich\nnicht ernsthaft angenommen werden, daß der Kläger bei erfolgtem\nHinweis auf einen wenig wahrscheinlichen, aber denkbaren\nNarbenbruch, der ausweislich der hierzu erfolgten Feststellungen\nder Sachverständigen ohnehin nur verhältnismäßig geringfügige\nFolgen hatte, auf die Durchführung des dringend und absolut\nindizierten Eingriffs unter Inkaufnahme des dann bestehenden\nRisikos einer Beinamputation verzichtet hätte. Der Kläger hat im\nübrigen selbst für den Fall, daß man von vorliegenden\nAufklärungsmängeln ausgehen wollte, in keiner Weise nachvollziehbar\ndargelegt, daß er dann etwa auf die Operation verzichtet hätte. Es\nist anerkannt, daß der Patient, wenn - wie im vorliegenden Fall -\neine Ablehnung der Behandlung medizinisch unvernünftig gewesen wäre\noder bei Nichtbehandlung sogar ein ungleich höheres Risiko\nbestanden haben würde, plausible Gründe dafür darlegen muß, daß er\nsich bei erfolgter Aufklärung in einem wirklichen\nEntscheidungskonflikt befunden haben würde (vgl. Steffen/Dressler\na.a.O., Rn. 442 m.w.Nachw.). Dafür hat der Kläger indes nichts\nGreifbares vorgetragen. Der für den Kläger sicherlich tragische\nUmstand, daß ihm als Folge der - notwendigen - Operation die\nhäusliche Pflege seiner schwerkranken Ehefrau nicht mehr in dem von\nihm bis dahin ausgeübten Umfang möglich war, rechtfertigt nicht die\nAnnahme, daß er in Kenntnis hiervon auf die Operation verzichtet\nhätte, weil in diesem Fall das stattdessen zu gewärtigende\nAmputationsrisiko die Möglichkeit der Versorgung seiner Ehefrau\nnoch ungleich stärker eingeschränkt hätte. Die Angaben des Klägers\nin der mündlichen Verhandlung, wonach er im Falle des Erkennens der\nTragweite des Eingriffs diesen in einer anderen, auf derartige\nOperationen spezialisierten Klinik hätte vornehmen lassen, sind\nschon deshalb unerheblich, weil er die Tragweite sehr wohl erkannt\nhat.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§\n708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n13\n\nWert der Beschwer für den Kläger: 31.334,51 DM.\n\n14\n\n- 5 -\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n16\n\nDie zulässige Berufung ist in der Sache unbegründet.\n\n17\n\nMit zutreffender Begründung, der sich der Senat in vollem Umfang\nanschließt, hat das Landgericht die geltend gemachten Ansprüche des\nKlägers aus der streitbefangenen, am 24.02.1993 durchgeführten\nBypass-Operation der Beckenarterie zurückgewiesen.\n\n18\n\nSoweit der Kläger mit seinem Berufungsvorbringen jetzt keinen\nBehandlungsfehler mehr rügt, sondern lediglich noch den Vorwurf\nmangelnder Aufklärung vor dem durchgeführten Eingriff\naufrechterhält, ist sein Vorbringen nicht geeignet, der Berufung\nzum Erfolg zu verhelfen.\n\n19\n\n1. Eine mangelhafte Aufklärung über Behandlungsalternativen\nliegt entgegen der Ansicht des Klägers nicht vor.\n\n20\n\nSoweit er behauptet, anstelle des tatsächlich durchgeführten\nEingriffs an der Beckenarterie sei auch eine\nBallonkatheterdilatation (PTA) oder aber eine Eröffnung der Stenose\ndurch Laser (PTL) im Bereich des in erster Linie betroffenen\nUnterschenkels in Betracht zu ziehen gewesen, handelt es sich bei\ndiesen Maßnahmen nicht um echte Alternativen im Sinne der\neinschlägigen Rechtsprechung. Danach ist über\nBehandlungsalternativen aufzuklären, wenn die Methode des Arztes\nnicht die der Wahl ist oder konkret eine echte Alternative mit\ngleichwertigen Chancen, aber andersartigen Risiken besteht (vgl.\nOLG Hamm in VersR 1993, 102; Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht,\n7. Aufl., Rn. 381 m.w.Nachw.).\n\n21\n\nDavon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Die\nerstinstanzlich beauftragten Gutachter Prof. H./Dr. M./ Dr. L.\nhaben in ihrem ausführlichen, sorgfältig und nachvollziehbar\nbegründeten und auch für den Senat in jeder Hinsicht überzeugenden\nschriftlichen Gutachten vom 12.12.1997, das durch den\nSachverständigen Dr. M. in der mündlichen Verhandlung vor dem\nLandgericht am 26.01.1998 nochmals ausführlich ergänzend erläutert\nworden ist, die alternative Vornahme derartiger Eingriffe nicht\neinmal erwogen. Vielmehr haben sie unmißverständlich die\nBypass-Operation an der Beckenarterie für absolut indiziert, einen\nEingriff lediglich am Unterschenkel dagegen sogar ausdrücklich für\nkontraindiziert gehalten. Es liegt auch für den medizinischen Laien\nauf der Hand, daß bei Bestehen von Durchblutungsstörungen schon im\nBeckenbereich, die zwangsläufig eine Unterversorgung des Beins zur\nFolge haben, ein Eingriff nur am Unterschenkel die Probleme dort\nnicht zu beseitigen vermag. Die vom Kläger jetzt angeführten\nMethoden dienen ersichtlich nicht zur Durchgängigmachung der\nBeckenarterie. Unstreitig lag jedoch beim Kläger bereits ein\nVerschluß der rechten Beckenschlagader vor. Der Kläger selbst\nbehauptet nicht, daß die von ihm genannten alternativen\nBehandlungsmethoden in diesem Bereich eine Verbesserung des\nZustands ermöglicht hätten. Es ist deshalb unerheblich, daß man die\nweiter unten in der Extremität gelegenen Stenosen mittels der vom\nKläger angeführten Methoden möglicherweise hätte angehen können,\nweil dies unzweifelhaft den oberen Blutdurchfluß durch die\nBeckenarterie nicht hätte bewirken bzw. wiederherstellen können.\nGerade dies war aber erforderlich. Die angeführten\nBehandlungsmethoden stellen sich deshalb ersichtlich nicht als\ndenkbare Alternativen für den tatsächlich durchgeführten Eingriff\ndar; der Vorwurf einer diesbezüglichen mangelnden Aufklärung geht\ndeshalb fehl.\n\n22\n\n2. Auch die Aufklärung der behandelnden Ärzte über den\nbeabsichtigten und dann auch durchgeführten operativen Eingriff ist\nordnungsgemäß erfolgt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der\nSenat auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des\nLandgerichts im angefochtenen Urteil Bezug. Der Vorwurf des\nKlägers, die tatsächlich angewandte Operationsmethode sei ihm\nüberhaupt nicht erklärt worden, trifft danach ersichtlich nicht zu.\nUnstreitig hat am 14.02.1993 ein Aufklärungsgespräch zwischen dem\nKläger und dem Beklagten zu 3) über den geplanten Eingriff\nstattgefunden. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, daß dieses\nnicht den Inhalt hatte, der dem vom Kläger selbst unter diesem\nDatum unterschriebenen mehrseitigen Merkblatt entspricht. Aus\ndiesem ergibt sich völlig eindeutig und sogar anhand einer\nübersichtlichen schematischen Darstellung veranschaulicht der\ngeplante Eingriff an der Beckenarterie; ausdrücklich enthält das\nMerkblatt darüber hinaus die schriftlich erklärte Einwilligung des\nKlägers zur \"Bypass-Operation\". In der mündlichen Verhandlung vor\ndem Senat hat der Kläger persönlich sogar erklärt, er habe dem Arzt\nzusätzliche Fragen, so etwa zu einer denkbaren Blutverseuchung\ndurch Aids sowie zu denkbaren störenden Begleiterscheinungen der\nBypasslegung gestellt.\n\n23\n\nEs mag sein, daß der Kläger, der eigenen Bekundungen in der\nmündlichen Verhandlung dem Senat gegenüber das Merkblatt nicht im\neinzelnen durchgesehen haben will, die Aufklärung über den Eingriff\nsubjektiv tatsächlich nicht richtig nachvollzogen hat. Es liegen\naber keine Anhaltspunkte dafür vor und werden vom Kläger auch nicht\nvorgetragen, daß die Ärzte dies hätten erkennen können oder müssen,\noder daß der Kläger gehindert war, für ihn vielleicht nicht ohne\nweiteres Verständliches oder Nachvollziehbares nochmals zu\nhinterfragen. Im Gegenteil ist aufgrund des vom Kläger eingeräumten\nausführlichen Gesprächs über die bevorstehende Operation mit dem\nbehandelnden Arzt ohne weiteres davon auszugehen, daß ihm sogar die\nGelegenheit eröffnet worden ist, über die ausführliche in dem ihm\nzur Durchsicht zur Verfügung gestellten Merkblatt niedergelegte\nAufklärung hinaus weitere Einzelheiten zu dem beabsichtigten\nEingriff zu erfragen.\n\n24\n\nEntgegen seiner Ansicht brauchte der Kläger auch nicht über das\nRisiko eines Narbenbruchs aufgeklärt zu werden. Seine Behauptung,\naufgrund der bei ihm vorgegebenen Umstände sei das Eintreten eines\nNarbenbruchs im Anschluß an die Operation nahezu zwingend zu\nerwarten gewesen, wird durch die entgegenstehenden Feststellungen\nder Sachverständigen hierzu nach Auffassung des Senats eindeutig\nwiderlegt. Einer besonderen Aufklärung über das bei derartigen\nEingriffen allgemein bestehende Risiko eines später eintretenden\nNarbenbruchs bedurfte es deshalb nicht. Auch insoweit kann auf die\nzutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden. Beim\nKläger hat sich nämlich ausweislich der gutachterlichen\nFeststellungen insofern lediglich das hinlänglich bekannte\nallgemeine Risiko eines derartigen Eingriffs verwirklicht. Gerade\nauch hinsichtlich eines Narbenbruchs ist anerkannt, daß es sich\nhierbei um ein mutmaßlich in das Wissen des Patienten gestelltes\nallgemeines Folgerisiko einer derartigen größeren, unter Narkose\nvorgenommenen Operation handelt, über das der behandelnde Arzt\nnicht besonders aufzuklären braucht (vgl. Steffen/Dressler a.a.O.,\nRn. 404).\n\n25\n\nSelbst wenn im übrigen insoweit ein Aufklärungsmangel der\nBeklagten vorläge, haben diese sich hier mit Erfolg auf die\nhypothetische Einwilligung des Klägers berufen. Es kann nämlich\nnicht ernsthaft angenommen werden, daß der Kläger bei erfolgtem\nHinweis auf einen wenig wahrscheinlichen, aber denkbaren\nNarbenbruch, der ausweislich der hierzu erfolgten Feststellungen\nder Sachverständigen ohnehin nur verhältnismäßig geringfügige\nFolgen hatte, auf die Durchführung des dringend und absolut\nindizierten Eingriffs unter Inkaufnahme des dann bestehenden\nRisikos einer Beinamputation verzichtet hätte. Der Kläger hat im\nübrigen selbst für den Fall, daß man von vorliegenden\nAufklärungsmängeln ausgehen wollte, in keiner Weise nachvollziehbar\ndargelegt, daß er dann etwa auf die Operation verzichtet hätte. Es\nist anerkannt, daß der Patient, wenn - wie im vorliegenden Fall -\neine Ablehnung der Behandlung medizinisch unvernünftig gewesen wäre\noder bei Nichtbehandlung sogar ein ungleich höheres Risiko\nbestanden haben würde, plausible Gründe dafür darlegen muß, daß er\nsich bei erfolgter Aufklärung in einem wirklichen\nEntscheidungskonflikt befunden haben würde (vgl. Steffen/Dressler\na.a.O., Rn. 442 m.w.Nachw.). Dafür hat der Kläger indes nichts\nGreifbares vorgetragen. Der für den Kläger sicherlich tragische\nUmstand, daß ihm als Folge der - notwendigen - Operation die\nhäusliche Pflege seiner schwerkranken Ehefrau nicht mehr in dem von\nihm bis dahin ausgeübten Umfang möglich war, rechtfertigt nicht die\nAnnahme, daß er in Kenntnis hiervon auf die Operation verzichtet\nhätte, weil in diesem Fall das stattdessen zu gewärtigende\nAmputationsrisiko die Möglichkeit der Versorgung seiner Ehefrau\nnoch ungleich stärker eingeschränkt hätte. Die Angaben des Klägers\nin der mündlichen Verhandlung, wonach er im Falle des Erkennens der\nTragweite des Eingriffs diesen in einer anderen, auf derartige\nOperationen spezialisierten Klinik hätte vornehmen lassen, sind\nschon deshalb unerheblich, weil er die Tragweite sehr wohl erkannt\nhat.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§\n708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n27\n\nWert der Beschwer für den Kläger: 31.334,51 DM.\n\n28\n\n- 5 -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308751","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-04/5-u-81-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308751","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308751","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-04/5-u-81-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308751","retrieved":"2026-07-09 03:38:00.984705+00:00"}}