{"status":"available","doknr":"OLD308750","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1104.5U67.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-11-04","aktenzeichen":"5 U 67/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässigen wechselseitigen Rechtsmittel der Parteien bleiben\nin der Sache ohne Erfolg.\n\n3\n\n1.\n\n4\n\nDie Berufung der Beklagten ist unbegründet.\n\n5\n\nDas Landgericht hat wegen eines bei der Klägerin nicht erkannten\nGuillain-Barré-Syndroms (GBS) zu Recht einen Schmerzensgeldanspruch\ngemäß §§ 831 Abs. 1 S. 1, 847 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte\nzuerkannt. Vom Vorliegen eines Behandlungsfehlers in Form der\nmangelnden Abklärung einer Verdachtsdiagnose ist auch nach\nAuffassung des Senats auszugehen.\n\n6\n\nZwar stellt nach ständiger Rechtsprechung ein Diagnoseirrtum\nregelmäßig keinen Behandlungsfehler dar; anders ist es aber, wenn\nein klares Krankheitsbild verkannt wird oder die Fehldiagnose auf\nNichterhebung elementar gebotener Kontrollbefunde und/oder\nmangelnder Abklärung von Verdachtsdiagnosen beruht (vgl.\nSteffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 7. Auiflage, Rdnr. 154 f und\n524 f m.w.N.).\n\n7\n\nSo liegt der Fall hier.\n\n8\n\nAufgrund des vom Landgericht eingeholten Gutachtens des\nSachverständigen Prof. Dr. M., das ersichtlich auf genauer und\nsorgfältiger Auswertung aller vorliegenden Behandlungsunterlagen\nberuht, steht auch zur Überzeugung des Senats fest, daß die\nbehandelnden Ärzte der Beklagten bei der am 20.9.1994 stationär\naufgenommenen damals fast acht Jahre alten Klägerin während der\nBehandlung bis zum 29.9.1994 das Vorliegen einer Nervenerkrankung,\nnämlich eines Guillain-Barré-Syndroms, verkannten. Der\nSachverständige hat ausgeführt, daß die auf diese Erkrankung\nhinweisende Symptomatik zu Beginn des stationären Aufenthaltes noch\nrecht uncharakteristisch war, im Verlauf indes deutlicher wurde.\nZunehmend auftretende Unfähigkeit, selbständig zu gehen, wackliger\nGang, starke Muskelschmerzen, herabgesetzter Muskeltonus mit\nabgeschwächten Muskeleigenreflexen sowie die vegetativen Zeichen\nder angedeuteten Hypertension und die Erhöhung des Ruhepulses\nhätten auf ein GBS hingewiesen, ebenso wie die Erhöhung des\nLiquoreiweißwertes und die im Sinne einer Schrankenstörung\nveränderte Blut-Liquorrelation von Albumin und Immunglobulin G.\nNach Erhalt des Liquorbefundes, der am 23.9.1994 vorlag, und dem\nNachweis der abgeschwächten Sehnenreflexe hätte den Feststellungen\ndes Sachverständigen zufolge sodann eine -tatsächlich\nunterbliebene- Nervenleitgeschwindigkeitsmessung durchgeführt\nwerden sollen, die mit großer Wahrscheinlichkeit eine Verlangsamung\nund damit die Schädigung der Nerven nachgewiesen hätte.\n\n9\n\nAufgrund des gegebenen klinischen Bildes in Verbindung mit dem\nLiquorbefund, der eine Erhöhung des Gesamteiweißes auf 98 mg/dl\nzeigte und gleichzeitig Hinweis auf eine Liquorschrankenstörung\ngab, hätten deshalb weitere Untersuchungen erfolgen müssen, die die\nVerdachtsdiagnose GBS manifestiert hätten. Die Beklagte räumt\nselbst ein, daß der Liquorbefund, der Anlaß für die Durchführung\neiner Nervenleitgeschwindigkeitsmessung hätte geben müssen, bereits\nam 23.9.1994 vorlag, ohne daß die entsprechende vom\nSachverständigen für erforderlich erachtete weitere Befunderhebung\nin der Folgezeit indes durchgeführt wurde.\n\n10\n\nEs steht somit fest und wird im übrigen von der Beklagten selbst\neingeräumt, daß der Verdacht auf Vorliegen eines GBS bestand. Die\nBeklagte hat insoweit auch selbst mehrfach darauf verwiesen, daß im\nRahmen der differential-diagnostischen Erwägungen u.a. die\nVerdachtsdiagnose GBS diskutiert, zur sicheren Diagnose aber eine\nweitere Beobachtung für erforderlich gehalten worden sei. Ausgehend\nvon den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen war indes\neine -sofortige- Abklärung dieser Verdachtsdiagnose durch Vornahme\neiner Nervenleitgeschwindigkeitsmessung erforderlich, wie sie im\nübrigen dann später anläßlich der Vorstellung der Klägerin in der\nUniversitätskinderklinik D. dort auch sogleich erfolgte. Dieses\nUnterlassen stellt einen Behandlungsfehler dar.\n\n11\n\nDie Abklärung hätte ausweislich der Feststellungen des\nerstinstanzlich beauftragten Gutachters auch jedenfalls vor der\nEntlassung der Klägerin am 29.9.1994 vorgenommen werden müssen.\nAnhaltspunkte dafür, daß mit einer entsprechenden Befunderhebung\nsinnvollerweise noch zugewartet werden durfte, sind nicht\nersichtlich. Das von der Beklagten angeführte massive\nAbwehrverhalten der Klägerin gegenüber allen Untersuchungen ist\nnicht geeignet, das Unterlassen einer für eine erfolgversprechende\nBehandlung der Patientin als erforderlich zu erachtende\nUntersuchung (hier die Bestimmung der Nervenleitgeschwindigkeit) zu\nrechtfertigen.\n\n12\n\nAuch der Hinweis der Beklagten, die Eltern der Klägerin hätten\ndurch die Herausnahme des Kindes aus der Klinik am 29.9.1994 die\nendgültige und sichere Diagnosestellung verhindert, ist nicht\ngeeignet, die behandelnden Ärzte zu entlasten. Zum einen ist nicht\nerkennbar, warum die -notwendige- weitere Befunderhebung zur\nAbklärung bzw. Sicherung der Verdachtsdiagnose GBS nicht im\nZeitraum vom 23. bis zum 29.9.1994 bereits erfolgte; zum anderen\nliegt eine vorwerfbare Fehlbehandlung dann jedenfalls darin, daß\nden Eltern der Klägerin seitens der Beklagten überhaupt nicht\nmitgeteilt wurde, daß ein Verdacht auf GBS bestehe, der unbedingt\nnoch der Abklärung bedürfe. Ein entsprechender Hinweis an die\nEltern ist aber unstreitig zu keinem Zeitpunkt, insbesondere auch\nnicht anläßlich der Entlassung des Kindes auf Wunsch der Eltern,\nerfolgt.\n\n13\n\nAufgrund des danach feststehenden Behandlungsfehlers der\nBeklagten ist auch vom Vorliegen eines dadurch bedingten\nSchadenseintritts bei der Klägerin, nämlich einer länger\n\n14\n\nals notwendigen Dauer der Erkrankung bei zudem stärkerer\nAusprägung des Krankheitsbildes auszugehen.\n\n15\n\nAusweislich der hierzu getroffenen Feststellungen des\nSachverständigen Prof. Dr. M. hätte bei frühzeitiger Diagnose durch\ndann rechtzeitig einsetzende intensive krankengymnastische\nBehandlungen die Entwicklung der Gelenkkontrakturen sicher\nverhindert werden können.\n\n16\n\nSoweit im übrigen allerdings Unsicherheit darüber besteht, wie\nsich der Krankheitsverlauf bei frühzeitiger Therapie entwickelt\nhätte (nach Angaben des Sachverständigen hätte eine frühere\nDiagnose am Spontanverlauf bis zum Vollbild der Lähmungen\nwahrscheinlich nichts geändert; auch könne nicht mit Sicherheit\ngesagt werden, ob eine frühere Immunglobulintherapie Einfluß auf\nden Krankheitsverlauf gehabt hätte), liegt die Beweislast dafür,\ndaß die fehlerhafte Behandlung insoweit keinen Schadenseintritt zur\nFolge hatte, bei der Beklagten.\n\n17\n\nDabei kann dahinstehen, ob die mangelnde Abklärung des\nKrankheitsbildes sich bereits als grob fehlerhaft -mit der Folge\neiner Kausalitätsvermutung zwischen festgestellter Fehlbehandlung\nund geltend gemachtem Schaden zugunsten der Patientin- darstellt,\nwofür nach Auffassung des Senats einiges spricht.\n\n18\n\nJedenfalls stellt sich der Behandlungsfehler nämlich aufgrund\nder bereits aufgezeigten Feststellungen des Sachverständigen\nzugleich als Verletzung einer elementar gebotenen\nBefunderhebungspflicht dar mit der Folge, daß eine\nBeweislastverlagerung zu Lasten der behandelnden Ärzte zu erfolgen\nhat (vgl. BGH in NJW 1996, 1589; Steffen/Dressler aao, Rdnr. 551\nm.w.N.).\n\n19\n\nDie Klägerin ist nach den hierzu vom Bundesgerichtshof\naufgestellten Grundsätzen so zu stellen, wie sie bei rechtzeitiger,\nrichtiger Befundung gestanden hätte. Vorliegend ist davon\nauszugehen, daß dann GBS festgestellt worden wäre. Hierauf wäre\nsodann entsprechend den Feststellungen des Sachverständigen\nspätestens nach Eintritt der kompletten Gehunfähigkeit mit dem dann\nspätestens indizierten Einsatz von Immunglobulinen reagiert worden.\nEin Nichtreagieren wäre demgegenüber sicher völlig unvertretbar,\nd.h. grob fehlerhaft gewesen. Seitens der Universitätskinderklinik\nDüsseldorf wurde im übrigen bei Erkennen der vorliegenden\nErkrankung auch sofort entsprechend therapiert; schließlich hat\nauch die Beklagte selbst in ihrer Berufungsbegründung eingeräumt,\ndaß der Verlauf der Erkrankung unter Therapie günstiger sein kann.\nAusweislich des von ihr vorgelegten Aufsatzes von Prof. Dr. K.\n(abgedruckt in päd (3) 1997) ergab die von diesem durchgeführte\nUntersuchung von dem Fall der Klägerin entsprechenden\nKrankheitsverläufen eine Verkürzung des Heilungsverlaufs im Falle\nder Gabe von Immunglobulinen.\n\n20\n\nZugunsten der Klägerin ist deshalb davon auszugehen, daß durch\neine bei rechtzeitiger Diagnosestellung früher als tatsächlich\neingesetzten entsprechenden Therapie ein rascherer Heilungserfolg\nerzielt worden wäre.\n\n21\n\nFür den somit der Beklagten zuzurechnenden Schadenseintritt bei\nder Klägerin steht ihr ein Schmerzensgeld zu, das das Landgericht\nnach Auffassung des Senats mit 15.000,-- DM in einer angemessenen\nund in jeder Hinsicht gerechtfertigten Höhe bemessen hat. Auf die\nvom Landgericht angeführten Überlegungen nimmt der Senat insoweit\nBezug. Auch nach Auffassung des Senats ist der den Eltern der\nKlägerin seitens der Beklagten zum Vorwurf gemachte Umstand, das\nKind gegen ärztlichen Rat aus der stationären Behandlung durch die\nBeklagte herausgenommen zu haben, nicht geeignet, schadensmindernd\nin Ansatz gebracht zu werden. Nachdem am 29.9.1994 bei richtiger\nBehandlung nämlich bereits eine konkrete Diagnose vorgelegen hätte,\nist ohne weiteres davon auszugehen, daß die Eltern die Klägerin in\ndiesem Falle in der Behandlung der dort tätigen Ärzte belassen\nhätten. Grund für den Abbruch der Behandlung war schließlich der\nUmstand, daß die Ärzte sich über einen längeren Zeitraum nicht zur\nStellung einer klaren Diagnose in der Lage sahen.\n\n22\n\nAuch die vom Landgericht festgestellte Verpflichtung der\nBeklagten zum Ersatz materieller Schäden der Klägerin ist im\nzuerkannten Umfang aufgrund der haftungsbegründenden Fehlbehandlung\ngerechtfertigt.\n\n23\n\n2.\n\n24\n\nDie Anschlußberufung der Klägerin ist ebenfalls unbegründet.\n\n25\n\nAus den bereits dargelegten Gründen erscheint das vom\nLandgericht zuerkannte Schmerzensgeld selbst unter zusätzlicher\nBerücksichtigung eines verzögerten Heilungsverlaufs auch nach\nAuffassung des Senats angemessen und ausreichend, um den auf die\nfehlerhafte Behandlung zurückzuführenden Schaden auszugleichen.\nDies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, daß der Klägerin\ndie erlittenen Lähmungserscheinungen und Schmerzen weitgehend doch\nauch im Falle einer früheren Diagnose der vorliegenden Erkrankung\nnicht erspart geblieben wären.\n\n26\n\nDer über den vom Landgericht zuerkannten Umfang hinaus mit der\nAnschlußberufung noch geltend gemachte Zinsanspruch ist ebenfalls\nnicht begründet; mit zutreffender Begründung hat das Landgericht\nausgeführt, daß für einen vor dem 16.2.1995 liegenden\nVerzugseintritt bei der Beklagten kein Anhaltspunkt besteht.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1\nZPO.\n\n28\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus\n§§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n29\n\nGegenstandswert für die Berufungsinstanz: 30.000,-- DM.\n\n30\n\nWert der Beschwer: für alle Parteien unter 60.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308750","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-04/5-u-67-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308750","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308750","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-04/5-u-67-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308750","retrieved":"2026-07-09 03:38:00.900611+00:00"}}