{"status":"available","doknr":"OLD308748","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1104.2WX48.98.01","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-11-04","aktenzeichen":"2 Wx 48/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Beteiligte zu 1) ist eine Stiftung, deren Errichtung der\nRegierungspräsident in Köln am 25. März 1997 genehmigt hat. Sie ist\ndie Testamentserbin der am 1. August 1980 verstorbenen Frau Dr. Dr.\nSch. geb. K.. Mit am 5. Januar 1998 bei Gericht eingegangenem\nSchreiben ohne Datum (der Eingangsstempel weist -offenbar\nversehentlich- den 5. Januar 1997 aus) hat die Beteiligte zu 1)\nihre Eintragung im Grundbuch als Eigentümerin mit dem Bemerken\nbeantragt, die Frist des § 60 Abs. 4 KostO sei noch nicht\nabgelaufen. Der Kostenbeamte hat mit Verfügung vom 5. Januar 1998\n\"darauf hingewiesen\", der Sterbefall sei \"bereits 1980 erfolgt\" und\ndie \"Berichtigung des Grundbuchs mithin gebührenpflichtig\".\nZugleich hat er die Beteiligte zu 1) zur Mitteilung des\nVerkehrswertes aufgefordert. Unter dem 12. Januar 1998 hat diese\ngebeten, die Grundbuchberichtigung gebührenfrei durchzuführen; für\nden Fall, daß der Kostenbeamte hierzu nicht bereit sei, hat sie\nErinnerung gegen die \"Zwischenverfügung vom 5. Januar 1998\"\neingelegt. In seiner Zuschrift an den Beteiligten zu 2) hat der\nKostenbeamte darauf hingewiesen, es sei beabsichtigt, der\nErinnerung nicht abzuhelfen. Mit Beschluß vom 28. April 1998 hat\nder Richter des Amtsgerichts die Erinnerung zurückgewiesen. Er hat\nausgeführt, die Erinnerung sei ungeachtet dessen zulässig, daß ein\nKostensatz noch nicht erstellt sei, weil mit der Entscheidung des\nKostenbeamten, den Wert des Grundbesitzes mitzuteilen, eine\nAblehnung der Gebührenbefreiung zum Ausdruck gekommen sei. In der\nSache habe die Erinnerung keinen Erfolg, weil § 60 Abs. 4 KostO\neine Ausschlußfrist beinhalte. Auf die hiergegen gerichtete\nBeschwerde hat das Landgericht mit der angefochtenen Entscheidung\nden Beschluß des Amtsgerichts abgeändert und dieses angewiesen,\nKosten für die Eintragung des Eigentumswechsels nicht zu erheben.\nZur Begründung hat es ausgeführt, § 60 Abs. 4 KostO sei auch\nanzuwenden, wenn dem Erben die Einhaltung der Antragsfrist von zwei\nJahren objektiv unmöglich sei und er den Umschreibungsantrag\nunverzüglich nach Wegfall des Antragshindernisses stelle, weil nur\nso der im öffentlichen Interesse liegende Anreiz zur alsbaldigen\nAntragstellung aufrecht erhalten bleibe.\n\n3\n\nDas vom Landgericht zugelassene Rechtsmittel ist nach § 14 Abs.\n3 Satz 2 KostO statthaft und auch im übrigen zulässig. Es führt zur\nAufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen. Die angefochtene\nEntscheidung des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des\nGesetzes (§§ 14 Abs. 3 Satz 3 KostO, 550, 551 ZPO).\n\n4\n\nGegen die Verfügung des Kostenbeamten vom 5. Januar 1998 war\nkein Rechtsmittel gegeben. Die Verfügung war kein Kostenansatz im\nSinn des § 14 Abs. 2 KostO. Sie unterlag daher nicht der Anfechtung\ndurch Erinnerung nach Maßgabe dieser Vorschrift.\n\n5\n\nBloße Hinweise auf die Rechtsauffassung gerichtlicher Stellen\nsind grundsätzlich noch keine anfechtbaren Verfügungen (vgl. BGH\nRpfleger 1998, 420; BayObLG NJW-RR 530, 531; Senat, Beschluß vom 9.\nMärz 1998, 2 Wx 7/98, nicht veröffentlicht). Sie ermöglichen den\nBeteiligten, sich auf die Ansicht des Gerichts einzustellen und -\ninsbesondere für den Fall einer abweichenden Auffassung - hierzu\nStellung zu nehmen. Einen solchen Hinweis hat hier der Kostenbeamte\nmit der Verfügung vom 5. Januar 1998 erteilt.\n\n6\n\nKeine andere Beurteilung ergibt sich im Streitfall daraus, daß\ner die Beteiligte zu 1) zugleich zur Angabe des Verkehrswertes\naufgefordert hat. Zwar bringt der Kostenbeamte hierdurch nochmals\nseine Rechtsauffassung zum Ausdruck, eine Kostenfreiheit der\nBeteiligten zu 1) bestehe nicht. Auch dies führt indes nicht zu\neiner Anfechtbarkeit der Verfügung. Die Ansicht, bereits die\nAufforderung zur Wertangabe sei mit der Erinnerung nach § 14 Abs. 2\nKostO anfechtbar, weil der Kostenbeamte bei Nichtangabe des Wertes\nnach § 19 Abs. 2 Satz 2 KostO verfahre (Lappe in Korintenberg,\nKostenordnung, 13. Aufl, § 14 Rn. 39; ders. Anm. zu LG Krefeld,\nKostRsp § 14 KostO Nr. 29), teilt der Senat nicht. Solcherart dem\nKostenansatz vorhergehende Ermittlungen nach § 19 Abs. 2, 3 KostO\nals Grundlage für die Wertfestsetzung können dem eigentlichen\nKostenansatz nicht gleichgesetzt werden; sie unterliegen daher auch\nkeiner isolierten Anfechtung nach § 14 Abs. 2 KostO. Die\nMöglichkeit zur Einlegung der Erinnerung ist vielmehr geknüpft an\nden Kostenansatz (vgl. LG Krefeld, a.a.O.). Erst durch ihn wird der\nKostenschuldner im Sinn des Kostenrechts beschwert. Ob im\nEinzelfall bereits die ausdrückliche Ablehnung einer beantragten\nKostenfreiheit mit der Erinnerung angefochten werden kann, auch\nwenn die Kosten noch nicht angesetzt sind (vgl. BayObLG WoM 1993,\n213), kann hier dahin stehen. An einer solchen die Kostenbefreiung\nzurückweisenden Entscheidung des Kostenbeamten fehlt es im\nStreitfall bislang.\n\n7\n\nDas Landgericht hätte daher auf die Erstbeschwerde die\nEntscheidung des Richters des Amtsgerichts aufheben und die Sache\nan den Kostenbeamten zurückgeben müssen.\n\n8\n\nOffen bleiben kann bei dieser Sachlage, ob auch wegen weiterer\nVerfahrensmängel hätte entsprechend verfahren werden müssen. Ein\nzur Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung führender\nVerfahrensfehler wäre es allerdings nicht gewesen, daß der\nKostenbeamte - entgegen §§ 35 Abs. 2, 45 Abs. 2 Satz 2 KostVfg -\nnicht über die Abhilfe entschieden hat, sondern lediglich vermerkt\nhat, er beabsichtige nicht abzuhelfen (vgl. Lappe in Korintenberg\na.a.O., § 14 Rn. 37; zur Rückgabe an den Kostenbeamten in solchen\nFällen vgl. Hartmann, Kostengesetze, 27. Aufl., § 14 KostO, Rn.\n11). Zudem hat jedoch der Richter des Amtsgerichts über die\nErinnerung der Beteiligten zu 1) entschieden, ohne daß ersichtlich\nwäre, daß ihm die Sache - etwa nach § 5 RPflG - zuvor vorgelegt\nworden wäre. Nach § 14 Abs. 2 KostO entscheidet über Erinnerungen\ndes Kostenschuldners das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt\nsind. Sofern der Rechtspfleger in der Hauptsache zuständig ist, hat\ner gemäß § 4 Abs. 1 RPflG auch über die Erinnerung zu entscheiden\n(vgl. Lappe in Korintenberg, a.a.O., § 14 Rn. 5; Rohs/Wedewer,\nKostO, § 14, Rn. 16 jeweils m.w.N.). Ausgeschlossen ist allerdings\nentsprechend § 41 Nr. 6 ZPO derjenige Rechtspfleger, der als\nKostenbeamter die Kostenrechnung aufgestellt hat (vgl. BayObLG\nRpfleger 1987, 58; Rpfleger 1974, 391, 393). Ob im Streitfall\ngleichwohl das vom Richter des Amtsgerichts vorgenommene Geschäft\nnach § 8 Abs. 1 RPflG wirksam gewesen wäre (vgl. BayObLG Rpfleger\n1993, 485, 486), braucht indes aus den bereits ausgeführten Gründen\nnicht entschieden zu werden.\n\n9\n\nFür das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen:\n\n10\n\nDie vom Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte\nRechtsansicht wird von dem Senat nicht geteilt. § 60 Abs. 4 KostO\nist weder unmittelbar noch entsprechend auf Fälle anzuwenden, in\ndenen die Zweijahresfrist für den Eintragungsantrag nicht\neingehalten ist. Die Beteiligte zu 1) dürfte daher von der Erhebung\nder Gebühr nach § 60 Abs. 1 KostO für die Eintragung als\nEigentümerin in das Grundbuch nicht befreit sein.\n\n11\n\nNach dem eindeutigen Wortlaut des § 60 Abs. 4 KostO ist die\nNichterhebung der Gebühr daran geknüpft, daß der Eintragungsantrag\nbinnen 2 Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht\nwird. Hierfür kommt es allein darauf an, daß der Antrag\nfristgerecht gestellt wird; unerheblich ist, ob er innerhalb dieser\nFrist auch vollzugsfähig ist (vgl. Senat, JurBüro 1988, 1708, 1709;\nOLG Zweibrücken, NJW-RR 1997, 575, 576; Rohs/Wedewer, a.a.O., § 60,\nRn. 14). Die Zweijahresfrist ist eine gesetzliche Ausschlußfrist.\nInfolgedessen ist für nach Fristablauf eingereichte\nEintragungsanträge eine Gebührenbefreiung nicht mehr möglich. Ohne\nBedeutung ist, aus welchem Grund die Zweijahresfrist nicht\neingehalten worden ist (vgl. z.B. LG Freiburg, Rpfleger 1979, 232;\nHartmann, a.a.O., § 60 KostO, Rn. 28).\n\n12\n\nFür eine erweiternde Auslegung (so Lappe, Anm. zu KostRsp § 60\nKostO Nr. 66; abweichend ders. in Korintenberg, a.a.O., § 60, Rn.\n52 : \"Kostenerlaß aus Billigkeitsgründen\") oder eine entsprechende\nAnwendung des § 60 Abs. 4 KostO auch auf Fälle objektiver\nUnmöglichkeit früherer Antragstellung und damit einer\nunverschuldeten Fristversäumung ist kein Raum.\n\n13\n\nEine erweiternde \"verfassungskonforme Auslegung\" (vgl. Lappe,\nAnm. zu KostRsp. § 60 KostO Nr. 66) ist ausgeschlossen in\nAnbetracht der klaren Formulierung der Vorschrift, die allein auf\ndie Frist zwischen dem Erbfall - nicht der Möglichkeit der\nAntragstellung - und dem Eintragungsantrag abstellt.\n\n14\n\nEiner entsprechenden Anwendung auf die vorerwähnte\nFallkonstellation steht zwar nicht das \"Analogieverbot im\nKostenrecht\" entgegen. Dieses besagt, daß Kostenvorschriften als\nbelastende Gesetze nicht zu Lasten des Rechtsunterworfenen\nerweitert werden dürfen (vgl. Senat, JurBüro 1988, 1708, 1709; OLG\nZweibrücken, NJW-RR 1997, 575, 576); damit ist grundsätzlich eine\nAnalogie zugunsten des Kostenschuldners nicht ausgeschlossen.\nGleichwohl dürfte eine analoge Anwendung des § 60 Abs. 4 KostO im\nStreitfall nicht möglich sein.\n\n15\n\nSie wäre sachlich nicht veranlaßt. Die Gebührenfreiheit für\ninnerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall eingereichte Anträge\nsoll im öffentlichen Interesse dazu beitragen, daß der neue\nEigentümer so bald wie möglich nach dem Erbfall in das Grundbuch\neingetragen wird, das Grundbuch mithin alsbald wieder richtig wird.\nGerade die Befristung der Gebührenbefreiung soll den Erben den\nAnreiz bieten, innerhalb dieses Zeitraumes die Berichtigung des\nGrundbuchs zu betreiben (vgl. BT.-Drs. IV/351 S. 7 ff, auszugsweise\nabgedruckt bei Rohs/Wedewer a.a.O., Rn. 1, 1 a). Ein Interesse an\nalsbaldiger Antragstellung und Berichtigung besteht zwar auch in\nFällen, in denen erst nach Fristablauf die Voraussetzungen für die\nEintragung im Grundbuch geschaffen werden, insbesondere die Person\ndes Erben geklärt und damit eine Antragstellung erst möglich wird.\nIndes wird in diesen Fällen regelmäßig das mit der Befristung\nvordringlich bezweckte Ergebnis - nämlich eine zeitnah nach dem\nErbfall erfolgende Berichtigung des Grundbuchs - nicht erreicht.\nDer Erbe als wahrer Eigentümer des Grundstücks wird gerade nicht in\nabsehbarer Zeit nach Eintritt des Erbfalls in das Grundbuch\neingetragen; dieses bleibt vielmehr über einen längeren Zeitraum\nunrichtig. Dies wird insbesondere im Streitfall deutlich, in dem\nzwischen Erbfall und Eintragungsantrag eine Zeitspanne von mehr als\n17 Jahren vergangen ist, während derer das Grundbuch die wahren\nEigentumsverhältnisse nicht richtig wiedergegeben hat.\n\n16\n\nEiner entsprechenden Anwendung des § 60 Abs. 4 KostO auf Fälle\nobjektiver Unmöglichkeit früherer Antragstellung und damit zugleich\nauf Fälle unverschuldeter Fristversäumung steht zudem der Grundsatz\nder Kostenklarheit entgegen. Würde man trotz des Ablaufs der im\nGesetz vorgesehenen Frist in solchen Fällen eine Kostenbefreiung\nzulassen, würde dies eine Einzelfallprüfung notwendig machen, aus\nwelchen Gründen es zur Verzögerung des Eintragungsantrags gekommen\nund ob die Verzögerung den Erben als Verschulden zuzurechnen ist.\nIn diesem Rahmen könnte eine Vielzahl von Umständen zu erwägen\nsein, die zur Verzögerung des Antrags geführt haben können. Eine\nsolche Prüfung kann indes nicht Gegenstand des formellen\nKostenrechts sein, das an klare Tatbestände anknüpfen muß und mit\nder Klärung derartiger Fragen nicht befrachtet werden darf (vgl.\nRohs/Wedewer, a.a.O. Rn 14; OLG Karlsruhe, Rpfleger 1988, 19,\n20).\n\n17\n\nDer Gesetzgeber hat sich bewußt für eine Frist der\nGebührenbefreiung und damit für eine klare zeitliche Zäsur\nentschieden. Er hat nicht darauf abgestellt, ab welchem Zeitpunkt\nder Erbe die Möglichkeit hat, den Eintragungsantrag zu stellen. Es\nmuß daher in Kauf genommen werden, daß sich eine Verzögerung der\nAntragstellung durch vorherige Erbenfeststellung oder - wie hier -\ndurch zuvor notwendige Errichtung der zum Erben berufenen Stiftung\nzu Lasten der Erben auswirkt. Dies ist auch deswegen hinzunehmen,\nweil in solchen Fällen regelmäßig - ungeachtet etwaigen\nVerschuldens auf Seiten der Erben - zumindest auch in deren Sphäre\ndie Ursache dafür liegt, daß das Grundbuch nicht - wie es im\nöffentlichen Interesse anzustreben ist - alsbald nach dem Erbfall\nberichtigt werden kann. Dies gilt auch für den Streitfall, in dem\ndie bisherige Grundstückseigentümerin eine Stiftung zur Erbin\nbestimmt hat, die erst noch errichtet werden mußte. Ob es hierbei -\nwas angesichts der hier verstrichenen Zeit nahe liegt - zu\nvermeidbaren Verzögerungen gekommen ist, die die alsbaldige\nBerichtigung des Grundbuchs verhindert haben, ist kein Umstand, der\nim Rahmen des Kostenrechts geprüft werden könnte und müßte.\n\n18\n\nOb der Sachverhalt Anlaß bieten kann, der Beteiligten zu 1) auf\nden gestellten Antrag vom 28. Mai 1998 hin einen Kostenerlaß aus\nBilligkeitsgründen zu gewähren (vgl. Lappe in Korintenberg, a.a.O.,\n§ 60, Rn. 52), wird, falls beantragt, im Verwaltungsweg zu\nentscheiden sein.\n\n19\n\nEine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 14 Abs. 5 KostO\nnicht veranlaßt.\n\n20\n\nWert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 500 DM\n(geschätzt)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308748","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-04/2-wx-48-98","cited_norms":[{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308748","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308748","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-04/2-wx-48-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308748","retrieved":"2026-07-09 03:38:00.811106+00:00"}}