{"status":"available","doknr":"OLD308746","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1104.27U41.98.01","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-11-04","aktenzeichen":"27 U 41/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung der Beklagten ist zulässig, hat in der Sache aber\nkeinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat die Beklagte mit Recht aus § 429 Abs. 2 HGB\nin Verb. mit § 430 Abs. 1 HGB in der bis zum 30.06.1998 geltenden\nFassung zum Schadensersatz verurteilt. Diese Vorschriften finden\nmangels einer abweichenden Übergangsvorschrift im Transportgesetz\nvom 25.06.1998, das nach Art. 12 Abs. 2 am 01.07.1998 in Kraft\ngetreten ist, auf den vorliegenden Fall Anwendung, weil\ngrundsätzlich ein Schuldverhältnis nach seinen Voraussetzungen,\nseinem Inhalt und seinen Wirkungen dem Recht unterliegt, das zur\nZeit der Verwirklichung seines Entstehungstatbestandes galt\n(Palandt, Komm. zum BGB, 56. Aufl., Rn. 29 vor § 241). Dieser\nZeitpunkt liegt vor dem Inkrafttreten des Transportgesetzes.\nAbgesehen hiervon hat das Transportgesetz in den hier einschlägigen\nVorschriften inhaltlich zu keiner Änderung geführt.\n\n4\n\nWegen der Begründung der Schadensersatzverpflichtung der\nBeklagten wegen Nichtablieferung des Gutes nimmt der Senat zur\nVermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen\nUrteils Bezug, denen er beitritt.\n\n5\n\nDas Landgericht hat auch zutreffend ausgeführt, daß die Einrede\nder Verjährung nicht durchgreift, weil die einjährige\nVerjährungsfrist gem. §§ 439 S. 1, 414 Abs. 1 S. 1 HGB a.F. bei\nZustellung des Mahnbescheids am 05.05.1997 noch nicht abgelaufen\nwar. Die Beklagte beruft sich zu Unrecht auf die sechsmonatige\nVerjährungsfrist des § 26 AGNB. Die Beklagte hat nicht hinreichend\ndargetan, daß sie und die Firma D. für den Frachtauftrag vom\n04.09.1996 die Geltung der AGNB vereinbart haben. Die Beklagte kann\nsich für ihre Behauptung nicht mit Erfolg auf den von ihr\nvorgelegten Lohnfuhrvertrag mit der Firma D. stützen. Nach § 3 A\ngilt der Vertrag nur für Transporte innerhalb der \"obengenannten\" -\ndas ist in § 2 des Vertrages - Standorte und Fahrzeuge. In § 2 sind\nfünf Fahrzeuge mit amtl. Kennzeichen aufgeführt. Unstreitig ist\naber der Transport nicht mit einem dieser Fahrzeuge, sondern mit\neinem Fahrzeug mit dem amtl. Kennzeichen ...... durchgeführt\nworden. Ist aber der Transport mit einem anderen nicht im Vertrag\naufgeführten Fahrzeug durchgeführt worden, wird er nicht durch den\nVertrag, der sich auf bestimmte Fahrzeuge mit bestimmten Standorten\nbeschränkt, erfaßt. Änderungen und Ergänzungen zu der Auflistung in\n§ 2 müssen nach § 2 Abs. 2 des Vertrages als Nachträge dem Vertrag\nbeigefügt werden. Solche - schriftlichen - Änderungen und\nErgänzungen in Bezug auf das Fahrzeug .......... behauptet die\nBeklagte aber nicht.\n\n6\n\nDie Beklagte hat zum Nachweis dafür, daß für alle von ihr für\ndie Firma D. durchgeführten Transporte die Haftung gem. den AGNB\ngelten sollen, mit Schriftsatz vom 14.10.1998 ein Schreiben der\nFirma D. vom 11.11.1985 vorgelegt. Da der Lohnfuhrvertrag jedoch\nnicht datiert ist und die Beklagte auch nicht vorträgt, wann er\nabgeschlossen worden ist, bleibt offen, ob dieses Schreiben vor\noder nach Abschluß des Lohnfuhrvertrages der Beklagten übersandt\nworden ist und durch den Abschluß des Lohnfuhrvertrages\nmöglicherweise überholt ist.\n\n7\n\nEntgegen der Ansicht der Beklagten hat die Klägerin die Geltung\nder AGNB auf den Frachtvertrag nicht mit bindender Wirkung\nzugestanden. Der Senat verweist zur Begründung auch insoweit auf\ndie zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils. Ergänzend ist\ndarauf hinzuweisen, daß die Klägerin im Schriftsatz vom 03.12.1997\nvorgetragen hat, nach Auskunft der Firma D. seien die AGNB\nvereinbart. In diesem Vortrag liegt nicht das antizipierte bindende\nGeständnis, die AGNB seien vereinbart worden. Diesen Vortrag hat\ndie Klägerin zu einem Zeitpunkt gebracht, zu dem von einem\nantizipierten Geständnis der Klägerin in der Klageschrift wegen des\nBestreitens der Beklagten im Schriftsatz vom 31.10.1997 keine Rede\nsein konnte.\n\n8\n\nDer Schriftsatz der Beklagten vom 27.10.1998 gibt zu einer\nanderen Beurteilung der Einbeziehung der AGNB keinen Anlaß. Zwar\nsollen bei Kaufleuten grundsätzlich die zur Einbeziehung der ADSp\ngeltenden Grundsätze auch auf die Einbeziehung der AGNB zur\nAnwendung kommen. Anders als bei der ADSp erfolgt jedoch nicht\nschon dann eine stillschweigende Unterwerfung unter die AGNB, wenn\nder Auftraggeber der Geltung der AGNB nicht widerspricht. Die AGNB\nsind nämlich nicht so allgemein gebräuchlich wie die ADSp (Kolle,\nTransportrecht, 3. Auflage, § 1 AGNB Rn. 4; MüKo/Dubischar, Komm.\nzum HGB, § 1 AGNB Rn. 1). Die von der Beklagten zitierte\nEntscheidung des BGH (LM-AGNB, Nr. 37) steht dem nicht\nentgegen.\n\n9\n\nSelbst wenn aber die Beklagte und die Firma D. auch für den\nFrachtauftrag vom 04.09.1996 die AGNB vereinbart hätten, wäre die\nSchadensersatzforderung nicht verjährt. Denn nach § 26 AGNB\nverjähren die Ansprüche des Berechtigten in sechs Monaten ab dem\nZeitpunkt, zu dem er Kenntnis von dem Anspruch hat. Diese Kenntnis\nist vorhanden, wenn dem Geschädigten zuzumuten ist, aufgrund der\nihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine\nSchadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage zu\nerheben, die bei verständiger Würdiung der von ihm vorgetragenen\nTatsachen Erfolgsaussicht hat. Diese Kenntnis hatte die Firma D.\nnicht vor dem 30.10.1996. Denn im Schreiben vom 21.10.1996 an die\nFirma M., ihre Auftraggeberin, hat die Firma D. sich unter Stützung\nauf den Ablieferungsnachweis und eine eidesstattliche Versicherung\ndes Zeugen K. auf den Standpunkt gestellt, die Ware sei\nordnungsgemäß abgeliefert worden. Kenntnis vom Verlust der Sendung\nkonnte die Firma D. deshalb erst in dem Zeitpunkt erhalten, in dem\nsie die Information der Firma Standard-K. in deren Fax an die Firma\nM. vom 30.10.1996 erhielt, daß die Empfangsunterschrift auf dem\nSpeditionsübergabeschein bei der Firma Standard-K. nicht bekannt\nund die Ware dort nicht eingegangen sei. Dieser Zeitpunkt konnte\naber nicht vor dem 30.10.1996 liegen, da das Fax vom selben Tag\nstammt. Danach lief die sechsmontige Verjährungsfrist am 30.04.1997\nab. Sie wurde gem. § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB i. V. mit § 693 Abs. 2\nZPO mit dem am 28.04.1997 eingegangenen Antrag auf Mahnbescheid,\nder alsbald zur Zustellung des Mahnbescheids führte, unterbrochen;\ndie Unterbrechung dauert gem. § 211 Abs. 1 BGB fort.\n\n10\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf j§ 97, 708 Nr.\n10 ZPO.\n\n11\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Beklagten:\n17.682,66 DM.\n\n12\n\nDr. Jährig Müller Schmitz\n\n13\n\n6 - -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308746","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-04/27-u-41-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 414","ref_norm":"414","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 429","ref_norm":"429","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 439","ref_norm":"439","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 693","ref_norm":"693","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308746","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308746","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-04/27-u-41-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308746","retrieved":"2026-07-09 03:38:00.729807+00:00"}}