{"status":"available","doknr":"OLD308744","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1104.17W346.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-11-04","aktenzeichen":"17 W 346/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie nach den §§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG in der\nseit dem 1. Oktober 1998 geltenden Fassung statthafte und auch im\nübrigen zulässige sofortige Beschwerde führt zur Aufhebung des\nangefochtenen Beschlusses und in entsprechender Anwendung der §§\n539, 575 ZPO zur Zurückverweisung der Sache an die Rechtspflegerin\ndes Gerichts des ersten Rechtszugs, soweit diese die auf die\nVergütung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten entfallende\nUmsatzsteuer in Höhe von 392,86 DM antragsgemäß in die\nKostenfestsetzung einbezogen hat.\n\n3\n\nDas Verfahren der Rechtspflegerin leidet an einem wesentlichen\nMangel, weil es an einer Begründung dafür fehlt, weshalb die\nBeklagte von dem Kläger die Erstattung der streitigen Umsatzsteuer\nverlangen kann. Es ist anerkannten Rechts, daß\nKostenfestsetzungsbeschlüsse - wie grundsätzlich alle mit einem\nRechtsmittel anfechtbare Entscheidungen - eine Begründung enthalten\nmüssen, die es der beschwerten Partei und dem Rechtsmittelgericht\nermöglicht, die Entscheidung des Rechtspflegers in tatsächlicher\nund rechtlicher Hinsicht nachzuvollziehen. Die Begründung soll die\nPartei von der Richtigkeit der Entscheidung überzeugen und dadurch\nüberflüssige Rechtsmittel und deren Kosten vermeiden helfen, im\nFalle der Anfechtung der Entscheidung die Rechtsmittelbegründung\nerleichtern. Eine Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses ist\nnur dann entbehrlich, wenn sich die der Entscheidung\nzugrundeliegenden Erwägungen zwingend aus dem den Parteien\nbekannten und aus den Akten ersichtlichen Verfahrensstoff ergeben\noder wenn die Entscheidung der übereinstimmenden Auffassung der\nBeteiligten entspricht. Wenn und soweit der Rechtspfleger bei der\nFestsetzung Kosten berücksichtigt, deren Erstattbarkeit Zweifeln\nunterliegt, muß dies im einzelnen erläutert werden. Das ist hier\nnicht geschehen. Die Rechtspflegerin geht mit keinem Wort darauf\nein, aus welchen Gründen der Kläger neben den Gebühren und Auslagen\ndes Prozeßbevollmächtigten der Beklagten auch die darauf\naufgeschlagene Umsatzsteuer zu erstatten hat, obwohl die Tatsache,\ndaß der Rechtsstreit aus den gewerblichen Aktivitäten der Beklagten\nhervorgegangen ist, die Annahme nahelegt, daß die Beklagte die zur\nFestsetzung angemeldete Umsatzsteuer zum Vorsteuerabzug verwenden\nkann.\n\n4\n\nDarüber hinaus hat die Rechtspflegerin gegen die ihr obliegende\nAufklärungspflicht verstoßen. Wie in jedem der in der\nZivilprozeßordnung geregelten förmlichen Verfahren sind auch im\nKostenfestsetzungsverfahren die Vorschriften der §§ 139, 278 Abs. 3\nZPO sinngemäß anzuwenden, mit der Folge, daß der Rechtspfleger\nverpflichtet ist, vor der Entscheidung über den\nKostenfestsetzungsantrag auf einen von den Parteien erkennbar\nübersehenen oder für unerheblich gehaltenen rechtlichen\nGesichtspunkt hinzuweisen und darauf hinzuwirken, daß sich die\nParteien über alle für die Rechtsfindung erforderlichen Tatsachen\nvollständig erklären. Das gilt seit der am 1. Oktober 1998 in Kraft\ngetretenen Neuregelung des Rechtsmittelzuges im\nKostenfestsetzungsverfahren umso mehr, als dem Rechtspfleger\ndadurch das Abhilferecht und damit die Möglichkeit der\nNachbesserung genommen worden ist. Die Rechtspflegerin hätte\ndeshalb über den Antrag der Beklagten auf Festsetzung der als Teil\nihrer Anwaltskosten geltend gemachten Umsatzsteuer nicht\nentscheiden dürfen, ohne zuvor eine Erklärung gemäß § 104 Abs. 2\nSatz 3 ZPO darüber herbeigeführt zu haben, ob die Beklagte die\nUmsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann oder nicht. Auch das hat\ndie Rechtspflegerin pflichtwidrig unterlassen.\n\n5\n\nDie Verletzung der Begründungs- und/oder der Aufklärungspflicht\nstellt einen wesentlichen Mangel des Verfahrens dar, der gemäß §\n539 ZPO (in entsprechender Anwendung) im Umfang des\nRechtsmittelangriffs zur Aufhebung des\nKostenfestsetzungsbeschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an\nden Rechtspfleger führt, sofern er nicht ausnahmsweise eine eigene\nabschließende Entscheidung des Rechtsmittelgerichts sachdienlich\nerscheint (§ 540 ZPO analog). Da es im Streitfall weiterer\ntatsächlicher Feststellungen bedarf, sieht der Senat davon ab, in\nder Sache selbst zu entscheiden; er hält es vielmehr für\nsachdienlich, den unter dem 1. Oktober 1998 ergangenen\nKostenfestsetzungsbeschluß im Umfang seiner Anfechtung aufzuheben\nund die Sache zur Klärung der entscheidungserheblichen Tatsachen an\ndie Rechtspflegerin des Landgerichts zurückzuverweisen.\n\n6\n\nFür die weitere Sachbehandlung und die neuerliche Entscheidung\nin der Sache sei darauf hingewiesen, daß gemäß § 104 Abs. 2 Satz 3\nZPO zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen die Erklärung der\nerstattungsberechtigten Partei genügt, daß sie die Beträge nicht\nals Vorsteuer abziehen kann. Allerdings muß der Antragsteller dies\nausdrücklich erklärt haben. Der Umstand, daß die Beklagte die auf\ndie Vergütung ihres Prozeßbevollmächtigten entfallende Umsatzsteuer\nin ihren Festsetzungsantrag aufgenommen hat, reicht nicht aus und\nrechtfertigt es deshalb nicht, die Umsatzsteuer mit festzusetzen.\nAndererseits kann und darf die Umsatzsteuer nicht schon deshalb von\nder Kostenerstattung ausgenommen werden, weil die Beklagte sich zur\nVorsteuerabzugsberechtigung bisher nicht erklärt hat. Vielmehr ist\neine Entscheidung darüber, ob die Umsatzsteuer erstattungsfähig ist\noder unberücksichtigt bleiben muß, unzulässig, so lange die\nRechtspflegerin der Beklagten keine Möglichkeit gegeben hat, zu der\nFrage der Vorsteuerabzugsberechtigung ergänzend vorzutragen. Dies\nwird die Rechtspflegerin nachzuholen haben.\n\n7\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der sofortigen\nBeschwerde ist der verfahrensabschließenden Entscheidung der\nRechtspflegerin vorzubehalten, weil es derzeit noch ungewiß ist, ob\ndas Rechtsmittel des Klägers Erfolg haben wird.\n\n8\n\nStreitwert des Verfahrens der sofortigen Beschwerde: 392,80\nDM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308744","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-04/17-w-346-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308744","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308744","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-04/17-w-346-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308744","retrieved":"2026-07-09 03:38:00.162573+00:00"}}