{"status":"available","doknr":"OLD308742","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1104.16WX154.98.01","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-11-04","aktenzeichen":"16 Wx 154/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere\nBeschwerde ist zulässig (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1 WEG, 20, 22\nAbs. 1, 27, 29 FGG). In der Sache hat sie keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Entscheidung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen - was\nallein Gegenstand der Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren sein\nkann (§ 27 FGG) - nicht zu beanstanden.\n\n4\n\nDas Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu\n2) zurückgewiesen und unter Bezugnahme auf die zutreffenden Gründe\nder amtsgerichtlichen Entscheidung, das die Beteiligten zu 2) zur\nZahlung der anteiligen Sonderumlage in Höhe von 36.650,00 DM\nverpflichtet hat, zur Begründung ergänzend ausgeführt: Der\nEigentümerbeschluß vom 19.02.1997 (= über die Erhebung einer\nSonderumlage für Dach-, Fassaden-, und Balkonsanierungsarbeiten)\nsei zu einem Zeitpunkt gefaßt worden, als die Beteiligten zu 1)\nbereits Eigentümer der Wohnung waren. Eine Aufklärungspflicht der\nBeteiligten zu 1) gegenüber den Beteiligten zu 2) bei Abschluß des\nKaufvertrages über die anstehenden Sanierungsmaßnahmen habe nicht\nbestanden, insbesondere folge eine solche Pflicht entgegen der\nAnsicht der Beschwerdeführer nicht etwa aus dem Umstand, daß sie\nals Verwalterin der Veräußerung habe zustimmen müssen, denn die\nRegelung diene nur dem Schutz der Wohnungseigentümer vor\nunerwünschten Erwerbern.\n\n5\n\nDie Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.\nRechtsfehler sind weder dargetan noch ersichtlich.\n\n6\n\nDer nach wie vor vertretene Einwand der Beteiligten zu 2), die\nBeteiligte zu 1) habe sie über die bevorstehenden\nSanierungsmaßnahmen aufklären müssen, ist unbegründet. Dabei ist\nbereits die Auffassung unzutreffend, für die Beteiligte zu 1) sei\nim Hinblick auf die Erklärung des Verkäufers unter Ziffer I des\nKaufvertrages vom 06.02.1996,\n\n7\n\n \n\n8\n\n\"daß nach seiner Kenntnis seine Rechte\nbeeinträchtigende Beschlüsse der Eigentümerversammlung nicht gefaßt\nworden sind, die auch ohne Eintragung im Grundbuch gegen den Käufer\nnach § 10 Abs. 3 WEG wirken würden\",\n\n9\n\neindeutig ersichtlich gewesen, daß die Beteiligten zu 2) über\ndie bevorstehenden Sanierungsmaßnahmen einschließlich der dadurch\nentstehenden Kosten nicht informiert waren. Soweit die in Rede\nstehenden Baumaßnahmen bereits vor dem Erwerb des Wohnungseigentums\ndurch die Beteiligten zu 2) beschlossen gewesen sein sollten, wird\nder Beschluß von der Erklärung nicht erfaßt: Die sich aus dem\nWohnungseigentum ergebenden Rechte eines Wohnungseigentümers werden\ndadurch ersichtlich nicht beeinträchtigt. Anders ist es hingegen\netwa bei einem Beschluss über eine Veräußerungsbeschränkung bzw.\ndie Einräumung eines Sondernutzungsrechts zugunsten eines\nWohnungseigentümers, der erst in den rechtlichen Inhalt des\nSondereigentums bzw. des Gemeinschaftseigentums des\nWohnungseigentümers eingreift und diesen rechtlich insoweit\nbeschränkt.\n\n10\n\nFällt sonach ein etwaig zuvor ergangener Sanierungsbeschluß\nschon nicht unter die streitige Erklärung des Veräußerers, kann der\nBeteiligten zu 1) mangelnde Aufklärung von vorneherein nicht zum\nVorwurf gemacht werden. Die Frage, ob, wie die Beschwerdeführer\nmeinen, ausnahmsweise nach Treu und Glauben dann eine\nAufklärungspflicht eines Verwalters gegenüber einem Erwerber\nbegründet sein kann, wenn er bei einer Durchsicht des Vertrages\nunschwer und eindeutig feststellt, daß Rechte des\nWohnungseigentümers beeinträchtigende Beschlüsse der\nEigentümerversammlung existieren, obwohl sie nach den Regelungen im\nVertrag nicht gefaßt sein sollen, stellt sich damit nicht.\nGrundsätzlich begründet das Zustimmungserfordernis wegen des in\neine ganz andere Richtung weisenden Normzwecks, wie das Landgericht\nbereits zutreffend anführt, allerdings keine Aufklärungspflicht des\nVerwalters gegenüber Erwerbern einer Wohnungseinheit. Der Verwalter\nist insoweit gegenüber der Gemeinschaft nur berechtigt und\nverpflichtet, künftige Wohnungseigentümer entsprechend dem\nNormzweck, die Gemeinschaft gegen das Eindringen unerwünschter\nPersonen in die Gemeinschaft zu schützen (vgl. etwa Weitnauer/Lüke\nWEG § 12 Rdnr. 1 und Bärmann/Pick/Merle WEG § 12 Rdnr. 1), unter\nEinsicht auch in den Kaufvertrag zu überprüfen. Dementsprechend hat\nder Verwalter einen ihm zur Zustimmung vorgelegten Kaufvertrag\nersichtlich nicht etwa darauf zu untersuchen, ob der Veräußerer\ndarin für den Erwerber wesentliche Beschlüsse der\nEigentümersammlung verheimlicht. Im übrigen kann und sollte sich\nder Erwerber zur eigenen Sicherheit selbst über die in der\nGemeinschaft gefaßten Beschlüsse durch Einsicht in das Beschlußbuch\ninformieren.\n\n11\n\nDavon abgesehen wäre es - was das Landgericht ersichtlich\nübersehen hat - den Beteiligten zu 2) überhaupt verwehrt gewesen,\nin diesem Verfahren mit Erfolg die Zahlung der Umlage mit der\nangeblichen Aufklärungspflichtverletzung der Beteiligten zu 1)\nverweigern zu können. Es fehlt bezüglich der Ansprüche ersichtlich\nan der Gegenseitigkeit. Die Beschwerdeführer verkennen, daß die\nBeteiligte zu 1) hier keine eigenen Ansprüche verfolgt, gegen die\nsich ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Beteiligten zu 2) nur\nhätte richten können. Die Beteiligte zu 1) verfolgt vielmehr, und\nzwar - zulässigerweise - ausschließlich in Verfahrensstandschaft in\neigenem Namen fremde Ansprüche, nämlich solche der übrigen\nWohnungseigentümer.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Für eine Anordnung\nder Erstattung außergerichtlicher Kosten bestand mangels einer\nBeteiligung der Beteiligten zu 1) am Rechtsbeschwerdeverfahren kein\nbegründeter Anlaß.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308742","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-04/16-wx-154-98","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308742","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308742","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-04/16-wx-154-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308742","retrieved":"2026-07-09 03:38:00.077301+00:00"}}