{"status":"available","doknr":"OLD308764","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1103.4WF267.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-11-03","aktenzeichen":"4 WF 267/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nIn vorliegendem Verfahren ist zugunsten des Kindes O. V. ein\nTitel gegen den Antragsgegner auf Zahlung von Unterhalt ab März\n1995 ergangen. Seit Mai 1998 leistet die Gemeinde E. dem Kind Hilfe\nzum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des\nBundessozialhilfegesetzes. Sie hat deshalb die Umschreibung des\nTitels gemäß § 727 ZPO auf sich beantragt. Dem hat das Amtsgericht\nfür die Zeit, für die bereits Sozialhilfe geleistet worden ist,\nentsprochen, die Umschreibung für die Zukunft jedoch durch den\nangefochtenen Beschluß abgelehnt.\n\n4\n\nII.\n\n5\n\nDie hiergegen gerichtete Beschwerde der Gemeinde ist zulässig,\naber nicht begründet.\n\n6\n\nDie Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gemäß § 727 ZPO\nkann nur dem Rechtsnachfolger des in dem Titel bezeichneten\nGläubigers erteilt werden.\n\n7\n\nNach § 91 BSHG neue Fassung bedarf es zwar nicht mehr einer\nÜberleitungsanzeige, sondern der bürgerlich-rechtliche\nUnterhaltsanspruch des Hilfeempfängers geht kraft Gesetzes auf den\nTräger der Sozialhilfe über. Dies hat jedoch nichts daran geändert,\ndaß der gesetzliche Forderungsübergang erst in dem Augenblick\nstattfindet, in dem die Aufwendung tatsächlich geleistet wird\n(allgemeine Meinung, vgl. BGH NJW 1992, 1624 zur alten Fassung des\n§ 91 BSHG; zur neuen Fassung vgl Zöller-Gröber, ZPO 20. Auflage, §\n727 Rn. 10; Schellhorn/Juracek/Seipp BSHG, 15. Auflage § 91 Rn.\n117; Derleder/Bartels FamRZ 1995, 1111 ff.; Künkel FamRZ 1994, 540\nff.; Murder NJW 1994, 494 ff.).\n\n8\n\nDies will die Beschwerdeführerin wohl auch nicht in Frage\nstellen.\n\n9\n\nAuch die nunmehr in § 91 Abs. 3 Satz 2 BSHG normierte Befugnis\ndes Sozialhilfeträgers, künftig fällig werdende\nUnterhaltsleistungen einzuklagen, die also an den Sozialhilfeträger\nunmittelbar zu erbringen sind, ermöglicht nicht eine Umschreibung\ndes vom Hilfeempfänger erworbenen Titels vor Eintritt der\nRechtsnachfolge.\n\n10\n\nBereits nach früherem Recht stand dem Sozialhilfeträger nach der\nherrschenden Rechtsprechung die nunmehr normierte Klagebefugnis zu\n(vgl. BGH a.a.O.). Die Änderung des § 91 BSHG hat zwar zu einer\nDiskussion in Rechtsprechung und Schrifttum darüber geführt, ob in\ndem Fall der Klage des Sozialhilfeträgers das Urteil - wie früher\nvon der Rechtsprechung verlangt - unter der Bedingung der\ntatsächlichen Leistung der Sozialhilfe zu ergehen hat und ob der\nSozialhilfeträger bei der Beantragung einer vollstreckbaren\nAusfertigung die entsprechende Leistung nachweisen muß (vgl.\nKoblenz, FamRZ 1996, 756; Derleder/Bartels a.a.0. S. 1116;\nSchellhorn a.a.O. Rn. 128; Künkel a.a.O. S. 548; Murder a.a.O. S.\n497). Keinen Einfluß hat die Regelung der Klagebefugnis jedoch auf\nden Fall, daß der Hilfeempfänger selbst den Titel erworben hat.\n\n11\n\nHier muß es dabei bleiben, daß die Titelumschreibung gemäß § 727\nZPO voraussetzt, daß der Sozialhilfeträger aufgrund des § 91 Abs. 1\nSatz 1 BSHG sowie entspechender Sozialhilfe-leistungen\nRechtsnachfolger geworden ist. Dies kann jedenfalls nicht fraglich\nsein, soweit schon bei einer eigenen Klage des Sozialhilfeträgers\nvor Erteilung der Vollstreckungsklausel der Nachweis der Zahlungen\nverlangt wird (s.o.). Dies muß aber auch gelten, soweit dies nicht\nfür erforderlich gehalten wird. Dann steht der Sozialhilfeträger im\nFall der Titelumschreibung zwar schlechter als im Fall der eigenen\nKlage. Dies rechtfertigt sich aber daraus, daß er die volle\nRechtsstellung des Rechtsinhabers nur dann inne hat, wenn er ein\neigenes Recht geltend gemacht hat, im Fall der Rechtsnachfolge aber\ndie Rechtsstellung des Titelinhabers insoweit unangetastet lassen\nmuß, als er nicht durch tatsächliche Zahlung der\nSozialhilfeleistungen Rechtsnachfolger geworden ist (vgl.\nDerleder/Bartels a.a.O.). Die Umschreibung des Titels gemäß § 727\nZPO setzt somit den Nachweis der Zahlungen voraus, kann also nicht\nfür die Zukunft erfolgen.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.\n\n13\n\nBeschwerdewert: 3.492,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308764","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-03/4-wf-267-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 727","ref_norm":"727","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308764","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308764","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-03/4-wf-267-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308764","retrieved":"2026-07-09 03:38:02.077006+00:00"}}