{"status":"available","doknr":"OLD308763","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1103.22U55.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-11-03","aktenzeichen":"22 U 55/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E\n\n2\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte\nund auch im übrigen zulässige Berufung der Klägerin hat in der\nSache überwiegend Erfolg.\n\n3\n\nI.\n\n4\n\nDie Klägerin ist gemäß §§ 459 II, 462,\n463 BGB berechtigt, vom Beklagten Rückgängigmachung des\nKaufvertrages über den Pkw und das erworbene Zubehör zu verlangen.\nSie muß sich jedoch auf den Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs\nbestehenden Anspruch auf Rückzahlung des insgesamt gezahlten\nKaufpreises in Höhe von 37.115,43 DM einen Betrag in Höhe von\n3.000,- DM für die durch den Gebrauch des Fahrzeugs gezogenen\nNutzungen anrechnen lassen.\n\n5\n\n1.\n\n6\n\nDie Klägerin ist zur Geltendmachung des\nAnspruchs berechtigt. Es kann dahinstehen, ob sie Käuferin des\nFahrzeugs war; jedenfalls ist ihr der Anspruch wirksam durch ihren\nEhemann abgetreten worden. Es kann kein vernünftiger Zweifel daran\nbestehen, daß die Abtretungserklärung vom 6.5.1997 die vorliegend\ngeltend gemachten Ansprüche erfaßt.\n\n7\n\n2.\n\n8\n\nDem vom Beklagten als Neuwagen\nverkauften Fahrzeug fehlte eine zugesicherte Eigenschaft; der\nBeklagte hat nicht bewiesen, daß er die Klägerin oder ihren Ehemann\nbei den Kaufverhandlungen darauf hingewiesen hat, daß es sich bei\ndem Fahrzeug nicht um das neueste Modell 97, sondern um das Modell\n96 ohne Ausstattung mit ABS handelte.\n\n9\n\nWie das Landgericht zutreffend\nausgeführt hat, ist beim Kauf eines Neuwagens grundsätzlich\nzugesichert, daß es sich um das neueste Modell des Herstellers\nhandelt, wenn dieses gegenüber dem Vormodell nicht unwesentliche\nÄnderungen erfahren hat. Da jedenfalls das ab November 1996\nlieferbare neueste Modell des Peugeot 306 serienmäßig mit ABS\nausgestattet war und dies eine wesentliche technische Änderung im\nVergleich zum Vormodell darstellte, fehlte dem als Neuwagen\nverkauften Vormodell eine zugesicherte Eigenschaft, wenn nicht der\nBeklagte ausdrücklich darauf hinwies, daß es sich um das Vormodell\nohne ABS handelte. Da die Zusicherung bereits im Verkauf des\nFahrzeugs als Neuwagen, wie dies vorliegend auch in der Rechnung\ndes Beklagten angegeben ist, liegt, ist der Verkäufer und damit der\nBeklagte in einem solchen Fall dafür darlegungs- und\nbeweispflichtig, daß er den Käufer darauf hingewiesen hat, daß dem\nverkauften Fahrzeug im Vergleich zum neuesten auf dem Markt\nbefindlichen Modell des Herstellers ein wesentliches\nAusstattungsmerkmal, hier ABS, fehlt. Diesen Beweis hat der\nBeklagte nicht geführt.\n\n10\n\na)\n\n11\n\nOb auf dem am Fahrzeug angebrachten\nVerkaufsschild \"Modell 96\" stand, kann dahinstehen. Dies allein ist\nnoch kein ausreichender Hinweis auf ein Vormodell mit\ngeringerwertiger technischer Ausstattung. Der Käufer braucht\ngrundsätzlich nicht zu wissen, ob und wann der Hersteller ein neues\nModell auf den Markt gebracht hat, erst recht kann nicht erwartet\nwerden, daß er weiß, welche technischen Neuerungen das neue Modell\ngegenüber dem bisherigen Modell aufweist. Dies gilt umso mehr, wenn\ndas Vormodell mit den Listenpreisen des neuesten Modells angeboten\nwird, wie dies vorliegend der Fall war. Erforderlich ist vielmehr\nein eindeutiger Hinweis auf die wesentlichen Änderungen in der\nAusstattung des neuen Modells gegenüber dem verkauften\nVormodell.\n\n12\n\nb)\n\n13\n\nFür einen solchen Hinweis ist der\nBeklagte beweisfällig geblieben. Der Senat vermochte sich von der\nRichtigkeit der Aussage des erneut vernommenen Zeugen K., er selbst\nhabe die Klägerin und ihren Ehemann bei der Vorführung des\nFahrzeugs darauf aufmerksam gemacht, daß es sich um ein Modell 96\nhandele, das noch nicht über ABS verfüge, keine Überzeugung zu\nbilden. Dem steht nicht nur die Aussage des vor dem Senat\ngleichfalls vernommenen Zeugen B. entgegen, der erklärt hat, einen\nderartigen Hinweis habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben, sondern\nauch der Ablauf der Kauf- und Preisverhandlungen und das Verhalten\ndes Zeugen B. nach der Übergabe des Fahrzeugs.\n\n14\n\nEs ist schon wenig nachvollziehbar,\nwelchen Anlaß der Zeuge K. als Werkstattleiter, der mit den\nVerkaufsverhandlungen, die der Beklagte selbst geführt hatte,\nnichts zu tun hatte, gehabt haben sollte, einen derartigen Hinweis\nzu erteilen. Noch weniger plausibel ist, daß der Ehemann der\nKlägerin hierauf keinerlei Reaktionen gezeigt haben soll, und zwar\nnach dem Vorbringen auch des Beklagten auch nicht bei den\nVerhandlungen über den Preis. Der Beklagte hat zwar behauptet, den\ngewährten Preisnachlaß hätte er bei einem neuen Modell nicht in der\nHöhe gewährt; daß aber der Ehemann der Klägerin bei den\nVerhandlungen über den Preis als Argument für einen Preisnachlaß\ndie Tatsache, daß es sich bei dem Fahrzeug um das Vormodell ohne\nABS handelte, auch nur erwähnt hätte, hat der Beklagte nicht\nvorgetragen. Nichts hätte näher gelegen, als daß der Ehemann der\nKlägerin, der hartnäckig und mit Verhandlungsgeschick den Preis\nheruntergehandelt hatte, genau diesen Punkt als Argument in den\nVerhandlungen benutzt hätte. Dies lag umso näher, als der Beklagte\ndas Fahrzeug unstreitig mit dem für das neue Modell angegebenen\nGrundpreis in Höhe von 35.690,- DM zuzüglich 2.960,- DM für die\nLedersitze und 800,- DM für die Überführung, insgesamt für 39.450,-\nDM angeboten hatte. Irgendein Abschlag aufgrund der Tatsache, daß\nes sich um ein Vormodell handelte, war also nicht bereits im\nAngebot des Beklagten berücksichtigt. Dabei mag das Vorbringen des\nBeklagten, einen Preisabschlag hierfür auszuhandeln, sei Sache des\nKäufers, zutreffen; nach dem Gang der Preisverhandlungen muß aber\ndavon ausgegangen werden, daß der Ehemann der Klägerin genau dies\ngetan hätte, wenn er denn hiervon gewußt hätte.\n\n15\n\nGegen die Richtigkeit des Vorbringens\ndes Beklagten und der Aussage des Zeugen K. spricht auch, daß die\nKlägerin bzw. ihr Ehemann das fehlende ABS-System bereits einen Tag\nnach Übergabe des Fahrzeugs gerügt haben. Wäre der Ehemann der\nKlägerin hierauf hingewiesen worden, wäre dies kaum erklärlich. Für\neine bereits bei Abschluß des Kaufvertrages bestehende Absicht der\nKlägerin bzw. ihres Ehemannes, wider besseres Wissen den mangelnden\nHinweis auf das Fehlen des ABS-Systems bereits einen Tag nach\nÜbergabe des Fahrzeugs zu rügen, die bei Zugrundelegung des\nVorbringens des Beklagten zu unterstellen wäre, bestehen nicht nur\nkeine Anhaltspunkte, hiergegen spricht vielmehr, daß die Klägerin\nzu keiner Zeit Minderung des Kaufpreises und damit einen weiteren\nNachlaß auf den Kaufpreis erstrebt hat, sondern alternativ zur\nWandlung von vornherein angeboten hat, ein Neufahrzeug mit ABS\nnehmen zu wollen und sich auch mit einer Nachrüstung ihres\nFahrzeugs einverstanden erklärt hat.\n\n16\n\nLetztlich spricht auch gegen die\nRichtigkeit des Vorbringens des Beklagten und der Aussage des\nZeugen K., daß der Beklagte vom Abschluß eines schriftlichen\nKaufvertrages, in dem das Fahrzeug im einzelnen beschrieben worden\nwäre, abgesehen hat. Gerade beim Kauf eines Neufahrzeugs ist dies\neine unübliche Vorgehensweise. Hätte der Beklagte darauf\nhingewiesen, daß es sich um ein Vormodell ohne ABS handelte, hätte\nes auch und gerade in seinem Interesse gelegen, dies in einem\nschriftlichen Kaufvertrag festzuhalten.\n\n17\n\nc)\n\n18\n\nEiner Vernehmung der Zeugin L. bedurfte\nes nicht. Daß diese etwa bei den Kaufverhandlungen zugegen gewesen\nwäre, behauptet der Beklagte nicht. Die Zeugin, auf deren\nVernehmung der Beklagte für die 1. Instanz verzichtet hatte, ist\nvielmehr in 2. Instanz nur für den angeblichen Hinweis auf dem\nVerkaufsschild und den Grund für die Verwendung des\nRechnungsformulars \"Neuwagen\" benannt worden. Eine Vernehmung des\nBeklagten als Partei nach § 448 ZPO kam nicht in Betracht.\nVoraussetzung hierfür ist grundsätzlich, daß nach vollständiger\nBeweiserhebung die Beweiswürdigung zumindest eine gewisse\nWahrscheinlichkeit der unter Beweis gestellten Behauptung erbracht\nhat. Dies ist, wie ausgeführt, nicht der Fall, vielmehr sprechen\ndie Umstände eher für die Richtigkeit des Vorbringens der Klägerin.\nAuch unter dem Gesichtspunkt der sog. \"Waffengleichheit\" der\nParteien kommt eine Vernehmung des Beklagten nicht in Betracht.\nZwar kann die Beweisnot einer Partei unter diesem Gesichtspunkt im\nEinzelfall deren Vernehmung als geboten erscheinen lassen. Im\nvorliegenden Fall ist der Beklagte aber nicht deshalb beweisfällig,\nweil ihm ein Zeuge nicht zur Verfügung stand, sondern weil der\nSenat sich insbesondere angesichts der unstreitigen Umstände bei\nden Kaufverhandlungen keine Überzeugung von der Richtigkeit der\nAussage des vom Beklagten benannten und vernommenen Zeugen machen\nkonnte. Die Beweisfälligkeit des Beklagten beruht daher gerade\nnicht auf einer \"Ungleichheit der Waffen\" der Parteien.\n\n19\n\n3.\n\n20\n\nAuf den Anspruch auf Rückzahlung des\nKaufpreises - Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs - muß die\nKlägerin sich die von ihr gezogenen Nutzungen anrechnen lassen.\nAusgehend von den Angaben der Klägerin, die durch ihren Ehemann bei\nseiner Vernehmung durch den Senat bestätigt worden sind, ist von\neiner Laufleistung des Fahrzeugs von ca. 12.000 km auszugehen.\nDabei ist der Wert der Nutzungen durch Schätzung der zeitanteiligen\nlinearen Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlichem Gebrauch\nund voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer zu ermitteln (vgl.\nPalandt-Heinrichs § 347 Rn 9 m.w.N.). Der Senat schätzt die\nNutzungsentschädigung gemäß § 287 ZPO für 1.000 km auf 0,67 % des\nAnschaffungspreises (vgl. hierzu: OLG München NJW 1987, 3012, 3013;\nOLG Hamm NJW-RR 1994, 375; OLG Köln NJW-RR 1991,\n1341).Zugrundezulegen ist dabei der Bruttoanschaffungspreis\neinschließlich des Preises für die Zusatzausstattung, da diese,\nsoweit ersichtlich, derselben Wertminderung unterliegt. Bei 12.000\nkm sind daher 8,04 % vom Bruttopreis in Höhe von 37.115,43 DM, also\n2.984,08 DM, gerundet 3.000,- DM als Wert der Nutzung abzusetzen.\nDaraus ergibt sich der zugesprochene Betrag in Höhe von 34.115,43\nDM.\n\n21\n\nII.\n\n22\n\nDer Zinsanspruch folgt aus § 347 S. 3\nBGB. Die Zinshöhe von 6 % für 25.000,- DM hat die Klägerin durch\nVorlage des entsprechenden Darlehensvertrages nachgewiesen.\n\n23\n\nIII.\n\n24\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nfolgen aus §§ 92, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n25\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren:\n37.115,43 DM\n\n26\n\nWert der Beschwer für beide Parteien:\nunter 60.000,-- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308763","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-03/22-u-55-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 448","ref_norm":"448","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308763","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308763","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-03/22-u-55-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308763","retrieved":"2026-07-09 03:38:01.992262+00:00"}}