{"status":"available","doknr":"OLD308775","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1102.17W306.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-11-02","aktenzeichen":"17 W 306/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nDer Senat ist gemäß § 318 ZPO (in\nentsprechender Anwendung) nicht befugt, seinen ihn selbst bindenden\nBeschluß vom 18. Januar 1993 abzuändern. Würde mit Hilfe der\nGegenvorstellung eine in letzter Instanz ergangene Entscheidung mit\ndem Ziel ihrer Abänderung (nochmals) zur Nachprüfung gestellt, so\nwürde damit die Wirkung der Rechtskraft in einer vom Gesetz nicht\ngewollten Weise unterlaufen. Der Senat befindet sich mit dieser von\nihm ständig vertretenen Auffassung (z.B. Senatsbeschlüsse vom 4.\nMärz 1993 - 17 W 12/93 - und vom 28. Oktober 1992 - 17 W 315/92 -)\nim Einklang mit der von Rechtsprechung und Literatur überwiegend\nvertretenen Auffassung (vgl. OLG Stuttgart, JurBüro 1983, 1890;\nZöller-Gummer, ZPO, 20. Aufl., § 567 Rn. 24 m.w.N). Ob\nausnahmsweise eine erneute Prüfung in der Sache erfolgen kann, wenn\ndem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nicht oder nicht\nausreichend gewährt worden ist, kann offen bleiben. Das rechtliche\nGehör ist der Klägerin nicht versagt worden. Die Klägerin hat das\nVernehmungsprotokoll des Generalkonsuls der Bundesrepublik\nDeutschland in Amsterdam vom 10. April 1996, in welchem ihr\nGeschäftsführer als Rechtsanwalt aufgeführt wird, nicht\nbeanstandet. Daß das Protokoll in diesem Punkt falsch sein könnte,\nwar daher nicht erkennbar. Die Parteien im\nKostenfestsetzungsverfahren auf aktenkundige Vorgänge hinzuweisen,\ndie bereits im Erkenntnisverfahren hätten richtiggestellt werden\nkönnen und richtiggestellt werden müssen, sind die\nFestsetzungsorgane von Verfassungs wegen nicht verpflichtet.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308775","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-02/17-w-306-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308775","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308775","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-02/17-w-306-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308775","retrieved":"2026-07-09 03:38:02.944552+00:00"}}