{"status":"available","doknr":"OLD308773","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1102.16WX170.98.01","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-11-02","aktenzeichen":"16 Wx 170/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDas als sofortige weitere Beschwerde zu\nbehandelnde Rechtsmittel ist zulässig.\n\n3\n\nDie isolierte Anfechtung der\nKostenentscheidung ist im vorliegenden Fall zulässig, da in der\nangefochtenen Entscheidung eine Auslagenentscheidung gem. § 13a\nAbs. 2 FGG und zugleich nach Zurückverweisung erstmals in der\nBeschwerdeinstanz eine Entscheidung über den Kostenpunkt getroffen\nworden ist, §§ 20a Abs. 1 S. 2, 13a Abs.2, 27 Abs.2, 29 FGG. § 20 a\nAbs. 1 S.2 FGG erfaßt auch die Fälle, in denen die\nKostenentscheidung vorsieht, dass eine Erstattung nicht stattfindet\n(vgl. Keidel/Zimmermann,13.Aufl., § 20a, Rz. 7a ). So ist hier die\nvom Landgericht ausgesprochene Entscheidung zu verstehen, wonach\neine Kostenentscheidung nicht veranlaßt sei. Die übrigen\nZulässigkeitvoraussetzungen des § 20a Abs.1 S. 2 FGG sind erfüllt.\nEs handelt sich um eine Entscheidung in Betreuungssachen, in der\neine Betreuungsmaßnahme aufgehoben worden ist, so daß eine\nKostenerstattung iSd. § 13a Abs.2 FGG in Betracht kommen kann.\nFerner übersteigt der Beschwerdewert, d.h. der Betrag der Kosten,\nden die Beschwerdeführerin im Fall einer Auslagenentscheidung nach\n§ 13a Abs.2 FGG einsparen würde, den Mindestbetrag von 200,- DM, §\n20a Abs.1 S.2 FGG. Dass der Beschwerdeführerin Prozeßkostenhilfe\nsowohl für das Beschwerde-, wie für das vorangegangene\nRechtsbeschwerde-verfahren gewährt worden ist, spielt keine Rolle,\ndenn diese kann ihr bei Änderung der persönlichen und\nwirtschaftlichen Verhältnisse wieder entzogen werden. Vielmehr ist\nauf die ihr - im Regelfall und ohne Prozeßkostenhilfe -\nentstehenden Rechtanwaltskosten in der Beschwerde- und\nRechtsbeschwerdeinstanz abzustellen, die deutlich über dem Wert des\n§ 20a Abs.1 S.2 FGG liegen. Aus diesen Gründen ist im übrigen auch\ndas Rechtsschutzinteresse der Betroffenen zu bejahen. Daß das\neingelegte Rechtsmittel, das als sofortige weitere Beschwerde zu\nbehandeln ist( § 20a Abs.1 S. 2 FGG), erst am 17.9.1998 eingegangen\nist, ist unschädlich. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist\nnämlich der Beschwerdeführerin nicht zugestellt worden, so daß die\nFrist des § 22 Abs.1 FGG nicht zu laufen begonnen hat, §§ 22 Abs.1,\n16 FGG.\n\n4\n\nDie weitere Beschwerde bleibt indes in\nder Sache erfolglos. Die Entscheidung des Landgerichts, von der\nMöglichkeit des § 13a Abs.2 S. 1 FGG nicht Gebrauch zu machen, ist\nnicht zu beanstanden.\n\n5\n\nDas Gericht hat von dem ihm\neingeräumten Ermessen in pflichtgemäßer Weise Gebrauch gemacht.\nEine Auferlegung der Kosten auf die Staatskasse kommt nur in\nBetracht, wenn die aufgehobene Betreuungsmaßnahme von Anfang an\nungerechtfertigt gewesen ist (Keidel/Zimmermann, FGG, 13.Aufl.,§\n13a, Rz. 51b). Das ist hier nicht der Fall. Die Betroffene befand\nsich zum Zeitpunkt der für das Verfahren entscheidenden\nBegutachtung (11.10.1997) seit ca. 4 Monaten in stationärer\nBehandlung wegen der Erkrankung, die auch Anlaß zur Einleitung\neines Betreuungsverfahrens war. Die Gutachterin hat aufgrund des\ndamaligen Zustandes der Betroffenenen eine Betreuung für die\nBereiche Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung für\nunerläßlich gehalten. In Hinblick auf den damaligen\nGesundheitszustand der Mutter der Betroffenen, die selbst schwer\nerkrankt war, sowie auf ihre Äußerungen zur Frage der Versorgung\nder Tocher bestanden erhebliche Zweifel, ob bei der grundsätzlich\nnotwendigen teilweisen Betreuung der Betroffenen die\nBetreuungsbedürftigkeit wegen dauerhafter Hilfen durch Dritte\nentfallen könnte. Eine weitere Person neben der Mutter, die die\nVersorgung der Betroffenen hätte übernehmen können, kam nicht in\nBetracht. Erst die spätere Entwicklung, und zwar sowohl diejenige\nder Betroffenen selbst als auch die Besserung des Zustandes der\nMutter der Betroffenen führten dazu, daß inzwischen eine\nBetreuungsbedürftigkeit wegen der verläßlichen Hilfestellung\nseitens der Mutter entfalllen ist.\n\n6\n\nEine Kostenentscheidung ist wegen §§\n131 III KOstO, 13 a FGG nicht veranlaßt.\n\n7\n\nGegenstandswert der weiteren\nBeschwerde: 1.500,- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308773","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-02/16-wx-170-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308773","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308773","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-02/16-wx-170-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308773","retrieved":"2026-07-09 03:38:02.865521+00:00"}}