{"status":"available","doknr":"OLD308772","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1102.16U93.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-11-02","aktenzeichen":"16 U 93/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nMit notariellem Kaufvertrag vom 16.10.1987 kauften die Kläger\nvon der H. AG, S., die in der Urkunde näher umschriebenen\nEigentumswohnungen zu einem Kaufpreis von insgesamt 460.000,00 DM\n(vgl. Ablichtung der notariellen Kaufvertragsurkunde, Blatt 23 ff.\nd. GA). Die Kaufpreisfinanzierung erfolgte durch ein Darlehen der\nBeklagten. Die Darlehensvaluta, die sich auf insgesamt 600.000,00\nDM belief, wurde durch ein auf dem erworbenen Grundbesitz zu\nGunsten der Beklagten an dem selben Tag bestellten Grundschuld\ngesichert. Für die Firma H. AG handelte jeweils der damalige\nRechtsanwalt E. als Vertreter ohne Vertretungsmacht, dessen\nErklärungen von der Verkäuferin am 20.10.1987 genehmigt wurden\n(Blatt 32 d. GA). Hinsichtlich der Kaufpreiszahlung wurde im\nKaufvertrag vom 16.10.1987 unter II.1. folgendes vereinbart:\n\n3\n\n\"Der Käufer ist verpflichtet, den\nKaufpreis zum Zeitpunkt der Fälligkeit auf das Notaranderkonto Nr.\n28052223 des beurkundenden Notars bei der Beklagten zu\nhinterlegen.\n\n4\n\nDer Notar wird angewiesen, nach\nVorliegen der Fälligkeitsvoraussetzungen aus dem bei ihm noch zu\nhinterlegenden Kaufpreis die nicht übernommenen Belastungen\nabzulösen und den restlichen nicht zur Ablösung benötigten Betrag\nzuzüglich der durch die Hinterlegung angefallenen Zinsen und\nabzüglich der Bankspesen an den Verkäufer auf ein von diesem noch\nanzugebendes Konto zu überweisen.\"\n\n5\n\nMit der ebenfalls am 16.10.1987 erfolgten Grundschuldbestellung\ntraten die Kläger ihren Anspruch auf Aufzahlung der Darlehnsvaluta\nin Höhe eines erststelligen Teilbetrages von 460.000,00 DM an den\nEigentümer ab und wiesen die Beklagte an,\n\n6\n\n\"den abgetretenen Betrag zum Zeitpunkt\nder Fälligkeit des Kaufpreises gemäß den Anweisungen des\nbeurkundenden Notars an den Eigentümer und/oder an dessen dinglich\ngesicherten Ablösungsgläubiger auszuzahlen.\"\n\n7\n\n(Blatt 29 ff., insbesondere Blatt 30 d.GA). Wegen des weiteren\nInhalts der Grundschuldbestellung wird auf die vorgelegte\nAblichtung Bezug genommen.\n\n8\n\nAm 16.12.1987 teilte der beurkundende Notar jeweils mit\nDurchschlag für Rechtsanwalt E. und für die Beklagte den Klägern\nmit, daß die Voraussetzungen für die Hinterlegung des Kaufpreises\nerfolgt seien. Unter dem Datum vom 18.12.1987 erklärte die H. AG\ndurch ihr alleinvertretungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied in\neiner \"Genehmigungserklärung\" ihr Einverständnis mit einer\nKaufpreiszahlung unmittelbar an sie (Blatt 34 d.GA). Auf welchem\nWeg der Beklagten diese Erklärung zugegangen ist, ist streitig. -\nDie Kläger erteilten auf Verlangen der Beklagten am 21.12.1987 ihre\nZustimmung mit der unmittelbaren Zahlung des Kaufpreises an den\nVeräußerer mit (Blatt 35 d. GA). Nach einem Telefonat zwischen\neinem Mitarbeiter der Beklagten und dem Zeugen M., dem\nBürovorsteher des handelnden Notariats, überwies die Beklagte am\n28.12.1987 167.810,78 DM auf ein Konto bei der Volksbank B.-B.\n(vgl. Überweisungsträger Blatt 80 d.GA). Der Inhalt des fraglichen\nTelefonats ist zwischen den Parteien streitig. Diese Überweisung\nteilte sie den Klägern am gleichen Tag mit, wobei sie ausführte,\ndiesen Betrag \"an die H. AG auf Konto Nummer ....... bei der\nVolksbank B.\" überwiesen zu haben (Blatt 36 d. GA). Zugleich\nerfolgte eine entsprechende Mitteilung an das Notariat, daß dieser\nBetrag \"in Erfüllung des Kaufvertrages...\" überwiesen worden sei\n(Blatt 37 d.GA). Hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von\n20.000,00 DM, der zunächst wegen noch ausstehender Mietabrechnungen\nund anderer Kosten zurückgehalten worden war, erfolgte später eine\nEinigung zwischen den Klägern und Rechtsanwalt E., daß insoweit ein\nRestbetrag von 3.457,40 DM zu zahlen sei. Diese Summe überwiesen\ndie Kläger im Frühjahr 1988 auf dasselbe Konto bei der Volksbank\nB.-B..\n\n9\n\nBei diesem Konto handelte es sich tatsächlich um ein solches des\nRechtsanwaltes E.. Dieser verbrauchte die Gelder für eigene\nZwecke.\n\n10\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 7.10.1994 forderte die H. AG\nunter Darlegung dieses Sachverhaltes von den Klägern Zahlung des\nRestkaufpreises in Höhe von 171.268,18 DM (167.810,78 DM + 3.457,40\nDM) nebst vertraglich vereinbarter Zinsen von 8 % seit dem\n28.12.1987. Wegen dieser Forderung kam es in der Folgezeit zu einem\nRechtsstreit zwischen den Klägern und der H. AG, wobei die Kläger\nsich mit Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage gegen die von der\nH. AG betriebene Vollstreckung aus einer vollstreckbaren\nAusfertigung des Kaufvertrages wandten. Die gerichtliche\nAuseinandersetzung wurde beendet mit der rechtskräftigen Abweisung\nder Vollstreckungsgegenklage sowie einem Anerkenntnisurteil, wonach\ndie H. AG nach Erfüllung des Kaufpreisanspruches aus dem\nKaufvertrag vom 16.10.1987 verpflichtet worden ist, den angeblich\nnoch in der oben erwähnten Höhe bestehenden Darlehensanspruch nebst\nZinsen gegen die Beklagte an die Kläger als Gesamtgläubiger\nabzutreten (Blatt 99/100 d.GA).\n\n11\n\nDie H. AG wurde in der Folgezeit durch Freigabe einer im\nZusammenhang mit diesem Rechtsstreit geleisteten Sicherheit der\nKlägerin befriedigt, die wiederum durch ein Darlehen der Beklagten\nfinanziert worden war. Mit verschiedenen Schreiben, u. a. am\n30.09.1996, forderten die Kläger die Beklagte wiederholt zur\nFreistellung gegenüber den Forderungen der H., bzw. zur Zahlung mit\nFristsetzung bis 07.10.1996 auf (Blatt 44 d. GA).\n\n12\n\nUnter dem 18.06.1997 trat die H. AG durch Erklärung ihres\nVertreters einen etwaigen Darlehensanspruch in Höhe von 171.268,18\nDM nebst Zinsen gegenüber der Beklagten an die Kläger ab (Blatt 136\nd. GA).\n\n13\n\nDie Kläger haben behauptet, die Beklagte hätte auf Anweisung des\nRechtsanwaltes E. in einem - nicht vorgeleg- ten - Anschreiben die\nÜberweisung auf dessen Konto getätigt. Nach Meinung der Kläger\nkönne sich die Beklagte nicht auf eine behauptete Anweisung durch\nden Mitarbeiter des Notariats im Telefonat vom 28.12.1987 berufen,\nda der Notar zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zu Erklärungen\nbezüglich der Zahlung des Kaufpreises befugt gewesen sei.\nEntsprechendes Vorbringen sei demnach unbeachtlich. Der\nDarlehensvertrag sei deshalb bisher nicht erfüllt worden, so daß\nden Klägern noch ein Erfüllungsanspruch in Höhe von 171.268,18 DM\nzustünde. Die Beklagte hätte im übrigen ihre vertraglichen\nVerpflichtungen auch nicht ordnungsgemäß durchgeführt, so daß sie\nschadensersatzpflichtig sei. Ihre Haftung umfasse zum einen die\nErstattung der Zinsen, die die Kläger an die Firma H. AG hätten\nleisten müssen, sowie zum anderen die Kosten des Vorverfahrens\neinschließlich gezahlter Avalprovisionen. Die Kläger haben ihren\nAnspruch insgesamt mit 323.773,81 DM beziffert. Hierzu haben die\nKläger im einzelnen dargelegt, wie sich diese Summe zusammensetzt.\nInsoweit wird wegen der Einzelheiten auf Seite 19 bis 21 der\nKlageschrift (Blatt 19 bis 21 d. GA) in Verbindung mit Anlage K 15\n(Blatt 51 d. GA) verwiesen.\n\n14\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n15\n\n1.\n\n16\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie\n323.773,81 DM nebst 5,6 % Zinsen seit dem 21.11.1996 zu zahlen,\n\n17\n\n2.\n\n18\n\nhilfsweise die Beklagte zu verurteilen,\nden Darlehensauszahlungsanspruch gemäß der\nGrundschuldbestellungsurkunde vom 16.10.1987 an die Kläger als\nGesamtgläubiger abzutreten.\n\n19\n\nDie Beklagte hatte beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nSie hat behauptet, ihr zuständiger Mitarbeiter hätte am\n28.12.1987 telefonisch bei dem beurkundenden Notar angefragt, auf\nwelches Konto die Darlehenssumme überwiesen werden sollte.\nDaraufhin hätte der Bürovorsteher erklärt, die Überweisung sollte\nan das genannte Konto bei der Volksbank B.-B. erfolgen. Aus\nZeitgründen hätte eine schriftliche Anweisung nicht mehr eingeholt\nwerden können. Über das Telefonat wäre damals ein schriftlicher\nVermerk gefertigt worden, den die Beklagte vorgelegt hat (Blatt 78\nund Blatt 79 d. GA). Demnach hätte die Beklagte ihre Verpflichtung\naus dem Darlehensvertrag erfüllt.\n\n22\n\nHinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachvortrags erster\nInstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen\nergänzend Bezug genommen.\n\n23\n\nNach Durchführung einer Beweisaufnahme zum Zustandekommen und\nInhalt des Telefonats vom 28.12.1987 hat das Landgericht mit Urteil\nvom 28.10.1997 der Klage überwiegend stattgegeben. Es hat zur\nBegründung ausgeführt, der Darlehensvertrag sei noch nicht erfüllt\nworden, so daß die Klägerin Auszahlung der noch offenen\nDarlehensvaluta verlangen könne. Einen Anspruch auf Ersatz der\nbehaupteten Prozeßkosten des Vorverfahrens hat es hingegen\nverneint, da die Kläger wegen der am 16.10.1987 erfolgten Abtretung\nnicht Inhaber etwaiger Schadensersatzansprüche wegen Verzugs sein\nkönnten. Aus demselben Grund stünde den Klägern ein Anspruch auf\nErsatz der an die Firma H. AG gezahlten Zinsen nicht zu. Allerdings\nkönnten sie gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB Rückzahlung der seit 1990\nan die Beklagte gezahlten Darlehenszinsen verlangen. Wegen weiterer\nEinzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom\n28.10.1997 verwiesen (Blatt 186 ff. d. GA).\n\n24\n\nGegen dieses Urteil, das den Klägern am 14.11.1997, der\nBeklagten am 12.11.1997 zugestellt worden ist, haben beide Parteien\nBerufung eingelegt, und zwar die Kläger am 11.12.1997, die Beklagte\nam 12.12.1997. Nach jeweils entsprechenden Fristverlängerungen sind\nbeide Berufungen begründet worden, und zwar die der Kläger am\n11.02.1998, die der Beklagten am 12.02.1998.\n\n25\n\nMit ihrem Rechtsmittel verfolgen die Kläger ihren ursprünglichen\nKlageantrag in voller Höhe weiter; den Hilfsantrag halten sie nicht\nweiter aufrecht. Im wesentlichen wiederholen und vertiefen sie ihr\nVorbringen in erster Instanz und weisen ergänzend - im Hinblick auf\ndie Berufung der Beklagten - darauf hin, daß nach den späteren\nvertraglichen Abmachungen die Kaufpreiszahlung ohne Einschaltung\ndes Notars und ohne Inanspruchnahme von dessen Konto erfolgen\nsollte. Seine \"Anweisung\" könne sich allenfalls auf die Höhe des zu\nzahlenden (Teil-) Kaufpreises beziehen. Im übrigen habe die\nBeklagte auch erkennen können, daß das vom Notariat angegebene\nKonto ein \"Anderkonto\" gewesen sei, es sich somit in keinem Fall um\nein solches der H. gehandelt habe.\n\n26\n\nDie Beklagte hafte aus Verzug für die an die H. AG gezahlten\nZinsen. Zwischen den Parteien sei nämlich eine Auszahlung der\nDarlehenssumme noch im Dezember des Jahres 1987 vereinbart worden,\nd. h. spätestens bis 31.12.1987. Trotz der zunächst erfolgten\nAbtretung der Darlehensauszahlungsansprüche können die Kläger ihrer\nAnsicht nach Verzugsschaden geltend machen, da es sich um eine\nAbtretung sicherungshalber handele, bei der wegen eines (Verzugs-)\nSchadens nicht - wie sonst - auf den Zessionar, sondern auf die\nPerson des Zedenten abzustellen sei. Im übrigen erfasse die\nRückabtretung durch die H. AG an die Kläger auch etwaige\nSchadensersatzansprüche. Hierzu legen sie eine ergänzende\nAbtretungserklärung vom 24.11.1997 vor (Blatt 236 d. GA). Die\nBeklagte habe schließlich auch aus dem Gesichtspunkt der positiven\nVertragsverletzung für die Kosten des Vorprozesses, die gezahlten\nAvalprovisionen sowie die Restzahlung über 3.457,40 DM\neinzustehen.\n\n27\n\nDie Kläger beantragen,\n\n28\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils die Beklagte zur Zahlung von 323.773,81 DM nebst 5,6 %\nZinsen seit dem 21.11.1996 zu verurteilen,\n\n29\n\nsowie die Berufung der Beklagten\nzurückzuweisen.\n\n30\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n31\n\nunter teilweiser Abänderung des\nlandgerichtlichen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen,\n\n32\n\nsowie die Berufung der Kläger\nzurückzuweisen.\n\n33\n\nSie ist der Meinung, die Darlehensforderung sei durch Zahlung\nauf das Konto bei der Volksbank in B.-B. erfüllt worden. Die\nBeklagte habe durch das Telefonat vom 28.12.1987 eine bindende\nAnweisung durch das Notariat erhalten. Die vertraglichen Regelungen\nzwischen den Parteien hätten eine solche Anweisung des Notars\nvorgesehen. Hierzu verweist sie auf die Aussage ihres Mitarbeiters\nR.; der Beweiswürdigung des Landgerichts könne nicht gefolgt\nwerden. Das Schreiben des Rechtsanwalts E.s vom 18.12.1987 (Blatt\n129 d. GA) habe ihr damals nicht vorgelegen. Den Klägern stehe\ndeshalb weder ein Erfüllunganspruch, noch ein\nSchadensersatzanspruch zu. Vollzug könne im übrigen frühestens ab\nOktober 1994 eingetreten sein, da zu diesem Zeitpunkt erstmals\ngemahnt worden sei. Zu Recht habe das Landgericht Ansprüche aus\nVertragsverletzung nur für den Zessionar, nicht für den\nAbtretenden, d. h. für die Kläger, bejaht. Die Kosten des\nVorprozesses könnten auch deshalb nicht verlangt werden, weil die\nVollstreckungsgegenklage von vornherein aussichtslos gewesen sei\nund deshalb nicht hätte durchgeführt werden dürfen.\n\n34\n\nWegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird\nauf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der\nParteien und die dazu überreichten Unterlagen ergänzend Bezug\ngenommen.\n\n35\n\nDie Akten 7 U 82/96 OLG Köln und 7 U 43/94 OLG Köln sind zum\nGegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.\n\n36\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n37\n\nBeide Rechtsmittel sind zulässig. Die Berufung der Kläger ist im\nwesentlichen erfolgreich, während die der Beklagten unbegründet\nist.\n\n38\n\nDen Klägern steht gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch in\nHöhe von 305.009,36 DM zu, der sich aus folgenden Positionen\nzusammmensetzt: In Höhe von 167.810,78 DM besteht ein Anspruch aus\ndem Darlehensvertrag zwischen den Parteien gemäß dem\nFinanzierungsangebot der Beklagten vom 16.07.1987, § 607 Abs. 1\nBGB. Denn in dieser Höhe ist das vereinbarte Darlehen bisher nicht\nzur Auszahlung gelangt; die von der Beklagten veranlaßte\nÜberweisung vom 28.12.1987 auf das Konto der Volksbank B.-B. hatte\nkeine Vertragserfüllung zur Folge. Weiter schuldet die Beklagte\nZahlung von 92.072,18 DM als Verzugsschaden, da die Kläger insoweit\neinen Schaden durch geleistete Zinsen an die Firma H. für den\nZeitraum 01.01.1990 bis 08.11.1996 erlitten haben, für den die\nBeklagte einzustehen hat (§§ 284 Abs.1, Abs. 2; 286 BGB). Für die\nvon den Klägern aufgewendeten Verfahrenskosten im Verfahren 20 0\n559/94 LG Köln = 7 U 82/96 OLG Köln sowie gezahlte Avalprovisionen\nin Höhe von insgesamt 45.126,40 DM hat die Beklagte ebenfalls unter\ndem Gesichtspunkt des Verzugs Ersatz zu leisten.\n\n39\n\nHingegen sind darüber hinausgehende Ansprüche der Kläger unter\nkeinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet.\n\n40\n\nI.\n\n41\n\nIn Höhe von 167.810,78 DM steht den Klägern noch ein\nErfüllungsanspruch aus dem Darlehensvertrag zu, § 607 Abs. 1\nBGB.\n\n42\n\n1.\n\n43\n\nDieser ergibt sich allerdings nicht schon aufgrund einer\nInterventionswirkung zu Lasten der Beklagten aus dem Verfahren 7 U\n82/96 OLG Köln, §§ 68, 74 ZPO. Denn mit dem rechtskräftigen Urteil\nvom 17.01.1996 ist die Frage der Erfüllung der Kaufpreisforderung\nentschieden worden, während es im vorliegenden Rechtsstreit um die\nErfüllung des Darlehensvertrages geht. Die Entscheidung über das\nSchicksal der Kaufpreisforderung mag zwar der Interventionswirkung\ndes § 68 ZPO unterliegen, hat jedoch keine unmittelbaren\nrechtlichen Auswirkungen auf die hier interessierende Frage der\nErfüllung der Darlehensforderung.\n\n44\n\n2.\n\n45\n\nZweifel an der Aktivlegitimation der Kläger bestehen nach der am\n18.06.1997 von der Firma H. AG erklärten Abtretung (Blatt 136 d.\nGA) nicht; die Kläger haben diese Abtretung zumindest konkludent\nangenommen.\n\n46\n\nMit der Überweisung von 167.810,78 DM auf das Konto des\nRechtsanwalts E. bei der Volksbank B. ist keine Erfüllung der\nvertraglichen Verpflichtung der Beklagten aus dem\nDarlehensverhältnis eingetreten, § 362 BGB.\n\n47\n\nEine Erfüllung kann erst mit Eintritt des Leistungserfolges bei\ndem Gläubiger, nicht bereits mit der Leistungshandlung des\nSchuldners bejaht werden (BGH NJW 94, 1404 m. w. N.; OLG Hamburg\nNJW 96, 1289). Erfüllung auf der Grundlage des ursprünglichen\nAngebots vom 16.07.1987, wie dort unter Ziffer 13 vorgesehen,\nnämlich durch Zahlung auf das Konto des Darlehensnehmers oder ein\nNotaranderkonto ist hier unstreitig nicht erfolgt.\n\n48\n\nDie mit Grundschuldbestellung vom 16.10.1987 vereinbarte\nAbwicklung des Darlehensvertrages sieht eine Auszahlung \"zum\nZeitpunkt der Fälligkeit des Kaufpreises gemäß den Anweisungen des\nbeurkundenden Notars an den Eigentümer und/oder an dessen dinglich\ngesicherten Ablösungsgläubiger\" vor (Blatt 30 d.GA). Mit der\ngenannten Überweisung ist die Beklagte nicht dieser Abmachung\nnachgekommen. Hierbei geht der Senat davon aus, daß der Beklagten\nzum Zeitpunkt der Ausführung der Überweisung sowohl die\nEinverständniserklärung der Kläger vom 21.12.1987 (Blatt 35 d. GA)\nvorlag, mit der eine entsprechende Abänderung der Auszahlung des\nKaufpreises bestätigt worden ist, als auch diejenige der Firma H.\nAG vom 18.12.1987 mit entsprechendem Inhalt (Blatt 34 d. GA).\nLetzteres ergibt sich bereits aus dem Vorbringen der Beklagten in\nerster Instanz (vgl. Schriftsatz vom 26.09.1997 S. 3) und ist im\nübrigen von dem Zeugen R. bestätigt worden (vgl. Protokoll vom\n19.08.1987 Seite 6), so daß das widersprechende Vorbringen der\nBeklagten in der zweiten Instanz unbeachtlich bleiben mußte; im\nübrigen ist dieses im Termin zur mündlichen Verhandlung vom\n21.09.1998 richtig gestellt worden. Soweit mit den Erklärungen\nVerpflichtungen aus dem notariellen Kaufvertrag abgeändert worden\nsind, bedürften diese nicht der notariellen Form des § 313 S. 1\nBGB, da lediglich die Abwicklung der gegenseitigen Verpflichtungen\nbetroffen wurde, nicht hingegen Erwerbs- oder Veräußerungspflichten\nmittelbar oder unmittelbar verschärft oder erweitert wurden (vgl.\nPalandt-Heinrichs, 57. Auflage, § 313 Randziffer 42).\n\n49\n\nEine - wie nachträglich vereinbart - Auszahlung des\nTeildarlehens an die Eigentümerin (H. AG) ist unstreitig nicht\nerfolgt, da das Geld auf das Anderkonto eines Dritten geflossen ist\nund diese Zahlung an den Dritten nicht von der Verkäuferin\ngenehmigt wurde (§§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 2 BGB). Der Beklagten war\nim übrigen bei Ausführung der Überweisung klar, daß sie auf das\nKonto eines Dritten leistete, da die Überweisung nach eigener\nDarstellung auf dieses \"Anderkonto\" erfolgte (vgl. Klageerwiderung\nvom 11.03.1987, Blatt 67 d. GA). Die Bedeutung eines Anderkontos\nist der Beklagten als Kreditinstitut ohne Zweifel bekannt.\n\n50\n\nDie fragliche Zahlung mag allenfalls dann eine schuldbefreiende\nWirkung haben, wenn sie gemäß einer Weisung der Darlehensnehmer\nausgeführt wird und der Gläubiger diese Leistung aufgrund der\nvertraglichen Vereinbarung als Erfüllung akzeptieren muß (vgl. BGH\nNJW 78, 2294, 2295). Das ist hier nicht der Fall.\n\n51\n\nDie in der Urkunde vom 16.10.1987 unter Ziffer III, 4. Absatz,\ngetroffene Regelung einer Auszahlung gemäß den Anweisungen des\nbeurkundenden Notars beinhaltet nicht, daß das Notaritat auch\nverbindliche Angaben hinsichtlich der Kontoverbindung des\nEmpfängers machen kann oder muß. Vielmehr ist diese Formulierung\nunter Berücksichtigung der gesamten Umstände so zu verstehen, daß\nder Notar den Beteiligten den Zeitpunkt der Fälligkeit bekannt gibt\nund damit gegebenenfalls, soweit erforderlich, noch Erläuterungen\nzur Höhe des Betrages einfließen läßt. Zum einen folgt dieses\nVerständnis unmittelbar aus dem Wortlaut der Klausel, wonach die\nDarlehensvaluta \"an den Eigentümer\" zu zahlen ist; zum anderen\nsteht sie auch in Einklang mit der Stellung und den Aufgaben des\nbeurkundenden Notars im vorliegenden Fall. Die Ermittlung und/oder\nÜbermittlung der Kontoverbindung der Beteiligten ist hier nicht\nAufgabe des beurkundenden Notars, wenn dieser nach dem Willen der\nParteien nicht mehr mit dem Zahlungsvorgang unmittelbar befaßt\nwerden sollte. Bereits der notarielle Kaufvertrag sah in Ziffer II,\n1 vor, daß der Notar nach Eintritt im einzelnen genannter\nVoraussetzungen den bei ihm zu hinterlegenden Kaufpreis nach Abzug\nabzulösender Belastungen an den Verkäufer auf ein von diesem noch\nanzugebendes Konto zu überweisen habe. Nichts anderes gilt im\nVerhältnis zwischen den Klägern und der Beklagten, der dieser\nursprüngliche Kaufvertrag vorlag, zumal in der\nGrundschuldbestellung auch keine abweichende ausdrückliche Regelung\nhinsichtlich des Empfängerkontos getroffen worden ist. Nach\nAbänderung dieser ursprünglichen Zahlungsmodalitäten dahin, daß die\nKäufer unmittelbar an die Verkäuferin zahlen sollten, was mit\nKenntnis der Beklagten geschah, bestand erst recht kein Grund mehr,\nfür die rein technische Frage der Kontoverbindung des Empfängers\ndas Notariat einzuschalten. Mithin oblag es hier der Schuldnerin,\nd.h. der Beklagten - wie auch sonst im Geschäftsverkehr üblich -\ndie Bankverbindung und Kontonummer bei der Empfängerin direkt zu\nerfragen.\n\n52\n\nDies wäre der Beklagten im vorliegenden Fall ohne weiteres\nmöglich gewesen, da ihr zumindest das Schreiben der H. AG vom\n18.12.1987 vorlag, das sowohl einer Anschrift wie Telefonnummer\nenthielt. Selbst in Anbetracht einer möglichen Eilbedürftigkeit\nwäre eine Nachfrage jeder Zeit telefonisch oder per Eilbrief/Fax\nmöglich gewesen.\n\n53\n\nDemnach kommt es auf das Ergebnis der vor dem Landgericht\ndurchgeführten Beweisaufnahme nicht an. Selbst wenn der\nBürovorsteher des Notariats als Bankverbindung der Firma H. AG\neinem Mitarbeiter der Beklagten ein Rechtsanwaltsanderkonto\nmitgeteilt haben sollte, könnte die Beklagte sich unter Berufung\nauf diese Auskunft nicht entlasten. Vielmehr hätte sie die\nRichtigkeit dieser Angaben durch Nachfrage bei der H. AG überprüfen\nmüssen. Unterläßt sie dies, so trifft sie das Risiko einer falschen\nAuskunft.\n\n54\n\nKeine Erfüllung des Darlehensvertrages ist im übrigen durch die\nim Jahre 1996 erfolgte Zahlung der Beklagten an die H. AG erfolgt,\nda diese Zahlung, wie die vorliegende Korrespondenz ausweist (Blatt\n123 ff. d.GA) im Verhältnis zu den Klägern aufgrund der\nübernommenen Prozeßbürgschaft nicht zur Erfüllung der\nDarlehensverpflichtung erfolgt ist.\n\n55\n\nDie Kläger haben die Forderung auch nicht in Folge eines\netwaigen entgegenstehenden Erwerbs durch die Beklagte gemäß § 401\nBGB verloren. Auch wenn die Beklagte mit der Zahlung im Rahmen der\nProzeßbürgschaft gemäß § 774 Abs. 1 BGB Inhaber der\nKaufpreisforderung geworden sein sollte, ist damit nicht zugleich\ndie an die H. abgetretene Forderung auf Auszahlung des Darlehens\nnach § 401 BGB übergegangen, selbst wenn die Abtretung vom\n16.10.1987 sicherungshalber erfolgt sein sollte (worauf im\neinzelnen noch einzugehen ist). Denn durch eine etwaige\nSicherungsabtretung wird ein selbständiges Sicherungsrecht\nbegründet, das nicht als Nebenrecht im Sinne des § 401 BGB mit der\nHauptforderung übergeht (vgl. Palandt-Heinrichs, 57. Auflage, §\n401, Randziffer 5).\n\n56\n\nII.\n\n57\n\nDen Klägern steht indessen kein Anspruch auf Erstattung der\nebenfalls auf das Konto E. geleisteten 3.457,40 DM zu.\n\n58\n\nEin Erfüllungsanspruch scheitert schon deshalb, da unstreitig\ndieser Betrag im Rahmen der Darlehensauszahlung zunächst von der\nBeklagten an die Kläger geleistet worden ist, wie die Abrechnung\nvom 28.12.1987 ausweist (Blatt 36 d. GA), und was auch von den\nKlägern nicht in Frage gestellt wird. Somit ist in dieser Höhe die\nForderung durch Erfüllung erloschen.\n\n59\n\nDaneben liegen auch nicht die Voraussetzungen eines Anspruchs\naus positiver Vertragsverletzung des\nSicherungsvertrages/Geschäftsversorgungsvertrages zwischen den\nParteien vor. Es fehlt nämlich die für eine Haftung aus positiver\nVertragsverletzung erforderliche Pflichtverletzung durch die\nBeklagte. Die Kläger haben selbst die Zahlung auf das genannte\nAnderkonto des Rechtsanwaltes E. veranlaßt, und zwar im Hinblick\ndarauf, daß die Beklagte in ihrem Schreiben vom 28.12.1987 die\nfragliche Kontobeziehung angegeben hat. Damit ist zwar durch die\nBeklagte eine irreführende Zahlstelle bezeichnet worden. Indes\nliegt darin keine Pflichtverletzung gegenüber den Klägern. Denn es\noblag nicht der Beklagten, den Klägern eine zutreffende Kontonummer\nder Verkäuferin mitzuteilen. Vielmehr war es deren Aufgabe, sich um\ndie korrekte Bankverbindung zu bemühen. Die fragliche Zahlung\nberuhte nämlich auf eigenen Verpflichtungen der Kläger aus dem\nKaufvertrag mit der H. AG. Diese Verpflichtung bestand somit völlig\nunabhängig neben etwaigen vertraglichen Beziehungen mit der\nBeklagten. Für die fehlgeschlagene Überweisung haben mithin die\nKläger gegenüber der Verkäuferin, der Firma H. AG, in vollem Umfang\nohne Rückgriffsmöglichkeiten bei der Beklagten einzustehen.\n\n60\n\nIII.\n\n61\n\nDen Klägern steht gegen die Beklagte weiterhin ein\nSchadensersatzanspruch aus Verzug in Höhe von 92.072,18 DM zu, da\nsie in dem Zeitraum 01.01.1990 bis 8.01.1996 Fälligkeitszinsen an\ndie Firma H. zahlen mußten, §§ 284 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB.\n\n62\n\nDer Leistungszeitpunkt für die Auszahlung der Darlehensvaluta\nist zwischen den Parteien auf \"bis Ende 1987\" bestimmt worden, was\nausreicht. Für einen kalendermäßig bestimmten Zahlungstermin im\nSinne des § 284 Abs. 2 BGB (vgl. Palandt-Heinrichs, 57. Auflage, §\n284 Randziffer 22). Spätest möglicher Zahlungstermin war somit der\n31.12.1987.\n\n63\n\nDie Kläger haben diesen für sie günstigen Ablauf wiederholt\nvorgetragen, (Blatt 114; Blatt 230 d. GA), was von der Beklagten\nnicht substantiiert bestritten wurde. Vielmehr hat die Beklagte in\nerster Instanz selbst eine Vereinbarung zur Zahlung bis \"Ultimo\"\n(d.h. bis Ende 1987) behauptet (vgl. Schriftsatz vom 11.03.1997\nSeite 2). In zweiter Instanz stellt sie nunmehr einen\nVerzugseintritt vor Oktober 1994 pauschal in Frage, ohne jedoch zu\nder behaupteten Vereinbarung einer Zahlung bis Ende 1987 Stellung\nzu nehmen. Vor dem Hintergrund des detaillierten Klägervorbringens\nist dieser Vortrag der Beklagten nicht ausreichend substantiiert.\nIm übrigen hat der Zeuge R., Sachbearbeiter bei der Beklagten\nangegeben, daß das Darlehen noch im Jahre 1987 abgewickelt werden\nsollte.\n\n64\n\nDamit bedürfte es zum Eintritt der Verzugsfolgen ab 01.01.1988\nkeiner weiteren Mahnung mehr, § 284 Abs. 2 BGB.\n\n65\n\nDie Kläger als Zedenten der Hauptforderung können diesen\nVerzugsschaden geltend machen, da sie die vertragliche Forderung\nlediglich sicherungshalber abgetreten haben und diese inzwischen an\nsie rückabgetreten worden ist.\n\n66\n\nZwar ist nach erfolgter Abtretung zur Ermittlung des\nVerzugsschadens grundsätzlich auf die Person des Zessionars\nabzustellen, wenn der Verzug erst nach Abtretung eingetreten ist,\nwie es hier der Fall ist (vgl. BGHZ 128, 371, 376 = NJW 95, 1283;\nBGH NJW - RR 92, 219). Anders beurteilt sich hingegen diese Frage\nfür den Fall der Sicherungsabtretung (vgl. BGH a. a. O.). Wenn\nnämlich der Sicherungsgeber trotz Nichtzahlung seines Schuldners\ndie Forderung des Zessionars befriedigen kann, so entsteht\nLetzterem kein Schaden, so daß er auch kein Bedürfnis und keine\nBefugnis hat, auf die Sicherungsforderung zurückzugreifen.\nWirtschaftlich ist in diesem Fall allein der Sicherungsgeber der\ndurch den Verzug Geschädigte, (vgl. BGH a.a.O.).\n\n67\n\nDie Abtretung der Darlehensauszahlungsansprüche durch die Kläger\nan die Firma H. AG sicherungshalber erfolgt. Unabhängig davon, ob\ndas Urteil vom 17.06.1986 - 20 O 559/94 LG Köln - bereits eine\ndiesbezügliche Interventionswirkung für die vorliegende\nEntscheidung zur Folge hat, wonach die Abtretung als\nSicherungsabtretung zu behandeln ist, § 68 ZPO, ist die Beurteilung\nin der damaligen Entscheidung auch zutreffend. Eine Abtretung\n\"erfüllungshalber\" und \"zur Sicherheit\" müssen sich nicht - wie oft\nangenommen wird - ausschließen (vgl. MünchKomm/Roth, 3. Auflage, §\n398 Randziffer 96; MünchKomm/Heinrichs, § 364 Randziffer 12).\nVielmehr können sich beide Alternativen überschneiden, wenn dem\nZessionar Zahlungen des Schuldners zur Tilgung der Schulden des\nZedenten unmittelbar zufließen sollen, und diese Form der Tilgung\nzur Vereinfachung der Zahlungsabläufe gewollt ist. Daneben werden\nmit dieser Abtretung in der Regel zugleich Sicherungszwecke\nverfolgt (vgl. MünchKomm/Roth, a.a.O.). Im vorliegenden Fall sollte\nnach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Klägern und der\nH. AG diese sich nicht in erster Linie aus der Darlehensforderung\nBefriedigung verschaffen, vielmehr blieb ihr der Kaufpreisanspruch\nmit den dort geregelten Sicherheiten und Nebenforderungen (wie:\nUnterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung;\nFälligkeitszinsen) uneingeschränkt erhalten; ebensowenig sollte sie\nin dessen Geltendmachung beschränkt werden. Deshalb kann nicht von\neiner echten Abtretung \"erfüllungshalber\" mit der regelmäßigen\nFolge der Stundung der ursprünglichen Forderung ausgegangen werden.\nDenn die hier durchgeführte Abtretung sollte zum einen die\nAbrechnung zwischen den Beteiligten vereinfachen, zum anderen\nsollte sie der Verkäuferin eine weitere - zusätzliche - Sicherung\nverschaffen.\n\n68\n\nIm übrigen können die Kläger auch deshalb Verzugsschaden mit\nErfolg geltend machen, weil die Zessionarin Ersatz ihres Schadens\naus verzögerter Zahlung von den Klägern, nicht hingegen von der\nBeklagten verlangt hat. Entscheidend ist, daß die H. AG nicht auch\ndie sicherungshalber abgetretene Forderung gegenüber der Beklagten\nzurückgegriffen hat.\n\n69\n\nSchließlich erscheint eine Geltendmachung des Verzugsschadens\ndurch die Kläger auch unter dem Gesichtspunkt zulässig, daß die\nZessionarin inzwischen etwaige Ansprüche aus dem Darlehensvertrag\n\"nebst Zinsen\" an die Kläger zurückübertragen hat (Erklärung vom\n18.06.1997), und diese Rückabtretung mit ergänzender Erklärung vom\n24.11.1997 (Blatt 236 d. GA) sich auch auf etwaige\nSchadensersatzansprüche erstrecken soll, bzw. vorsorglich etwaige\nSchadensersatzansprüche am 28.11.1997 an die Klägerin abgetreten\nworden sind.\n\n70\n\nDas für einen Verzugsschaden erforderliche Verschulden der\nBeklagten wird gemäß § 285 BGB vermutet. Im Hinblick auf die\nÜberlegungen unter I hat sie dessen Vorliegen nicht widerlegen\nkönnen.\n\n71\n\nZu ersetzen ist mithin der Verzugsschaden, der ab 01.01.1990\nverlangt wird. Dieser betrifft die von den Klägern an die Firma H.\nunstreitig gezahlten 8 % Zinsen bis zum 08.11.1997, und zwar\nbezogen lediglich auf eine Hauptsacheforderung in Höhe von\n167.810,78 DM. Nur in dieser Höhe ist die Beklagte nämlich mit\nihrer Darlehensauszahlung in Verzug geraten.\n\n72\n\nEs errechnet sich - bei bankmäßiger Berechnung - hiernach ein\nBetrag in Höhe von 92.072,18 DM.\n\n73\n\nEin weitergehender Anspruch auf Erstattung geleisteter\nZinszahlungen besteht nicht. Die Höhe des von den Klägern\neingeklagten Betrages für Zinszahlungen von 95.301,23 DM ist - auch\nauf der Basis eines Hauptsachebetrages von 171.268,18 DM - nicht\nnachvollziehbar. Trotz entsprechenden Hinweises in der mündlichen\nVerhandlung konnten die Kläger diesen Betrag nicht näher\nerläutern.\n\n74\n\nIV.\n\n75\n\nDie Kläger können ferner Ersatz der ihnen entstandenen\nVerfahrenskosten in dem Vorverfahren 20 O 559/94 LG Köln = 7 U\n82/96 OLG Köln sowie der Kosten für Avalprovisionen in Höhe von\ninsgesamt 45.126,40 DM verlangen. Diese Ersatzpflicht der Beklagten\nberuht wiederum auf §§ 284 Abs. 1, 286 BGB.\n\n76\n\nInfolge der Nichtleistung der Beklagten haben die Kläger einen\nTeil des Kaufpreises nicht gezahlt, so daß die H. AG aus der\nvollstreckbaren Kaufvertragsurkunde gegen die Kläger vorgegangen\nist.\n\n77\n\nDie mit der von den Klägern erhobenen Vollstreckungsgegenklage\nverbundenen Kosten sind eine adäquate Folge der Nichtleistung der\nBeklagten. Deren Einwand, die Kläger hätten die\nVollstreckungsgegenklage nicht erheben dürfen, da sie von\nvornherein aussichtslos gewesen sei, greift nicht durch.\n\n78\n\nDer Zurechnungszusammenhang zwischen der Vertragsverletzung der\nBeklagten und dem Schaden bei den Klägern wird durch die\nwillentliche Handlung der Kläger, hier in Form einer Klageerhebung,\nnicht unterbrochen. Wird nämlich die Zweithandlung des Geschädigten\ndurch das haftungsbegründende Ereignis - nicht fristgerechte\nLeistung - herausgefordert und erweist sich die Reaktion des\nGeschädigten nicht als ungewöhnlich oder gänzlich unangemessen, so\nbleibt der Zurechnungszusammenhang bestehen (vgl. BGH NJW 93, 1139,\n1141 m.w.N.). Das ist hier der Fall. Die Vollstreckungsgegenklage\nerfolgte in vertretbarer Würdigung der damaligen Sach- und\nRechtslage und war nicht von vorherein unbegründet. Wie das Urteil\ndes Vorprozesses erkennen läßt, bestanden einige wesentliche\nIndizien dafür, daß Rechtsanwalt E. zumindest mit Anscheins- oder\nDuldungsvollmacht bei der in Empfangnahme der Gelder gehandelt\nhatte. Das Landgericht hat das Bestehen eines Rechtsscheins der\nBevollmächtigung des Rechtsanwaltes bejaht, da dieser mehrfach bei\nAbwicklung vergleichbarer Verträge als Zahlstelle der H. AG sein\neigenes Konto bei der Volksbank B.-B. angegeben hatte. Allerdings\nim Hinblick darauf, daß diese Vorgehensweise den Klägern zum\nZeitpunkt der Zahlung nicht bekannt gewesen war, hat das\nLandgericht im Ergebnis das Vorlegen einer Anscheinsvollmacht zu\nGunsten der Kläger verneint. In Anbetracht dieser Sach- und\nRechtslage waren die Kläger gehalten, gegen die Vollstreckung durch\ndie Firma H. AG vorzugehen; anderenfalls hätten sie sich\nmöglicherweise dem Vorwurf eines Mitverschuldens gemäß § 254 Abs. 2\nBGB ausgesetzt. Auch ihr weiteres prozessuales Vorgehen unterbricht\nnicht den Zurechnungszusammenhang. Nach Einlegung ihres\nRechtsmittels, das als nicht völlig aussichtslos zu beurteilen war,\nhaben sie auf Hinweis des Gerichts die Berufung hinsichtlich des\nHauptantrages zurückgenommen, hinsichtlich des Hilfsantrages den\nErlaß eines für sie günstigen Anerkenntnisurteils erwirkt (Blatt\n277, 280 d. Beiakten 7 U 82/96 OLG Köln).\n\n79\n\nDen Klägern sind durch diesen Rechtsstreit folgende -\nunbestrittene - Kosten entstanden:\n\n80\n\n1.\n\n81\n\nGegnerische Prozeßkosten erster Instanz:\n\n82\n\n5.301,50 DM\n\n83\n\n(vgl. Blatt 52 d. GA)\n\n84\n\n(2 x 2.650,75 DM)\n\n85\n\n2.\n\n86\n\nGegnerische Prozeßkosten zweiter Intanz: 6.813,00 DM\n\n87\n\n(vgl. Blatt 53 d. GA)\n\n88\n\n3.\n\n89\n\nProzeßkosten der Kläger erster Instanz: 6.999,25 DM\n\n90\n\n(vgl. Blatt 54 d. GA)\n\n91\n\n4.\n\n92\n\nProzeßkosten der Kläger in zweiter Instanz: 9.003,35 DM\n\n93\n\n(vgl. Blatt 55 d. GA)\n\n94\n\n5.\n\n95\n\nGerichtskosten erster Instanz: 4.665,00 DM\n\n96\n\n(vgl. KB II der Beiakten)\n\n97\n\n6.\n\n98\n\nGerichtskosten zweiter Instanz: 2.332,50 DM\n\n99\n\n(vgl. KB III der Beiakten)\n\n100\n\n7.\n\n101\n\nFerner sind noch folgende nicht bestrittene Vollstreckungskosten\nangefallen, die die Kläger der Firma H. AG zu erstatten hatten\n(vgl. Anlage K 14 und K 15):\n\n102\n\nAntragskosten 821,50 DM\n\n103\n\nNotarkosten 23,00 DM\n\n104\n\nZustellungkosten 16,60 DM\n\n105\n\nZwangsvollstreckungskosten 821,50 DM\n\n106\n\nGerichtsvollzieherkosten 366,70 DM\n\n107\n\nGesamtsumme für Position 7 2.049,30 DM\n\n108\n\n8.\n\n109\n\nSchließlich können die Kläger Zahlung der von ihnen verauslagten\nKosten für die im Rahmen des Vorprozesses gestellte\nProzeßbürgschaft über 180.000,00 DM verlangen.\n\n110\n\nDie zwischen dem 03.04.1995 und 02.01.1997 den Klägern in\nRechnung gestellten Avalprovisionen sind Folge der unterbliebenen\nDarlehensauszahlung.\n\n111\n\nInsgesamt handelt es sich um einen Betrag von\n\n112\n\n7.962,50 DM.\n\n113\n\nGesamtsumme aus Prozeßkosten und\n\n114\n\nAvalprovision 45.126,40 DM.\n\n115\n\nEin von den Klägern darüber hinaus verlangter Betrag steht ihnen\nnicht zu. Die klägerische Zusammenstellung berücksichtigt nämlich\ndie gegnerischen Prozeßkosten in erster und zweiter Instanz\nzweifach, einmal in der Zusammenstellung vom 08.11.1996 (K 15 =\nBlatt 51 d. GA), wobei deren Gesamtsumme von 280.696,71 DM in der\nSumme der Klageforderung Eingang gefunden hat (vgl. Klageschrift\nSeite 19), sowie zum zweiten Mal in einer eigenen Position in der\nKlageschrift auf Seite 20. Tatsächlich sind diese Kosten bei den\nKlägern jedoch nur einmal angefallen.\n\n116\n\nDer Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 286 BGB. Die Kläger können\nZahlung von Verzugszinsen erst nach erfolgter Rückabtretung des\nDarlehensauszahlungsanspruchs verlangen.\n\n117\n\nV.\n\n118\n\nDaß dem Rechtsmittel der Beklagten in vollem Umfang versagt\nbleiben mußte, folgt aus den oben dargelegten Gründen.\n\n119\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92, 97 ZPO; diejenige\nzur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10,\n711, 108 ZPO.\n\n120\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 323.773,81 DM\n\n121\n\n(Berufung der Kläger: 73.072,14 DM\n\n122\n\n(Berufung der Beklagten: 250.701,67 DM)\n\n123\n\nBeschwer der Beklagten: 305.009,36 DM\n\n124\n\nBeschwer der Kläger: unter 60.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308772","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-02/16-u-93-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 401","ref_norm":"401","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 607","ref_norm":"607","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 285","ref_norm":"285","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 774","ref_norm":"774","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308772","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308772","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-02/16-u-93-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308772","retrieved":"2026-07-09 03:38:02.772392+00:00"}}