{"status":"available","doknr":"OLD308782","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1030.6W12.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-10-30","aktenzeichen":"6 W 12/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nDie sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist statthaft ( § 793\nZPO ) und auch im übrigen zulässig, insbesondere rechtzeitig\ninnerhalb der in § 577 Abs. 2 ZPO vorgegebenen zweiwöchigen\nBeschwerdefrist eingelegt. In der Sache bleibt das Rechtsmittel\njedoch ohne Erfolg.\n\n3\n\nZu Recht hat das Landgericht gegen die Schuldnerin zur\nErzwingung der in den gerichtlich protokollierten Vergleich\naufgenommenen Auskunftsverpflichtung gemäß § 888 Abs. 1 ZPO ein\nZwangsgeld verhängt.\n\n4\n\nDie auf den Zeitraum ab 1. Juli 1994 bezogene Auskunft, zu deren\nErteilung die Schuldnerin sich in dem vorbezeichneten Vergleich\nverpflichtet hat, stellt nicht nur eine unvertretbare Handlung dar,\nderen zwangsweise Durchsetzung im Verfahren gemäß § 888 ZPO\nvorzunehmen ist, sondern die Schuldnerin hat sie auch bislang noch\nnicht vollständig erteilt, obwohl ihr das möglich ist.\n\n5\n\nSoweit die Schuldnerin im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens\nmitgeteilt hat, nach 1991/1992 keine Fan-Artikel mit dem Emblem des\n\"TSV B. L.\" erworben zu haben, vermag das den in dem Vergleich zu\nGunsten des Gläubigers titulierten Auskunftsanspruch nicht\n(vollständig) zu erfüllen. Denn dieser titulierte Anspruch bezieht\nsich auf die Auskunft über das Inverkehrbringen der Fan-Artikel.\nLetzteres aber kann unabhängig vom Zeitpunkt des Erwerbs auch noch\nin den nachfolgenden Zeiträumen geschehen. Eben dies belegt auch\ndas zu dem Verfahren 81 O 61/95 SH I -LG Köln-(= 6 W 86/96 OLG\nKöln) gelangte Schreiben des Herrn Dieter Even, aus dem u. a.\nhervorgeht, daß dieser noch in 1995 anläßlich eines Fußballspiels\nB. - Sch. \"Sachen von B.\" verkauft habe (vgl. S 2/3 des erwähnten\nSchreibens).\n\n6\n\nDer Verhängung des Zwangsgeldes steht es im Streitfall weiter\nauch nicht entgegen, daß die Schuldnerin ihrer Behauptung nach über\ndie vorbezeichnete Information sowie die erstmals nach der\nFestsetzung des zweiten Zwangsgeldes in Höhe von DM 10.000.-\n(Beschluß des Landgerichts vom 18. April 1997 - 81 O 61/95 SH II -)\nmit Schreiben vom 4. September 1997 erfolgte Offenlegung der\nBezugsquellen hinaus angeblich keine weitere Auskunft über den hier\ninteressierenden Zeitraum ab 1. Juli 1994 erteilen kann.\n\n7\n\nAllerdings ist es richtig, daß die Zulässigkeit von\nZwangsmaßnahmen nach § 888 ZPO zur Voraussetzung hat, daß die\nvorzuneh-mende Handlung ausschließlich vom Willen des\nVerpflichteten abhängt. Daran fehlt es jedoch, wenn die Handlung\ndem Schuldner unmöglich ist, was zum einen dann angenommen werden\nkann, wenn der ernsthaft gewollten Vornahme unüberwindliche\nHindernisse entgegenstehen oder aber zum anderen die fragliche\nHandlung von einem dem Einfluß des Schuldners entzogenen Willen\neines Dritten abhängt, und zwar gleichgültig, ob dies auf einem\nVerschulden des Verpflichteten beruht oder nicht ( vgl. BayObLG NJW\nRR 1989, 462/463; OLG Frankfurt am Main NJW RR 1992, 171/172 ).\nBeides trifft hier jedoch nicht zu. Daß sie zur Erteilung der\ngeschuldeten Auskunft auf die Mitwirkung eines hierzu jedoch nicht\nbereiten Dritten angewiesen sei, hat weder die Schuldnerin\neingewandt, noch bestehen hierfür nach dem Sachverhalt im übrigen\nAnhaltspunkte. Der von der Schuldnerin allein in den Raum gestellte\nEinwand, zur Erfüllung der titulierten Auskunftsverpflichtung wegen\nangeblich fehlender schriftlicher Unterlagen nicht in der Lage zu\nsein, steht jedoch der Annahme, daß die geschuldete\nAuskunftserteilung als solche möglich ist, mithin (nur) von ihrem\nWillen abhängt, nicht entgegen.\n\n8\n\nDabei kann es dahinstehen, ob - wie der Gläubiger das behauptet\nund wie die Schuldnerin in den beiden vorangegangegen Verfahren zur\nErzwingung der Auskunft auch nicht in Abrede gestellt hat - der\nGeschäftsführer der Schuldnerin anläßlich eines Gesprächs am 25.\nApril 1996 tatsächlich erklärt hat, weitergehende Auskünfte\nerteilen zu können. Das ist hier deshalb nicht von\nentscheidungserheblicher Bedeutung, weil der Senat die Behauptung\nder Schuldnerin, für den Zeitraum ab Juli 1994 wegen fehlender\nGeschäftsunterlagen nicht zur Auskunftserteilung in der Lage zu\nsein, angesichts des Umstandes schon für unsubstantiiert hält, daß\ndie Schuldnerin für die vorangegangenen Zeiträume von 1991 bis 1993\neben solche Geschäftspapiere vorgelegt hat. Wie der erkennende\nSenat bereits in seinem zum Verfahren 81 O 61/95 SH I ergangenen\nBeschluß vom 23. Januar 1997 (6 W 86/96) ausgeführt hat, geben\ndiese, für die früheren Zeiträume vorgelegten Unterlagen Hinweise\nzur Abwicklung des Einkaufs von Fan-Artikeln durch die Schuldnerin,\nder sich danach entgegen ihrer Behauptung keineswegs nur\ntelefonisch ohne schriftliche Dokumentation der Bestell- und\nLiefervorgänge vollzogen hat. Daß die Schuldnerin in der Zeitspanne\nvon 1991 bis 1993 Geschäftsunterlagen über Bestell- und\nLiefervorgänge geführt und aufbewahrt hat, spricht aber für eine\nentsprechende Verfahrensweise auch im Folgezeitraum. Ohne nähere\nerläuternde Darlegungen, weshalb gerade ab 1994 von der bisher\npraktizierten Verfahrensweise im Zusammenhang mit Bestell- und\nLiefervorgängen abgerückt worden sein soll, ist daher die\nBehauptung, ab 1994 keine Geschäftsunterlagen geführt zu haben,\nnicht nachvollziehbar, mithin unsubstantiiert und unerheblich. Dies\ngilt vor allem auch mit Blick darauf, daß sich die Schuldnerin in\ndem am 4. Juli 1995 protokollierten Vergleich zur Erteilung von\nAuskünften ab 1. Juli 1994 verpflichtet hat, die ihrer eigenen\nDarstellung nach und auch nach der Lebenserfahrung nicht ohne\nEinsicht und Heranziehung von Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen\nerteilt werden können. Vor diesem Hintergrund wird es erst recht\nnur schwer nachvollziehbar, daß anders als für die vorangegangenen\nJahre ab 1994 derartige Unterlagen nicht existieren sollen und die\nAuskunft der Schuldnerin deshalb unmöglich sei. Der Annahme, daß\ndie Schuldnerin zur vollständigen Auskunft in der Lage ist, steht\nes schließlich ebensowenig entgegen, daß in einem Teil der für\n1992/1993 vorgelegten Unterlagen nur chiffrierte Angaben über die\nArt der betroffenen Fan-Artikel und Vereinsembleme enthalten sind.\nEs ist nämlich nicht ersichtlich, daß die Schuldnerin\nbeispielsweise trotz entsprechender Rückfragen bei ihren\nLieferanten oder trotz Ergreifens sonstiger zumutbarer Maßnahmen\ninsoweit keine Aufschlüsselung erhalten und den Gläubiger\nentsprechend informieren könnte.\n\n9\n\nIst nach alledem aber davon auszugehen, daß die Schuldnerin die\nfür den Zeitraum ab 1. Juli 1994 geschuldete Auskunft noch nicht\nvollständig erteilt hat, obwohl sie dazu in der Lage ist, erweist\nsich die Verhängung des Zwangsgeldes von DM 20.000.- auch der Höhe\nnach als gerechtfertigt. Dieser Betrag erscheint im Hinblick auf\ndas bisherige Verhalten der Schuldnerin, die sich nur sehr\nzögerlich und unvollständig in nummehr insgesamt drei\nVollstreckungsverfahren zu Auskünften und Informationen\nbereitgefunden hat, angemessen und auch ausreichend, um die\nErfüllung der Auskunftsverpflichtung zu erzwingen. Hinzu kommt, daß\ndie Schuldnerin über die bloße Behauptung, keine\nGeschäftsunterlagen in Händen zu halten, auch nicht ansatzweise\ndargelegt hat, daß - ggf. welche - sonstigen Nachforschungen und\nMühen von ihr unternommen worden sind, um sich die für die\nErfüllung der Auskunftspflicht erforderlichen Informationen zu\nbeschaffen, und daß sie gleichwohl damit gescheitert ist.\n\n10\n\nDer schließlich noch vorgebrachte Einwand der Schuldnerin , ein\nZwangsgeld in Höhe von DM 20.000.- überfordere ihre\nwirtschaftlichen Möglichkeiten und treibe sie in den Konkurs,\nvermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil es die Schuldnerin\nin Händen hat, die Vollziehung des Zwangsgeldes durch Erfüllung der\nAuskunftsverpflichtung abzuwenden, die - worauf bereits das\nLandgericht in dem angefochtenen Beschluß zutreffend hingewiesen\nhat - auch in der substantierten Darlegung der Unmöglichkeit\nweitergehender Auskunfte liegen kann.\n\n11\n\nDie Entscheidung über die Kosten des nach alledem erfolglosen\nRechtsmittels der Schuldnerin beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n12\n\nBeschwerdewert: 50000.- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308782","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-10-30/6-w-12-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308782","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308782","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-10-30/6-w-12-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308782","retrieved":"2026-07-09 03:38:03.560444+00:00"}}