{"status":"available","doknr":"OLD308781","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1030.6U87.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-10-30","aktenzeichen":"6 U 87/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen\nErfolg.\n\n3\n\nDie Klage ist zulässig und in der jetzigen Fassung des\nKlageantrages auch begründet.\n\n4\n\nA\n\n5\n\nDie Auffassung der Beklagten, die Erhebung der Klage sei\nmißbräuchlich und damit unzulässig, trifft nicht zu. Es kann in\ndiesem Zusammenhang dahinstehen, ob der Zeuge Sch. anläßlich der\nAnmeldung der Beklagten zum Handelsregister und der darauf\nberuhenden Besichtigung des Betriebes die unter Beweis gestellten\nÄußerungen über die Zulässigkeit der streitgegenständlichen\nBezeichnung \"Rechenzentrum\" gemacht hat. Denn der von der Beklagten\nangeführte § 13 Abs.5 UWG betrifft eine mißbräuchliche Ausnutzung\ngerade der - sich im vorliegenden Fall aus § 13 Abs.2 Ziff.4 UWG\nergebenden - Klagebefugnis. Von einer solchen kann indes keine Rede\nsein. Die angeblichen Äußerungen des Zeugen könnten allenfalls -\nworauf noch einzugehen ist - im Rahmen einer etwaigen Verwirkung\ndes Anspruches eine Rolle spielen, also Auswirkungen auf das\nBestehen des Anspruches haben, die Klagebefugnis bleibt indes von\nihnen jedenfalls unberührt.\n\n6\n\nVor diesem Hintergrund ist es für die Klagebefugnis der Klägerin\nauch ohne Bedeutung, ob und welche Beschwerden gegen die Beklagte\nerhoben worden sind und ob sie diese zum Anlaß genommen hat, in\nAbkehr von den angeblichen Äußerungen des Zeugen Sch. gegen die\nirreführende Bezeichnung \"Rechenzentrum\" vorzugehen. Es kommt daher\nauch nicht darauf an, von wem die Beschwerden erhoben worden sind\nund welchen konkreten Inhalt sie hatten. Daß die Klägerin\nBeschwerden von dritter Seite zum Anlaß genommen hat, ihren\nbestehenden Anspruch durchzusetzen, macht das Vorgehen nicht\nrechtsmißbräuchlich und bewirkt auch keine Verpflichtung der\nKlägerin, im einzelnen darzulegen, was Gegenstand der Beschwerden\ngewesen sei, weil Streitgegenstand allein die Berechtigung der\nBezeichnung \"Rechenzentrum\" ist. In dieser Situation von\n\"mittelalterlicher Geheimjustiz\" zu sprechen, wie dies die Beklagte\nin dem ihr nachgelassenen Schriftsatz getan hat, ist abwegig und\nnicht hinnehmbar.\n\n7\n\nEbenfalls begründen die Mutmaßungen der Beklagten über die\nBehinderungsabsicht der Klägerin den Mißbrauchseinwand nicht. Der\nVortrag der Beklagten ergibt nicht, daß die Klägerin ihre\nKlagebefugnis aus unsachlichen Gründen dazu benutzt, die Beklagte\n\"insgesamt zu bekämpfen und ihren Geschäftsbetrieb zu behindern\".\nDies kann insbesondere nicht - worauf sich die Beklagte allein\nstützt - aus den angegriffenen Formulierungen im Schriftsatz der\nKlägerin vom 5.2.1998 hergeleitet werden. Denn diese haben\nangesichts der Ausgestaltung der für eine Schutzgebühr von 100 DM\nversandten Broschüre einen sachlichen Hintergrund und stehen zudem\nim Zusammenhang mit der Frage der Berechtigung der Bezeichnung\n\"Rechenzentrum\" für ein sich so präsentierendes Unternehmen.\nAnhaltspunkte dafür, daß es der Klägerin tatsächlich nicht um eine\nUnterlassung der irreführenden Bezeichnung, sondern nur um eine\nBekämpfung der Beklagten gehen könnte, stellen die Formulierungen\nersichtlich nicht dar.\n\n8\n\nEs trifft im übrigen zu, daß die Beklagte über das ausdrückliche\nKlageziel hinaus aufgrund des Erfolgs der Klägerin im vorliegenden\nVerfahren auch ihre Firmierung ändern muß. Dies ist indes allein in\nder Verwendung der aus den nachfolgenden Gründen irreführenden\nBezeichnung \"Rechenzentrum\" auch in der Firma der Beklagten\nbegründet und vermag daher den Vorwurf des Rechtsmißbrauches\nersichtlich ebenfalls nicht zu begründen.\n\n9\n\nB\n\n10\n\nDie mithin zulässige Klage ist auch begründet, weil das\nUnternehmen der Beklagten kein Rechenzentrum darstellt, dieser\nEindruck aber durch die auf dem Deckblatt der erwähnten Broschüre\nverwendete Bezeichnung \"Rechenzentrum\" erweckt wird (§ 3 UWG).\n\n11\n\nVon den angesprochenen Verkehrskreisen, bei denen sich es um die\neinschlägig interessierten Verbraucher handelt, wird - wie bereits\ndie Klägerin im Berufungsverfahren zutreffend dargelegt hat - unter\neinem \"Rechenzentrum\" eine Institution verstanden, die entweder bei\neinem großen Unternehmen zentral die Verarbeitung von Daten\nübernimmt, oder diese Tätigkeit als eigenständiges Unternehmen für\nandere Betriebe zu deren Entlastung durchführt.\n\n12\n\nBeide Voraussetzungen erfüllt die Beklagte indes nicht. So\nstellt sie nicht den Teil eines sich mit anderen Dienstleistungen\noder z.B. der Produktion von Waren befassenden Unternehmens dar,\nder für die produktiv oder dienstleistend tätigen Abteilungen an\nderen Stelle zentral, also als Zentrum, die Verarbeitung der\nanfallenden Daten übernimmt, wie das z.B. bei großen Versandhäusern\nüblicherweise der Fall sein dürfte. Aus dem Vortrag der Beklagten\nergibt sich vielmehr, daß die Datenverarbeitung selbst die einzige\nTätigkeit der Beklagten ist oder doch ganz im Vordergrund ihrer\nTätigkeit steht. Ob es sich um eine - wie die Beklagte vorgetragen\nhat - \"Tätigkeit in den Bereichen Internet, Telekommunikation und\nTeleworking\", um den Aufbau eines Internet Recherche-Dienstes oder\neine \"Logistikzentrale für Kurierdienstleistende\" handelt, in allen\nFällen ist die Verarbeitung von Daten und damit der Einsatz eines\nRechners nicht untergeordnete Tätigkeit für eine andere im\nVordergrund stehende Tätigkeit der Beklagten, sondern gerade die\nDienstleistung, die die Beklagte anbietet.\n\n13\n\nErst recht stellt die Beklagte kein irgendwie geartetes\nRechenzentrum dar, bei dem fremde Unternehmen anstehende\nRechenoperationen, um sie nicht selber ausführen zu müssen,\nvornehmen lassen könnten.\n\n14\n\nVor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage der Größe der\nBeklagten nicht entscheidend an. Auch wenn diese eine\nüberdurchschnittliche Größe aufweisen würde - was angesichts der\nVielzahl sich derzeit in der Branche etablierender Unternehmen\nähnlichen Zuschnitts indes nicht der Fall ist - würde das allein\naus den vorstehenden Gründen die Verwendung des Begriffes\n\"Rechenzentrum\" nicht rechtfertigen.\n\n15\n\nDie vorstehenden Feststellungen vermag der Senat, dessen\nMitglieder als potentielle Nutzer elektronischer Medien zumindest\nim weiteren Sinne zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören,\nselbst zu treffen.\n\n16\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist für die Entscheidung\ndes Rechtsstreites nicht von Bedeutung, welches Verständnis der\nVerkehr mit anderen Bezeichnungen verbindet, die den Begriff\n\"Zentrum\" enthalten, und ob insoweit ein Bedeutungswandel hin zu\neiner Sinnentleerung dieses Begriffes festzustellen ist.\nAusschlaggebend ist nämlich allein die Frage, wie gerade der\nBegriff \"Rechenzentrum\", und zwar im erkennbar gemeinten\nZusammenhang der elektronischen Datenverarbeitung, vom Verkehr\nverstanden wird.\n\n17\n\nDie Beklagte haftet auch für die angegriffene Verwendung der\nBezeichnung auf dem Deckblatt der Broschüre, obwohl diese nicht von\nihr herausgegeben worden ist. Der Senat sieht hierzu von einer\nBegründung ab, weil die Beklagte diese Frage nicht zum Gegenstand\ndes Berufungsverfahrens gemacht hat (§ 519 Abs.3 Ziff.2 ZPO).\n\n18\n\nSchließlich hat die Klägerin auch bei Zugrundelegung des\ndiesbezüglichen Vortrags der Beklagten durch die behaupteten\nÄußerungen des Zeugen Sch. ihren Unterlassungsanspruch nicht\nverwirkt. Die Klägerin ist als öffentliche Institution, die die\nRechte ihrer Mitglieder wahrzunehmen hat, nicht befugt, über die\nInteressen ihrer Mitglieder hinweg auf bestehende Rechte zu\nverzichten. Das durfte auch die Beklagte berechtigterweise nicht\nannehmen. Es ist der Klägerin daher nicht verwehrt, eine\ngesetzwidrige Bezeichnung auch dann noch zu beanstanden, wenn sie\ndiese zunächst hingenommen hat.\n\n19\n\nVor diesem Hintergrund durfte die Beklagte sich auch nicht - was\nindes eine der Voraussetzungen der Verwirkung wäre - darauf\neinstellen, daß nach der Betriebsbesichtigung durch den Zeugen Sch.\n- etwa auf Grund von Klagen aus Geschäftskreisen - keine\nBeanstandungen durch die Klägerin mehr erfolgen würden. Es kann\ndaher auch in diesem Zusammenhang offenbleiben, ob der Zeuge sich\nwirklich so geäußert hat, wie die Beklagte diese behauptet.\n\n20\n\nDie Voraussetzungen der von der Beklagen beantragten Zulassung\nder Revision liegen nicht vor. Insbesondere hat der Rechtsstreit\nnicht im Sinne des § 546 Abs.1 Ziff.1 ZPO grundsätzliche Bedeutung.\nZu entscheiden ist die Frage, wie der Begriff \"Rechenzentrum\"\nauszulegen ist. Diese rein tatsächliche Frage ist tatrichterlich zu\nbeurteilen und hat keine über den Einzelfall hinausgehende\nBedeutung.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO. Die Neufassung\ndes Klageantrages in der mündlichen Verhandlung hat keine teilweise\nBelastung der Klägerin mit Kosten gem. §§ 269 Abs.3 S.2, 523 ZPO\nzur Folge, weil es sich nicht um eine teilweise Rücknahme der Klage\ngehandelt hat. Die Klägerin hat von Beginn des Verfahrens an der\nSache nach die Unterlassung der angegriffenen Bezeichnung in der\nAusgestaltung erstrebt, wie sie jetzt auch Gegenstand ihres\nAntrages ist.\n\n22\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§\n708 Nr.10, 713 ZPO.\n\n23\n\nDie gemäß § 546 Abs.2 ZPO festgesetzte Beschwer der Beklagten\nentspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.\n\n24\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 50.000 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308781","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-10-30/6-u-87-98","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 523","ref_norm":"523","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308781","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308781","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-10-30/6-u-87-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308781","retrieved":"2026-07-09 03:38:03.470832+00:00"}}