{"status":"available","doknr":"OLD308794","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1029.14WF157.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-10-29","aktenzeichen":"14 WF 157/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG R Ü N D E\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin ist die Tochter des Beklagten. Die Ehe der Eltern\nwurde am 18.02.1997 geschieden. Die elterliche Sorge für die\nKlägerin (V.) wurde der Mutter übertragen. In einer\nScheidungsfolgenvereinbarung verpflichtete sich der Beklagte,\nmonatlich 570,- DM Kindesunterhalt für V. zuzüglich des hälftigen\nKindergeldes zu zahlen.\n\n4\n\nWegen ungünstiger Entwicklung der schulischen Leistungen V., die\ndamals noch die Grundschule besuchte, schloß die Mutter am\n22.04.1997 einen Unterrichtsvertrag mit dem Studienkreis B., an den\nab 01.05.1997 monatlich 200,- DM zu zahlen waren und der V. zweimal\nwöchentlich schulbegleitend unterstützte. Die ursprünglich nur bis\nzum Februar 1998 vorgesehene Maßnahme wurde bis 30.6.1998\nverlängert, so daß Kosten von insgesamt 2800,- DM entstanden. Der\nBeklagte hat dem Vortrag, er habe sich vor Beginn des\nErgänzungsunterrichts damit einverstanden erklärt, nicht\nwidersprochen. Er ist nur der Klägerin unterhaltsverpflichtet und\nsein monatliches Nettoeinkommen beträgt nach seinen Angaben im\nScheidungstermin ca. 3500 DM monatlich.\n\n5\n\nFerner hat V. in der Zeit vom 02.02.1998 bis 06.02.1998 an einer\nKlassenfahrt zur Jugendherberge H. teilgenommen, durch die Kosten\nvon 200,- DM entstanden sind.\n\n6\n\nMit der Klage macht die Klägerin Sonderbedarf in Höhe von 2050,-\nDM geltend (1850,- DM als Teilbetrag der Studienkreiskosten + 200,-\nDM als Kosten der Klassenfahrt.\n\n7\n\nDas Amtsgericht hat Prozeßkostenhilfe versagt, da es sich bei\nden Studienkreiskosten um laufenden Mehrbedarf gehandelt habe, der\nim Wege der Abänderungsklage habe geltend gemacht werden müssen.\nDie Kosten für die Klassenfahrt hätten aus dem laufenden Unterhalt\nangespart werden können.\n\n8\n\nII.\n\n9\n\nDie gem. § 127 II ZPO zulässige Beschwerde ist in der Sache mit\nder Maßgabe begründet, daß die Entscheidung aufzuheben und die\nSache zur weiteren Prüfung der Prozeßkostenhilfebedürftigkeit\nzurückzuverweisen ist.\n\n10\n\n1)\n\n11\n\nEntgegen der Auffassung des Amtsgerichts sind die Kosten für die\nTeilnahme V. am Studienkreis als Sonderbedarf anzusehen.\n\n12\n\nNach § 1613 II BGB a.F. (ab 01.07.1998 § 1613 II Nr.1 BGB) ist\nzusätzlicher notwendiger Lebensbedarf Sonderbedarf, wenn er\nunregelmäßig anfällt. Entscheidend ist insoweit, ob dieser\nBedarfsbestandteil bei der Bemessung des allgemeinen Lebensbedarfs\nnicht vorhersehbar und deshalb dort nicht einkalkulierbar war. Im\nStreitfall ist der Unterhalt im Scheidungsfolgenvergleich vom\n18.02.1997 ohne Berücksichtigung der Studienkreiskosten festgelegt\nworden und die Entstehung dieser Kosten war auch nicht hinreichend\nzuverlässig absehbar. Unwidersprochen hat sich erst zwei Monate\nnach der Scheidung ergeben, daß wegen der Schulschwierigkeiten V.\ndie Inanspruchnahme schulbegleitenden Unterrichts erforderlich war.\nUnwidersprochen ist der Beklagte erst nach der Scheidung darauf\nangesprochen worden und er hat sich damit einverstanden erklärt,\nwenn auch wegen der Kosten keine Absprache getroffen worden ist. Es\nliegt in der Natur der Sache, daß die Dauer solcher\nschulbegleitender Maßnahmen dann nicht genau vorhersehbar ist, wenn\ndie Inanspruchnahme nicht aufgrund dauerhafter allgemeiner\nSchulschwierigkeiten, sondern aufgrund einer konkreten\nBelastungssituation (Schulwechsel, Krankheit, Trennungs- oder\nScheidungsbelastung) erforderlich ist. Auf eine Abänderungsklage\nkönnte die Klägerin daher nur dann verwiesen werden, wenn\nsichergestellt wäre, daß dieser nicht der bloß vorübergehende\nCharakter der zeitlich begrenzten Zusatzkosten entgegengehalten\nwürde. Die gesetzliche Sonderregelung des Sonderbedarfs hat den\nZweck, die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Verpflichteten wegen\nsolcher Zusatzkosten, die nicht aus dem laufenden Unterhalt\ngetragen werden können, zeitlich zu erweitern, nicht aber die\nDeckung notwendiger Kosten, die nicht aus dem laufenden Bedarf\ngedeckt werden können, einzuschränken (vgl. auch OLG Karlsruhe\nFamRZ 1997, 967 m.w.N.). Durch die weiteren Voraussetzungen der\nGeltendmachung von Sonderbedarf, daß es sich nämlich um\naußergewöhnlich hohe Kosten handeln muß und die Inanspruchnahme des\nVerpflichteten zu einer angemessenen Lastenverteilung zwischen den\nEltern führen muß (BGH FamRZ 1982, 145), wird sichergestellt, daß\nder Verpflichtete nicht unbillig belastet wird. Es kann nicht\nzweifelhaft sein - davon geht auch das Amtsgericht aus - daß die\nmonatlichen Kosten von 200,- DM außergewöhnlich hoch sind, denn ein\nUnterhalt von 570,- DM deckt lediglich den laufenden Lebensbedarf\nund aus ihm können keine Rücklagen für solche Zwecke gebildet\nwerden.\n\n13\n\nDie angemessene Lastenverteilung zwischen den beiden\nunterhaltspflichtigen Eltern ist gewahrt, denn die Mutter leistet\nihren Unterhaltsbeitrag durch die Betreuung des Kindes (§ 1606 III\nBGB) und eine Ausnahme von diesem Regelfall ist auch beim\nSonderbedarf nicht gegeben, wenn, wie hier, der Vater nur einem\nKind unterhaltspflichtig ist und 3500,- DM verdient. Außerdem macht\ndie Mutter mit der Klage nur 2/3 des Sonderbedarfs geltend.\nSchließlich ist der Beklagte auch unwidersprochen rechtzeitig auf\ndas Entstehen der Kosten hingewiesen worden, so daß er sich in\nseinen finanziellen Dispositionen darauf einstellen konnte (OLG\nFrankfurt FamRZ 1995, 631).\n\n14\n\n2)\n\n15\n\nNach Auffassung des Senats sind auch die Kosten für die\nKlassenfahrt Sonderbedarf (vgl. Kalthoener/Büttner, Rechtsprechung\nzur Höhe des Unterhalts, 6. Aufl. (1997) Rn. 283 m.w.N.) Sie sind\nwegen der jeweils erforderlichen Entscheidung der\nKlassenpflegschaft nicht zuverlässig voraussehbar und in den\nlaufenden Unterhalt einkalkulierbar. Auch hier gilt, daß die Kosten\nvon 200,- DM nicht zumutbarerweise aus dem laufenden Unterhalt\ngedeckt werden können, da ein monatlicher Unterhalt von 570,- DM\nnur das Existenzminimum des Kindes deckt (vgl. Scholz FamRZ 1993,\n125 (128) m.w.N.). Die niedrigeren Sätze der RegelbetragsVO und der\nunteren Gruppen der Düsseldorfer Tabelle beruhen nur auf einem\nKompromiß zwischen Leistungsfähigkeit und Bedürftigkeit, wie schon\nder Vergleich mit den effektiven Sozialhilfesätzen zeigt. Das gilt\nauch für einen Unterhalt nach Gruppe 5 der Düsseldorfer Tabelle. Es\nkann daher nicht auf ein Ansparen aus dem laufenden Unterhalt\nverwiesen werden, jedenfalls dann nicht, wenn die Zusatzkosten vom\nBarunterhaltspflichtigen ohne jede Beeinträchtigung des\nangemessenen Selbstbehalts zusätzlich erbracht werden können.\n\n16\n\n3)\n\n17\n\nDa das Amtsgericht die Bedürftigkeit der Klägerin noch nicht\ngeprüft hat- dazu gehören auch die Prüfung von\nProzeßkostenvorschußansprüchen - war die Entscheidung aufzuheben\nund die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308794","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-10-29/14-wf-157-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1613","ref_norm":"1613","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1606","ref_norm":"1606","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308794","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308794","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-10-29/14-wf-157-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308794","retrieved":"2026-07-09 03:38:04.501040+00:00"}}