{"status":"available","doknr":"OLD308805","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1028.6W15.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-10-28","aktenzeichen":"6 W 15/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nDie gemäß §§ 91 a Abs. 2, 567 ff ZPO statthafte und auch im\nübrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners bleibt in\nder Sache ohne Erfolg.\n\n3\n\nZu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluß den\nAntragsgegner mit den Kosten des in der Hauptsache einvernehmlich\nzur Erledigung gebrachten einstweiligen Verfügungsverfahrens\nbelastet. Unter Berücksichtigung des bis zur Erledigung der\nHauptsache gegebenen Sach- und Streitstands entspricht diese\nKostenverteilung billigem Ermessen ( § 91 a Abs. 1 ZPO ), da die\nAntragstellerin mit ihrem nach dem Teil-Widerspruch des\nAntragsgegners allein in das Urteilsverfahren überführten\nAuskunftsbegehren im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren\naller Voraussicht nach durchgedrungen wäre.\n\n4\n\nDie Antragstellerin hat in einer für den Erlaß und die\nAufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung ausreichenden Weise\ndie tatsächlichen Voraussetzungen des auf die Lieferquellen und\ngewerblichen Abnehmer des verfahrensgegenständlichen Duftwässer\n\"Davidoff Cool Water\" bezogenen Auskunftsbegehrens glaubhaft\ngemacht.\n\n5\n\nDieses Auskunftsbegehren war danach gemäß § 19 Abs. 1 MarkenG i.\nV. mit § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 MarkenG nicht nur\nmateriell berechtigt, sondern erwies sich gemäß § 19 Abs. 3 MarkenG\nauch gerade in der gewählten Verfahrensart der einstweiligen\nVerfügung als zulässig.\n\n6\n\nDaß auf Seiten des Antragsgegners überhaupt die Voraussetzungen\ndes für den Auskunftsanspruch nach Maßgabe von § 19 Abs. 1 MarkenG\nu. a. erforderlichen markenrechtlichen Verletzungstatbestandes i.\nS. von § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 MarkenG verwirklicht worden\nsind, konnte dabei von vorneherein keinem Zweifel unterliegen. Denn\nder Antragsgegner hat, indem er das seinerseits von der Fa. P.,\nJersey/Channel Islands bezogene, mit der Marke \"Davidoff\"\ngekennzeichnete Duftwasser im Inland in den Verkehr brachte, ohne\nZustimmung der Inhaberin der geschützten Marke ein mit dieser\nidentisches Zeichen für identische Waren benutzt. Dabei ist es\nunerheblich, daß der Antragsgegner die Marke im Streitfall nicht\nselbst auf der Ware angebracht, sondern von der Markeninhaberin\nbzw. mit ihrer Zustimmung bereits gekennzeichnete, im Wege des\nParallelimports in den europäischen Wirtschaftraum bzw. das\nEG-Gebiet reimportierte Ware angeboten und in den Verkehr gebracht\nhat. Denn der in § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG normierte\nmarkenrechtliche Verletzungstatbestand erfaßt auch die Fälle, in\ndenen vom Markeninhaber mit der geschützten Marke gekennzeichnete\nProdukte ohne oder gegen dessen Zustimmung in den Verkehr gebracht\nwerden ( vgl. Fezer, Markenrecht, Rdn. 72 f zu § 14 MarkenG ).\n\n7\n\nDer gegenüber dieser markenrechtlichen Verletzungshandlung vom\nAntragsgegner mit der Behauptung, die Markenrechtsinhaberin habe\ndem Inverkehrbringen zugestimmt, vorgebrachte Einwand der\nErschöpfung i. S. von § 24 Abs. 1 MarkenG vermag keine abweichende\nWürdigung zu rechtfertigen.\n\n8\n\nDenn nach der in Umsetzung von Artikel 7 Abs. 1 der\nMarkenrechts-Richtlinie 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 (\nabgedruckt in: von Mühlendahl, Deutsches Markenrecht, S. 305 ff )\nmit Wirkung zum 1. Januar 1995 eingeführten Neuregelung des § 24\nAbs. 1 MarkenG hat der Berechtigte sein in Ansehung der Marke\nbestehendes Recht nur dann verbraucht, wenn die mit der Marke\ngekennzeichnete Ware von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung\ndurch einen Dritten im Inland, in einem der übrigen\nMitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum erstmals in den\nVerkehr gebracht worden ist. Daß die Voraussetzungen der nach\ndiesen Maßstäben regional begrenzt eintretenden markenrechtlichen\nErschöpfung im Streitfall verwirklicht sind, läßt sich jedoch dem\nVortrag des insoweit darlegungs- und glaubhaftmachungspflichtigen\nAntragsgegners nicht entnehmen.\n\n9\n\nSoweit der Antragsgegner ein mit Zustimmung der Markeninhaberin\nerfolgtes erstmaliges Inverkehrbringen des\nverfahrensgegenständlichen Duftwassers \"Davidoff Cool Water\"\nbereits darin sehen will, daß dieses von der in C./Frankreich\nsituierten Produktionsstätte zu dem im Inland gelegenen\nVertriebslager verbracht worden ist, überzeugt das nicht. Unter dem\n\"Inverkehrbringen\" ist jede Handlung zu verstehen, welche die Ware\nBeziehungen außerhalb des Unternehmens zuführt ( BGH GRUR 1969, 479\nf -\"Colle de Cologne\" -). Mangels der folglich erforderlichen\nAußenbeziehung liegt ein \"Inverkehrbringen\" der Ware dann nicht\nvor, wenn sich die Warenbewegung lediglich innerhalb eines\nUnternehmens oder zwischen zwei oder mehreren zum selben Konzern\ngehörigen Unternehmen vollzieht. Da die in C./Frankreich\nangesiedelte Produktionsstätte des hier fraglichen Duftwassers\n\"Davidoff Cool Water\" sowie das Vertriebslager im Inland aber\nunstreitig in den selben Konzernverbund eingegliedert sind und auch\nnicht ersichtlich ist, daß - was nach der vorbezeichneten\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings eine abweichende\nBeurteilung rechtfertigte - die französische Herstellerin bei der\nAbgabe der Duftwässer an das Vertriebslager etwa mit anderen\nHerstellerinnen in Wettbewerb stünde, liegt in der Warenverbringung\nvom Herstellungsort zum Vertriebslager kein eine Außenbeziehung\nbegründendes Absatzgeschaft, mithin auch kein die Erschöpfung i. S.\nvon § 24 Abs. 1 MarkenG auslösendes, von der Zustimung der\nMarkeninhaberin gedecktes Inverkehrbringen der mit der Marke\ngekennzeichneten Ware innerhalb des Gebiets der Europäischen\nUnion.\n\n10\n\nErstmals in den Verkehr gelangte die Ware vielmehr durch die\nBelieferung des in Taipeh/Taiwan ansässigen Vertragspartners der L.\nGroup AG, der Fa. F.F. ##blob##amp; Cosmetics Inc., mithin außerhalb des\nGebiets der Europäischen Union oder eines Mitgliedsstaates des\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWiR). Bei einem\nerstmaligen Inverkehrbringen der mit der Marke gekennzeichneten\nWare in einem außerhalb dieser Territorien gelegenen Gebiet greift\naber der nach den Entstehungsmaterialien sowohl des Markengesetzes\n( vgl. von Mühlendahl, a.a.O., S. 166/167 ) als auch der\nMarkenrechts-Richtlinie (vgl. hierzu die Darstellung von\nHarte-Bavendamm/Scheller in: WRP 1994,571/574 f) in Abkehr vom\nGrundsatz der sogenannten internationalen Erschöpfung territorial\nzunächst auf das Gebiet der EG beschränkte markenrechtliche\nErschöpfungsgrundsatz nicht ( vgl auch BGH GRUR 1996, 271/273\n-\"gefärbte Jeans\"-). Dabei bedarf es im Streitfall auch nicht der\nErörterung, ob die Entstehungsgeschichte von Artikel 7 Abs. 1 der\nMarkenrechts-Richtlinie Ausnahmen von diesem Grundsatz der\nterritorial auf das Gebiet der EG und des EWiR begrenzten\nErschöpfung des Markenrechts zuläßt, der durch die jüngste\nRechtsprechung des EuGH mit der ausdrücklichen Klarstellung\nbekräftigt wurde, daß etwaige Ausdehnungen dieses territorial auf\ndas Gemeinschaftgebiet begrenzten Erschöpfungsgrundsatzes durch die\nnationalen Gesetzgeber der jeweiligen Mitgliedsstaaten mit Art. 7\nAbs. 1 der MarkenrechtsRichtlinie nicht konform sind (EuGH WRP\n1998, 851 ff\"Silhouette\"-). Diese Problematik sowie die damit\nverbundenen Fragestellungen, ob und unter welchen Voraussetzungen\nderartige Ausnahmen überhaupt zulässig sind und welche Stelle\nwiederum zur Entscheidung über das Vorliegen der\nAusnahmevoraussetzungen berufen ist (vgl. EuGH a.a.O., S. 852\n-\"Silhouette\"-; vgl. auch Vorlagebeschluß des S-os Handelsret vom\n3.12.1997 in der Rechtssache C-4/98 in: Amtsblatt der Europäischen\nGemeinschaft vom 7.3.98; Harte-Bavendamm/Scheller,a.a.O.,S.\n577;Sosnitza in: WRP 1998, 951/957 f; Joller in: GRUR Int. 1998,\n751/ 754 f/759 ff - jeweils mit weiteren Nachweisen) können hier\ndeshalb offenbleiben, weil dem Vortrag des Antragsgegners\njedenfalls schon nicht das Vorliegen der Voraussetzungen der als\nAusnahmen vom Grundsatz der gemeinschaftsweiten Erschöpfung allein\nin Betracht zu ziehenden Fälle entnommen werden kann. Denn\nAusnahmen vom Grundsatz der nur gemeinschaftsweit eintretenden\nmarkenrechtlichen Erschöpfung sollen - wenn überhaupt - nach der\nEntstehungsgeschichte der Markenrechts-Richtlinie nur dann\nzugelassen sein, wenn im Rahmen eines völkerrechtlichen Vertrages\nmit einem Drittstaat die Geltung des Erschöpfunsgrundsatzes\nvereinbart ist ( vgl. auch EuGH, a.a.O., -\"Silhouette\" -), oder\naber wenn - ohne einen solchen Vertrag - in besonderen\nAusnahmefällen im Verhältnis gegenüber einem Drittstaat die\nGegenseitigkeit der Anwendung des Grundsatzes der internationalen\nErschöpfung verbürgt ist ( vgl. Harte-Bavendamm/Scheller, a.a.O.,\nS. 574 ). Anhaltspunkte dafür, daß vorliegend die Voraussetzungen\ndieser möglicherweise berücksichtigungsfähigen Ausnahmetatbestände\nim Verhältnis zu Taiwan in Betracht kommen, lassen sich aber weder\ndem Vortrag des insoweit darlegungs- und\nglaubhaftmachungspflichtigen Antragsgegners, noch dem Sachverhalt\nim übrigen entnehmen. Eine nach alledem nur gemeinschaftsweit in\nBetracht zu ziehende markenrechtliche Erschöpfung nach Maßgabe von\n§ 24 Abs. 1 MarkenG/ Art. 7 Abs. 1 Markenrechts-Richtlinie kommt\nweiter aber auch nicht etwa deshalb in Betracht, weil von einer\nseitens der Markenberechtigten erklärten - konkludenten -\nZustimmung zu dem Reimport der mit der Marke gekennzeichneten\nDuftwässer durch die in Taipeh/Taiwan ansässige Vertragspartnerin\nbzw. die in England ansässige Importeurin, von der wiederum der\nAntragsgener die Ware bezogen hat, auszugehen wäre. Die\nAntragstellerin hat durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung\nder Frau S. E. vom 25.07.1997 sowie des als Anlage zum Schriftsatz\nvom 25.11.1998 eingereichten Vertrages zwischen der L. Group AG und\nder Fa. F.F. ##blob##amp; Cosmetics Inc. in Taipeh/Taiwan, glaubhaft\ngemacht, daß letztgenanntes Unternehmen nur innerhalb des\nvereinbarten Vertragsgebiets Taiwan berechtigt gewesen sei, Dritte\nzu beliefern ( vgl. Ziff. 1c und 6 a der Vereinbarung vom\n01.02.1992). Soweit daher die streitgegenständlichen Duftwässer\nentgegen dieser Vereinbarung über die F.F. ##blob##amp; Cosmetics Inc. in\nden europäischen Wirtschaftsraum bis zur Fa. P. gelangten, von der\nsodann der Antragsgegner die Ware bezog, kann von einer -\nkonkludenten - Zustimmung der Antragstellerin hierzu nicht die Rede\nsein. Eine abweichende Würdigung ist auch nicht etwa deshalb\ngerechtfertigt, weil die Antragstellerin bzw. die L. Group AG diese\nvertragswidrige Belieferung des Europäischen Wirtschaftsraumes\n(EWiR) durch die F.F. ##blob##amp; Cosmetics Inc. angeblich kannten. Dabei\nkann es dahingestellt bleiben, inwiefern aus einer etwaigen\nduldenden Hinnahme des Lieferverhaltens der F.F. ##blob##amp; Cosmetics\nInc. überhaupt auf eine - konkludente - Zustimmung der\nMarkeninhaberin i. S. der Bestimmungen des § 24 Abs. 1 MarkenG/\nArt. 7 Abs. 1 der Markenrechts-Richtlinie geschlossen werden kann\noder ob hiernach - wenn überhaupt - allenfalls eine Verwirkung nach\nMaßgabe des § 21 Abs. 1 MarkenG/Art. 9 Markenrechts-Richtlinie in\nBetracht kommt. Das ist hier deshalb nicht von\nentscheidungserheblicher Bedeutung, weil weder dem Vortrag des\nAntragsgegners, noch dem Sachverhalt im übrigen konkrete\nAnhaltspunkte dafür entnommen werden können, daß die\nAntragstellerin bzw. die hinter ihr stehende Markeninhaberin ab\nKenntniserlangung des vertragswidrigen Lieferverhaltens der F.F.\n##blob##amp; Cosmetics Inc. so lange mit hiergegen vorgehenden rechtlichen\nKonsequenzen gewartet haben, daß hieraus auf eine duldende Hinnahme\ndes Vekaufs der Ware aus dem Vertragsgebiet Taiwan in den EWiR\ngeschlossen werden könnte. Daß sich die Antragstellerin im übrigen\ndas Verhalten der taiwanesischen Vertragspartnerin der L. Group AG\nnicht als eigenes zurechnen lassen muß, liegt bereits angesichts\nder Vertragswidrigkeit der Vorgehensweise auf der Hand.\n\n11\n\nSoweit der Antragsgegner schließlich überhaupt bestreiten will,\ndaß das verfahrensgegenständliche Duftwasser \"Davidoff Cool Water\"\naus der zunächst an die taiwanesische F.F. ##blob##amp; Cosmetics Inc.\ngelieferten Warenpartie stammen, vermag das ebenfalls nicht zu\nüberzeugen. Die Antragstellerin hat durch Vorlage der\nvorbezeichneten eidesstattlichen Versicherung der Frau S. E.\nglaubhaft gemacht, daß anhand der auf dem Produkt befindlichen\nNummernkennung das genannte taiwanesiche Unternehmen als\nExportkunde - mithin als Destination der entsprechenden\nWarenlieferung - ausgemacht werden konnte. Danach ist aber davon\nauszugehen, daß die Warenpartie, aus der wiederum das hier in Rede\nstehende, sodann vom Antragsgegner erworbene und vertriebene\nProdukt stammt, zunächst nach Taiwan und von dort wiederum in den\nEWiR gelangt ist. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht\naus dem vom Antragsgegner eingewandten Umstand, daß Angestellte der\nAntragstellerin sich in der Vergangenheit unberechtigterweise\nWarenpartien bemächtigt und diese im Inland in den Verkehr gebracht\nhaben sollen, die für den Export bestimmt gewesen seien. Konkrete\nAnhaltspunkte, daß dies bei der hier in Rede stehenden Ware der\nFall gewesen sei, sind nicht ersichtlich.\n\n12\n\nDie Antragstellerin ist bei alledem auch nicht daran gehindert,\ndie aus der Nummernkennung des Produkts gewonnenen Kenntnisse über\nden Vertriebsweg im vorliegenden Verfahren prozessual zu verwerten,\nweil dieses Codierungssystem angeblich wettbewerbswidrig sei. Dabei\nkann es dahinstehen, ob der vom Antragsgegner in diesem\nZusammenhang angeführten Auffassung des Oberlandesgerichts\nStuttgart ( vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 24.11.1997) zu folgen\nist, wonach sich die Codierung unter dem Gesichtspunkt der\nDurchsetzung eines nicht schutzwürdigen Vertriebsbindungssystems\nselbst unter Berücksichtigung des Umstandes als wettbewerbswidrig\nerweist, daß die Antragstellerin die einen Rückschluß auf den\nVertriebsweg des Produkts zulassende Nummernfolge mit der Codierung\nder nach § 4 der KosmetikVO vorgegeben Kontrollangaben verbunden\nhat (ablehnend: Senatsurteil vom 07.03.1997 - 6 U 117/96 -) . Die\nAntragstellerin macht im vorliegenden Verfahren nicht Verstöße\ngegen ihr Vertriebsbindungssystem geltend, sondern beruft sich auf\neine Verletzung der an der Marke \"Davidoff\" geschützten Rechte, die\nnach den obigen Ausführungen darin zu erblicken ist, daß der\nAntragsgegner mit der Marke gekennzeichnete Produkte vertreibt, die\nnicht von der Markeninhaberin oder mit ihrer Zustimmung durch\nDritte im europäischen Wirtschaftraum in den Verkehr gebracht\nworden sind. Ungeachtet der Frage, ob die Antragstellerin über ein\ngeschlossenes und damit schützenswertes Vertriebsbindungssystem\nverfügt, kann sie sich zur Begründung ihrer Rechte aus der\nMarkenverletzung, die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens\nbildet, jedenfalls auf ihr Nummernsystem stützen. Denn dieses\nSystem wird nicht dadurch unzulässig, daß es auch zur Durchsetzung\neiner Vertriebsbindung eingesetzt werden könnte, obwohl es\nmöglicherweise an den rechtlichen Voraussetzungen fehlt.\n\n13\n\nLiegen nach alledem die Voraussetzungen des vorerwähnten\nmarkenrechtlichen Verletzungstatbestandes des § 14 MarkenG vor,\nkonnte die Antragstellerin nach Maßgabe von § 19 Abs. 1 und Abs. 3\nMarkenG im Verfahren der einstweiligen Verfügung auch die geltend\ngemachte Auskunft verlangen.\n\n14\n\nDer Auskunftsverpflichtung des Antragsgegners betreffend die\nHerkunft und den Vertriebsweg der verfahrensbefangenen Duftwässer\nstand dabei von vorneherein nicht etwa entgegen, daß es sich bei\nden im Wege des Reimports in den EWiR gelangten und sodann dort\nvertriebenen Produkten um \"Originalware\" handelte. Durch die in §\n19 Abs. 1 MarkenG aufgenommene Formulierung, wonach der Verletzer\nAuskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der \"widerrechtlich\ngekennzeichneten Gegenstände\" schuldet, soll keine Einschränkung\ndahingehend erfolgen, daß nur Markenverletzungen gemeint seien, die\nin einer tatsächlichen Kennzeichnung der Ware durch den Verletzer\nselbst begründet sind. Vielmehr sind unter \"widerrechtlich\ngekennzeichneten Gegenständen\" alle diejenigen zu verstehen, deren\nVertrieb eine Markenverletzung darstellt ( vgl. Fezer, a.a.O., Rdn.\n7 zu § 19 MarkenG ). Es liegt dabei weiter auch - wie in § 19 Abs.\n3 MarkenG gefordert - ein Fall der \"offensichtlichen\nRechtsverletzung\" vor. Eine Rechtsverletzung ist dann\noffensichtlich im Sinne der genannten Vorschrift des § 19 Abs. 3\nMarkenG, wenn über den für eine Glaubhaftmachung zu verlangenden\nGrad hinaus ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für eine\nRechtverletzung besteht ( Fezer, a.a.O., Rdn. 19 zu § 19 MarkenG ).\nAngesichts des Umstandes, daß die weitgehend sogar unstreitigen\nTatsachen aus den vorstehend dargelegten Gründen den Verletzungs-\nund Auskunftstatbestand der §§ 14, 19 Abs. 1 MarkenG ergeben,\nkonnte hieran im Streitfall kein Zweifel bestehen.\n\n15\n\nDie geltend gemachte Auskunftsverpflichtung erwies sich weiter\nauch nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil der Antragsgegner\nden von der Fa. P., Jersey/Channel Islands erworbenen Duftwässern\nangeblich nicht habe \"ansehen\" können, daß es sich hierbei um\nvertragswidrig in den EWiR veräußerte und gelieferte Ware handelte.\nAllein der Umstand, daß die Markenverletzung anhand des einzelnen\nDuftwassers selbst für den Antragsgegner nicht erkennbar war,\nberechtigte ihn nicht, die Produkte unter Verletzung fremder\nMarkenrechte weiter zu vertreiben. Im Hinblick darauf, daß die\nDuftwässer - wie unstreitig ist - nicht von einem seitens der\nAntragstellerin autorisierten Händler, sondern auf dem sog. \"grauen\nMarkt\" bezogen wurden, oblag es dem Antragsgegner und war es ihm\nzumutbar, durch Rückfrage bei seinem Lieferanten oder andere in\nBetracht kommende Maßnahmen sicherzustellen, daß die von ihm\nvertriebenen Produkte nicht unter Verletzung der vorliegend\nbetroffenen Markenrechte auf den Markt gebracht worden sind. Das\ngilt ungeachtet der Frage, ob das Vertriebsbindungssystem der\nAntragstellerin als solches rechtlichen Schutz genießt. Denn dem\nAntragsgegner wird durch die im vorliegenden Verfahren geltend\ngemachten Ansprüche nicht generell das Recht bestritten, auf dem\ngrauen Markt Ware zu beziehen. Gegenstand der im vorliegenden\nVerfahren anhängig gemachten Ansprüche war lediglich die\nBeanstandung des Vertriebs von Waren durch den Antragsgegner, die\nvorher nicht von der Antragstellerin oder einer mit ihr\nkonzernverbundenen Gesellschaft im europäischen Wirtschaftsraum in\nden Verkehr gebrbacht worden sind.\n\n16\n\nDie Unverhältnismäßigkeit des Auskunftsverlangens ergab sich\nschließlich auch nicht etwa daraus, daß die Antragstellerin im\nHinblick auf die von ihr unschwer zu decodierende Nummernkennung\nauf dem Duftwasser ohne weiteres selbst die Herkunft und den\nVertriebsweg des Produkts entschlüsseln könne. Dies mag allenfalls\nfür die Nachvollziehbarkeit des Weges der Produkte zu der in\nTaipeh/Taiwan ansässigen Fa. F.F. ##blob##amp; Cosmetics Inc. gelten. Eine\nInformation über die hier aber interessierenden weiteren Stationen\ndes Vertriebs der Duftwässer bis hin zum Antragsgegner konnte die\nAntragstellerin der auf dem Produkt angebrachten Codierung jedoch\ngerade nicht entnehmen.\n\n17\n\nBeschwerdewert: Summe der gerichtlichen und außergerichtlichen\nKosten des ersten Instanz.\n\n18\n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308805","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-10-28/6-w-15-98","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":9},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":5},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308805","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308805","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-10-28/6-w-15-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308805","retrieved":"2026-07-09 03:38:05.593421+00:00"}}