{"status":"available","doknr":"OLD308804","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1028.16WX159.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-10-28","aktenzeichen":"16 Wx 159/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDas Amtsgericht hat der Beteiligten zu 2. für die Zeit vom\n29.10.1997 bis 31.1.1998 eine Berufsbetreuervergütung und\nAufwendungsersatzansprüche mit einer Summe von 8.744,22 DM\nbewilligt. Hiergegen hat der Beteiligte zu 3. Beschwerde eingelegt,\nmit der er angezweifelt hat, dass die Beteiligte zu 2.\nBerufsbetreuerin sei, und vor allem geltend gemacht hat, der\nBetroffene sei nicht mittellos, weil er Miteigentümer eines zum\nVerkauf stehenden Hausgrundstücks sei. Das Landgericht hat es offen\ngelassen, ob die Beteiligte zu 2. Berufsbetreuerin ist und die\nEntscheidung des Amtsgerichts mit der Begründung aufgehoben, der\nBetroffene sei derzeit nicht mittellos. Bei dem beabsichtigten\nVerkauf des Grundstücks zu einem Preis von 480.000,00 DM verblieben\nihm nach Abzug der Verbindlichkeiten auf den ihm zustehenden\nhälftigen Erlösanteil voraussichtlich 28.000,00 DM. Es sei der\nBeteiligten zu 2. jedenfalls in der hier gegebenen Situation, dass\nmit einer Verwertung des Grundbesitzes in absehbarer Zeit zu\nrechnen sei, zuzumuten, sich auf die künftige Entnahmemöglichkeit\nverweisen zu lassen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 2. mit\nihrer weiteren Beschwerde.\n\n4\n\nII.\n\n5\n\nDie weitere Beschwerde, zu deren Begründung die Beteiligte zu 2.\ninzwischen hinreichend Zeit und Gelegenheit hatte, ist zulässig (§§\n19, 20, 27 Abs. 1, 29 FGG). Sie ist insbesondere nicht durch §§\n1835 Abs. 4, 1836 BGB i. V. m. § 16 Abs. 2 ZSEG ausgeschlossen.\nGegenstand der Beschwerde ist nicht die Höhe der aus der\nStaatskasse zu zahlenden Vergütung, sondern die vorgelagerte Frage,\nob die Beteiligte zu 2. überhaupt eine Vergütung aus der\nStaatskasse verlangen kann (vgl. BGH MDR 1997, 62).\n\n6\n\nIn der Sache hat das Rechtsmittel indes keinen Erfolg, da die\nEntscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des\nGesetzes (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO) beruht.\n\n7\n\nDie Meinung des Landgerichts, die Voraussetzungen der §§ 1835,\n1836 BGB lägen nicht vor, hält rechtlicher Nachprüfung stand.\n\n8\n\nZutreffend ist zunächst der Ausgangspunkt der rechtlichen\nErwägungen des Landgerichts, dass es für die Feststellung der\nMittellosigkeit des Betroffenen im Sinne des § 1835 Abs. 4 S. 1 BGB\nauf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung\nankomme. Dies ist ganz überwiegende Meinung, insbesondere\ndurchgängige Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung\n(vgl. (BayObLG BayObLGR 1995, 76; 1996, 21; FamRZ 1998, 1054;\nNJW-RR 98, 656; KG KGR 97, 188; Palandt/Diederichsen, BGB 57.\nAuflage, § 1835 Rdn. 16; a.A. LG Berlin BtPrax 97, 204) und - wie\ndas Landgericht zutreffend ausführt - auch schon vom Senat so\nentschieden (Senatsbeschluß vom 15.7.1996 - 16 Wx 162/96 - ).\nGegenteiliges kann auch nicht dem ausweislich der Akten (GA 169 ff)\nvom Amtsgericht bei der Entscheidungsbildung herangezogenen\nSenatsbeschluss vom 15.1.1997 - 16 Wx 7/97 - entnommen werden. In\ndem damaligen Verfahren war die Situation eine andere, weil nach\nder Beendigung einer Betreuung infolge Tod des Betroffenen als\nrealisierbares Vermögen nur noch zu ermittelnde Ansprüche gegen\nDritte in Betracht kamen und es ungewiß war, ob diese bestanden\nbzw. zu realisieren waren. Nicht zu entscheiden war dagegen die\nFrage, wie es ist, wenn die Vermögensverhältnisse des Betroffenen\nbei Einrechnung der Abrechnung anders als im Zeitpunkt der\ngerichtlichen Entscheidung in der Tatsacheninstanz sind.\n\n9\n\nMit Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur\nVermeidung von Wiederholungen bezug genommen wird, hat das\nLandgericht die Beteiligte zu 2. auf eine Festsetzung der Vergütung\ngegen den Betreuten und auf eine Entnahme aus dem künftigen\nKaufpreiserlös verwiesen. Vergütung und Aufwendungsersatz des\nBetreuers sind grundsätzlich vom Betreuten selbst aufzuwenden. Eine\nÜbernahme durch die Staatskasse nach §§ 1836 Abs. 2 S. 4, 1835 Abs.\n4 BGB kann nur erfolgen, wenn der Betroffene mittellos ist, d.h.\nkein einzusetzendes Vermögen vorhanden ist (vgl. Senatsbeschluss\nvom 25.07.1997 - 16 Wx 148/97). Lässt sich die Mittellosigkeit\nnicht positiv feststellen, scheiden Ansprüche gegen die Staatskasse\naus (vgl. Diederichsen a.a.O.)\n\n10\n\nVon diesen Ansatzpunkten her kann nicht festgestellt werden,\ndass der Betroffene mittellos ist bzw. dies im Zeitpunkt der\nEntscheidung des Landgerichts war. Er hat Vermögen, nämlich einen\nhälftigen Anteil an einem Hausgrundstück, der grundsätzlich\neinzusetzen ist, es sei denn dass die Verwertung für ihn eine\nbesondere Härte bedeuten würde (vgl. BayObLGR 1995, 76). Letzteres\nkann schon deshalb nicht angenommen werden, weil seit geraumer Zeit\nversucht wird, zur Vermeidung einer\nAuseinandersetzungsversteigerung das im Miteigentum des Betreuten\nund seiner geschiedenen Ehefrau stehende Hausgrundstück freihändig\nzu veräußern und er es inzwischen nicht mehr bewohnt, nachdem es\nder Beteiligten zu 2. gelungen ist, für ihn in seinem Heimatort\neine Wohnung zu finden und er Anfang September 1998 umgezogen ist,\nwas als unstreitige neue Tatsache auch im Rechtsbeschwerdeverfahren\nberücksichtigt werden kann.\n\n11\n\nDie weitere Feststellung des Landgerichts, dass bei dem\nbeabsichtigten Verkauf des Objekts ein Reinerlös von 28.000,00 DM\nzu erwarten ist, ist rechtsfehlerfrei und beruht auf eigenen\nAngaben der Beteiligten zu 2. zum Umfang der Verbindlichkeiten\nsowie einer Äußerung des mit dem Verkauf beauftragten Maklers vom\n25.5.1998 gegenüber dem Vormundschaftsgericht, wonach der im\nAuseinandersetzungsversteigerungverfahren festgestellte\nVerkehrswert von 510.000,00 DM wegen der Besonderheiten des Objekts\nkaum realistisch und nur ein Verkaufserlös von 480.000,00 DM\nerzielbar sei.\n\n12\n\nDer selbst bei einem Verkauf zu diesem niedrigeren Betrag zu\nerwartende Reinerlös von 28.000,00 DM wiederum führt dazu, dass die\nder Beteiligten zu 2. zustehende Vergütung - jedenfalls soweit\nhierüber zu entscheiden ist - bei weitem abgedeckt ist. Da zudem\nnach Angaben des Maklers einige Interessenten vorhanden sind, die\ndas Konzept des Hauses für ihre Zwecke brauchbar finden, also eine\nVeräußerung des Objektes unter den angeführten Randbedingungen in\nabsehbarer Zeit als möglich erscheint, lassen sich die\nVoraussetzungen für eine Festsetzung der Vergütung gegen die\nStaatskasse nicht feststellen. Dies hat die Folge, dass die\nabweichende Entscheidung des Amtsgerichts aufzuheben und die\nAnträge der Beteiligten zu 2. zurückzuweisen waren, was in\nErgänzung des Tenors des Landgerichts klarstellend noch\nauszusprechen war.\n\n13\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.\n\n14\n\nBeschwerdewert: 8.744,22 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308804","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-10-28/16-wx-159-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1835","ref_norm":"1835","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1836","ref_norm":"1836","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 550","ref_norm":"550","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308804","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308804","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-10-28/16-wx-159-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308804","retrieved":"2026-07-09 03:38:05.511329+00:00"}}