{"status":"available","doknr":"OLD308803","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1028.16WX153.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-10-28","aktenzeichen":"16 WX 153/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDas Landgericht hat dem Beteiligten zu 1) in teilweiser\nAbänderung der angefochtenen amtsgerichtlichen Entscheidung für\nseine Tätigkeit in der Zeit vom 27.6.97 bis 27.8.97 bei einer\nNachlaßaktivmasse der Betreuten von mehr als 3oo.ooo,- DM eine\nVergütung in Höhe von insgesamt 2.56o, DM (= 32 Std. `a 8o,- DM)\nbewilligt mit der Begründung, der Stundensatz entspreche ihrer\nEinschätzung nach der Qualifikation des Betreuers als Dipl.-\nRechtspfleger; nach dessen ursprünglicher Selbsteinschätzung im\nSchriftsatz vom 15.12.97 entsprach aufgrund der in seinem\nBürobetrieb anfallenden Kosten ein Stundensatz von 75,- DM der\nKostensituation seines Büros sowie der Bedeutung und dem Umfang\nseiner Tätigkeit für die Betreute und deren Vermögen. Mit seiner\nhiergegen eingelegten weiteren Beschwerde verfolgt der Beteiligte\nzu 1) seinen Antrag, unter Anerkennung eines Stundensatzes von\n15o,- DM die Vergütung auf 4.8oo,- DM (= 32 Std. `a 15o,- DM)\nfestzusetzen, weiter, und führt zur Begründung im wesentlichen an:\nDie Entscheidung des Landgerichts sei ermessensfehlerhaft und\nbegegne darüberhinaus verfassungsrechtlichen Bedenken. Infolge\nseiner langjährigen Tätigkeit und Erfahrung in einer\nBetreuungsabteilung des Amtsgerichts verfüge er über eine bessere\nAusbildung und Qualifikation als ein Sozialpädagoge bzw.\nSozialarbeiter, dem bereits ein Stundensatz von 8o,- DM bewilligt\nwerde. Für die Bemessung des Stundensatzes sei im übrigen nicht auf\ndie konkreten Kosten des Betreuers, sondern auf diejenigen\nabzustellen, die ein Berufsbetreuer üblicherweise für ein Büro\nmittleren Zuschnitts aufzuwenden hat. Der Bemessung seines\nStundensatzes sei als Ausgangspunkt die Kostenstruktur eines\nmittleren Anwaltsbüros zugrundezulegen, wobei sich für den\nanwaltlichen Betreuer ein Regelsatz von 2oo,- DM herausgebildet\nhabe. Er akzeptiere, unter diesem Satz abzurechnen, was indes nicht\nzu einem unter 15o,- DM liegenden Stundensatz führen könne. Er habe\nbereits darauf hingewiesen, daß die C. Treuhand GmbH in M. für\neinen selbständigen Berufsbetreuer mit der Qualifikation eines\nDipl.Sozialpädagogen einen Stundensatz von 162,81 bis 182,81 DM und\neinen Marktpreis für dessen Tätigkeit von 15o,- bis 17o,- DM\nerrechnet habe. Schließlich habe er, was das Landgericht auch nicht\nberücksichtigt habe, seine Selbsteinschätzung, bei der er noch über\nkeine verläßliche Schätzgrundlagen verfügt habe, in Erkenntnis\nseiner wirklichen Bürounkosten korrigiert und seiner Kalkulation\ndementsprechend einen Stundensatz von 15o,- DM zugrundegelegt. Die\nRechtsbeschwerde ist nach §§ 27, 29 FGG zulässig. In der Sache hat\nsie keinen Erfolg. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die\nEntscheidung des Landgerichts nur auf Rechtsfehler überprüfen (§§\n27 Abs. 1 FGG, 55o ZPO). Solche liegen hier nicht vor. Die\nVorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß sich die dem\nBeteiligten zu 1) aus dem Nachlaß der vermögenden Betreuten zu\ngewährende Vergütung nach §§ 1836 Abs.1 S. 2 und 3, 19o8 i BGB\nbemißt. Die Festsetzung der Höhe der angemessenen Vergütung steht\nim pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (vgl. Senatsbeschlüsse\nvom 25.7.97 - 16 Wx 148/97 - und vom 12.2.97 - 16 Wx 283/96 = FamRZ\n97,135o = MDR 97, 652; BayObLG NJW-RR 98, 655 mwN). Damit kann der\nSenat die angefochtene Entscheidung nur begrenzt auf\nErmessensfehler und mithin daraufhin überprüfen, ob die\nVoraussetzungen für die Ermessensentscheidung, nämlich die\nRechtsbegriffe Umfang und Bedeutung des Geschäfts oder Vermögen,\nverkannt wurden, oder ob für die Ermessensentscheidung wesentliche\nGesichtspunkte nicht gewertet wurden oder sonst vom Ermessen ein\ndem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechender Gebrauch gemacht\nund damit das Ermessen fehlerhaft ausgeübt wurde. Hingegen\nunterliegt weder die Angemessenheit noch die Zweckmäßigkeit der\nEntscheidung der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht. Für\ndie Begründung der Angemessenheit genügt es regelmäßig, wenn aus\nder Entscheidung in wesentlichen Zügen zu erkennen ist, aus welchen\nGründen die Tatsacheninstanz die zuerkannte Vergütung für\nangemessen hält (vgl. BayObLG FamRZ 94, 318). Im Rahmen dieser\nbegrenzten Nachprüfbarkeit sind in der angefochtenen Entscheidung\nErmessensfehler nicht erkennbar. Den Zeitaufwand mit 32 Stunden hat\ndas Landgericht verfahrensfehlerfrei und damit für den Senat\nbindend festgestellt. Insoweit sind Einwände auch nicht erhoben.\nEbenso hält sich die Annahme eines Stundensatzes von 8o,DM\neinschließlich MWSt. für den selbständigen Berufsbetreuer mit der\nQualifikation eines Diplom-Rechtspflegers innerhalb des dem\nLandgericht eingeräumten Ermessensspielraums. Die Höhe der zu\nbewilligenden Vergütung wird neben dem Zeitaufwand bestimmt durch\nden Stundensatz, in den alle maßgebenden Umstände für die\nAbwicklung und Gestaltung der Betreuung einfließen müssen (vgl.\nSenatsbeschlüsse vom 12.2.97 - 16 Wx 283/96 = FamRZ 97, 135o = MDR\n97, 652 und vom 22.4.96 - 16 Wx 195/95 = FamRZ 97,54 LS). Dies sind\ndie anteiligen Bürokosten einschließlich Personalkosten, die\nSchwierigkeit der Sache und der damit verbundene Verantwortungsgrad\n(Senat in st. Rspr., zuletzt wie vorstehend). Wird die Betreuung\nwie hier im Rahmen der selbständigen Berufsausübung geführt,\nbestimmt sich der Stundensatz nach den Honoraren, die allgemein in\nder betreffenden Berufsgruppe, der der Betreuer angehört, gezahlt\nwerden (vgl. Senatsbeschlüsse aaO und vom 25.7.97 16 Wx 148/97 -;\nKG FamRZ 96, 1362, 1365; BayObLG FamRZ 95, 692 und 96, 1174).\nHilfsweise kann auf ähnliche Berufsgruppen mit gleicher Ausbildung\nund die dort gezahlten Honorare zurückgegriffen werden ( vgl.\nBayObLG FamRZ 96, 1168; KG FamRZ 96, 1362). Dabei ist zu\nberücksichtigen, daß die Betreuung dem Betreuer über den Ersatz der\nangefallenen anteiligen Bürokosten einschließlich Personalkosten\nund zuzüglich Mehrwertsteuer hinaus - wie der Beteiligte zu 1) mit\nRecht geltendmacht - einen angemessenen Verdienst erbringen muß.\nFür die Festlegung des Stundensatzes steht dem Tatrichter ein\nSchätzungsermessen zu, weil § 287 ZPO entsprechend anzuwenden ist\n(vgl. etwa Senatsbeschluß vom 12.2.97 - 16 Wx 283/96 - aaO; BayObLG\nFamRZ 95, 694; OLG Karlsruhe FamRZ 98, 698). Mangels Darlegung der\nkonkreten Büro- und Personalkosten des Beteiligten zu 1) kann auf\ndiejenigen Kosten abgestellt werden, die üblicherweise in einem\nAnwaltsbüro mittleren Zuschnitts für Betreuungstätigkeiten\nentstehen (Senat im Beschluß vom 23.1o.96 - 16 Wx 2o8/96 - =\nOLGReport 97, 98 mwN). Für die Schätzung kann auch auf\nModellrechnungen bezüglich des Kostenanteils am Gesamtumsatz von\nRechtsanwaltskanzleien zurückgegriffen werden. Hierbei ist dann\nallerdings zu berücksichtigen, daß bei einem nichtanwaltlichen\nBerufsbetreuer die Bürokosten niedriger sind (vgl. etwa BayObLG\nFamRZ 96, 1168, 1169 mwN). Der Senat hat auf der Grundlage dieser\nErwägungen unter Berücksichtigung der in den Einzelfällen\nmaßgebenden Umstände Stundensätze von 5o,- DM zzgl. MWSt. (Beschluß\nvom 25.7.97 - 16 Wx 176/97 -), von 75,- DM zzgl. MWSt. (Beschluß\nvom 12.2.97 - 16 Wx 283/96 - = FamRZ 97, 135o), von 8o,- DM\n(Beschluß vom 8.7.96 - 16 Wx 152/96 -; für einen\nDiplomSozialpädagogen vgl. BayObLG FamRZ 96, 1169/71: 75,- DM zzgl.\nMWSt. + BayObLG 96, 1168: 8o,- DM zzgl. MWSt. + BayObLG FamRZ 97,\n1565: 92,- DM inkl. MWSt.), aber auch bei einem Anwaltsbetreuer von\n18o,- DM (Beschluß vom 23.1o.96 - 16 Wx 2o8/96 - = OLGReport 97,\n98; vgl. BayObLG NJW-RR 98, 654, 655 + FamRZ 97, 1563 und OLG\nKarlsruhe FamRZ 98, 698: Regelstundensatz 2oo,- DM inkl. MWSt.) als\nberechtigt angesehen. Der vom Landgericht im Streitfall für\nangemessen erachtete Stundensatz von 8o,- DM einschließlich\nMehrwertsteuer läßt dementsprechend nicht erkennen, daß es von\nseinem Ermessen keinen ordnungsgemäßen Gebrauch gemacht hat. Die\nBemessungsgrundlagen wie insbesondere die Qualifikation des\nBetreuers, und die Bedeutung der vom Betreuer wahrgenommenen\nAufgaben mit dem damit verbundenen Verantwortungsgrad sind nicht\netwa außer Acht gelassen. Dabei hat das Landgericht seiner\nEntscheidung die Selbsteinschätzung des Beteiligten zu 1)\nzugrundegelegt, was entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1)\nnicht zu beanstanden ist. Insoweit hatte der Beteiligte zu 1) im\namtsgerichtlichen Verfahren zur Vergütungshöhe selbst\ngeltendgemacht, da sein Bürobetrieb geringere Kosten (anteilige\nMiete, Heizung, Strom, Honorare für freie Mitarbeiter, Telefon,\nFax, Computer, Kopierer etc.) als die eines mittleren\nAnwaltsbetriebs verursache, halte er einen Stundensatz von 3oo,- DM\nfür sicherlich weit überhöht aber einen bescheidenen Stundensatz\nvon 75,- DM für angemessen. Mit seiner Erstbeschwerde beanspruchte\ner dann die Zuerkennung eines Stundensatzes von nunmehr 15o,- DM\nmit der Begründung, der ihm vom Amtsgericht zugebilligte\nStundensatz von 62,5o DM sei nicht kostendeckend, zur Höhe der\nKosten bei einem mittleren Betreuerbüro mit der Qualifikation eines\nDipl.- Sozialpädagogen/FH gebe es unabhängige Gutachten, die\nStundenkosten von 15o,- bis 17o,- DM ermittelt haben und die auf\nseine Berufsgruppe entsprechend anwendbar seien, wenn auch seine\nQualifikation möglicherweise eine höhere sei. Da mithin vom\nBeteiligten zu 1) zum Zuschnitt seines Büros/Personals Konkretes\nnicht vorgetragen war, stellt es keinen Ermessensfehler dar, wenn\ndas Landgericht den bloßen Verweis des Beteiligten zu 1) auf die\nangeführten Gutachten nicht für eine weitere Erhöhung des\nStundensatzes zum Anlaß genommen hat.\n\n3\n\n4\n\n4\n\n5","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308803","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-10-28/16-wx-153-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308803","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308803","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-10-28/16-wx-153-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308803","retrieved":"2026-07-09 03:38:05.430759+00:00"}}