{"status":"available","doknr":"OLD308811","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1028.11U67.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-10-28","aktenzeichen":"11 U 67/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist Diplom-Ingenieur (FH) und übt nach seinem\nVerständnis eine selbständige unternehmensberatende Tätigkeit aus.\nIm Rahmen dieser Tätigkeit will er für Unternehmen, die\nMaterialbeschaffungsverträge mit Dienststellen der B. anstreben,\nals Berater tätig sein. Er vertritt die Auffassung, dass er hierzu\neiner besonderen Zulassung nicht bedürfe. Zur Stützung seiner\nAuffassung beruft er sich auf die ZVB/BMVg Nr. 8.2.2 (vgl. Bl. 65\nff d.A.), die wie folgt lautet:\n\n3\n\n\"8.2.2 (Vermittlung Dritter und\nGewährung von Provisionen)\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDer Auftragnehmer darf sich im Verkehr\nmit den Dienststellen des Auftraggebers der Vermittlung Dritter\nnicht bedienen, soweit nicht der Auftraggeber einem abweichenden\nVerfahren ausdrücklich zustimmt. Diese Bestimmung findet keine\nAnwendung auf Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder Angehörige\nanderer anerkannter freier Berufe, soweit diese lediglich zur\nrechtlichen, steuerlichen, betriebswirtschaftlichen oder\ntechnischen Beratung zugezogen werden.\"\n\n6\n\nDie Beklagte hat in einem an den Kläger gerichteten Schreiben\nvom 6. Dezember 1996 (Bl. 5/6 d.A.) u.a. folgendes ausgeführt:\n\n7\n\n\"Sehr geehrter Herr S.,\n\n8\n\nin der Besprechung am 13.11.1996\nteilten Sie mit, dass Sie für verschiedene Firmen als\nfreiberuflicher Berater auf dem Gebiet des öffentlichen Preisrechts\ntätig seien und somit keine Zulassung nach den Bestimmungen der\nZVB/BMVg Nr. 8.2.2 für die Einschaltung in den Geschäftsverkehr\neines Unternehmers mit der B. benötigen. Sie wurden darauf\nhingewiesen, dass es sich bei einer Tätigkeit ohne Zulassung nach\nder ZVB/BMVg Nr. 8.2.2 um die Ausübung eines anerkannten freien\nBerufs handeln müsse. Dies trifft aufgrund Ihrer Ausbildung zum\nIngenieur nicht zu. Somit sind Sie verpflichtet, für Ihre Tätigkeit\nals freiberuflicher Berater für die Einschaltung in den\nGeschäftsverkehr jedes Unternehmens mit der B. einen Antrag auf\nZulassung nach den Bestimmungen der ZVB/BMVg Nr. 8.2.2 zu\nstellen.......\n\n9\n\nFür den Fall weiterer Besuche ohne die\nerforderliche Zulassung behalte ich mir weitere Maßnahmen vor, zu\ndenen außer einem Hausverbot auch die Maßnahmen gegen Ihre\njeweiligen Vertragspartner gehört.\"\n\n10\n\nÜber dieses Schreiben hat die Beklagte unter dem 16. Dezember\n1996 (Bl 7 ff d.A) u.a. die Geschäftsleitung der Firma G. GmbH in\nW. unterrichtet; insoweit heißt es u.a.\n\n11\n\n\"Ich habe Herrn S. darüber\nunterrichtet, dass er bei mir einen Antrag für die Zulassung nach\nNr. 8.2.2 ZVB/BMVg stellen kann.\n\n12\n\nIch bitte sicherzustellen, dass sich\nHerr S. vor Erteilung der Zulassung nach Nr. 8.2.2 ZVB/BMVg nicht\nin den Geschäftsverkehr Ihres Unternehmens mit der B.\neinschaltet.\"\n\n13\n\nDer Kläger hat sich mit Schreiben vom 14. Februar 1997 (Bl. 9\nd.A.) gegen die Rechtsauffassung der Beklagten gewandt; die\nBeklagte ist dem mit Schreiben vom 26. Februar 1997 (Bl. 11 d.A.)\nentgegengetreten. In dem Schreiben der Beklagten wird u.a.\nfolgendes ausgeführt:\n\n14\n\n\"Die Tatsache, dass Sie sich als\nbesonderer Kenner des öfentlichen Preisrechts ausweisen können und\neinen freien Beruf nach den steuerlichen Bestimmungen ausüben,\nerfüllt nicht die Anforderungen, die an einen \"Angehörigen eines\nanerkannten freiten Berufs\" nach den Bestimmungen der ZVB/BMVg Nr.\n8.2.2 gestellt werden müssen.\n\n15\n\nWie die beispielhafte Aufführung\nanerkannter freier Berufe zeigt, sind hiermit besonders diejenigen\nfreien Berufe gemeint, die standesrechtlich organisiert sind. Durch\ndas Merkmal des \"anerkannten\" freien Berufs soll sichergestellt\nwerden, dass die Tätigkeiten solcher Angehöriger eines anderen\nfreien Berufs, nämlich insbesondere solcher, die\nLobbyistentätigkeit ausüben, sich hinsichtlich der Einschaltung in\nden Geschäftsverkehr mit der B. der Zustimmungspflicht unterziehen\nmüssen.....\"\n\n16\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n17\n\nfestzustellen, dass er für die\nEinschaltung in den Geschäftsverkehr eines Unternehmens mit der B.\nkeiner Zulassung nach den Bestimmungen der ZVB/BMVg Nr. 8.2.2\nbedarf.\n\n18\n\nDie Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.\n\n19\n\nDie Beklagte hält die Klage bereits wegen Fehlens eines\nFeststellungsinteresses für unzulässig; im übrigen sei sie\nunbegründet, weil sie den Kläger schon wegen eines nach wie vor im\nRaum stehenden Vorwurfs der Bestechung des Leiters eines\nVertragsreferates des Bu. und Beschaffung zu Recht von den\nDienststellen der B. fernhalten könne.\n\n20\n\nDurch Urteil vom 11. Februar 1998 (Bl. 94 ff d.A.) hat das\nLandgericht Bonn die Klage abgewiesen, weil der Kläger jdenfalls\nnicht zu den \"anderen anerkannten freien Berufen\" im Sinne der\nZVB/BMVg zähle.\n\n21\n\nHiergegen wendet sich der Kläger mit seiner zulässigen Berufung.\nDer Kläger bekräftigt seinen Rechtsstandpunkt, zu dem er weiter\nvorträgt (Bl. 121 ff d.A.). Im übrigen behauptet er, die Beklagte\nhabe nach seiner Kenntnis in der Vergangenheit \"in mindestens zwei\nFällen fachlich qualifizierte Unternehmensberater als Berater\nzugelassen\" (Bl. 129 d.A.).\n\n22\n\nDer Kläger beantragt,\n\n23\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils festzustellen, dass er für die Einschaltung in den\nGeschäftsverkehr eines Unternehmens mit der B. keiner Zulassung\nnach den Bestimmungen der ZVB/BMVg Nr. 8.2.2 bedarf;\n\n24\n\nhilfsweise bittet er um\nVollstreckungsschutz.\n\n25\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n26\n\ndie Berufung des Klägers\nzurückzuweisen;\n\n27\n\nhilfsweise bittet sie um\nVollstreckungsschutz.\n\n28\n\nDie Beklagte tritt dem Rechtsstandpunkt des Klägers entgegen\n(Bl. 142 ff d.A.); im übrigen gehöre der Kläger nicht einem\n\"anderen anerkannten freien Beruf\" im Sinne der ZVB/BMVg Nr. 8.2.2\nan. Soweit sich der Kläger auf zwei Fälle beziehe, in denen andere\nfachlich qualifizierte Unternehmensberater zu Gesprächen zugelassen\nsein worden sein sollen, sei die Sachdarstellung des Klägers nach\nihren Nachforschungen unzutreffend (Bl. 146 ff. d.A.).\n\n29\n\nWegen der gesamten weiteren Einzelheiten des beiderseitigen\nParteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der in dem\nBerufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen.\n\n30\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E\n\n31\n\nDie zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen\nErfolg.\n\n32\n\nDas Landgericht hat mit zutreffender Begründung, der der Senat\nbeitritt, angenommen, dass der Feststellungsantrag jedenfalls\nunbegründet ist. Ob die begehrte Feststellung bereits daran\nscheitert, weil sich der Kläger, worauf die Beklagte hinweist,\neines \"Bestechungsvorwurfs\" ausgesetzt sieht, kann hier\ndahinstehen.\n\n33\n\nDie ZVB/BMVg Nr. 8.2 ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die\ndie Beklagte im Rahmen des Geschäftsverkehrs mit der B. zur\nAnwendung bringt und die sich dementsprechend ausschließlich an die\n(potentiellen) Auftragnehmer (Vertragspartner) richtet. Einen\nunmittelbaren Anspruch auf \"Zulassung\" eines bestimmten \"Beraters\"\ngewährt die Allgemeine Geschäftsbedingung den Auftragnehmern oder\nderen Beratern nicht.\n\n34\n\nVielmehr ist - das ist der Grundsatz - eine ausdrückliche\nZustimmung der Beklagten (\"Dienststellen des Auftraggebers\") im\nEinzelfall erforderlich.\n\n35\n\nVon diesem Grundsatz macht die ZVB/BMVg in Absatz 1 Satz 2 der\nBestimmung 8.2.2 insoweit eine Ausnahme für \"Rechtsanwälte\" und\n\"Wirtschaftsprüfer\" sowie \"Angehörige anderer anerkannter freier\nBerufe\", soweit diese lediglich \"zur rechtlichen, steuerlichen,\nbetriebswirtschaftlichen oder technischen Beratung zugezogen\nwerden\".\n\n36\n\nDer Sinnzusammenhang der Bestimmung belegt, dass die\nausdrücklich genannten \"Rechtsanwälte\" und \"Wirtschaftsprüfer\",\nworauf die Beklagte zutreffend hinweist, standesrechtlich\norganisierten Berufsgruppen angehören. Die Frage, ob der Kläger\neiner (vergleichbaren) anerkannten freien Berufsgruppe zugehörig\nist, die ohne ausdrückliche Zustimmung zugelassen werden kann, ist\neine Tatfrage, über die sich die von dem Kläger zur Stützung seines\nRechtsstandpunktes angezogene Bestimmung nicht näher verhält, die\njedoch durch den sachlichen Bezug auf die ausdrücklich erwähnten\n\"Rechtsanwälte\" und \"Wirtschaftsprüfer\" von der Beklagten\neigenverantwortlich geprüft und entschieden werden muß.\n\n37\n\nEs kann deshalb nach Ansicht des Senats nicht im Rahmen einer\nFeststellungsklage gleichsam \"abstrakt\" überprüft werden, ob der\nKläger, wie er meint, die Voraussetzungen erfüllt, die nach der von\nihm angezogenen Bestimmung der ZVB/BMVg. Nr. 8.2.2 an das\nLeistungsbild \"andere anerkannte freie Berufe\" zu stellen sind.\nDenn selbst wenn es zuträfe, dass der Kläger einen anderen\nanerkannten freien Beruf im Sinne der ZVB/BMVg. Nr. 8.2.2 ausübt,\nläge es weiterhin im Rahmen der Vertragsfreiheit der Beklagten, das\nTätigwerden des Klägers als \"Berater\" für einen (bestimmten)\nAuftragnehmer hinzunehmen oder dies im Einzelfall zu untersagen.\nDies hängt entscheidend u.a. von den weiteren Voraussetzungen ab,\nan die die Ausnahmeregelung anknüpft (\"soweit diese lediglich zur\nrechtlichen, steuerlichen, betriebswirtschaftlichen oder\ntechnischen Beratung herangezogen werden\").\n\n38\n\nDer Kläger kann sich nicht darauf berufen, die Beklagte (B.)\nhabe zumindest in zwei Fällen anders\n\n39\n\nentschieden; der Kläger kann sich insoweit nicht auf eine\nDrittwirkung der Grundrechte (Art. 3,12 GG) berufen. Rechtsschutz\nbestünde, wenn überhaupt, nur insoweit, als eine Versagung der\nBeratertätigkeit durch den Kläger - bei gleichen Voraussetzungen -\nsich als willkürlich erweisen würde (vgl. insoweit auch BGH, JZ,\n1965, 281). Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand kann hiervon\nmit dem Landgericht jedoch nicht ausgegangen werden, zumal die\nBeklagte dem Kläger ausdrücklich anheimgestellt hat, einen \"Antrag\nauf Zulassung\" zu stellen.\n\n40\n\nDie Berufung des Klägers ist daher mit der Kostenfolge des § 97\nZPO zurückzuweisen; der Ausspruch über die vorläufige\nVollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n41\n\nDer Streitwert (und die Beschwer) wird in Abweichung der\nlandgerichtlichen Wertfestsetzung im Hinblick auf das\nwirtschaftliche Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung\nauf 65.000,00 DM festgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308811","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-10-28/11-u-67-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308811","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308811","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-10-28/11-u-67-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308811","retrieved":"2026-07-09 03:38:06.033059+00:00"}}