{"status":"available","doknr":"OLD308821","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1027.9U66.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-10-27","aktenzeichen":"9 U 66/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie mit reduzierten Klageanträgen form- und fristgerecht\neingelegte Berufung ist zum größten Teil begründet.\n\n3\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagten aufgrund des Verkehrsunfalls\nvom 01.10.1996 einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld\ngemäß § 7 Abs. 1 StVG sowie §§ 823 Abs. 1, 847 BGB i.V.m. § 3\nPflichtversicherungsgesetz.\n\n4\n\nZutreffend geht das Landgericht davon aus, daß der Unfall für\nkeinen der Beteiligten ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 7\nAbs. 2 StVG ist. Ein besonnener und das Geschehen überblickender\nFahrer hätte nicht wie der Beklagte zu 1) unter Mißachtung der\ndurchgezogenen Linie auf einer erheblich befahrenen Bundesstraße\nund bei Regenwetter gewendet. Der Unfall wäre nicht geschehen, wenn\nder Beklagte zu 1) nicht gewendet hätte, dann hätten die Fahrzeuge\nauf der Gegenfahrbahn nicht anhalten müssen. Ein optimaler Fahrer\nanstelle des Klägers hätte einen größeren Sicherheitsabstand zu den\nvorausfahrenden Fahrzeugen eingehalten, das gesteht der Kläger, der\nsich im Berufungsverfahren eine Mitverschuldensquote angerechnet\nhat, inzwischen selbst zu.\n\n5\n\nNach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten\nBeweisaufnahme ist - entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung -\ndavon auszugehen, daß sowohl dem Beklagten zu 1) als auch dem\nKläger ein Verschulden an der Entstehung des Unfalls zur Last\nfällt, da sie beide Verkehrsvorschriften verletzt und die\nerforderliche Sorgfalt mißachtet haben. Die Abwägung im Rahmen der\nnach Maßgabe der §§ 17 StVG, 254 BGB vorzunehmenden Quotelung\nergibt, daß der bei dem Unfall entstandene Schaden zu 1/4 dem\nKläger und zu 3/4 den Beklagten anzulasten ist.\n\n6\n\nDie erste Ursache für den Unfall hat der Beklagte zu 1) gesetzt.\nEr hat einen erheblichen Verkehrsverstoß begangen, indem er sein\nFahrzeug an einer Stelle gewendet hat, an der dies zum einen schon\ndurch durchgezogene Linie (Zeichen 295 der StVO) und Sperrfläche\n(Zeichen 298 der StVO) verboten und zum anderen auch nach der\nkonkreten Lage verkehrswidrig war:\n\n7\n\nNach § 9 Abs. 5 StVO hat der Fahrzeugführer sich beim Wenden so\nzu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer\nausgeschlossen ist. Diese Vorschrift statuiert absoluten Vorrang\nfür den fließenden Verkehr und legt dem Wendenden höchstmögliche\nSorgfalt, größtmögliche Vorsicht auf (BayObLG VRS 58, 451). Der\nWendende trägt die Verantwortung praktisch allein. Zu wenden ist an\ngünstigster Stelle und auf die schonendste Art, bei starkem Verkehr\nist statt dessen ein Umweg zu fahren. An übersichtlichen Stellen\nund bei schlechter Sicht muß es unterbleiben. Es darf nur gewendet\nwerden, wenn auf der Fahrbahn niemand gefährdet werden kann\n(Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl., § 9 StVO Rn.\n50 m.w.N.).\n\n8\n\nSo wie der Sachverhalt sich nach dem Ergebnis der\nerstinstanzlichen durchgeführten Beweisaufnahme darstellt, hätte\nder Beklagte zu 1) an der fraglichen Stelle - abgesehen schon vom\nVerbot durch durchgezogene Linie und Sperrfläche - überhaupt nicht\nwenden dürfen. Der Beklagte zu 1) fuhr auf einer erheblich\nbefahrenen Bundesstraße mit nur einem Fahrstreifen für jede\nRichtung. In seiner Fahrtrichtung hatte sich eine Kolonne gebildet,\naus der er (nach Angaben der Zeugin L.-A.) ausgeschert ist. Es kam\nauch laufend Gegenverkehr. Zusätzlich waren die Straßenverhältnisse\ndurch Regen erschwert. Nach seinem eigenen Vortrag im\nBerufungsverfahren sah der Beklagte zu 1) vor Einleitung des\nWendemanövers die entgegenkommende Zeugin B. schon aus einer\nEntfernung von gut 100 m herannahen. Es mag dahinstehen, ob die\nzulässige Höchstgeschwindigkeit an der Unfallstelle 70 km/h oder\n100 km/h betrug. Selbst bei einer Geschwindigkeit von nur 70 km/h\nlegt ein Fahrzeug ca. 19,5 m pro Sekunde zurück, durchfährt also\n100 m in gut 5 Sekunden. Wenn in ca. 5 Sekunden mit einem\nentgegenkommenden Fahrzeug zu rechnen war, durfte der Beklagte zu\n1) keinesfalls ein Wendemanöver einleiten, bei dem er noch vor- und\nzurücksetzen mußte. Auch wenn nicht eindeutig gewesen sein sollte,\nob das Wenden in einem Zug möglich war (hierzu sind Einzelheiten\nnicht vorgetragen), mußte es angesichts dieser Lage nach der\nVorschrift des § 9 Abs. 5 StVO unterbleiben. Wer den Verkehr durch\nQuerstehen blockiert, weil er sich vorher keine Klarheit über die\nWendemöglichkeit verschafft hat, handelt grob verkehrswidrig (OLG\nDüsseldorf VRS 64, 10).\n\n9\n\nEs kann unter diesen Umständen auch dahinstehen, ob die Zeugin\nB. schneller als an der Unfallstelle zulässig gefahren ist, denn\nnicht nur sie mußte heftig bremsen, um einen Aufprall auf das\nFahrzeug des Beklagten zu 1) zu vermeiden, vielmehr mußten auch die\nnachfolgenden Verkehrsteilnehmer ein Bremsmanöver einleiten, der\nZeuge T. sogar noch, obwohl er mit größerem Abstand hinter der\nZeugin B. fuhr. Nach Angaben des Zeugen T. dauerte das Wendemanöver\nsehr lange (als wolle der Fahrer dort \"übernachten\").\n\n10\n\nSomit war das Wendemanöver des Beklagten zu 1) eine ganz\nentscheidende Ursache für die Notbremsungen aller entgegenkommender\nFahrzeuge. Es mag sein, daß der Zeuge T. falsch eingeschätzt hat,\nwie lange der Beklagte zu 1) für sein Wendemanöver brauchen werde,\nmöglicherweise hätte er früher bremsen können. Das kann aber nicht\ndem hinterher fahrenden Kläger angelastet werden. § 9 Abs. 5 StVO\nsoll generell den fließenden Verkehr vor gefährlichen Wendemanövern\nschützen, mit Fehlverhalten der Teilnehmer des fließenden Verkehrs\nist immer zu rechnen.\n\n11\n\nAber auch der Kläger hat die gebotene Sorgfalt mißachtet. Er\ngeht im Berufungsverfahren selbst davon aus, daß er keinen\nausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten hat, insoweit hat er\nsich selbst ein Mitverschuldensquote von 1/4 zugerechnet. Sein\nVortrag, der Abstand sei durch überholende Fahrzeuge verkürzt\nworden, ist unsubstantiiert geblieben und auch im\nBerufungsverfahren nicht erläutert worden. Nach seinem Vortrag\nmüßte der Kläger kurz vor dem Unfall dann auch durch die Zeugen T.\nund G. überholt worden sein, hinter deren Fahrzeugen er später zu\nFall gekommen ist. Hiervon spricht der Kläger aber gerade nicht, so\nbleibt dieser Vortrag insgesamt unklar. Der Kläger hat zudem falsch\ngebremst, nämlich so, daß seine Räder blockiert haben.\n\n12\n\nDie Fehler des Klägers waren aber maßgebend und überwiegend\ndurch das Wendemanöver des Beklagten zu 1) verursacht. Richtig ist\nzwar, daß der Anscheinsbeweis - so das Landgericht - gegen den\nAuffahrenden spricht. Genauso spricht der Anscheinbeweis aber auch\ngegen den Wendenden, wenn es zu Kollisionen mit dem Gegenverkehr\nkommt (BGH DAR 1985, 316), was in gleicher Weise gelten muß, wenn\nes infolge eines Wendemanövers zu Kollisionen unter den Fahrzeugen\ndes Gegenverkehrs kommt. Diese beiden Anscheinsbeweise heben sich\ngegenseitig auf. Ein querstehendes Fahrzeug provoziert geradezu\nAuffahrunfälle und Bremsfehler bei einem Kleinkraftrad.\n\n13\n\nDie vorstehenden Erwägungen führen dazu, daß von einer\nVerschuldensquote von 3/4 zu Lasten der Beklagten auszugehen ist.\nDa der Kläger sich im Berufungsverfahren selbst bereits ein\nMitverschulden von 1/4 angelastet hat, hat seine insoweit\neingeschränkte Berufung dem Grunde nach in vollem Umfang\nErfolg.\n\n14\n\nDer Senat sieht keine Veranlassung zur erneuten Vernehmung der\nvom Landgericht zum Unfallhergang vernommenen Zeugen. Er geht wie\nschon das Landgericht von der Richtigkeit der protokollierten\nAussagen aus. Auf den im Berufungsverfahren vom Kläger als\nunrichtig protokolliert bezeichneten Teil der Aussage des Zeugen\nS.S. - wonach der Kläger vor dem Unfall zunächst einige Fahrzeuge\nüberholt habe - kommt es für die Entscheidung nicht an, da der\nentgegenstehende Vortrag des Klägers - er sei vielmehr seinerseits\nüberholt worden - wie dargelegt bereits nicht hinreichend\nsubstantiiert ist.\n\n15\n\nDer Höhe nach sind die Ansprüche des Klägers im wesentlichen\nunbestritten geblieben.\n\n16\n\nDas geforderte Schmerzensgeld von 5.000,00 DM erscheint\nangesichts der erlittenen Verletzungen vom Grundsatz her\nangemessen. Der Kläger erlitt durch den Unfall einen Bruch der\nrechten Hüftpfanne. Er mußte deshalb stationär im Krankenhaus\nbehandelt werden, die Dauer des Krankenhausaufenthalts ist nicht\nvorgetragen. Bei einer Untersuchung ca. drei Wochen nach dem Unfall\nwar die Hüfte komplikationslos verheilt und weitgehend\nbeschwerdefrei. Als möglicher Folgeschaden kommt jedoch eine\nposttraumatische Artrose der rechten Hüfte in Betracht. Angesichts\nder Mitverschuldensquote von 1/4 reduziert sich das Schmerzensgeld\nim Berufungsverfahren jedoch auf 3.750,00 DM.\n\n17\n\nDie geltend gemachten materiellen Schäden sind - soweit sie\nunstreitig geblieben sind - ebenfalls zu 3/4 zu ersetzen. Hieraus\nerrechnet sich folgender Betrag:\n\n18\n\nTotalschaden des Leicht-\n\n19\n\nkraftrades 6.100,00 DM\n\n20\n\nGutachterkosten 564,65 DM\n\n21\n\nAbschleppkosten 178,25 DM\n\n22\n\nbeschädigter Sturzhelm 250,00 DM\n\n23\n\nbeschädigte Jacke 200,00 DM\n\n24\n\n7.292,90 DM\n\n25\n\ndavon 3/4 ergibt 5.469,67 DM\n\n26\n\nDer ausgeurteilte Betrag von 9.219,67 DM ergibt sich aus der\nSumme von materiellen Schäden und Schmerzensgeld.\n\n27\n\nEinzige unbegründete Schadensposition ist der begehrte Ersatz\nder angeblich bei dem Unfall beschädigten Brille des Klägers\n(496,00 DM). Die Beklagten haben bestritten, daß der Kläger eine\nmit der abgerechneten Brille identische Brille zum Unfallzeitpunkt\ngetragen habe und überdies dagegen sprechende Indizien dargetan.\nDer Kläger hat hierzu - auch im Berufungsverfahren - nichts mehr\nvorgetragen.\n\n28\n\nDer Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB. Zinsen sind erst ab\nRechtshängigkeit zu gewähren. Eine verzugsauslösende Mahnung auf\neinen früheren Zeitpunkt ist nicht dargetan.\n\n29\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1,\n708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n30\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 9.591,67 DM\n\n31\n\nWert der Beschwer des Klägers: 372,00 DM\n\n32\n\nWert der Beschwer des Beklagten: 9.219,67 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308821","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-10-27/9-u-66-98","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":4},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308821","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308821","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-10-27/9-u-66-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308821","retrieved":"2026-07-09 03:38:06.905396+00:00"}}