{"status":"available","doknr":"OLD308832","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1023.19U47.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-10-23","aktenzeichen":"19 U 47/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nNach § 636 Abs. 1 RVO entfällt - von den hier nicht\ninteressierenden Ausnahmefällen der vorsätzlichen Schädigung und\nder Verletzung bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr abgesehen -\ndie Haftung des Unternehmers für einen Personenschaden, den ein in\nseinem Unternehmen tätiger Unfallversicherter durch einen\nArbeitsunfall erlitten hat. Nach § 640 RVO haften Personen,\nderen Ersatzpflicht nach § 636 RVO beschränkt ist, dem\nTräger der Sozialversicherung für seine Aufwendungen anläßlich des\nArbeitsunfalls nur dann, wenn sie den Arbeitsunfall vorsätzlich\noder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Danach haftete der\nBeklagte nur dann, wenn er Unternehmer war und den Arbeitsunfall\nvorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Beides ist mit\ndem Landgericht zu verneinen.\n\n4\n\nFür § 636 Abs. 1 RVO gilt grundsätzlich die Begriffsbestimmung\ndes § 658 Abs. 2 RVO. Hiernach ist Unternehmer u. a. derjenige, für\ndessen Rechnung das Unternehmen (Betrieb, Einrichtung oder\nTätigkeit) geht. Damit ist Unternehmer im Sinne von § 636 Abs. 1\nRVO derjenige, dem das wirtschaftliche Ergebnis des Unternehmens,\nder Wert oder Unwert der in dem Unternehmen verrichteten Arbeiten\nunmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereicht, mithin derjenige,\nder das Geschäftswagnis, das Unternehmerrisiko, trägt (so BGH VersR\n88, 1276 ff.; 77, 968 (969) m. w. Nachw.; ferner BSGE 14, 142\n(146); 17, 273 (275); BSG vom 12.11.1986 - 9 b RU 8/84 - SozR 2200\n§ 723 RVO Nr. 8 m. w. Nachw.). Ausschlaggebend ist dafür die\nRechtsform, in der das Unternehmen betrieben wird\n(Bundesgerichtshof a.a.O.; BSGE 23, 83 (85 f.); 45, 279 (281).\nHiervon ausgehend scheitert die Haftung des Beklagten nach §§ 636,\n640 RVO schon daran, daß er nicht selbst Unternehmer i.S. des § 636\nRVO war, sondern nur Geschäftsführer und Gesellschafter (lt.\nGesellschaftsvertrag entgegen dem Tatbestand des angefochtenen\nUrteils auch nicht Alleingesellschafter) der Unternehmerin \"E. K.\nGmbH\", bei der der Verunglückte beschäftigt war. Bei juristischen\nPersonen (z.B. AG, GmbH) sind diese selbst Unternehmer, nicht die\ngesetzlichen Vertreter; das Unternehmen geht unmittelbar\nausschließlich auf Rechnung der GmbH und nicht auf Rechnung ihrer\nInhaber, während bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG) die\nGesellschafter als solche und die Vollhafter (z.B. Komplementäre)\nUnternehmer im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung sind (vgl.\nWussow, Unfallhaftpflichtrecht, 14. Aufl. 1996, Rn 2636; Schieke,\nDer Unternehmensbegriff in der gesetzlichen Unfallversicherung, NJW\n1961, 2148 [2149]).\n\n5\n\nEine Haftung des Beklagten nach §§ 637, 640 RVO scheidet\nebenfalls aus. Zwar ist der Beklagte Betriebsangehöriger i.S. des §\n637 RVO; denn hierzu zählen sämtliche Belegschaftsmitglieder ohne\nRücksicht auf ihre Stellung im Betrieb und die Art Ihrer\nBeschäftigung, also auch vertretungsberechtigte Organe,\nBevollmächtigte und Repräsentanten des Unternehmers (OLG\nDüsseldorf, VersR 1973, 662 f.). Der Beklagte hat den Arbeitsunfall\naber nicht grob fahrlässig oder gar vorsätzlich herbeigeführt.\nGrobe Fahrlässigkeit liegt vor bei einer objektiv schweren,\nungewöhnlichen, krassen Verletzung der im Verkehr erforderlichen\nSorgfalt, einem Fehlverhalten, das auch subjektiv nicht\nentschuldbar ist und den gewöhnlichen Umfang erheblich übersteigt.\nEinen Anscheinsbeweis für grobe Fahrlässigkeit gibt es nicht,\ninsbesondere in den Fällen des § 640 ROV kann allein aus einem\nobjektiv groben Pflichtverstoß nicht auf ein entsprechend\ngesteigertes schlechthin unentschuldbares subjektives Verschulden\ngeschlossen werden (so BGH VersR 88, 474; 89, 582;\nWussow/Küppersbusch, NJW-Schriften 5, 6. Aufl. Rn 425 m.z.N.). Auch\nbei besonders wichtigen Unfallverhütungsvorschriften, wie hier dem\nvon der Klägerin angeführten § 12 UVV \"Bauarbeiten\", muß subjektiv\nein gesteigertes Verschulden vorliegen; allgemeiner \"Schlendrian\"\nentlastet den Schädiger (so Bundesgerichtshof VersR 88, 474;\nWussow/Küppersbusch a.a.O.).\n\n6\n\nZunächst einmal war der Beklagte bei dem Arbeitsunfall nicht\nselbst zugegen. Er hat im übrigen für den hier in Betracht\nkommenden Tätigkeitsbereich einen eigenverantwortlichen\nBetriebsleiter, den Zeugen A., eingesetzt, dem auch die Einhaltung\nder Unfallverhütungsvorschriften oblag. Daß dem Beklagten bei\ndessen Auswahl oder Überwachung ein grobes Verschulden anzulasten\nwäre, hat die Klägerin nicht darlegen können. Der Beklagte hat\nhierzu auch unwidersprochen vorgetragen, daß A. seit Oktober 1988\nin dieser Funktion tätig gewesen sei, ohne daß sich irgendein\nHinweis darauf ergeben habe, daß er seine Pflichten im Hinblick auf\ndie Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften nicht ernst\ngenommen habe. Die Klägerin behauptet zwar, der Beklagte habe eine\nlasche Handhabung der Sicherheitsvorschriften unterstützt und\nleitet dies aus dessen Schreiben an die Klägerin vom 19.12.1994\nher, in dem er geäußert habe, daß bei derartigen Arbeiten (gemeint\nist die Besichtigung) in der Praxis niemals Absturzsicherungen oder\nFangnetze angebracht würden. Daraus läßt sich aber eine grobe\nFahrlässigkeit bei der Überwachung nicht herleiten. Aus dieser\nÄußerung ist allenfalls zu entnehmen, daß, sofern besondere\nSchutzmaßnahmen auch schon bei der Besichtigung zur Erstellung\neines Kostenanschlags erforderlich waren, hierbei ein gewisser\n\"Schlendrian\" eingerissen war. Sie belegt dagegen nicht, daß der\nBeklagte generell Sicherungsvorschriften unbeachtet ließ und den\nZeugen A. insoweit beeinflußte. Das von dem Beklagten vorgelegte,\nan die Klägerin gerichtete Schreiben vom 25.3.1993, in dem die\nKlägerin um Auskunft gebeten wurde, ob bei einem Unternehmen mit\ndurchschnittlich 12 Mitarbeitern zur Einhaltung der\nUnfallverhütungsvorschriften ein speziell ausgebildeter Sanitäter\nerforderlich sei, spricht eher für das Gegenteil.\n\n7\n\nDie Kosten der hiernach erfolglosen Berufung hat nach § 97 Abs.\n1 ZPO die Klägerin zu tragen. Vorläufig vollstreckbar ist das\nUrteil nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n8\n\nBeschwer für die Klägerin: 20.000,-- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308832","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-10-23/19-u-47-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308832","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308832","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-10-23/19-u-47-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308832","retrieved":"2026-07-09 03:38:07.758880+00:00"}}