{"status":"available","doknr":"OLD308831","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1023.19U46.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-10-23","aktenzeichen":"19 U 46/98","doktyp":"Teilurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten ist in dem aus dem Tenor\nersichtlichen Umfang begründet; die Anschlußberufung des Klägers\nist nicht begründet. Hinsichtlich der Klage gegen den Beklagten zu\n3. ist der Rechtsstreit in Höhe von 3.626,44 DM noch nicht\nentscheidungsreif. Da der gemäß Beweisbeschluß vom heutigen Tage\ninsoweit noch zu klärende Sachverhalt die Entscheidung im übrigen\nnicht berührt, konnte ein Teilurteil gemäß § 301 ZPO ergehen.\n\n3\n\nBei dem Urteil des Landgerichts konnte es nicht bleiben, weil\ndarin die Anspruchsgrundlagen für die Klage nicht hinreichend\ngeklärt worden sind und deshalb die Beweislast weitgehend verkannt\nworden ist. Die nach dem Klagevortrag allein in Betracht kommenden\nAnsprüche aus unerlaubter Handlung (§§ 823 II BGB in Verbindung mit\n§§ 263, 266 StGB) und aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812\nBGB) setzen voraus, daß der Kläger die anspruchsbegründenden\nTatsachen, soweit sie streitig sind, beweist. Auch wenn der Kläger\nsich darauf beruft, daß in (Mit-) Verantwortung der Beklagten zu\nerstellende Vereinsunterlagen nur unvollkommen oder gar nicht\nvorhanden seien, entbindet ihn das jedenfalls insoweit nicht von\nder Beweislast, als ihm die Widerlegung eines konkreten\nSachvortrags der Beklagten möglich und nicht unzumutbar ist. Auf\ndieser Grundlage werden die streitigen Positionen nachfolgend in\nder Reihenfolge und Numerierung des landgerichtlichen Urteils\nbehandelt, ohne Rücksicht darauf, ob es um Berufung oder\nAnschlußberufung geht. Worum es sich handelt, wird jeweils hinter\nder jeweiligen Abschnittsziffer durch (B) oder (AB)\ngekennzeichnet\n\n4\n\n1. (AB)\n\n5\n\n1.085,00 DM angebliche Zuvielzahlung an die Beklagten zu 1.\nund 2. auf das Inventar Schepers.\n\n6\n\nUnstreitig hat der Kläger auf die Rechnung vom 25.04.1994 (Bl.\n56 d.A.) die am 25.10.1994 (Bl. 57 d.A.) quittierten 1.000,00 DM\ngezahlt, wobei die Zahlung als solche der \"Gebr. M.\" für den Kläger\nquittiert worden ist. Daß die weiteren 2.500,00 DM, die lt.\nQuittung vom 14.05.1994 (Bl. 58 d.A.) \"durch Herrn M. sen.\" gezahlt\nworden sind, jemals der Kasse oder einem Konto des Klägers belastet\nworden seien, hat dieser selbst in erster Instanz nicht vorgetragen\n(vgl. Bl. 10, 148, 236 d.A.). Auch aus dem Bericht der vom Kläger\neingesetzten Prüfungskommission ergibt sich das gerade nicht (Bl.\n30, 31 d.A.). Die Anschlußberufung bezieht sich demgegenüber allein\nauf die Quittung, die aber nur eine Zahlung des Beklagten zu 3.\nergibt, nicht aber eine Rückbelastung des Klägers.\n\n7\n\nDa somit nicht feststeht, daß der Kläger mehr als 1.000,00 DM\nfür das Inventar und damit - nach seinem Vortrag - zuviel gezahlt\nhat, kommt ein wie immer gearteter Zahlungsanspruch gegen die\nBeklagten nicht in Betracht.\n\n8\n\nDie Anschlußberufung kann daher in diesem Punkt keinen Erfolg\nhaben.\n\n9\n\n2. (B)\n\n10\n\n525,00 DM für Turnierbier.\n\n11\n\nEs geht um die Rechnung der Beklagten zu 1. und 2. vom\n22.09.1994 (Bl. 71 d.A.), auf die der Kläger 525,00 DM für Bier\ngezahlt hat, das die Beklagten anläßlich eines Turniers des Klägers\nim September 1994 als Teil einer größeren Biermenge gekauft und\nzunächst bezahlt haben wollen. Das Landgericht hat dem Kläger\nhierfür einen Rückzahlungsanspruch zuerkannt, weil die Beklagten\nkeinen Aufwendungsersatzanspruch dargetan hätten. Dabei ist, wie\neingangs schon dargelegt, verkannt worden, daß der Kläger zunächst\nseinerseits eine Anspruchsgrundlage dartun und beweisen müßte, etwa\nbetrügerisches Verhalten der Beklagten (§§ 823 II BGB, 263 StGB)\noder eine ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 BGB). Beides fehlt.\nDaß für ein Turnier Bier, insbesondere Kölsch, gekauft wird, ist\ngerichtsbekannt und wird auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogen.\nDieser hätte z.B. vortragen können (und darum auch müssen), er\nselbst oder ein Dritter habe das Bier für das Turnier gekauft, oder\netwa durch die Fa. S., bei der das Bier bestellt worden sein soll,\nunter Beweis stellen können, daß die Beklagten dort kein Bier\ngekauft haben. Da das nicht geschehen ist, fehlt es an einer\nAnspruchsgrundlage, auch wenn die Beklagten einen Beleg über den\nBierkauf nicht vorgelegt haben.\n\n12\n\nDie Berufung hat danach in diesem Punkt Erfolg.\n\n13\n\nDie übrigen Punkte aus Ziff. 2. des landgerichtlichen Urteils\nsind nicht angefochten.\n\n14\n\n3. (AB)\n\n15\n\n2.807,26 DM gemäß Buchung Bl. 72 d.A. (Beklagte zu 1. und\n2.)\n\n16\n\nEs geht recht betrachtet darum, daß in der Kasse der\nVereinsgaststätte Geld fehlte, das nach dem Warenumsatz hätte\nvorhanden sein müssen; nicht näher bekannte Vereinsmitglieder\nhatten nicht ehrlich abgerechnet, d.h. entnommene Getränke pp.\nnicht bezahlt. Dies ist ein Phänomen, das in der Vereinsgastronomie\nhäufig vorkommt, wie ebenfalls gerichtsbekannt ist. Es sind -\nentgegen dem Klägervortrag in der Berufungserwiderung - nicht mehr\nEinnahmen verbucht worden als tatsächlich erzielt worden sind,\nsondern die richtig verbuchten Einnahmen waren angesichts des\nWarenumsatzes zu gering. Die zweifelhafte \"Lösung\", die der\nVorstand zur Verschleierung dieser Tatsache vor den Mitgliedern\nfand, hat der Zeuge Dr. H. offen geschildert. Man kam auf die Idee,\ndie Einnahmen der Vereinsgaststätte höher anzugeben, als sie\nwirklich waren, und den dadurch entstehenden Fehlbetrag im\nKassenbestand durch die an die Beklagten gerichtete Rechnung der\nFa. B. vom 28.12.1993 (Bl. 74 d.A.) auszugleichen, die den Kläger\nnicht betraf. Durch diese \"Luftbuchung\" haben aber die Beklagten\nnichts erhalten; jedenfalls gibt es dafür keinen Beweis. Auch ein\nvon den Beklagten (mit-) verursachter Schaden in Höhe dieses\nRechnungsbetrages ist nicht erkennbar, so daß das Landgericht die\nKlage insoweit mit Recht abgewiesen hat.\n\n17\n\nAuch hier hat also die Anschlußberufung keinen Erfolg.\n\n18\n\n4. (B)\n\n19\n\n837,20 DM Fahrtkosten lt. Abrechnung Bl. 65 d.A.\n\n20\n\nDas Landgericht hat der Klage auf Rückzahlung dieses von dem\nBeklagten zu 1. als Fahrtkosten abgerechneten Betrages\nstattgegeben, weil ein Anspruch des Beklagten hierauf nicht\nhinreichend substantiiert sei. Auch hier ist für eine\nungerechtfertigte Bereicherung des Beklagten (nur diese kommt als\nAnspruchsgrundlage in Betracht) der Kläger darlegungs- und\nbeweispflichtig. Ausgangspunkt ist, daß der Kläger einen\nFahrtkostenersatzanspruch des Beklagten dem Grunde nach nicht in\nZweifel gezogen hat, und daß dementsprechend die Prüfungskommission\ndes Klägers allein die Höhe des Kilometersatzes beanstandet hat\n(Bl. 33 d.A.). Auf dieser Grundlage reicht die Aussage des Zeugen\nDr. H. zu diesem Punkt aus, einen Rechtsgrund für die Zahlungen\nauch der Höhe nach jedenfalls für naheliegend zu halten. Damit\nscheidet angesichts der Beweislast des Klägers ein\nBereicherungsanspruch aus, so daß die Berufung auch hier Erfolg\nhat\n\n21\n\n.\n\n22\n\n5. (B)\n\n23\n\n2.685,00 DM aus dem Komplex \"Preisgelder\".\n\n24\n\nDas Landgericht hat den Beklagten zu 2. zur Zahlung dieses\nBetrages verurteilt, weil nicht nachgewiesen sei, daß in dieser\nHöhe tatsächlich Preisgelder in bar an Turnierteilnehmer ausgezahlt\nworden seien. Auch dem kann der Senat nicht folgen.\n\n25\n\nNach den Aussagen der Zeuginnen R. und W. steht fest, daß sowohl\nbei dem Turnier im April 1994 als auch im September 1994 die\nPreisgelder in der Regel per Scheck ausgezahlt wurden, auf Wunsch\nder Teilnehmer in einigen Fällen aber auch in bar. Diese Teilnehmer\nwurden dann an den Beklagten zu 2. verwiesen, der damals\nGeschäftsführer des Klägers war und nach der Bekundung der Zeugin\nW. die erforderlichen Beträge aus der Vereinskasse holte und in die\nbesondere Turnierkasse einzahlte (Bl. 287/8 d.A.). Zu den einzelnen\nBeträgen konnten die Zeuginnen - verständlicherweise - nichts\nsagen; die dem Landgericht vorliegenden, vom Kläger vorgelegten\nErgebnislisten (Bl. 158 ff. d.A.) sind unergiebig, weil sie über\ndie Auszahlung von Preisgeldern nichts enthalten. Jedenfalls steht\nnach den Aussagen fest, daß tatsächlich Preisgelder in bar\nausgezahlt worden sind. Auch ohne Quittungen bestehen damit schon\nerhebliche Zweifel, daß der Beklagte als Preisgelder deklarierte\nBeträge aus der Turnierkasse wieder an sich genommen hat. Konkrete\nAnhaltspunkte dafür gibt es nicht. Damit sind Ansprüche aus\nunerlaubter Handlung oder ungerechtfertigter Bereicherung als nicht\nbewiesen anzusehen. Wenn man darüberhinaus annehmen wollte, daß der\nBeklagte zu 2. bei der Auszahlung der Preisgelder als Beauftragter\ndes Klägers gehandelt hat, dann wäre er allerdings für den Verbleib\ndes Geldes beweispflichtig (BGH NJW 1991, 1884; Palandt/Thomas, BGB\n57. Aufl., § 667 Rn. 10). Da er aber das der Vereinskasse\nentnommene Geld in die Turnierkasse eingezahlt hat und aufgrund der\nBeweisaufnahme grundsätzlich die Barauszahlung von Preisgeldern\nfeststeht, gibt es für die nicht ordnungsgemäße Verwendung der\nBeträge keinen Anhaltspunkt, ohne daß es auf die jetzt von den\nBeklagten vorgelegten neuen Listen noch entscheidend ankäme.\nKonkrete Hinweise darauf, daß diese Listen entgegen ihrem äußeren\nErscheinungsbild gefälscht sein könnten, hat der Kläger im übrigen\nnicht vorgetragen.\n\n26\n\nDie Berufung hat damit auch in diesem Punkt Erfolg.\n\n27\n\n6. (AB)\n\n28\n\n2.300,00 DM Honorar des Beklagten zu 2. für den Jahresabschluß\n1992\n\n29\n\nHier folgt der Senat mit dem Landgericht dem Zeugen Dr. H.,\nzumal die Zeugin G., die von einer dem Beklagten vom Vorstand\nzuerkannten Vergütung nichts wußte, nach eigenem Bekunden in den\nJahren 1992 und 1993 nur noch \"formal\" (als Vorsitzende) im\nVorstand tätig war und die anfallenden Arbeiten an den übrigen\nVorstand delegiert hat. Außerdem konnte der Zeuge Dr. H. als\nstellvertretender Vereinsvorsitzender den Kläger gemäß § 12 Nr. 4\nder Satzung verpflichten, weil er den Verein vertreten konnte.\nLetztlich ist auch hier die Beweislast des Klägers zu beachten.\n\n30\n\nDie Anschlußberufung bleibt danach wiederum ohne Erfolg.\n\n31\n\n7. (B)\n\n32\n\n420,55 DM Kilometergeld des Beklagten zu 2.\n\n33\n\nWie bei der Position 4. hat die Prüfungskommission des Klägers\nbei den Abrechnungen hierzu (Bl. 59 und 64 d.A. nebst Anlagen) nur\nden Kilometersatz beanstandet (Bl. 33 d.A.). Unter diesen Umständen\nfolgt der Senat auch hier dem Zeugen Dr. H., so daß die Berufung\nErfolg hat.\n\n34\n\n8. Dieser Punkt wird nicht angegriffen.\n\n35\n\n9. (B)\n\n36\n\nTaxikosten des Beklagten zu 2. in Höhe von 37,00 DM.\n\n37\n\nAuch hier ist nicht bewiesen, daß der Beklagte diesen Betrag\nohne Rechtsgrund erhalten hat, nachdem der Zeuge Dr. H. als im\nOktober 1994 geschäftsführender Vorstand mit der Auszahlung\neinverstanden war. Aus der protokollierten Aussage des Zeugen (Bl.\n297 d.A.) folgt im übrigen zwar nicht unmittelbar, daß diese Kosten\nim Vereinsinteresse verursacht worden sind. Die \"Verabredung im\nStall\" mit dem Zeugen könnte an sich auch eine Privatangelegenheit\nbetroffen haben (vgl. den Prüfungsbericht Bl. 34 d.A.). Das\nLandgericht hat den Zeugen aber ausweislich der Urteilsgründe\nanders verstanden; der Senat geht deshalb davon aus, daß es sich um\neine unvollständige Protokollierung handelt.\n\n38\n\nAuch in diesem Punkt hat die Berufung Erfolg.\n\n39\n\n10. Der Punkt wird nicht angegriffen.\n\n40\n\n11. (B)\n\n41\n\n502,05 DM angebliche Zahlung an den Beklagten zu 2.\n\n42\n\nEntgegen der Meinung des Landgerichts ist hier nicht bewiesen,\ndaß der Beklagte den Betrag wirklich bekommen hat. Der\n\"Kassenbericht\" (Bl. 76 d.A.) wird durch die Aussage des Zeugen Dr.\nH. (Bl. 300 d.A.) relativiert, die im Zusammenhang mit Position 3.\nzu sehen ist. Ob die von dem Zeugen geschilderten Überlegungen, die\nzu den Buchungen geführt haben, punktgenau aufgehen, ist nicht\nentscheidend. Auch hier hat das Landgericht die Beweislast\nverkannt.\n\n43\n\nDamit hat die Berufung auch in diesem Punkt Erfolg.\n\n44\n\n12. (B)\n\n45\n\nAnspruch gegen den Beklagten zu 3. in Höhe von 4.280,76 DM\n\n46\n\nEs geht um die Zusage des Beklagten zu 3. vor dem\nSeptemberturnier 1994, ein etwaiges Defizit zusammen mit zwei\nanderen Beteiligten zu übernehmen. Die Höhe des Defizits von\ninsgesamt 10.879,33 DM wird als solche in der Berufungsbegründung\nnicht substantiiert bestritten. Entgegen der Meinung des\nLandgerichts haftet der Beklagte zu 3. aufgrund seiner Zusage\nhierfür nicht als Gesamtschuldner, sondern nur anteilig zu 1/3,\nalso in Höhe von 3.626,44 DM. So hat es der Beklagte von Anfang an\nvorgetragen, der Kläger hat für seine Version keinen Beweis\nangetreten. Es entspricht bei derartigen Zusagen auch der\nÜblichkeit, daß der Versprechende einen bestimmten Anteil, nicht\naber ggf. alles übernehmen will. Das entspricht auch der Regel des\n§ 420 BGB. Den damit verbleibenden Betrag hätte der Beklagte\nseinerzeit auch zahlen müssen, unabhängig von etwaigen\nGegenansprüchen. Es ging darum, gerade das Turnierdefizit durch die\nZusagen abzudecken. Dieses Ziel wurde nicht erreicht, wenn der\nBeklagte zu 3. mit irgendwelchen Ansprüchen gegen die Vereinskasse\naufrechnete, anstatt in die Turnierkasse zu zahlen, für den er eine\n- zusätzliche - Spende versprochen hatte. Nachdem aber inzwischen\ndas Turnier vier Jahre zurückliegt und der unmittelbare Zweck der\nSpende ohnehin nicht mehr erreicht werden kann, ist nunmehr eine\nAbrechnung gegenseitiger Ansprüche, d.h. auch eine Aufrechnung mit\netwaigen Gegenforderungen möglich. Insoweit bedarf es entsprechend\nden Erörterungen in der mündlichen Verhandlung noch einer\nBeweisaufnahme. Auf den heute verkündeten Beweisbeschluß wird\nverwiesen.\n\n47\n\nWegen der Differenz zwischen den vom Landgericht zugesprochenen\n4.280,76 DM und den geschuldeten 3.626,44 DM, also in Höhe von\n654,32 DM, hat die Berufung des Beklagten zu 3. schon jetzt\nErfolg.\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.\n\n49\n\nDas Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig\nvollstreckbar.\n\n50\n\nWert der Beschwer des Klägers: 9.553,32 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308831","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-10-23/19-u-46-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 420","ref_norm":"420","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308831","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308831","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-10-23/19-u-46-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308831","retrieved":"2026-07-09 03:38:07.674989+00:00"}}