{"status":"available","doknr":"OLD308830","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1023.19U43.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-10-23","aktenzeichen":"19 U 43/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin und der Beklagte zu 3. sind getrennt lebende\nEheleute. Im Januar 1986, als beide noch zusammen lebten, erwarben\nsie eine Eigentumswohnung \"I. S. 13\" in K., als deren\nAlleineigentümerin die Klägerin im Grundbuch eingetragen wurde. Zur\nFinanzierung dieses Kaufs stellte die Stadtsparkasse K. ihr lt.\nAngebot vom 10.03.1986 (Bl. 44, 45, 5 d.A.) Wohnungsbaudarlehen in\nHöhe von 370.000 DM zur Verfügung. Als Sicherheit bestellte die\nKlägerin der Stadtsparkasse an dem Wohnungseigentum eine\nGrundschuld über 250.000 DM. Als weitere Sicherheiten trat der\nBeklagte zu 3. der Stadtsparkasse seine Ansprüche aus\nBausparverträgen mit der Bausparkasse S.H. und der\nLandesbausparkasse D. ab (Bl. 5 d.A.).\n\n3\n\nDie Grundschuld über 250.000 DM valutierte Anfang 1992 noch mit\n207.000 DM. Diese Grundschuld und eine weitere neue über 125.000 DM\nstellte die Klägerin 1992 auf Veranlassung des Beklagten zu 3. der\nStadtsparkasse (auch) als Sicherheit für Darlehensverbindlichkeiten\nder Beklagten zu 2. und 3. zur Verfügung. Deren finanzielle Lage\nließ es nach der Behauptung der Beklagten nicht mehr zu, die\nEigentumswohnung aus der Haftung für Geschäftsschulden\nherauszuhalten.\n\n4\n\nIm Jahre 1994 wurde die Eigentumswohnung von der Klägerin\nverkauft. Nach einem Schreiben der Stadtsparkasse vom 21.07.1994\n(Bl. 6 d.A.) kam es am 04.05.1994 und am 18.07.1994 zu Gesprächen,\nan denen die Klägerin beteiligt war. Aufgrund der dabei getroffenen\nVereinbarungen überwies der Notar den für die Eigentumswohnung\nerzielten Kaufpreis von 453.700 DM an die Stadtsparkasse, die ihn\ngemäß der Aufstellung in dem genannten Schreiben verteilte. Dabei\nwurde ein Teilbetrag in Höhe der Klageforderung von 93.719,62 DM\n\"zur Rückführung diverser Verbindlichkeiten der G.M. GmbH ##blob##amp; Co.\nKG\" verbucht. Weitere 200.000 DM wurden als Termingeld für die\nKlägerin angelegt, das anstelle der beiden Grundschulden als\nSicherheit für Ansprüche der Stadtsparkasse gegen die Beklagte zu\n1. dienen sollte. Der verbleibende Rest sollte der Rückführung\neines Darlehens der Klägerin dienen.\n\n5\n\nMit der Klage verlangt die Klägerin von den Beklagten als\nGesamtschuldnern die Rückzahlung der 93.719,62 DM. Sie hat\nvorgetragen, im Verhältnis der Parteien hätten die Beklagten zu 1.\nund 2. diesen Betrag ohne Rechtsgrund erhalten. Zwischen den\nParteien sei stets klar gewesen, daß die Eigentumswohnung endgültig\nder Klägerin zustehen und nie für Schulden der Beklagten zu 1. und\n2. haften solle. Daran ändere die von der Stadtsparkasse\nvorgenommene Verteilung nichts.\n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie\n93.719,62 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 01.08.1994 zu zahlen.\n\n8\n\nDie Beklagten haben Klageabweisung beantragt.\n\n9\n\nDer Beklagte zu 3. hat die sachliche Unzuständigkeit des\nLandgerichts geltend gemacht. Zur Sache haben die Beklagten\nbehauptet, die Klägerin sei als Eigentümerin der Eigentumswohnung\neingetragen worden, um diese einer etwaigen Haftung für\nGeschäftsschulden der Beklagten zu entziehen. Zahlungen auf die\nDarlehen habe allein der Beklagte zu 3. geleistet. Die Verteilung\ndes Verkaufserlöses der Eigentumswohnung habe der Vereinbarung der\nParteien entsprochen.\n\n10\n\nDas Landgericht hat der Klage gegen die Beklagte zu 1. aus\nungerechtfertigter Bereicherung stattgegeben, sie aber in Bezug auf\ndie Beklagten zu 2. und 3. abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe\ndes landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen.\n\n11\n\nMit der form- und fristgerecht eingelegten und auch rechtzeitig\nbegründeten Berufung macht die Beklagte zu 1. geltend, der Beklagte\nzu 3. habe für den Erwerb der Eigentumswohnung einen weit höheren\nBetrag als die Klageforderung aus eigenen Mitteln erbracht, was sie\nim einzelnen ausführt. Die Klägerin habe zur Finanzierung nichts\nbeigetragen. Im Zusammenhang mit dem - unstreitig - von der\nKlägerin allein getätigten Verkauf der Eigentumswohnung seien dann\nzwischen ihr, dem Beklagten zu 3., zugleich als Vertreter der\nBeklagten zu 1., und der Stadtsparkasse die Vereinbarungen\ngetroffen worden , die die Stadtsparkasse in ihrem Schreiben vom\n21.07.1994 bestätigt habe. Dabei habe Einigkeit darüber bestanden,\ndaß Erstattungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagten wegen der\nVerwendung der 93.719,62 DM nicht beständen.\n\n12\n\nDie Beklagte zu 1. beantragt,\n\n13\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils auch die gegen sie\ngerichtete Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\ndie gegnerische Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nDie von ihr selbst eingelegte Berufung hat die Klägerin vor\nEinreichung einer Berufungsbegründung zurückgenommen.\n\n17\n\nSie bestreitet, daß bei den Verhandlungen mit der Stadtsparkasse\nK. die von der Beklagten zu 1. behaupteten Vereinbarungen getroffen\nworden seien. Die Eigentumswohnung habe zu ihrem Vermögen gehört.\nIn einem Vertrag mit der Stadtsparkasse sei auch \"ein bestimmter\nBetrag\" als der Klägerin zustehendes Guthaben bezeichnet\nworden.\n\n18\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im einzelnen wird auf den\nvorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze nebst allen\nAnlagen Bezug genommen.\n\n19\n\nDie Akten 21 O 399/95 LG Köln haben vorgelegen und sind\nGegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n21\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten zu 1. ist begründet. Der\nKlägerin steht der ihr vom Landgericht zuerkannte Anspruch aus §\n812 BGB auf Rückzahlung der von der Stadtsparkasse zugunsten der\nBeklagten zu 1. verwendeten 93.719,62 DM nicht zu.\n\n22\n\nDie Klägerin ist dafür darlegungs- und beweispflichtig, daß die\nBeklagte zu 1. den Betrag ohne Rechtsgrund erhalten hat. Auch wenn\ndie Klägerin nicht jeden auch nur denkbaren Rechtsgrund\nausschließen muß, sondern der Beweis genügt, daß der vom Schuldner\nbehauptete Rechtsgrund nicht besteht (BGH NJW 1990, 392, 393; NJW\n1989, 1606, 1607; NJW 1983, 626; Palandt/Thomas, BGB 57. Aufl., §\n812 Rn. 103, 106), ist dieser Beweis hier nicht einmal angetreten.\nDie Klägerin müßte beweisen, daß die im Schreiben der\nStadtsparkasse vom 21.07.1994 im Anschluß an zwei Gespräche mit ihr\nund dem Beklagten zu 3. vorgenommene Verteilung des Kaufpreises für\ndie Eigentumswohnung nicht auf einer Vereinbarung der Parteien\nberuht. Einen entsprechenden Beweisantritt, der der Klägerin ohne\nweiteres möglich sein müßte, gibt aber es weder in erster noch in\nzweiter Instanz. In anderem Zusammenhang hat auch das Landgericht\nerwähnt, die Stadtsparkasse habe \"nach Verkauf der Eigentumswohnung\nden Klagebetrag nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarungen\nzur Ablösung von Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1. benutzt.\"\n(Seite 9 des Urteils, Bl. 109 d.A.). Das heißt nichts anderes, als\ndaß der Betrag mit Rechtsgrund zugunsten der Beklagten verwendet\nworden ist. Soweit im später im Jahre 1996 zwischen den Parteien\nüber die Freigabe von Beträgen zugunsten der Klägerin verhandelt\nworden ist (vgl. die Schreiben der Beklagten zu 1. vom 21.8. und\n13.12.1996, Bl. 67, 53 d.A.), geht es um das von der Stadtsparkasse\nangelegte Termingeld von zunächst 200.000 DM, nicht aber um den\nhier streitigen Betrag. Bei diesen 200.000 DM handelt es sich im\nübrigen um den Teilbetrag aus dem Verkaufserlös, der in einer von\nden Beklagten zu 1. und 3., der Klägerin und der Mutter des\nBeklagten zu 3. unterzeichneten \"gemeinsamen Erklärung\" gegenüber\nder Stadtsparkasse vom 13.09.1994 als der Klägerin zustehend\nbehandelt worden ist. All das entspricht der Regelung, wie sie nach\ndem Schreiben der Stadtsparkasse vom 21.07.1994 mit den Parteien\nvereinbart worden ist.\n\n23\n\nEinem etwaigen vertraglichen Rückzahlungsanspruch hat die\nKlägerin nicht erhoben.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 I, 515 III ZPO. Das\nUrteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig\nvollstreckbar.\n\n25\n\nWert der Beschwer der Klägerin: 93.719,62 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308830","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-10-23/19-u-43-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308830","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308830","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-10-23/19-u-43-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308830","retrieved":"2026-07-09 03:38:07.588471+00:00"}}