{"status":"available","doknr":"OLD308852","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1020.9U71.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-10-20","aktenzeichen":"9 U 71/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin\nhat auch in der Sache weitestgehend Erfolg. Das Landgericht hat die\nKlage zu Unrecht mit der Begründung abgewiesen, der Klägerin stehe\ngegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch nicht zu, weil die\nLeistungen, die die Klägerin aufgrund des zwischen ihr und dem\nverstorbenen Lebensgefährten der Beklagten abgeschlossenen\nRechtsschutzversicherungsvertrages erbracht hat, nicht\nrechtsgrundlos erfolgt seien bzw. dem Rückforderungsanspruch der\nEinwand unzulässiger Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB\nentgegenstehe.\n\n3\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts liegen die\ntatbestandlichen Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 Satz 1 erste\nAlternative BGB im Streitfall vor. Die Beklagte hat als\n\"mitversicherte Person\" des zwischen Herrn P. und der Klägerin\ngeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrages im Zusammenhang\nmit dem von ihr gegen die Q. Lebensversicherung-AG vor dem\nLandgericht Nürnberg-Fürth (2 0 8990/93) und anschließend vor dem\nOberlandesgericht Nürnberg (8 U 2298/94) und dem Bundesgerichtshof\n(IV ZR 157/95) geführten Rechtsstreits (im folgenden: \"Vorprozeß\")\nVersicherungsleistungen in Höhe von insgesamt 22.602,06 DM\nerhalten, die ihr nicht zustanden, weil der Versicherungsnehmer P.\nden Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig verursacht\nhatte. Die Klägerin war demgemäß aufgrund der dem\nVersicherungsvertrag zugrunde liegenden Bestimmung des § 4 Abs. 2 a\nARB nicht zur Erbringung von Versicherungsleistungen verpflichtet.\nSie kann die gleichwohl und hiernach ohne rechtlichen Grund\nerbrachten Leistungen deshalb von der Beklagten\nzurückverlangen.\n\n4\n\nDie Klägerin hatte ihre jeweilige, für jede Instanz gesondert\nerteilte und jeweils an den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten\ngerichtete Deckungszusage unter dem ausdrücklichen Vorbehalt\nerteilt, daß ihr Versicherungsnehmer P. den Versicherungsfall nicht\nvorsätzlich und rechtswidrig im Sinne des § 4 Abs. 2 a ARB\nverursacht haben dürfe. Eine solche vorsätzliche und rechtswidrige\nVerursachung des Versicherungsfalles durch Herrn P. ist, worauf\nzurückzukommen sein wird, im Streitfall jedoch gegeben, weil er die\nQ. Lebensversicherung-AG bei Vertragsschluß über seine\nAlkoholerkrankung arglistig getäuscht hat.\n\n5\n\nIm Vorprozeß, in dem die Beklagte Auszahlung der vereinbarten\nLebensversicherungssumme in Höhe von 100.000,00 DM verlangt hatte,\nhaben das Landgericht Nürnberg-Fürth und auch das Oberlandesgericht\nNürnberg in ihren Urteilen vom 07.06.1994 und 23.03.1995 im\neinzelnen zutreffend ausgeführt, daß und warum\n\n6\n\nder Versicherungsnehmer P. seine bestehende Alkoholerkrankung\nbzw. seinen Alkohol-Abusus bei Vertragsschluß arglistig\nverschwiegen hat. Zwar zeitigen die im Vorprozeß rechtskräftig\ngetroffenen Feststellungen zu der von dem Lebensgefährten der\nBeklagten verübten arglistigen Täuschung im Deckungsprozeß der\nvorliegenden Art keine Bindungswirkung (vgl. BGHZ 117, 345 = VersR\n1992, 568 ff.). Der Senat ist also an die diesbezüglichen\nFeststellungen nicht gebunden, hat im Rahmen des subjektiven\nRisikoausschlusses des § 4 Abs. 2 a ARB vielmehr selbständig die\nUmstände zu prüfen, die ggf. den Rückschluß auf die Arglist des\nVersicherungsnehmers P. zulassen. Auch der Senat hat hieran jedoch\nkeinen vernünftigen Zweifel. Unabhängig davon, ob - wie die\nKlägerin behauptet - Herr P. wegen seiner Alkoholerkrankung bei der\nÄrztin Dr. B. in ärztlicher Behandlung war, ist zwischen den\nParteien jedenfalls unstreitig, daß Dr. B. Herrn P. geraten hatte,\nwegen seiner Alkoholprobleme eine Sucht- und Drogenberatungsstelle\naufzusuchen. Im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren hat die\nBeklagte selbst angegeben, ihr verstorbener Lebensgefährte habe es\n\"bis zur Perfektion verstanden, seine Alkoholsucht zu tarnen\". Bei\ndieser Sachlage kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, daß\nHerr P. von dieser Alkoholerkrankung wußte und diese gegenüber der\nQ. Lebensversichung-AG bei Vertragsschluß arglistig verschwiegen\nhat. Letzteres folgt - das sieht der Senat nicht anders als die im\nVorprozeß mit der Sache befaßten Gerichte - jedenfalls daraus, daß\nHerr P. bei Vertragsschluß zwar den Bruch eines Mittelhandknochens\nund seine Behandlung durch seinen Schwager, Herrn Dr. med. R.,\nangegeben, seine Alkoholprobleme und namentlich den Rat der Frau\nDr. B., eine Suchtstelle aufzusuchen, aber verschwiegen hatte. Das\nbelegt, daß sich Herr P. sehr wohl bewußt war, daß er diesen\nUmstand \"eigentlich\", und zwar auch ungefragt, hätte offenbaren\nmüssen. Statt dessen hat er seinen Vertragspartner bewußt auf die\nfalsche Fährte gelockt, um in die richtige Richtung gehende\nErmittlungen zu unterbinden.\n\n7\n\nSteht demnach auch zur Überzeugung des Senats fest, daß Herr P.\nseine Alkoholabhängigkeit seinerzeit arglistig verschwiegen hat,\nbedeutet dies im Streitfall zugleich die Leistungsfreiheit der\nKlägerin nach § 4 Abs. 2 a ARB. Dabei kommt es - das folgt aus § 79\nAbs. 1 VVG - nicht darauf an, ob die Beklagte selbst von der\nTäuschungshandlung ihres Lebensgefährten wußte. Der Feststellung,\ndaß Herr P. sich bewußt gewesen ist, daß sein hiernach\nvorsätzlicher und rechtswidriger Rechtsverstoß nach der\nLebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu einer\nrechtlichen Auseinandersetzung und dadurch zur Entstehung von\nKosten und Lasten des Rechtsschutzversicherers führen würde, bedarf\nes nicht. Insoweit schließt sich der Senat der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs (r+s 1997, 201) an, wonach zur vorsätzlichen\nVerursachung des Versicherungsfalles ein solches Bewußtsein des\nVersicherungsnehmers nicht gehört (anders noch OLG Köln, 5.\nZivilsenat, r+s 1992, 238 und r+s 1993, 220).\n\n8\n\nDie Klägerin handelt entgegen der Auffassung des Landgerichts\nauch nicht treuwidrig im Sinne des § 242 BGB, wenn sie sich darauf\nberuft, sie habe ihre Leistungen aus dem\nRechtsschutzversicherungsvertrag unter den Vorbehalt vorsätzlicher\nund rechtswidriger Verursachung des Versicherungsfalles gestellt.\nZwar handelt der Rechtsschutzversicherer in bestimmten Fällen den\nGrundsätzen von Treu und Glauben zuwider, wenn er nach Abschluß\neines Prozesses aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag\nerbrachte Leistungen nach § 812 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative BGB\nzurückfordert. Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn sich der\nVersicherer entgegen einem von ihm zuvor geschaffenen\nVertrauenstatbestand erstmals im Rückforderungsprozeß auf eine\nObliegenheitsverletzung beruft, obwohl die Deckungszusage nur einen\nVorbehalt hinsichtlich der vorsätzlichen Herbeiführung des\nVersicherungsfalles, nicht aber der Obliegenheitsverletzung\nenthielt (vgl. hierzu Senat, r+s 1997, 201). Der Streitfall liegt\njedoch anders. Soweit die Beklagte meint, der Hinweis auf den\nVorbehalt vorsätzlicher und rechtswidriger Her-\n\n9\n\nbeiführung des (Lebens-) Versicherungsfalles könne von einem\nNicht-Juristen auch dahin verstanden werden, der Versicherer sei\nleistungsfrei, wenn sich der Versicherungsnehmer suizidiert habe,\nkann dahinstehen, ob dem in tatsächlicher Hinsicht gefolgt werden\nkönnte. Denn im Streitfall kann das für die Klägerin nachteilige\nWirkungen schon deshalb nicht haben, weil die Beklagte anwaltlich\nvertreten war und die Klägerin den Vorbehalt jeweils gegenüber dem\nProzeßbevollmächtigten der Beklagten erklärt hatte.\n\n10\n\nDer Auffassung des Landgerichts, die Klägerin habe alle Fakten\ngekannt, gleichwohl aber Deckungsschutz gewährt, deshalb könne sie\nsich bei anderweitigem Verstoß gegen § 242 BGB nunmehr nicht mehr\nauf das arglistige Verhalten des Versicherungsnehmers P. berufen,\nvermag sich der Senat ebenfalls nicht anzuschließen, und zwar schon\ndeshalb nicht, weil die Klägerin an dem Vorprozeß nicht beteiligt\nwar und deshalb nicht ersichtlich und erst recht nicht vorgetragen\nist, daß und in welchem Umfang sie über den dortigen Sach- und\nStreitstand informiert gewesen sein soll.\n\n11\n\nSoweit sich die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung auf den\nWegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen und hierzu\nvorgetragen hat, ohne die Deckungszusage der Klägerin hätte sie\nsich erst gar nicht auf einen Prozeß mit der Q.\nLebensversicherung-AG eingelassen, deshalb sei sie nicht\nbereichert, hilft ihr dies nicht. Denn die Anwendung der Vorschrift\ndes § 818 Abs. 3 BGB ist analog § 820 Abs. 1 Satz 1 BGB\nausgeschlossen, wenn - wie hier - unter Vorbehalt gezahlt und dem\nVorbehalt nicht widersprochen wird (BGH WM 1988, 1494, 1496\nm.w.N.).\n\n12\n\nDas mit der Berufung angefochtene Urteil des Landgerichts konnte\nmithin keinen Bestand haben. Vielmehr war die Beklagte zur\nRückzahlung der der Höhe nach unstreitigen, gemäß §§ 286 Abs. 1,\n284 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB ab dem 20.07.1996 mit 4%\nJahreszinsen zu verzinsenden Forderung zu verurteilen.\n\n13\n\nUnbegründet ist die Berufung lediglich insoweit, als die\nKlägerin Erstattung von 20,00 DM vorgerichtlichen Mahnkosten\nverlangt. Denn hier hat die Klägerin schon das Entstehen dieser\nKosten nach Verzugseintritt (§ 286 Abs. 1 BGB) nicht schlüssig\nvorgetragen.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO.\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§\n708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n15\n\nStreitwert: 22.602,06 DM\n\n16\n\nWert der Beschwer der Beklagten: 22.602,06 DM\n\n17\n\nWert der Beschwer der Klägerin: 20,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308852","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-10-20/9-u-71-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 820","ref_norm":"820","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308852","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308852","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-10-20/9-u-71-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308852","retrieved":"2026-07-09 03:38:09.318895+00:00"}}