{"status":"available","doknr":"OLD308856","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1019.25WF166.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-10-19","aktenzeichen":"25 WF 166/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde der\nAntragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg, da die\nbeabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die gem. § 114 ZPO\nerforderliche hinreichende Erfolgsaussicht bietet. Zu Recht und mit\nzutreffender Begründung hat das Amtsgericht Wipperfürth in der\nangegriffenen Entscheidung ausgeführt, daß keinerlei Anhaltspunkte\ndafür vorliegen, daß die Übertragung der elterlichen Sorge bzgl.\nder gemeinsamen Tochter der Parteien, Dilara geb. am 16.12.1997,\nauf die Antragstellerin alleine gem. § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB\ngerechtfertigt erscheint. Zur Begründung verweist der Senat\nzunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden\nGründe der amtsgerichtlichen Entscheidung.\n\n3\n\nDie Parteien, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht,\nleben dauernd getrennt. Eine Übertragung der elterlichen Sorge auf\ndie Antragstellerin allein kommt nicht in Betracht. Es ist nämlich\nnicht gem. § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu erwarten, daß die Aufhebung\nder gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf die Antragstellerin\ndem Wohl der Tochter am besten entspricht. Die Antragstellerin hat\nkeinerlei Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, daß\nein den Parteien gemeinsam zustehendes Sorgerecht dem Kindeswohl\nentgegensteht. Auch sonst ergeben sich keinerlei vom Gericht zu\nberücksichtigenden Anhaltspunkte, die gegen eine Ausübung des\ngemeinsamen Sorgerechtes sprechen würden.\n\n4\n\nSoweit die Antragstellerin die Gefahr anspricht, daß ihr von ihr\ngetrennt lebender Ehemann (Antragsgegner), der türkischer\nStaatsbürger ist, sein Sorgerecht dazu mißbrauchen würde, die\ngemeinsame Tochter in die Türkei zu verbringen, handelt es sich\nhierbei um reine, durch nichts belegte Vermutungen. Allein der\nUmgang, daß der Antragsgegner türkischer Staatsangehöriger ist,\nbegründet eine solche Gefahr nicht, wenn nicht in seiner\nVerhaltensweise bzw. aus sonstigen objektiven Tatsachen auf eine\nsolche Gefahr geschlossen werden kann. Hierauf hat das Amtsgericht\nbereits in der angegriffenen Entscheidung hingewiesen. Dennoch hat\ndie Antragstellerin in ihrer Beschwerdeschrift keinerlei Tatsachen\nbenannt, die die von ihr gehegten Befürchtungen untermauern\nkönnten. Vielmehr ist mangels anderer Anhaltspunkte davon\nauszugehen, daß der Antragsgegner nur gemeinsam mit der\nAntragstellerin sein Sorgerecht ausüben wird. Im Rahmen dieses\nSorgerechts werden sich die Parteien darüber zu einigen haben, wer\ndie Obhut über die gemeinsame Tochter ausüben soll und welche\nUmgangsrechtsregelung bzgl. des anderen Elternteils getroffen\nwerden soll. Erst wenn hierüber keine einvernehmliche Regelung\nzwischen den Eheleuten erzielt werden könnte, wäre die Anrufung des\nFamiliengerichts erforderlich.\n\n5\n\nVon daher erscheint auch die begehrte Entscheidung der\nAntragstellerin zum Aufenthaltsbestimmungsrecht verfrüht.\n\n6\n\nZum derzeitigen Zeitpunkt ist die Rechtsverfolgung der\nAntragstellerin jedenfalls mutwillig.\n\n7\n\nEine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO\nentbehrlich.\n\n8\n\nGerichtsgebühr: 50,00 DM\n\n9\n\nSchroeder Wolf Blank 3\n\n10\n\n3 - -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308856","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-10-19/25-wf-166-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1671","ref_norm":"1671","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308856","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308856","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-10-19/25-wf-166-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308856","retrieved":"2026-07-09 03:38:09.644013+00:00"}}