{"status":"available","doknr":"OLD308855","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1019.20W48.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-10-19","aktenzeichen":"20 W 48/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nIm angefochtenen Beschluß vom 6. Juli 1998 hat das Landgericht\nden Antrag auf Anordnung selbständiger Beweiserhebung durch\nEinholen eines schriftlichen Sachverständigengutachtens als\nunzulässig zurückgewiesen. In den Gründen seiner Entscheidung hat\ndas Landgericht ausgeführt, nach dem Inhalt der Kaufverträge über\ndie zu erbauenden Eigentumswohnungen sei von den Parteien eine\nSchiedsgutachtenvereinbarung getroffen worden, die ein rechtliches\nInteresse an der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens\nausschließe. Allein die drohende Verjährung von\nGewährleistungsansprüchen rechtfertige kein schutzwürdiges\nInteresse im Sinne des § 485 Abs. 2 ZPO.\n\n3\n\nDie dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller ist gem. §\n567 ZPO zulässig, sie hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang\nErfolg.\n\n4\n\nDie Antragsteller haben gem. § 485 Abs. 2 ZPO ein rechtliches\nInteresse, die angegebenen Baumängel, ihre Ursachen und\nBeseitigungskosten im gerichtlichen Beweisverfahren feststellen zu\nlassen. Ein rechtliches Interesse im Sinne des § 485 Abs. 2 ZPO ist\nanzunehmen, wenn die begehrten Feststellungen der Vermeidung eines\nRechtsstreits dienen können. Nach herrschender Auffassung\n(Thomas-Putzo ZPO, 20. Aufl. 1997, § 485 Rz. 10; Stein-Jonas ZPO,\n20. Aufl. 1989, § 486 Rz. 9; Ingenstau/Korbion VOB, 13. Aufl. 1996,\nB § 18 Rz. 88; Werner/Pastor Bauprozeß, 8. Aufl. 1996, Rz. 10;\nPauly JR 1996, 269, 271; LG Hanau MDR 1991, 989; a.A. Weise, Praxis\ndes selbständigen Beweisverfahrens, Rz. 236), der sich der Senat\nanschließt, steht eine Schiedsgutachtenvereinbarung der\nZulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens nicht entgegen. Der\nBegriff des rechtlichen Interesses im Sinne des § 485 Abs. 2 ZPO\nist weit zu fassen, es fehlt nur dann, wenn die beantragte\nBeweiserhebung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einem\nRechtsstreit zuzuordnen ist, etwa wenn kein Rechtsverhältnis und\nkein möglicher Prozeßgegner ersichtlich ist (Ingenstau/Korbion\na.a.O.). Danach läßt die Vereinbarung eines\nSchiedsgutachtenverfahrens das rechtliche Interesse am\ngerichtlichen Beweisverfahren nicht entfallen. Auch nach\nDurchführung eines Schiedsgutachterverfahrens kommt - wenn auch mit\nden Einschränkungen der §§ 317 ff. BGB - ein Rechtsstreit über den\nGegenstand des Schiedsgutachtens in Betracht, in dem die\nFeststellungen aus einem selbständigem Beweisverfahren Bedeutung\nerlangen und Verwendung finden können. Damit besteht auch zugleich\ndie Möglichkeit, daß die Feststellungen aus einem gerichtlichen\nBeweisverfahren geeignet sein können, einen Rechtsstreit über das\nErgebnis eines Schiedsgutachtenverfahrens zu vermeiden.\n\n5\n\nHinzukommt, daß ein gerichtliches Beweisverfahren ähnlich wie\ndas einstweilige Verfügungsverfahren aufgrund seiner Zweckrichtung\ngrundsätzlich für zulässig zu erachten ist (Stein-Jonas a.a.O.; LG\nHanau a.a.O.). Eine Beschränkung, gesetzlich vorgesehene Verfahren\nvor staatlichen Gerichten in Anspruch zu nehmen, kommt im übrigen\nnur dann in Betracht, wenn sie sich aus einer entsprechenden\nÜbereinkunft der Parteien ergibt (so OLG Frankfurt für die\nZulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens trotz\nSchiedsgerichtsabrede). Der vorliegend getroffenen\nSchiedsgutachtervereinbarung ist nichts für den Ausschluß des\ngerichtlichen Beweisverfahrens zu entnehmen.\n\n6\n\nDie Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens folgt hier\nauch aus dem Umstand, daß die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n(BauR 1992, 223) auch für die im Streitfall gegebene\nSchiedsgutachterklausel unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 9\nAGBG Zweifel an deren Wirksamkeit veranlaßt. Hierauf haben die\nAntragsteller zutreffend hingewiesen, auch der Antragsgegner stellt\nnicht in Frage, daß die in zahlreichen Verkaufsfällen verwendeten\nKaufverträge den Bestimmungen des AGBG unterliegen.\n\n7\n\nDer Senat verweist die Sache zur weiteren Prüfung und erneuten\nEntscheidung zurück an das Landgericht, das noch über zusätzliche\nVoraussetzungen für die Anordnung des selbständigen\nBeweisverfahrens zu befinden haben wird. Das Landgericht hat\ngegebenenfalls auch über Kosten des Beschwerdeverfahrens zu\nentscheiden, da derzeit noch nicht feststeht, ob dem Antrag auf\nAnordnung des Beweisverfahrens zu entsprechen ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308855","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-10-19/20-w-48-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 485","ref_norm":"485","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 317","ref_norm":"317","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308855","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308855","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-10-19/20-w-48-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308855","retrieved":"2026-07-09 03:38:09.562034+00:00"}}