{"status":"available","doknr":"OLD308865","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1016.6U85.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-10-16","aktenzeichen":"6 U 85/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie und insgesamt zulässige\nBerufung der Antragsgegnerin bleibt in der Sache erfolglos.\n\n3\n\nZu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil die\nzunächst im Beschlußweg erlassene einstweilige Verfügung\naufrechterhalten. Das darin ausgesprochene Verbot erweist sich auch\nunter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin mit ihrer\nBerufung vorgebrachten Einwände als berechtigt.\n\n4\n\nDie Antragsstellerin hat die tatsächlichen Voraussetzungen des\nim vorliegenden Verfahren geltend gemachten Unterlassungsbegehrens\nin einer für den Erlaß und die Aufrechterhaltung der einstweiligen\nVerfügung ausreichenden Weise glaubhaft gemacht. Das\nUnterlassungsbegehren, dessen Dringlichkeit gemäß § 25 UWG zu\nvermuten ist, erweist sich danach unter dem Gesichtspunkt der\nirreführenden Werbung mit Selbstverständlichkeiten gemäß §§ 3, 13\nAbs. 2 Nr. 1 UWG als begründet. Denn der in der\nverfahrensgegenständlichen Werbeanzeige der Antragsgegnerin\nenthaltene Hinweis \"ohne Wechselgebühr\" ist geeignet, zumindest\neinen nicht unbeachtlichen Teil des angesprochenen Verkehrs in\nwettbewerblich relevanter Weise über das beworbene Angebot der\nAntragsgegnerin bzw. die damit verbundenen Preise und Kosten in die\nIrre zu führen.\n\n5\n\nAllerdings trifft es zu, daß von der Antragsstellerin weder\njemals geplant war, bei Gesprächen im \"Call by Call\"-Verfahren eine\nsogenannte \"Wechselgebühr\" zu erheben, noch jemals eine solche von\nihr gefordert war. Derartige \"Wechselgebühren\" standen unstreitig\nimmer nur für das sogenannte \"Pre-Selection\"-Verfahren sowie für\ndie \"Portierung\" in Rede. Insoweit stellt sich der Hinweis \"Keine\nWechselgebühr\" in der streitbefangenen Werbeanzeige der\nAntragsgegnerin, mit der - auch wenn dieser Begriff in der Anzeige\nausdrücklich keine Erwähnung findet - unstreitig ausschließlich\nGespräche im \"Call-by-Call\"-Verfahren beworben werden, zwar\nobjektiv als richtig dar. Auch die Werbung mit objektiv richtigen\nAngaben kann aber dann unzulässig sein, wenn sie bei einem nicht\nunbeachtlichen Teil des angesprochenen Verkehrs einen unrichtigen\nEindruck erwecken. Dieses wiederum ist dann der Fall, wenn\nWerbeangaben selbstverständliche Umstände, die zum Wesen der\nangebotenen Ware oder Leistung gehören, besonders hervorheben, so\ndaß beim unkundigen Publikum, welches die Selbstverständlichkeit\nnicht erkennt, irrig angenommen wird, es werde ein Vorzug der\nangebotenen Ware oder Leistung beworben, der dieser gegenüber\nanderen vergleichbaren Angeboten der Konkurrenz anhafte, während in\nWirklichkeit die Eigenschaften und Umstände bei allen\nKonkurrenzwaren und -angeboten gleichermaßen vorhanden sind (vgl.\nBaumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Aufl., Rdnr. 53 zu § 3\nUWG m.w.N.). Der in der Werbeanzeige hervorgehoben gestaltete\nHinweis \"keine Wechselgebühr\" stellt sich im Streitfall aber als\nnach diesen Grundsätzen irreführend dar. Denn jedenfalls ein nicht\nunbeachtlicher Teil des angesprochenen Verkehrs, dem die Mitglieder\ndes erkennenden Senats als potentielle Interessenten und Abnehmer\nder antragsgegnerseits angebotenen\nTelekommunikationsdienstleistungen zugehörig sind, wird diesen\nHinweis aufgrund seiner besonderen grafischen Gestaltung und\nPositionierung in der Anzeige als Angabe des Inhalts verstehen, daß\ndamit ein Vorteil gerade und nur der beworbenen Leistung\ndargestellt werden soll. Der unmittelbar neben der in der Art einer\nÜberschrift gehaltenen Angabe \"T.\" gesetzte Hinweis \"ohne\nWechselgebühr!\" fällt sowohl durch diese Positionierung als auch\ndurch grafische Gestaltung, nämlich seine vor dem roten Hintergrund\nerfolgte Umrandung mit einer weißen Linie, besonders ins Auge.\nAufgrund des Umstandes, daß der Hinweis nach den vorbezeichneten\nMerkmalen in der Anzeige besonders hervorgehoben ist, wird ein\nnicht unerheblicher Teil des Verkehrs aber darauf schließen, daß\ndieser Art der Hervorhebung eine besondere Eigenschaft des\nbeworbenen Angebotes korrespondiert bzw. daß damit ein\n\"besonderer\", d. h. ein gerade und nur die Leistung des werbenden\nUnternehmens kennzeichnender Vorteil betont werden soll. Denn der\nbloßen Information über eine Eigenschaft des beworbenen Produktes\noder der beworbenen Leistung, die diesem bzw. dieser mit allen\nanderen konkurrierenden Angeboten gemeinsam ist, mißt der Verkehr\nin aller Regel keine Besonderheit der in einer Anzeige konkret\nbeworbenen individuellen Leistung des werbenden Unternehmens bei,\nso daß er auch keinen hervorgehobenen werblichen Hinweis darauf\nerwartet. Wird daher in einer Anzeige das Merkmal bzw. ein Umstand\ndes beworbenen Angebots besonders betont, erwartet ein nicht\nunerheblicher Teil der Werbeadressaten einen besonderen Vorteil,\nder bei der Ware der Mitbewerber nicht ohne weiteres zu erhalten\nist. Dies alles würdigend suggeriert daher der hier zu beurteilende\nHinweis \"keine Wechselgebühr\" in der streitbefangenen Anzeige, daß\nbei Entscheidung für das antragsgegnerseits in der Werbung\nangebotene \"Call-by-Call\"-Verfahren, anders als dies bei\nentsprechenden Angeboten der Konkurrenz der Fall sei, eine\nWechselgebühr nicht erhoben werde.\n\n6\n\nSoweit die Antragsgegnerin demgegenüber einwendet, eine\nIrreführung entfalle deshalb, weil für den Verkehr ohne weiteres\nfeststellbar sei, daß generell - also bei von allen\nAnbietern feilgebotenen Telekommunikationsleistungen im\nCall-by-Call-Verfahren - eine Wechselgebühr nicht gefordert werde,\nrechtfertigt das keine abweichende Beurteilung. Dies gilt zum einen\nbereits deshalb, weil sich die Antragsgegnerin mit diesem Einwand\nim Widerspruch zu ihrer Argumentation im übrigen setzt, wonach\ndurch Presseberichte sowie durch die eigene Werbung der\nAntragsstellerin hinsichtlich der \"Wechselgebühren\" Konfusion im\nVerkehr verursacht worden sei, die sie - die Antragsgegnerin - aber\nmit dem hier zu beurteilenden Hinweis gerade habe beseitigen\nwollen. Einen solchen Aufklärungszweck des Hinweises kann die\nAntragsgegnerin indessen nicht für sich in Anspruch nehmen, wenn\ndem Verkehr - wie sie im gegebenen Zusammenhang argumentiert -\nohnehin entweder von vorherein klar ist, oder aber er unschwer\nprüfen kann und zu prüfen gewohnt ist, daß bzw. ob für Telefonate\nim Call-by-Call-Service von der Antragsstellerin eine Wechselgebühr\ngefordert wird. Jedenfalls aber kann zum anderen im Tatsächlichen\nnicht davon ausgegangen werden, daß dem Verkehr mit Ausnahme eines\nfür die wettbewerbliche Beurteilung zu vernachlässigenden Teils\nbekannt ist, daß die Antragsstellerin von Anfang an nur für das Pre\nSelection-Verfahren sowie für die Portierung Wechselgebühren\nfordern wollte und sich diese von der Regulierungsbehörde\nzwischenzeitlich auch genehmigen ließ, daher der Verkehr die\nSelbstverständlichkeit des Nichtanfalls einer Wechselgebühr im\nCall-by-Call-Verfahren erkenne. Denn auch wenn in eigenen\nWerbeanzeigen der Antragsstellerin sowie in Publikationen der\nPresse und sonstigen Medien die Absicht der Antragsstellerin\nveröffentlicht und diskutiert wurde, ihre Kunden bei einem Wechsel\nzu anderem Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen mit\n\"Wechsel-gebühren\" zu belasten, ist nicht ersichtlich, daß diesen\nPublikationen mit hinreichender Deutlichkeit und\nunvermißverständlich zu entnehmen war, daß sich diese Absicht der\nAntragsstellerin auf die Inanspruchnahme von Diensten fremder\nAnbieter lediglich in den Pre-Selection- und Portierungs-Verfahren\nbeschränkte. Daß die angesprochenen Adressaten der Werbung im Fall\nder tatsächlichen Erprobung des Call-by-Call-Verfahrens unschwer\ndie Nichterhebung einer Wechselgebühr durch die Antragsstellerin\nfeststellen können, nimmt dem Hinweis aber - entgegen der\nAuffassung der Antragsgegnerin - von vornherein nicht die Eignung\nzur Irreführung. Denn auch wenn der Bundesgerichtshof in der\nsogenannten \"Wäschestärkemittel\"-Entscheidung (BGH GRUR 1963,\n371/375) ausgeführt hat, daß nach Lage des Falls eine Irreführung\ndann ausscheiden kann, wenn ein Umstand betroffen ist, dessen\nVorhandensein der Abnehmer bei verkehrsüblicher Verwendung der Ware\nunschwer selbst prüfen kann und zu prüfen gewohnt ist, greift diese\nArgumentation im Streitfall nicht. Das gilt schon deshalb, weil die\nAntragsgegnerin weder konkret dargelegt, noch glaubhaft gemacht\nhat, daß Telefonkunden der Antragsstellerin, die sich mit dem\nGedanken an einen \"Wechsel\" zum Call-by-Call-Verfahren tragen, das\nEntstehen einer sog. \"Wechselgebühr\" hierfür zu prüfen gewohnt\nsind. Allein der Umstand, daß sie es im konkreten Fall unschwer\nfeststellen können und gegebenenfalls tatsächlich feststellen\nreicht aber auch nach der vorbezeichenten\n\"Wäschestärkemittel\"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht aus.\nIm gegebenen Zusammenhang ist ferner auch dem Umstand Rechnung zu\ntragen, daß dem Verbot der wettbewerblichen Irreführung der Gedanke\nzugrundeliegt, daß der Interessent angelockt und für das beworbene\nAngebot interessiert oder in einem Maße interessiert wird, wie er\nes ohne die in Rede stehende Angabe nicht getan hätte. Gerade\nletzteres ist aber dann der Fall, wenn der Kunde, hat er sich erst\nfür ein Angebot entschieden, sodann feststellt, daß die beworbene\nEigenschaft nichts Besonderes, sondern ein allen Angeboten\ngemeinsames Merkmal ist (vgl. Baumbach/Hefermehl a.a.O., Rdnr. 54 a\nzu § 3 UWG m.w.N.).\n\n7\n\nAuch der von der Antragsgegnerin bereits in erster Instanz\nvorgebrachte und in der Berufung wiederum aufgegriffene\nGesichtspunkt der Abwehr und Aufklärung kann dem Verbot der in Rede\nstehenden Werbung nicht mit Erfolg entgegengehalten werden. Dies\ngilt im Streitfall schon deshalb, weil weder die Abwehr des\nvorangegangenen werblichen \"Angriffs\" eines Konkurrenten, noch die\nAufklärung der angesprochenen Werbeadressaten eine Irreführung\nzumindest eines nicht unerheblichen Teil des Publikums\nrechtfertigen kann (vgl. BGH GRUR 1983, 335/336 -\n\"Trainingsgerät\"-).\n\n8\n\nDa ferner auch die wettbewerbliche Relevanz der Fehlvorstellung,\nbei Entscheidung für das beworbene Angebot der Antragsgegnerin\neinen besonderen Vorteil, nämlich eine Leistung ohne gleichzeitigen\nAnfall einer \"Wechselgebühr\" zu erlangen, ohne weiteres bejaht\nwerden kann, ist insgesamt der Irreführungstatbestand im Sinne des\n§ 3 UWG erfüllt.\n\n9\n\nDie Antragsstellerin ist dabei gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG\nschließlich auch prozeßführungsbefugt und aktivlegitimiert, den\ndaraus folgenden Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Sie\nbietet nicht nur ebenso wie die Antragsgegnerin bundeweit\nTelekommunikationsdienste, mithin Leistungen zumindest\nvergleichbarer Art auf dem selben Markt wie die Antragsgegnerin an.\nDie in Rede stehende Handlung der Antragsgegnerin, deren Verbot die\nAntragsstellerin im vorliegenden Verfahren verfolgt, ist darüber\nhinaus auch geeignet, den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu\nbeeinträchtigen. Dies kann angesichts der das Angebot der\nAntragsgegnerin favorisierenden erheblichen Anlockwirkung der in\nRede stehenden irreführenden Werbeangabe ohne weiteres bejaht\nwerden.\n\n10\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n11\n\nDas Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 545 Abs. 2\nZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308865","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-10-16/6-u-85-98","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308865","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308865","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-10-16/6-u-85-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308865","retrieved":"2026-07-09 03:38:10.425507+00:00"}}