{"status":"available","doknr":"OLD308864","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1016.6U38.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-10-16","aktenzeichen":"6 U 38/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung der Antragsgegnerin ist zwar zulässig, insbesondere\nunter Wahrung der vorgegebenen Fristen eingelegt und begründet (§§\n222 Abs. 1 u. 2 ZPO, 188 Abs. 3 BGB). In der Sache hat das\nRechtsmittel jedoch keinen Erfolg.\n\n3\n\nZu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil die\nzunächst im Beschlußweg erlassene einstweilige Verfügung bestätigt,\nmit welcher der Antragsgegnerin die Unterlassung aufgegeben worden\nist, sich wie in dem Schreiben vom 20.08.1997 geschehen an\nAuftraggeber der Antragsteller zu wenden, und diesen gegenüber in\nder konkret beanstandeten Form des erwähnten Schreibens die Höhe\nder für die Erstellung von Kfz-Schadensgutachten in Rechnung\ngestellten Sachverständigenvergütung zu beanstanden.\n\n4\n\nDas diesem Unterlassungsgebot zugrunde liegende\nUnterlassungsbegehren der Antragsteller, dessen Dringlichkeit gem.\n§ 25 UWG zu vermuten ist, erweist sich gemäß § 1 UWG unter dem\nGesichtspunkt der Behinderung durch Geschäftsehrverletzung als\nunlauter.\n\n5\n\nUnlauter i. S. des Unterlassungstatbestandes des § 1 UWG handelt\nu. a. derjenige, der zu Zwecken des Wettbewerbs entweder einen\neigenen Mitbewerber oder aber den Mitbewerber eines geförderten\nDritten in seiner geschäftlichen Ehre herabsetzt. Es widerspricht\nden Grundsätzen des Leistungswettbewerbes, einen Konkurrenten zur\nFörderung eigenen oder fremden, unterstützten Wettbewerbs in seiner\ngeschäftlichen Wertgeltung herabzusetzen. Denn dadurch soll der\neigenen oder fremden Leistung des geförderten Wettbewerbers nicht\ndurch deren Güte und/oder Preiswürdigkeit gegenüber dem\nKonkurrenzprodukt, sondern dadurch auf dem Markt Geltung verschafft\nwerden, daß der kritisierte Konkurrent in seiner Ehre angegriffen\nund herabgesetzt wird (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht,\n19. Aufl., Rn. 317 zu § 1 OWiG m. w. N.). Die Antragsgegnerin hat\nsich mit dem verfahrensgegenständlichen Schreiben im Streitfall\nnach diesen Maßstäben wettbewerblich unlauter verhalten.\n\n6\n\nSoweit die Antragsgegnerin von vornherein in Abrede stellt, mit\nihrem an den Geschädigten, der sie u. a. auf Ersatz der für die\nErstellung des Kfz-Schadensgutachtens angefallenen Kosten in\nAnspruch nimmt, gerichteten Schreiben vom 20.8.1997 überhaupt zu\nZwecken des Wettbewerbs gehandelt zu haben, vermag das nicht zu\nüberzeugen. Vielmehr liegt auf seiten der Antragsgegnerin sowohl in\nobjektiver, als auch in subjektiver Hinsicht eine dem\nAnwendungsbereich des § 1 UWG unterfallende Wettbewerbshandlung\nvor.\n\n7\n\nEin Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs liegt in jedem Verhalten,\ndas äußerlich geeignet ist, den Absatz oder Bezug einer Person zum\nNachteil einer anderen Person zu fördern und das subjektiv von der\nnicht völlig hinter andere Beweggründe zurücktretenden Absicht\ngetragen wird, eigenen oder fremden Wettbewerb auf Kosten eines\nanderen Mitbewerbers zu fördern.\n\n8\n\nDas von den Antragstellern beanstandete Schreiben der\nAntragsgegnerin ist nach diesen Maßstäben objektiv zur\nWettbewerbsförderung auf Kosten der Antragsteller geeignet. Daran\nändert der Umstand nichts, daß die Parteien als Kfz-Sachverständige\neinerseits sowie als Haftpflichtversicherung andererseits\nunzweifelhaft weder generell in einem Wettbewerbsverhältnis\nmiteinander stehen, noch ad hoc durch das streitgegenständliche\nSchreiben eine solche wettbewerbliche Beziehung zwischen den\nParteien hergestellt wird. Denn das erwähnte Schreiben ist\neindeutig geeignet, den Absatz oder Bezug dritter, ihrerseits in\neinem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis mit den Antragstellern\nstehender Kfz-Sachverständiger, die sich Schadensgutachten unter\nHeranziehung der dem Schreiben beigefügten Tabellenwerte vergüten\nlassen, zu fördern. Entgegen der von der Antragsgegnerin\nvertretenen Ansicht kann dem insbesondere nicht entgegengehalten\nwerden, daß der jeweilige Empfänger des beanstandeten Schreibens\nden Auftrag an den Sachverständigen, dessen Rechnung die\nAntragsgegnerin als angeblich übersetzt kritisiert, bereits erteilt\nhabe. Denn selbst wenn der Empfänger des Schreibens in diesem\nkonkreten Schadensfall für andere, insbesondere für die nach der\nTabelle abrechnenden Kfz-Schadensgutachter \"verloren\" sein sollte,\nist die in dem Schreiben letztendlich zum Ausdruck gebrachte\nKritik, einem \"billigem Ermessen\" widersprechend abrechnenden\nKfz-Sachverständigen aufgesessen zu sein, geeignet, den Adressaten\nin künftigen Fällen auf andere Sachverständige, insbesondere aber\nauf solche umzuleiten, die Schadensgutachten anhand der beigefügten\nTabellen berechnen. Denn derjenige, dem von einem Unternehmen für\neine bestimmte Leistung ein übersetztes Honorar berechnet wurde,\nwird dieses Unternehmen nach aller Lebenserfahrung nicht ein\nweiteres Mal und auch nicht für andere Leistungen beauftragen.\nDabei beschränkt sich die Tätigkeit von Kfz-Sachverständigen auch\nnicht auf die Erstellung von Gutachten über unfallbedingte\nKfz-Schäden. Der Tätigkeitsbereich von Kfz-Schadensgutachtern\nreicht vielmehr von der Begutachtung diverser, unter Umständen als\nmangelhaft gerügter Reparaturleistungen bis hin zu Schätzungen des\nVerkehrswertes von Fahrzeugen im Falle etwa beabsichtigter Käufe\noder Verkäufe. Aus all diesen Tätigkeitsbereichen, deren\nInanspruchnahme durch die angeschriebenen Unfallgeschädigten auch\nkeineswegs als unwahrscheinlich von der Hand gewiesen werden kann,\nvermag die in dem Schreiben geäußerte Kritik die Antragsteller zu\nGunsten anderer Sachverständiger aber zu verdrängen. Letzteres gilt\nselbst in den Fällen, wo kein Schadensgutachten in Auftrag gegeben\nwerden soll. Denn die Frage, ob bei Schadensgutachten nach\nTabellenwerten abgerechnet wird, ist durchaus geeignet, zumindest\nbei einem nicht unerheblichen Teil des Verkehrs als\nvertrauensbildende Maßnahme in die \"Billigkeit\" und\n\"Angemessenheit\" der Ermittlung der Vergütung auch für andere\nLeistungen zu dienen, wobei in diesem Zusammenhang auch die\nWirkungen einer von den Empfängern der verfahrensbefangenen\nSchreiben gegenüber potentiellen Auftraggebern der Antragsteller\nausgehenden Mundpropaganda nicht übersehen werden können.\n\n9\n\nLiegt danach auf seiten der Antragsgegnerin den objektiven\nVoraussetzungen nach eine Wettbewerbshandlung vor, gilt dies weiter\naber auch in subjektiver Hinsicht.\n\n10\n\nDie Antragsgegnerin hat in der nicht vollständig von anderen\nBeweggründen verdrängten Absicht gehandelt, den Wettbewerb anderer\nKfz-Schadensgutachter zu fördern, die ihre Vergütungen unter\nHeranziehung der aus der Tabelle ersichtlichen Honorarsätze\nermitteln. Allerdings ist es richtig, daß - wie dies regelmäßig bei\nobjektiv zur Wettbewerbsförderung geeigneten Äußerungen von\nmiteinander im Wettbewerb stehenden Gewerbetreibenden im\ngeschäftlichen Verkehr der Fall ist (vgl. Baumbach/Hefermehl, a. a.\nO., Rn. 235 Einleitung UWG m. w. N.) - die\nWettbewerbsförderungsabsicht im Streitfall nicht vermutet werden\nkann, sondern eigens festzustellen ist. Denn die Antragsgegnerin\nkann im vorliegenden Fall für ihr Schreiben bzw. die darin\nenthaltenen, u. a. auf die Antragsteller bzw. deren\nHonorarermittlungspraxis bezogenen Aussagen einen Beweggrund in\nAnspruch nehmen, der als solcher keinen Wettbewerbsbezug aufweist.\nErkennbar liegt dem Schreiben der Antragsgegnerin die Absicht\nzugrunde, sich gegenüber einem an sie herangetragenen\nSchadensersatzanspruch - sei es als über den Direktanspruch des § 3\nNr. 1 Pflichtversicherungsgesetz selbst in Anspruch Genommene, sei\nes als gem. § 10 Abs. 4 AKB bevollmächtigte Vertreterin ihres\nVersicherungsnehmers - zu verteidigen. Soweit die Antragsgegnerin\ndaher die Höhe der ersetzt verlangten Kosten für die Erstellung des\nSchadensgutachtens mit bestimmten, aus ihrer Sicht für maßgeblich\ngehaltenen Argumenten beanstandet, sollte das eindeutig der\nRechtsverteidigung, nämlich der Abwehr eines der Höhe nach für\nunberechtigt gehaltenen Schadensersatzanspruchs dienen. In einem\nsolchen Fall, in dem der Handelnde, der objektiv den Wettbewerb\neines anderen fördert, selbst nicht Wettbewerber des Angegriffenen\nist und für sein Handeln (auch) andere, nicht spezifisch\nwettbewerbsbezogene, zudem - im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 GG -\ngrundrechtsrelevante Beweggründe in Anspruch nehmen kann, verbietet\nsich aber die Annahme einer tatsächlichen Vermutung, daß die\nobjektiv den Wettbewerb fördernde Handlung auch subjektiv mit eben\neiner solchen Wettbewerbsförderungsabsicht korreliert. Das\nVorhandensein einer derartigen, nicht völlig von den erwähnten\nwettbewerbsneutralen Motiven in den Hintergrund gedrängten\nWettbewerbsförderungsabsicht ist dann nicht durch die bloße\nobjektive Eignung der angegriffenen Handlung, eigenen oder fremden\nWettbewerb zu fördern, indiziert, sondern muß besonders\nfestgestellt werden (vgl. Baumbach/Hefermehl, a. a. O., Einleitung\nUWG, Rn. 236 f. m. w. N.). Die den gegebenen Fall kennzeichnenden\nbesonderen Umstände lassen indessen nicht nur überhaupt das\nVorhandensein einer Wettbewerbsförderungsabsicht der\nAntragsgegnerin feststellen, sondern machen ferner deutlich, daß\ndiese Absicht nicht vollständig hinter die vorbezeichneten anderen\nBeweggründe zurücktritt. Die Antragsteller haben mit ihrem\nSchriftsatz vom 19. November 1997 u. a. den unstreitig von der\nAntragsgegnerin verwendeten \"Leitfaden Beweisführung/Gutachten\"\n(Rundschreiben 42/95) vorgelegt, in dem es u.a. heißt, daß es\n\"unser Ziel ... sein\" muß, \"... gegen die schwarzen Schafe unter\nden Sachverständigen, die horrende Gebührenrechnungen stellen,\nvorzugehen. Deshalb sollten wir Gebührenrechnungen erst ab einer\nÜberschreitung von ca. 40 % der entsprechenden DEKRA-Gebühr\nbeanstanden. Liegt allerdings eine derartige Überschreitung vor,\nrechnen wir nur mit der entsprechenden DEKRA-Gebühr ab und nicht\nmit der um 40 % erhöhten Gebühr\" (vgl. Bl. 78 f. d. A.). Diese\nAusführungen belegen, daß es der Antragsgegnerin nicht nur um eine\ngenaue Überprüfung der Berechtigung der im Einzelfall für die\nEinholung eines Kfz-Schadensgutachtens ersetzt verlangten Kosten,\nsondern gerade auch darum geht, einer bestimmten Art der Ermittlung\ndes Sachverständigenhonorars (\"Gebühr aus der Höhe des\nfestgestellten Schadens/Tabellenwerte\") sowie darüberhinaus\nbestimmten, für angemessen gehaltenen Beträgen für\nKfz-Unfallschadensgutachten - konkret möglichst den DEKRA-Werten\nangenäherte Beträge - allgemein auf dem Markt, zumindest aber als\nOrientierungs- und Ausgangswerten, Geltung zu verschaffen. Der\nUmsetzung eben dieses Ziels sollen dabei auch gerade die von den\nAntragstellern weiter vorgelegten, ebenfalls von der\nAntragsgegnerin empfohlenen und verwendeten Schreiben gem. den\n\"Pflichtbausteinen\" (Bl. 87 ff d. A.) und den diesen wiederum als\nAnlage beigefügten \"Gebühren\"-Tabellen dienen (vgl. \"Ergänzung des\nRundschreibens Nr. 42/95\" = Bl. 93 d. A.). Daß die Empfänger der\nSchreiben letztere den Sachverständigen vorhalten, die eine höhere\nVergütung als die in den Tabellenwerten angegebenen für ihre\nTätigkeit berechnen, und die Sachverständigen hierdurch veranlaßt\nwerden sollen, künftig die Tabellenwerte abzurechnen, ist von der\nAntragsgegnerin ersichtlich angestrebt und dient als Maßnahme der\nEinwirkung auf die Sachverständigen, deren Vergütungsverhalten die\nAntragsgegnerin auf diese Weise mittelbar zu disziplinieren sucht.\nDies offenbart aber nicht nur, daß die Antragsgegnerin über die\nAbwehr für übersetzt gehaltener Sachverständigenhonorare im\nEinzelfall hinaus \"preisordnend\" auf den Mark für\nKfz-Schadensgutachten dahingehend Einfluß nehmen will, daß die\nVergütungen hierfür sich möglichst an der \"DEKRA-Gebührentabelle\"\norientieren sollen, sondern legt zugleich die Absicht der\nAntragsgegnerin offen, die Stellung derjenigen Sachverständigen im\nWettbewerb zu fördern, die zumindest nicht mehr als die von ihr\nmitgeteilten Kosten für die Erstellung eines Schadensgutachtens\nliquidieren. Denn das allgemeine preisordnende, aus der Sicht der\nKfz-Schadensversicherungen sicherlich erstrebenswerte Ziel, die\nKosten für die Kfz-Schadensbegutachtung möglichst niedrig und\ntransparent zu halten, ließe sich jedenfalls nach der aus den\nantragstellerseits vorgelegten internen Unterlagen der\nAntragsgegnerin ersichtlichen differenzierenden Abrechungspraxis\nnur auf politischem Wege durch eine allgemeinverbindliche\nGebührentabelle für Kfz-Sachverständige, nämlich eine \"Taxe\" i. S.\nvon § 632 Abs. 2 BGB verwirklichen. Wie die nicht zuletzt aus den\neigenen Kostenermittlungstabellen der Antragsgegnerin\nhervorgehenden unterschiedlichen Tabellen der verschiedenen\nVerbände belegen, ist das aber bislang gescheitert oder aber\nzumindest sehr zeitaufwendig, schwierig und in weite Ferne gerückt.\nWenn die Antragsgegnerin stattdessen versucht, dieses Ziel im\nVerhältnis gegenüber den einzelnen, von ihren Versicherungsnehmern\ngeschädigten Anspruchstellern dadurch zu erreichen, daß sie den\n\"Kundenstrom\" bewußt zu denjenigen Sachverständigen hinleiten will,\ndie sich ihren Honorarvorstellungen gemäß verhalten, kalkuliert die\nAntragsgegnerin ein, daß die Geschädigten, denen durch die von\nihnen beauftragten Sachverständigen angeblich \"unbillige\" bzw.\n\"unangemessene\", über den Tabellenwerten liegende Honorare in\nRechnung gestellt wurden und die daher nach dem Schreiben der\nAntragsgegnerin riskieren, auf einem Teil des Schadens \"sitzen zu\nbleiben\", dazu tendieren, künftig andere Sachverständige zu\nbeauftragen, welche anhand der Tabellenwerte liquidieren. Zugleich\noffenbart dies aber auch, daß die Antragsgegnerin über den eingangs\nerwähnten Beweggrund der Rechtsverteidigung im konkreten Einzelfall\nhinaus in der nicht völlig in den Hintergrund gedrängten Absicht\ngehandelt hat, die wettbewerbliche Position der von ihr\nfavorisierten Sachverständigen, die ihre Vergütungen für die\nErstellung von Kfz-Schadensgutachten entsprechend den\nvorbezeichneten Tabelleneinteilungen und -werten ermitteln, gerade\nzu Lasten derjenigen Kfz-Sachverständigen zu fördern, die hiervon\nabweichend höhere Vergütungen für die nämliche Tätigkeit\nliquidieren.\n\n11\n\nIst nach alledem auf seiten der Antragsgegnerin bei dem\nVersenden des streitbefangenen Schreibens ein Verhalten im\ngeschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu sehen, stellt\nsich dieses Verhalten weiter auch als unlauter i. S. von § 1 UWG\ndar.\n\n12\n\nDenn die Antragsgegnerin hat durch das in Rede stehende\nSchreiben die Antragsteller in einer Weise herabgesetzt, die mit\nden guten wettbewerblichen Sitten nicht vereinbar ist.\n\n13\n\nDaß die in dem Schreiben enthaltenen Aussagen der\nAntragsgegnerin betreffend die generelle \"Erstattungsfähigkeit\" von\nSachverständigenkosten aus der Sicht des Empfängers als eine gerade\ndie Abrechnungsweise der Antragsteller als \"unangemessen\" bzw.\n\"unbillig\" kritisierende und deren geschäftliche Wertgeltung als\nKfz-Sachverständige herabwürdigende Äußerung verstanden wird, hat\nbereits das Landgericht in den Entscheidungsgründen des\nangefochtenen Urteils (dort S. 10/11 = Bl. 151/152 d. A.)\nüberzeugend ausgeführt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der\nSenat insoweit gem. § 543 Abs. 1 ZPO Bezug auf das genannte Urteil\nder ersten Instanz. Mit dem Landgericht und den Antragstellern ist\nweiter aber auch im Ergebnis davon auszugehen, daß dieser sich als\nunmittelbarer Reflex aus der Rechtsverteidigung der Antragsgegnerin\nergebende Angriff auf die Geschäftsehre der Antragsteller als\nKfz-Sachverständige im konkreten Fall eine mit den guten\nwettbewerblichen Sitten unvereinbare Verhaltensweise darstellt.\nDenn die in der o. g. Rechtsverteidigung liegende Wahrnehmung\nberechtigter Interessen allein ist nicht von vornherein geeignet,\ndie Antragsgegnerin von dem wettbewerblichen Unlautbarkeitsvorwurf\nfreizusprechen. Vielmehr hat die Antragsgegnerin bei der Art und\nWeise, wie sie das als solches billigenswerte Interesse der Abwehr\neines für unberechtigt gehaltenen Anspruchs im konkreten Fall\nwahrnimmt, auf die Belange davon betroffener Unternehmen gebührend\nRücksicht zu nehmen und insbesondere die Grenzen der\nwettbewerblichen Lauterkeit zu wahren. Dies führt zur Notwendigkeit\neiner Abwägung einerseits des Interesses der Antragsgegnerin, ihrer\nRechtsverteidigung zur Geltung zu verhelfen, sowie andererseits des\nInteresses der Antragsteller an der Wahrung ihrer wettbewerblichen\nBelange, die durch die grundsätzlich anerkennenswerte\nInteressenwahrnehmung der Antragsgegnerin nur in einem damit\nnotwendig verbundenen und sachlich gebotenen Umfang in ihrer\nwettbewerblichen Position gegenüber anderen Mitbewerbern\nbeeinträchtigt werden dürfen. Diese Abwägung ergibt vorliegend aber\ndie Unzulässigkeit der sich in dem konkret angegriffenen Schreiben\nniederschlagenden Vorgehensweise der Antragsgegnerin. Letzteres\nschießt vielmehr erheblich über das damit vordergründig verfolgte\nZiel der Rechtsverteidigung hinaus. Die konkret zur Abwehr des ihr\ngegenüber geltend gemachten Anspruchs auf Ersatz der\nSachverständigenkosten in dem Schreiben enthaltenen Ausführungen\nsind nicht nur im rechtlichen Ansatz unzutreffend, zumindest aber\nmißverständlich, sondern darüberhinaus auch teilweise nicht\nerforderlich und erkennbar allein von der Erwägung getragen, ihrem\nRechtsstandpunkt besondere Autorität zu verleihen:\n\n14\n\nSchon der von der Antragsgegnerin dargestellte rechtliche\nAnsatz, wie die Vergütung des Schadensgutachters gegenüber seinem\nAuftraggeber - hier also dem Geschädigten - der Höhe nach zu\nermitteln ist, stellt sich als zumindest mißverständlich dar. Zwar\ntrifft es zu, daß die Höhe der für die Erstellung eines\nKfz-Unfallschadensgutachtens geltend gemachten Vergütung gem. § 632\nAbs. 2 BGB zu ermitteln ist. Das von der Antragsgegnerin in dem\nverfahrensbetroffenen Schreiben erwähnte \"billige Ermessen\" gem. §\n315 BGB kommt jedoch nur in einem Sonderfall, nämlich erst dann als\nMaßstab der Bestimmung des Sachverständigenhonorars in Betracht,\nwenn eine \"übliche\" (und nicht notwendigerweie zugleich auch\nangemessene) Vergütung für die betreffende Leistung nicht\nfeststellbar ist. Davon, daß eine \"übliche\" Vergütung für die\nErstellung von Kfz-Schadensgutachen nicht existiert bzw.\nfeststellbar ist, dürfte zwar nach den im vorliegenden Verfahren\nvorgelegten Tabellen, die jeweils unterschiedliche Werte aufweisen,\nauszugehen sein. Bereits in diesem Zusammenhang suggeriert die\nAntragsgegnerin jedoch in dem Schreiben Anderes. Ihre\nFormulierungen im dritten Absatz des Schreibens (\"Erhebungen bei\nSachverständigenorganisationen und dem größten Berufsverband ...\nhaben ergeben, daß in der Regel Kosten gem. der beiliegenden\nTabelle berechnet werden\") vermitteln gerade den Eindruck, daß die\nKosten gem. der beigefügten Tabelle der \"Üblichkeit\" entsprechen.\nIm Zusammenhang mit den Ausführungen im vorangegangenen Absatz des\nSchreibens, wonach sich die \"Erstattungsfähigkeit ... gegenüber dem\nAuftraggeber\" angeblich \"... nach billigem Ermessen gem. §§ 632\nAbs. 2, 315 BGB ...\" richteten, drängt dies für den in aller Regel\nrechtsunkundigen Empfänger des Schreibens aber die Schlußfolgerung\nauf, daß nur diese Kosten üblich seien und ferner billigem Ermessen\nentsprächen. Vermittelt die Antragsgegnerin auf diese Weise ein\nzumindest \"schiefes\" Bild betreffend die Berechtigung der Höhe des\nvon den Antragstellern im Verhältnis gegenüber dem Geschädigten\nermittelten Honorars, gilt im Ergebnis gleiches hinsichtlich der\nErsatzfähigkeit des Sachverständigenhonorars im Verhältnis\ngegenüber dem einstandspflichtigen Schädiger bzw. der\nAntragsgegnerin als dessen Haftpflichtversicherung. Zutreffend ist\nin diesem Verhältnis zwar die in diesem Zusammenhang erwähnte\nBestimmung des § 249 BGB als solche. Alle anderen in diesem\nZusammenhang gemachten Ausführungen gehen aber an der tatsächlichen\nRechtslage vorbei. Denn die Antragsgegnerin ist - in den Grenzen\nder den Geschädigten gem. § 254 BGB treffenden Obliegenheit zur\nSchadensgeringhaltung - verpflichtet, selbst Kosten für\nunbrauchbare Gutachten oder der Höhe nach überzogene Kosten für\nSchadensgutachten zu ersetzen (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 56.\nAufl., Rn 22 zu § 249 BGB; Steimle, DAR 1996, 296 - jeweils m. w.\nN.). Die Antragsgegnerin argumentiert demgegenüber in ihrem\nSchreiben insgesamt damit, nur die im Verhältnis zwischen dem\nSachverständigen und seinem Vertragspartner nach Maßgabe von § 632\nAbs. 2 BGB berechtigte Vergütung ersetzen zu müssen. Zwar macht\nallein diese, zumindest rechtlich angreifbare Argumentation der\nAntragsgegnerin, mit welcher das Honorarverhalten der Antragsteller\ndeutlich als unbillig und unangemessen kritisiert wird, ihre\nRechtsverteidigung noch nicht unlauter i. S. von § 1 UWG. Denn auch\nrechtsfehlerhafte und im Ergebnis rechtlich nicht überzeugende\nStandpunkte, die u. U. nachteilige Auswirkungen auf einen Dritten\nhaben, dürfen im Rahmen des Gebotenen und Sachlichen vertreten\nwerden. Eben dieser Rahmen ist im Streitfall jedoch überschritten.\nDenn die Antragsgegnerin macht ihre rechtlichen Ansatzpunkte nicht\netwa als bloßen Rechtsstandpunkt oder als bloße Meinung erkennbar.\nBereits die apodiktische Formulierung des rechtlichen Ansatzes,\nanhand dessen das Sachverständigenhonorar angeblich zu ermitteln\nsei, erweckt vielmehr den Eindruck, hier handele es sich um eine\nfeststehende und keiner Diskussion unterworfene Tatsache (\"...\nErstattungsfähigkeit richtet sich gegenüber dem Auftraggeber nach\nbilligem Ermessen ...\"). Hinzu kommt vor allem aber auch der letzte\nAbsatz des Schreibens, in dem u. a. anheimgestellt wird, den\nSachverständigen im Hinblick auf seine etwa verbleibende\nHonorardifferenz unmittelbar an die Antragsgegnerin zum Zwecke der\nAbklärung zu verweisen und in dem weiter darum gebeten wird, sich\nim Fall der Honorarklage des Sachverständigen mit der\nAntragsgegnerin in Verbindung zu setzen. Dieser Hinweis auf ein\netwaiges Klageverfahren suggeriert aber aus der Sicht jedenfalls\neines nicht unerheblichen Teils des in aller Regel rechtsunkundigen\nLaienpublikums, daß die in dem Schreiben dargestellte Rechtslage\n\"so sicher\" sei, daß an ihr auch im Rahmen einer gerichtlichen\nPrüfung nicht \"gerüttelt\" werden könne. In diesem Zusammenhang kann\ndabei schließlich auch nicht übersehen werden, daß die\nAntragsgegnerin als in der Schadensabwicklung nach Kfz-Unfällen\nerfahrene und spezialisierte Haftpflichtversicherung bei zumindest\neinem nicht unbeachtlichen Teil des Publikums in mit diesem\nSachbereich verbundenen Rechtsfragen eine besondere Autorität\ngenießt. All diese Umstände in ihrer Gesamtheit würdigend, erweckt\ndaher die Antragsgegnerin mit dem Schreiben den Eindruck, ihr zur\n(teilweisen) Abwehr des geltend gemachten Anspruchs vorgetragener\nStandpunkt gebe die eindeutige und außerhalb jeglicher Diskussion\nstehende Rechtslage und nicht lediglich eine von ihr vertretene\nRechtsmeinung wieder. Diese konkrete Form der Rechtsverteidigung,\nmit welcher die geschäftliche Wertgeltung der Antragsteller\nmittelbar herabgewürdigt wird, geht aber über die Grenzen der\nsachlich gebotenen Wahrnehmung berechtigter Interessen hinaus und\nist als i. S. von § 1 UWG unlauterer Angriff auf die Geschäftsehre\nder Antragsteller zu qualifizieren.\n\n15\n\nDie gegenüber dem danach zu bejahenden Unterlassungsanspruch der\nAntragsteller erhobene Einrede der Verjährung greift nicht. Denn im\nHinblick darauf, daß die Antragsgegnerin, die das Schreiben für\ninhaltlich zulässig hält und sich berechtigt sieht, dieses\nweiterhin zu verbreiten, einen entsprechenden Textbaustein\n(\"Pflichtbaustein\") entwickelt hat, besteht jedenfalls die Gefahr\nkünftiger Begehung. Für diese unter dem Gesichtspunkt der\nErstbegehungsgefahr zu befürchtende Verwendung des wettbewerblich\nunzulässigen Schreibens ist die Verjährung gem. § 21 UWG\nunzweifelhaft aber noch nicht eingetreten.\n\n16\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n17\n\nDas Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 545 Abs. 2\nZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308864","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-10-16/6-u-38-98","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 632","ref_norm":"632","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308864","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308864","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-10-16/6-u-38-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308864","retrieved":"2026-07-09 03:38:10.334120+00:00"}}