{"status":"available","doknr":"OLD308878","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1014.6W93.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-10-14","aktenzeichen":"6 W 93/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nZum Sachverhalt:\n\n 3\n\nAm 18.06.1997 warb die Beklagte in der Zeitung \"S.M., die in H. und A. verteilt wurde, für das von der Fa. Sony hergestellte Stereo-Kombi-Gerät Mini-Anlage MHC RX 50 mit dem Hinweis \"3fach CD-Wechsler\", obwohl das Gerät diese Funktion nicht aufwies. Mit Anwaltsschreiben vom 24.06.1997 forderte die Klägerin die Beklagte auf, bis zum 26.06.1997 eine vorbereitete schriftliche Unterlassungserklärung abzugeben, in der sich die Beklagte zugleich zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichten sollte. Überdies hat die Klägerin in ihrem Schreiben die zeitgleiche Einleitung eines Hauptsache- und Verfügungsverfahrens für den Fall der Nichtabgabe der Erklärungen angekündigt. Die Beklagte beantwortete dieses Schreiben nicht. Am 03.07.1997 reichte die Klägerin sowohl Klage als auch Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ein, gerichtet jeweils auf das Verbot, Artikel der Unterhaltungselektronik unter Hinweis auf tatsächlich nicht vorhandene Ausstattungsmerkmale zu bewerben. Die Kammer erließ die beantragte einstweilige Verfügung im Beschlußwege am 07.07.1997. Mit Anwaltsschreiben vom 15.07.1997 erklärte die Beklagte, sie erkenne die gerichtliche Entscheidung als endgültige und zwischen den Parteien materiell verbindliche Regelung an und verzichte auf ihre Rechte aus den §§ 924, 926 und 927 ZPO. Beide Parteien haben das hiernach noch anhängige Hauptsacheverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt. Das Landgericht hat die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt (§ 91a ZPO) und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 93 ZPO verneint. Mit ihrer sofortigen Beschwerde hat die Beklagte, die nach wie vor die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 93 ZPO für gegeben hält, ergänzend geltend gemacht, die Rechtsverfolgung sei rechtsmißbräuchlich, weil derselbe Wettbewerbsverstoß auch von den (rechtlich selbständigen) Schwestergesellschaften der Klägerin, die ihren Sitz an verschiedenen Orten der Bundesrepublik hätten, gerichtlich verfolgt werde bzw. Verfolgt worden sei und zudem für ein paralleles Vorgehen im Wege der Hauptsacheklage und des Verfahrens der einstweiligen Verfügung ein Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben sei. Die Beschwerde der Beklagten hatte keinen Erfolg.\n\n \n4\n\nDie sofortige Beschwerde der Beklagten ist gem. § 91 a Abs. 2\nZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. Sie ist aber\nunbegründet und führt zur Zurückweisung des Rechtsmittels der\nBeklagten.\n\n5\n\nDas Landgericht hat zu Recht mit dem angefochtenen Beschluß gem.\n§ 91 a Abs. 1 ZPO die Beklagte mit den Kosten des in der ersten\nInstanz von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärten\nRechtsstreits belastet. Die Beklagte wendet sich in beiden\nInstanzen nicht gegen - die zutreffende - Wertung der Klägerin und\ndes Landgerichts, wonach es sich bei der mit Schreiben (Telefax)\nder Klägerin vom 24. Juni 1997 abgemahnten und sodann im\nvorliegenden Verfahren mit der Klage zur Unterlassung verlangten\nWettbewerbshandlung um einen Verstoß gegen § 3 UWG handelt und die\nKlage somit bis zu dem erledigenden Ereignis begründet gewesen\nwäre. Sie macht vielmehr geltend, der Klage habe es an der\nZulässigkeit gefehlt; zumindest seien aber die Kosten des\nerledigten Rechtsstreits entsprechend § 93 ZPO von der Klägerin zu\ntragen. Mit diesem Vorbringen bleibt jedoch die Beklagte ohne\nErfolg.\n\n6\n\nZulässigkeitsbedenken gegenüber dem Klagebegehren bestehen\nnicht. Insbesondere war die Geltendmachung des von der Klägerin mit\nihrer Klage verfolgten Unterlassungsanspruchs nicht mißbräuchlich\ngem. § 13 Abs. 5 UWG. Zwar ist die mit der Klage beanstandete\nkonkrete Werbung der Beklagten auch Gegenstand anderer\nRechtsstreitigkeiten, die mit der Klägerin konzernmäßig verbundene\nSchwestergesellschaften - u.a. im Verfahren 31 O 541/97 LG Köln (=6\nW 113/97 OLG Köln) - gegen die Beklagten angestrengt haben, wobei\ndie diesen Verfahren vorangegangenen Abmahnungen der Beklagten\njeweils durch die selben anwaltlichen Vertreter der Klägerin\nausgesprochen worden sind. Diese Umständen erfüllen jedoch nicht\nden Tatbestand des § 13 Abs. 5 UWG. Unstreitig handelt es sich bei\njeder dieser Schwestergesellschaften der Klägerin um ein rechtlich\nselbständiges Unternehmen, mit der Folge, daß der von dem einzelnen\nUnternehmen erwirkte Unterlassungstitel aus den vom Senat bereits\nim Beschluß vom 29. August 1997 im Verfahren 6 U 114/96 (MD 1997/\n1236 f) angeführten Erwägungen die Verfolgung von etwaigen\nVerstößen der Beklagten gegen den Unterlassungstitel nur in dem\nsachlichen und insbesondere auch örtlichen Wirtschaftsbereich\nermöglicht, in dem dieses Unternehmen - sei es gem. § 13 Abs. 2 Nr.\n1 UWG oder als unmittelbar durch den Verstoß Verletzter -\nklagebefugt und aktivlegitimiert ist. Davon ausgehend begründet es\naus den im Urteil des Senats vom 13. März 1998 im Verfahren 6 U\n191/97 ( abgedruckt in WRP 1998/ 636 f. ) dargestellten Gründen\nfolglich auch nicht den Vorwurf des Rechtsmißbrauchs im Sinne von §\n13 Abs. 5 UWG, wenn jede dieser Schwestergesellschaften der\nKlägerin wegen der streitgegenständlichen Werbemaßnahme im Wege der\nAbmahnung und sodann in einem gerichtlichen Vorverfahren gegen die\nBeklagte vorgeht, um sich gegen derartige Wettbewerbsverstöße der\nBeklagten für die Zukunft abzusichern. Daß wiederum die Abmahnungen\nder Beklagten durch die Klägerin des vorliegenden Verfahrens und\nderen gegen die Beklagte ebenfalls vorgehenden\nSchwestergesellschaften jeweils von dem selben Anwaltsbüro\nausgesprochen wurden, erklärt sich durch die zentrale Bearbeitung\ndieser Abmahnungen durch die ersichtlich von der\nHolding-Gesellschaft ausgewählten Rechtsanwälte, der die Klägerin\nund deren Schwestergesellschaften angehören. Dennoch handelt es\nsich - wie ebenfalls bereits im erwähnten Senatsurteil vom 13.März\n1998 erörtert - bei den Abmahnungen jeweils um die Geltendmachung\neigener - gesonderter - Unterlassungsansprüche der einzelnen\nSchwestergesellschaften gegen die Beklagte. Nur diese\nSchwestergesellschaften sind auch Kläger der gegen die Beklagten\nangestrengten Gerichtsverfahren und können darüber entscheiden, ob\nund wie prozessiert wird, wobei diese Gerichtsverfahren nicht\nzuletzt aus diesem Grund auch durchaus einen unterschiedlichen\nAusgang haben können. Es könnten daher allenfalls zusätzliche\nGesichtspunkte dazu führen, bei einem parallelen Vorgehen mehrerer\nselbständiger, aber durch eine Holding-Gesellschaft verbundener\nGesellschaften und bzw. oder bei einer zentralen Bearbeitung der\ndabei ausgesprochenen Abmahnungen vom Tatbestand des § 13 Abs. 5\nUWG auszugehen. Solche Gesichtspunkte sind aber von der Beklagten\nim vorliegenden Rechtsstreit nicht vorgetragen worden.\n\n7\n\nZweifel gegenüber dem Rechtsschutzinteresse der Klägerin und\ndamit gegenüber der Zulässigkeit der Klage ergeben sich ebenfalls\nnicht daraus, daß die Klägerin die Beklagte zeitgleich mit der\nKlage des vorliegenden Hauptsacheverfahrens auch im Wege der\neinstweiligen Verfügung auf Unterlassung der beanstandeten\nWettbewerbshandlung in Anspruch genommen hat. Der Senat verweist\ninsoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der\nangefochtenen Entscheidung sowie auf den Darlegungen des Senats in\ndem Beschluß vom 25.Juli 1996 - 6 W 36/96 - (abgedruckt in WRP\n1996/ 1214), wonach das einstweilige Verfügungsverfahren und das\nHauptsacheverfahren wegen ihrer unterschiedlichen Rechtsschutzziele\nin jeder Lage des Verfahrens und unabhängig von ihrer Reihenfolge\nnebeneinander zulässig sind.\n\n8\n\nDas parallele Vorgehen der Klägerin im Hauptsache- und im\neinstweiligen Verfügungsverfahren vermag jedoch auch nicht dazu zu\nführen, daß die Klägerin die Kosten des von den Parteien\nübereinstimmend für erledigt erklärten Hauptsacheverfahrens\nzumindest in Anwendung der Grundsätze des § 93 ZPO zu tragen habe,\nwie dies von der Beklagten geltend gemacht wird. Die Klägerin hat\ndie Beklagte wegen des in Rede stehenden Verstoßes gegen § 3 UWG\nmit Schreiben (Telefax) vom 24. Juni 1997 abgemahnt und in diesem\nSchreiben die zeitgleiche Einleitung eines Hauptsache- und\nVerfügungsverfahrens bei Nichtabgabe der geforderten strafbewehrten\nUnterlassungserklärung angekündigt. Die Beklagte hatte es nunmehr\nin der Hand, durch geeignete Maßnahmen diese Verfahren gegen sich\nabzuwenden. Unstreitig hat die Beklagte jedoch auf die Abmahnung\nder Klägerin nicht reagiert, sondern hat mit Schreiben vom 15. Juli\n1997 die von der Klägerin am 7. Juli 1997 erwirkten\nBeschlußverfügung des LG Aachen als endgültige Regelung des\nWettbewerbsstreits der Parteien anerkannt. Diese Abschlußerklärung\nkam aber zu spät, um der Beklagten noch mit Erfolg die Berufung auf\ndie Vergünstigung des § 93 ZPO zu ermöglichen. Zwar war die in dem\nAbmahnschreiben der Klägerin der Beklagten bis zum 26.Juni 1997\ngesetzte Frist zu kurz. Dies führte jedoch nach ständiger\nRechtsprechung - auch des Senats (vgl. dazu den Senatsbeschluß in\nWRP 1996/1214, 1215 mit weit. Nachw.) - lediglich dazu, daß eine\nangemessene Frist in Gang gesetzt wurde. Diese Frist war aber\njedenfalls am 15. Juli 1997 bei Abgabe der Abschlußerklärung der\nBeklagten, also ca. 3 Wochen nach Zugang des Abmahnschreibens der\nKlägerin, bereits verstrichen, denn es ging bei der beanstandeten\nWettbewerbshandlung der Beklagten um einen klaren Verstoß gegen § 3\nUWG, dessen rechtliche Wertung keinerlei Probleme bot und bei dem\nauch die Behauptung der Klägerin im Abmahnschreiben vom 24.Juni\n1997 von der Unrichtigkeit der Bewerbung einer Sony Mini-Anlage MHC\nRX 50 mit dem herausgestellten Hinweis \"3fach CD-Wechsler\" für die\nBeklagte leicht und schnell zu überprüfen war. Sollten dennoch\nSchwierigkeiten bei dieser Überprüfung bei der Beklagten bestanden\nhaben, wäre es Sache der Beklagten gewesen, die Klägerin hierauf\nrechtzeitig hinzuweisen, was jedoch nicht geschehen ist. Auch im\nvorliegenden Rechtsstreit hat die Beklagte keine Umstände\nvorgetragen, die dazu führen könnten, die der Beklagten\nzuzubilligende Frist zur Beantwortung des Abmahnschreibens nicht\nschon am 15. Juli 1997 als eindeutig verstrichen anzusehen. Vielmehr\nhat die Beklagte geltend gemacht, der Klägerin sei aus\nvorangegangenen Streitigkeiten ihre - der Beklagten - ständige\nÜbung bekannt gewesen, bei klarem Sachverhalt eine einstweilige\nVerfügung mit einer entsprechenden Abschlußerklärung als endgültige\nRegelung anzuerkennen, so daß sie - die Beklagte - zumindest im\nHinblick auf diese Übung keine Veranlassung im Sinne des § 93 ZPO\nzur Einleitung des Hauptsacheverfahrens gegeben habe. Nach\nentsprechenden Hinweisen der Klägerin hat jedoch die Beklagte\neingeräumt, daß diese angebliche Übung - wie auch dem Senat aus\nmehreren Verfahren bekannt ist -wegen des Streits der Beklagten mit\nder Klägerin und bzw. deren Schwestergesellschaften über die\nörtliche Reichweite der von diesen geltend gemachten\nUnterlassungsansprüchen nicht mehr besteht. Dabei ergibt sich aus\nden insoweit von der Klägerin von der Beklagten unbestritten\nangeführten zahlreichen Gerichtsverfahren, daß diese angebliche\nÜbung der Beklagten schon bei Einleitung des vorliegenden\nRechtsstreits nicht mehr bestanden hat. Eine fehlende Veranlassung\ndes Hauptsacheverfahrens im Sinne des § 93 ZPO durch die Beklagte\nkann somit aus der von ihr geltend gemachten Übung nicht\nhergeleitet werden.\n\n9\n\nWar danach die Klage bis zur Abschlußerklärung der Beklagten vom\n15. Juli 1997, die zur übereinstimmenden Erledigung des\nRechtsstreits geführt hat, zulässig und begründet und greift aus\nden dargelegten Erwägungen ebenfalls § 93 ZPO nicht zugunsten der\nBeklagten ein, entsprach es billigem Ermessen im Sinne von § 91 a\nAbs. 1 ZPO, die Kosten des in der Hauptsache erledigten\nRechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen, wie im angefochtenen\nBeschluß des Landgerichts geschehen.\n\n10\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht\nauf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n11\n\nDer Wert des Beschwerdeverfahrens entspricht der Summe der in\nerster Instanz angefallenen gerichtlichen und außergerichtlichen\nKosten.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308878","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-10-14/6-w-93-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":8},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 924","ref_norm":"924","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 926","ref_norm":"926","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 927","ref_norm":"927","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308878","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308878","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-10-14/6-w-93-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308878","retrieved":"2026-07-09 03:38:11.471779+00:00"}}