{"status":"available","doknr":"OLD308877","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1014.6U86.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-10-14","aktenzeichen":"6 U 86/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung der Antragsgegnerin ist zulässig, bleibt jedoch in\nder Sache ohne Erfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat zu Recht der Antragsgegnerin mit der im\nangefochtenen Urteil bestätigten Beschlußverfügung vom 23. Dezember\n1997 untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des\nWettbewerbs für Telekommunikationsdienste mit der Angabe \"Die\nSparvorwahl\" in der konkreten Form der in der Beschlußverfügung\nwiedergegebenen Broschüre und Anzeigen zu werben und/oder werben zu\nlassen. Dieses Wettbewerbsverhalten der Antragsgegnerin ist\ngeeignet, den Verkehr in relevanter Weise irrezuführen und verstößt\ndamit gegen § 3 UWG. Dies können die Mitglieder des Senats, die\nebenso wie die Mitglieder der Kammer des Landgerichts zu den im\nStreitfall angesprochenen Verkehrskreisen gehören, aus eigener\nKenntnis und Erfahrung beurteilen.\n\n4\n\nBei der beanstandeten Angabe \"Die Sparvorwahl\" handelt es sich\nnicht nur um eine bloße Aufmerksamkeitswerbung, mit der dem\nInteressenten vermittelt wird, daß sich die Antragsgegnerin an den\npreisbewußte Kunden wende und preisgünstig sei. Nicht nur ein nicht\nunbeachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise wird vielmehr\nden Hinweis \"Die Sparvorwahl\", wie er in den - in der\nBeschlußverfügung des Landgerichts wiedergegebenen - Anzeigen der\nAntragsgegnerin im \"F.\" vom 1. Dezember 1997, in der \"FAZ\" vom 11.\nDezember 1997 sowie in der (als Anlage K 8 zu den Akten gereichten\nund ebenfalls in der Beschlußverfügung angeführten) Broschüre der\nAntragsgegnerin verwendet wird, dahin verstehen, daß die\nAntragsgegnerin über ihre Netzbetreiberkennzahl (\"Die Sparvorwahl\")\ndurchweg oder jedenfalls überwiegend günstigere Tarife als ihre\nKonkurrenz anbietet und der Kunde bei Inanspruchnahme der\nDienstleistungen der Antragsgegnerin folglich Geld sparen kann. Zu\ndiesem Verständnis der Angabe wird der Verkehr - unterstützt durch\nden Wortsinn der Werbeaussage - gelangen, weil die\nstreitgegenständlichen Anzeigen der Antragsgegnerin ebenso wie\nderen Broschüre darauf angelegt sind, ihm diese Bedeutung der\nAngabe \"Die Sparvorwahl\" nahezubringen. Dies gilt einmal bei\nBerücksichtigung des gesamten Kontextes der in Rede stehenden\nBroschüre und Anzeigen der Antragsgegnerin, also bei Einbeziehung\nauch der Werbeaussagen, hinsichtlich deren die Antragsgegnerin die\nBeschlußverfügung des Landgerichts vom 23. Dezember 1997 als\nendgültige Regelung ihres Streits mit der Antragstellerin\nakzeptiert hat. Diese im angefochtenen Urteil näher erörterten\nWerbeaussagen, wie z.B. die in den Anzeigen und in der Broschüre\njeweils blickfangmäßig hervorgehobene Angabe \"Bis zu 45 % sparen\",\nweisen den Interessenten gerade auf die bei der Benutzung der\n\"Sparvorwahl\" möglichen Geldeinsparungen hin und bestätigen ihm\ndamit, daß \"Die Sparvorwahl\" in den streitgegenständlichen\nWerbungen der Antragsgegnerin entsprechend ihrem Wortsinn gemeint\nist.\n\n5\n\nAber auch wenn man diese Werbeaussagen außer Betracht läßt,\nsuggeriert die Angabe \"Die Sparvorwahl\" in den Anzeigen und in der\nBroschüre dem Verbraucher, daß er bei Benutzung der \"Sparvorwahl\"\ninfolge von günstigeren Tarifen der Antragsgegnerin stets Geld\nsparen kann. So wird in den Anzeigen der Antragsgegnerin vom 1.und\n11. Dezember 1997 im Fließtext jeweils ausdrücklich erklärt, daß\nder Kunde bei der Inanspruchnahme der \"Sparvorwahl\" im Festnetz\ngünstiger als bisher telefonieren könne und sich besonders ab\nTelefonkosten von bisher 120 DM monatlich für ihn die Nutzung der\nSparvorwahl lohne. Entsprechende Angaben finden sich ebenfalls in\nder streitgegenständlichen Broschüre der Antragsgegnerin wie u.a.\ndie Erklärung \"Sie können ab Januar 98 auch bei Ihren Telefonaten\nvon zu Hause aus kräftig sparen\" und der Hinweis \"Einmal\nangemeldet, werden Sie automatisch über T. vermittelt, wenn Sie ab\n1.1.98 die (x) vor Ihrer Zielrufnummer wählen. Und sparen sofort\nbei Telefonaten ab 50 km !\" (Unterstreichung nur hier). Bei einem\nsolchen Kontext kann der Verbraucher die beanstandete Werbeaussage\nder Antragsgegnerin letztlich nur in der angeführten Bedeutung\nverstehen, also als Hinweis darauf, daß er bei Benutzung der\n\"Sparvorwahl\" tatsächlich Geld einspart, das er sonst bei der\nKonkurrenz der Antragsgegnerin für Ferngespräche bezahlen müßte.\nDas von der Antragsgegnerin angeführte Urteil des\nBundesgerichtshofs \"Spar-Packung\" (GRUR 1985/392) steht dieser\nBeurteilung der Werbeaussage der Antragsgegnerin nicht entgegen.\nWenn dort im Rahmen der Prüfung eines möglichen Rabattverstoßes\ngesagt wird, daß die Bezeichnungen \"Sparpackung\" oder \"preiswerte\nSparpackung\" nach der Lebenserfahrung nur als Hinweis auf die\nPreisgünstigkeit der betreffenden Packung verstanden werden, dient\ndies lediglich der Begründung, daß diese Hinweise dem Preis für die\ndort streitgegenständlichen Mehrpackungen nicht die Selbständigkeit\nnehmen, bestätigt jedoch nicht das von der Antragsgegnerin ihrer\nbeanstandeten Werbeaussage \"Die Sparvorwahl\" beigelegte\nVerkehrsverständnis als bloßen Hinweis auf die Preisgünstigkeit von\nFerngesprächen über ihre Netzverbindungen. Dies lassen deutlich die\nAusführungen des Bundesgerichtshofs in dem erwähnten Urteil bei der\nErörterung des § 3 UWG und der Prüfung erkennen, ob den in Rede\nstehenden Preisen der Mehrfachpackungen (der \"Sparpackungen\") die\nherausgestellte Sparwirkung fehle und die Preiswerbung deshalb\nirreführend sei.\n\n6\n\nSieht somit der Verkehr in der Angabe \"Die Sparvorwahl\" die\nAnkündigung, daß er bei Benutzung dieser Netzbetreiberkennzahl\nbilliger telefonieren könne, werden aber die Verbraucher gem. § 3\nUWG irregeführt. Bezogen auf das Erscheinungsdatum der in Rede\nstehenden Broschüre und Anzeigen werden beachtliche Teile der\nVerbraucher die Ankündigung \"Die Sparvorwahl\" allein oder\njedenfalls in erster Linie als eine Äußerung der Antragsgegnerin\nüber ihre Tarife im Vergleich zu denen der Antragstellerin\nverstanden haben. Wie von der Antragstellerin im einzelnen\ndargelegt und glaubhaft gemacht und bereits im angefochtenen Urteil\nausgeführt, bot und bietet die Antragstellerin jedoch z.B.\naußerhalb der üblichen Bürozeiten zum Teil deutlich günstigere\nTarife als die Antragsgegnerin an. Die beanstandete Werbeaussage\nder Antragsgegnerin ist folglich unrichtig.\n\n7\n\nZu berücksichtigen ist zudem, daß vor dem 1. Januar 1998 nicht\nnur die Antragsgegnerin, sondern auch schon andere Konkurrenten der\nAntragstellerin massiv ihre Telekommunikationsdienstleistungen für\ndie Zeit nach dem 1. Januar 1998 in den Medien beworben haben, wie\nim Berufungstermin mit den Parteien erörtert und von diesen nicht\nin Frage gestellt. Selbst wenn man daher im Streitfall das\nErscheinungsdatum der in Rede stehenden Broschüre und der Anzeigen\nder Antragsgegnerin als maßgeblich für die Beurteilung der\nWettbewerbshandlung der Antragsgegnerin erachtet, ist davon\nauszugehen, daß bereits zu diesem Zeitpunkt zumindest ein nicht\nunbeachtlicher Teil der Verbraucher die Ankündigung der\nAntragsgegnerin von der \"Sparvorwahl\" - ebenfalls - in bezug zu den\nvon diesen Drittbewerbern angebotenen Dienstleistungen gesetzt und\ndeshalb darin die Ankündigung gesehen hat, er könne bei der\nAntragsgegnerin im Vergleich - auch - zu diesen anderen Anbietern\nbilliger telefonieren. Von einer solchen Sichtweise des Verkehrs\nist um so mehr auszugehen, wenn man im Hinblick darauf, daß die\nAntragsgegnerin ihre Werbeaussage bis heute als rechtmäßig\nverteidigt, bei der Beurteilung der Werbeaussage auf den Zeitpunkt\nder letzten mündlichen Verhandlung abstellt. Unstreitig treten die\nDrittbewerber in der Zeit nach dem 1. Januar 1998 dem Verbraucher\nverstärkt massiv mit ihren zahlreichen unterschiedlichen Tarifen\nund Sondertarifen in den Medien entgegengetreten. Um so eher werden\ndeshalb die Verbraucher die Ankündigung der Netzbetreiberkennzahl\nder Antragsgegnerin als \"Die Sparvorwahl\" als Hinweis auf die\nMöglichkeit von billigeren Ferngesprächen nicht nur im Vergleich zu\nden Tarifen der Antragstellerin, sondern ebenfalls im Vergleich zu\ndenen der Drittbewerbern verstehen. Der von der Antragsgegnerin zu\nden Akten gereichte Beschluß des OLG Frankfurt vom 27. März 1998 (6\nW 5/98 OLG Frankfurt) gibt keinen Anlaß zu einer anderen\nBeurteilung. Dies gilt bereits deshalb, weil der Beschluß keinen\nausreichenden Aufschluß über die konkrete Gestaltung der vom OLG\nFrankfurt beurteilten Werbung gibt, so daß nicht ersichtlich ist,\naus welchen Gründen das OLG Frankfurt zu dem Schluß gelangt ist,\ndaß sich der dort streitgegenständliche Preisvergleich nur auf die\nTarife der Antragstellerin bezogen hat. Wird somit ein nicht\nunbeachtlicher Teil des Verkehrs die beanstandete Werbeaussage der\nAntragsgegnerin auch zu den Angeboten und Tarifen der Drittbewerber\nin bezug setzen, ist die Angabe \"Die Sparvorwahl\" ebenfalls aus der\nSicht dieser Verbraucher irreführend, weil unrichtig. Nach dem in\nbeiden Instanzen unstreitigen Sachvortrag der Antragstellerin kann\nnämlich - wie schon im angefochtenen Urteil angeführt - keine Rede\ndavon sein, daß die mit \"Die Sparvorwahl\" beworbene\nTelekommunikationsdienste der Antragsgegnerin nicht nur mit Blick\nauf die Antragstellerin, sondern ebenfalls auf dritte Mitbewerber\ndem Verbraucher zu Einsparungen verhelfen.\n\n8\n\nDie aufgezeigte Irreführung des Verkehrs ist relevant, denn sie\nist geeignet, die angesprochenen Verbraucher in ihrer Entscheidung\nfür die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen der\nAntragsgegnerin zu beeinflussen. Es liegt auf der Hand, daß sich\nnicht nur ein unbeachtlicher Teil der Verbraucher eher einem\nAnbieter zuwendet, bei dem er bei Ferngesprächen Geld sparen kann,\nund sich dabei angesichts der gerade für den durchschnittlichen\nVerbraucher nicht mehr überschaubaren Vielfalt von Tarifen und\nSondertarifen aller Anbieter an einer griffigen und merkfähigen\nWerbeankündigung wie den Hinweis \"Die Sparvorwahl\" orientieren\nwird. Die im Rahmen von § 3 UWG gebotene Interessenabwägung geht\nebenfalls zu Lasten der Antragsgegnerin, denn diese hat ohne\nweiteres die Möglichkeit, den Verbraucher in zutreffender Weise\nüber ihre Tarife zu informieren und eine Irreführung des Verkehrs\nzu vermeiden.\n\n9\n\nDas Unterlassungsverlangen der - bereits als unmittelbar\nVerletzte klagebefugten und aktivlegitimierten - Antragstellerin\nist daher auch auf der Grundlage des zweitinstanzlichen Vorbringens\nder Parteien gerechtfertigt.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n11\n\nDas Urteil ist gem. § 545 Abs. 2 ZPO mit der Verkündung\nrechtskräftig.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308877","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-10-14/6-u-86-98","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308877","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308877","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-10-14/6-u-86-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308877","retrieved":"2026-07-09 03:38:11.389591+00:00"}}