{"status":"available","doknr":"OLD308876","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1014.17W262.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-10-14","aktenzeichen":"17 W 262/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie sofortige Beschwerde ist ganz überwiegend begründet. Sie\nführt zur Erhöhung des zugunsten der Klägerin festgesetzten\nErstattungsbetrages um 736,77 DM auf 5.903,55 DM.\n\n3\n\nDer Rechtspfleger hat fälschlich die Mehrkosten, die dadurch\nentstanden sind, daß die Beklagte in den selbständigen\nBeweisverfahren durch einen anderen Anwalt vertreten wurde als im\nHauptverfahren, als erstattungsfähig behandelt.\n\n4\n\nEs ist bereits zweifelhaft, ob der Beklagten überhaupt\n(berechtigte) Mehrkosten entstanden sind. Der Vortrag der Beklagten\nläßt offen, ob es ihre Entscheidung war, sich im Rechtsstreit durch\nden Stiefsohn ihres früheren Verfahrensbevollmächtigten vertreten\nzu lassen, oder ob dieser, weil er Rechtsanwalt Dr. W. aus\nGesundheitsgründen häufig vertrat, das Mandat im doppelten Sinn des\nWortes \"übernahm\". Sollte letzteres der Fall gewesen sein, so\ndürfte aus Sicht der Beklagten eine Fortführung des Mandats\nvorgelegen haben, die es nicht rechtfertigt, daß ihr gegenüber\nanders abgerechnet wird, als dies dann berechtigt gewesen wäre,\nwenn der Prozeßbevollmächtigte weiterhin als Vertreter von Dr. W.\naufgetreten wäre. Da die selbständigen Beweisverfahren und der\nRechtsstreit zu demselben Rechtszug gehören (§ 37 Nr. 3 BRAGO),\nkönnen gemäß § 13 Abs. 2 BRAGO die Gebühren insgesamt nur einmal\nanfallen. Wäre das Mandat von Rechtsanwalt Dr. W. fortgeführt\nworden und hätte er sich, soweit er verhindert war, durch den\nProzeßbevollmächtigten der Beklagten vertreten lassen, so hätte er\naus seiner Tätigkeit in den Beweisverfahren nur in dem Umfang\nzusätzliche Ansprüche herleiten können, in dem die angefallenen\nGebühren im Rechtsstreit nicht erneut zur Entstehung gelangten. Hat\nder Prozeßbevollmächtigte der Beklagten auf die unterschiedlichen\nGebührenfolgen einer Tätigkeit für Dr. W. und einer eigenständigen\nMandatsübernahme nicht hingewiesen, so dürfte er keinen Anspruch\nauf die Mehrkosten haben, die sich daraus ergeben, daß ihm\nunmittelbar ein Mandat erteilt wurde.\n\n5\n\nSollte die Beklagte ihren Prozeßvertreter in Kenntnis der\nhiermit verbundenen Rechtsfolgen gewechselt haben und sollte er\ndementsprechend Anspruch auf die angemeldeten Gebühren haben, so\nsind die durch den Anwaltswechsel entstandenen Mehrkosten\njedenfalls nicht zu erstatten, denn sie waren nicht notwendig im\nSinne des § 91 ZPO. Nach § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO sind die Kosten\nmehrerer Rechtsanwälte \"nur insoweit zu erstatten, als sie die\nKosten eines Rechtsanwaltes nicht übersteigen oder als in der\nPerson des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten mußte\". Wünschte die\nBeklagte einen Anwaltswechsel, so sind die ihr entstandenen\nMehrkosten nicht erstattungsfähig, denn es ist von der Beklagten\nnichts dafür vorgetragen, daß die Krankheit von Rechtsanwalt Dr. W.\ndie Notwendigkeit eines Anwaltswechsels begründete. Die Frage, ob\nes im Einzelfall zumutbar ist, die Fortführung des Mandats einem\nerkrankten Anwalt zu überlassen, ist hier letztlich nicht zu\nentscheiden, denn Gründe, die eine Fortführung des Mandats für die\nBeklagte unzumutbar erscheinen lassen könnten, hat diese nicht\nmitgeteilt. Da die Zulassung von Rechtsawalt Dr. W. als Anwalt\nfortbestand, mußte er für den Fall der Verhinderung für eine\nVertretung sorgen und gegebenenfalls einen Vertreter amtlich\nbestellen lassen. Die Beklagte trägt selbst vor, daß diese schon im\nBeweisverfahren gelegentlich erforderlich gewordene Vertretung vom\nStiefsohn des Rechtsanwalts Dr. W., dem späteren\nProzeßbevollmächtigten der Beklagten, übernommen worden ist. Es\nspricht viel dafür, daß dieser spätere Prozeßbevollmächtigte eine\nentsprechende Vertretungstätigkeit bis zum Tod von Rechtsanwalt Dr.\nW. weiterhin wahrnahm. Aber auch wenn jemand anders als Vertreter\ntätig geworden sein sollte, kann es erstattungsrechtlich nicht zum\nNachteil der Klägerin sein, daß die Beklagte ihre Vertretung nicht\nweiterhin Rechtsanwalt Dr. W. überließ, sondern dem Anwalt ein\nMandat erteilte, der als Vertreter von Rechtsanwalt Dr. W. für sie\ntätig geworden war.\n\n6\n\nDer Senat hat bereits in einer Entscheidung vom 25. August 1995\n(17 W 130/94) grundsätzlich zu den Streitfragen Stellung genommen,\ndie sich in Fällen der vorliegenden Art stellen und hierzu\nausgeführt:\n\n7\n\n\"Der Senat hält auch unter Berücksichtigung der abweichenden\nRechtsprechung verschiedener Gerichte (vgl. OLG Hamburg JurBüro\n1993, 351; OLG Frankfurt JurBüro 1986, 453, AnwBl 1985, 38 und\n1968, 232; OLG Düsseldorf MDR 1979, 147; OLG München MDR 1970, 517)\ndaran fest, daß die Notwendigkeit eines Anwaltswechsels im Sinne\nvon § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO nur da anzuerkennen ist, wo die Partei\ndurch Umstände, auf die sie keinen Einfluß hat, gezwungen ist, sich\neines anderen Anwaltes zu bedienen ... Als notwendig ist der\nAnwaltswechsel nur dann anzuerkennen, wenn er auf Umständen beruht,\ndie vom Willen des Anwalts unabhängig sind, wie dies etwa der Fall\nist, wenn die Berufsausübung infolge einer Erkrankung unmöglich\nwird (Senat JurBüro 1974, 471 (475); KG JW 1934, 2170 und\nStein/Jonas, ZPO 21. Aufl., § 91 Rn. 105 a und b mit weiteren\nNachweisen).\" Diese Ausführungen sind mit Rücksicht auf die hier\ngegebene Konstellation dahingehend zu präzisieren oder zu ergänzen,\ndaß nur dann, wenn der Anwalt infolge der Erkrankung seine\nBerufsausübung tatsächlich aufgibt, ein Anwaltswechsel notwendig\nist. Sieht ein Anwalt trotz einer sich zunehmend verschlimmernden\nErkrankung hingegen keinen Anlaß, seine Zulassung aufzugeben, so\nkann auch nicht von einer Unmöglichkeit der Berufsausübung\nausgegangen werden. Hält der Anwalt an seiner Zulassung fest, so\nwird eine Partei nur dann, wenn die Erkrankung die Fortsetzung des\nMandats aus ihrer Sicht unzumutbar macht, Anlaß zu einem\nAnwaltswechsel haben. Für eine solche Unzumutbarkeit ist hier\nnichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.\n\n8\n\nZur Höhe der hier auszugleichenden Kosten ist folgendes\nklarzustellen: Die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses kann\nsich nicht darauf beschränken, die Richtigkeit der\nKostenfestsetzung allein hinsichtlich der auf seiten der Beklagten\nin den Beweisverfahren angefallenen Prozeßgebühren zu überprüfen.\nGegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens, auch der Ausgleichung\nnach § 106 ZPO, ist nicht die Ermittlung einzelner\nBerechnungselemente, sondern stets die \"des zu erstattenden\nBetrages\" (§ 103 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Deshalb ist auf eine\nErinnerung, die nach der bestehenden Gesetzeslage keiner Begründung\nbedarf, die Kostenfestsetzung grundsätzlich in allen ihren Teilen\ndarauf zu überprüfen, ob - unabhängig von einer nur als Anregung zu\nverstehenden Rechtsbehelfsbegründung - der Erinnerungsführer zu\nUnrecht beschwert ist durch Belastung mit gegnerischen Kosten oder\ndurch versagte Erstattung eigener Kosten. Diese Prüfung ist nur\nbegrenzt durch die Bindungswirkung der Kostengrundentscheidung und\ndurch den betragsmäßigen Rahmen, in dem ein Erinnerungsführer im\nEinzelfall die Kostenfestsetzung - zwecks Ersparnis neuer Kosten\noder aus sonstigen Gründen - angefochten hat. Eine solche\nBeschränkung liegt hier vor. Im Ergebnis strebt die Klägerin eine\nHerabsetzung der erstattungsfähigen Kosten der Beklagten um\n2.035,50 DM (1.770 DM zuzüglich Mehrwertsteuer) an, was unter\nBerücksichtigung der Kostengrundentscheidung zur Erhöhung ihres\neigenen Erstattungsanspruchs von 753,14 DM führen würde (37% von\n2.035,50 DM). In diesem Rahmen ist der Beschluß zu überprüfen.\n\n9\n\nObwohl die Angriffe der Klägerin gegen die Berücksichtigung der\n2.035,50 DM berechtigt sind - wie sich aus den vorstehenden\nAusführungen ergibt -, hat die sofortige Beschwerde nicht in voller\nHöhe Erfolg, weil der angefochtene Beschluß in weiteren Punkten\nfehlerhaft ist. Die Klägervertreter haben ihrerseits zu Unrecht für\ndie beiden Beweisverfahren und den Rechtsstreit jeweils eine\nAuslagenpauschale von 40 DM in Rechnung gestellt. Da die\nBeweisverfahren zum Rechtszug gehören (§ 37 Nr. 3 BRAGO) und daher\nvon einer einzigen Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn\nauszugehen ist (vgl. § 13 Abs. 2 BRAGO), kann auch die\nAuslagenpauschale insgesamt nur einmal liquidiert werden (vgl.z.B.\nHartmann, Kostengesetze, 27. Aufl., § 13 Rn. 20).\n\n10\n\nAber auch auf seiten der Beklagten ist eine entsprechende\nKorrektur vorzunehmen. Wäre im Rechtsstreit weiterhin Rechtsanwalt\nDr. W. als Prozeßbevollmächtigter tätig geworden, so hätte er nur\neine Auslagenpauschalen von 40 DM berechnen dürfen. Da die Beklagte\nnicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, führt dies auf ihrer Seite\nzu einer (weiteren) Kürzung der erstattungsfähigen Kosten um 92 DM\n(80 DM zuzüglich Mehrwertsteuer). Im Ergebnis ist dementsprechend\nauf seiten der Klägerin von erstattungsfähigen Kosten von 7.676,40\nDM (statt 7.756,40 DM) auszugehen und auf seiten der Beklagten von\nsolchen in Höhe von 8.441,00 DM (statt 10.568,50 DM). Unter\nBerücksichtigung der Kostenquote ergibt sich zugunsten der Klägerin\nein Erstattungsanpruch von 1.712,96 DM (7.676,40 DM eigene Kosten\nabzüglich 5.963,44 DM, nämlich abzüglich der von ihr zu tragenden\n37% der Gesamtkosten von 16.117,40 DM). Dieser Anspruch erhöht sich\naufgrund der zusätzlich auszugleichenden Gerichtskosten (insoweit\nwird auf die angefochten Entscheidung Bezug genommen) auf 5.903,55\nDM.\n\n11\n\nDie Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht\n\n12\n\nauf § 91 in Verb. mit dem Rechtsgedanken des § 92 Abs. 2 ZPO\n\n13\n\nDie Entscheidung über die Gerichtskosten auf § 97 Abs. 1 ZPO\n\n14\n\nin Verbindung mit KV-GKG 1906.\n\n15\n\nStreitwert des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens insgesamt:\n753,14 DM\n\n16\n\nStreitwert für die Berechnung der gerichtlichen Beschwerdegebühr\n16,37 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308876","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-10-14/17-w-262-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308876","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308876","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-10-14/17-w-262-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308876","retrieved":"2026-07-09 03:38:11.309664+00:00"}}