{"status":"available","doknr":"OLD308875","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1014.17W239.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-10-14","aktenzeichen":"17 W 239/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.\n\n3\n\nDie Rechtspflegerin ist zutreffend davon ausgegangen, daß die\nKosten der Zwangsvollstreckung nicht notwendig waren und daher\nnicht festgesetzt werden können, §§ 788, 91 ZPO.\n\n4\n\nGrundsätzlich ist die Notwendigkeit von Vollstreckungskosten\ndann zu bejahen, wenn ein Schuldner nicht rechtzeitig leistet,\nZöller/Stöber, ZPO, 20. Aufl., § 788 Rn. 9b m. ausf. Nachw.\nHingegen ist die Notwendigkeit prinzipiell dann zu verneinen, wenn\n- wie hier - der Vollstreckungsauftrag bereits erteilt wird, bevor\ndie Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung vorliegen, Zöller\na.a.O. Rn. 6 m. Nachw. Es kann dahinstehen, ob etwas anderes gilt,\nwenn ein Schuldner ernsthaft und endgültig die rechtzeitige\nErfüllung abgelehnt hat. Ob in einem solchen Fall ausnahmsweise\nAnlaß bestehen kann, den Vollstreckungsauftrag bereits vor Ablauf\nder dem Schuldner eingeräumten Erfüllungsfrist zu erteilen, damit\nmöglichst bald nach Fristablauf vollstreckt wird, ist zweifelhaft,\nkann hier aber dahinstehen, denn eine solcher Fall liegt nicht vor.\nDer Kläger hat als Schuldner die Beklagte um Fristverlängerung\ngebeten. Er hat, indem er außerdem einen Räumungsschutzantrag\nstellte, nur die legalen Möglichkeiten ausgenutzt, die ihm weiteren\nAufschub gestatten konnten. Die in diesem Zusammenhang abgegebenen\nErklärungen, wonach er aus gesundheitlichen Gründen nicht zu einer\nrechtzeitigen Räumung in der Lage sei, waren nicht als endgültige\nErfüllungsverweigerung zu verstehen, sondern nur als die - nicht\nunübliche - Argumentation eines Schuldners, der die Erfüllung einer\nVerpflichtung weiter aufschieben will. Es ist verständlich, daß die\nBeklagte keine Zeit verlieren wollte und mit ihrem vorzeitigen\nVollstreckungsauftrag zusätzlich Druck ausüben wollte. Indes kann\nihr Vorgehen nicht als notwendig im Sinne des Gesetzes angesehen\nwerden. Der Kläger hat die Räumungsverpflichtung im Ergebnis\nerfüllt, ohne daß der Gerichtsvollzieher tätig werden mußte. Der\nBeklagten mußte klar sein, daß ihr Vollstreckungsauftrag verfrüht\nwar, und sie muß das sich daraus ergebende Kostenrisiko selbst\ntragen.\n\n5\n\nEs bleibt anzumerken, daß die zur Festsetzung angemeldeten\nKosten u.a. einen Vorschuß für den Gerichtsvollzieher enthalten,\nder nicht in voller Höhe verbraucht worden sein kann, so daß der\nAntrag insoweit ohnehin unbegründet war.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n7\n\nStreitwert des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens:\n\n8\n\n3.347,88 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308875","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-10-14/17-w-239-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 788","ref_norm":"788","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308875","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308875","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-10-14/17-w-239-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308875","retrieved":"2026-07-09 03:38:11.228421+00:00"}}