{"status":"available","doknr":"OLD308874","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1014.17W143.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-10-14","aktenzeichen":"17 W 143/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet.\n\n3\n\nDer im Tenor genannte Kostenansatz ist - entgegen dem\nangefochtenen Beschluß - aufgrund der Erinnerung des Beklagten\naufzuheben. Der Beklagte ist zu Unrecht als Kostenschuldner\nbehandelt worden.\n\n4\n\nDer Beklagte ist hier durch den Umstand, daß er Alleinerbe der\nKlägerin ist, nicht zum Kostenschuldner nach den §§ 49, 68 GKG in\nVerb. mit § 1922 BGB geworden. Gegen die inzwischen verstorbene\nKlägerin durften gem. § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO keine Gerichtskosten\ngeltend gemacht werden, nachdem ihr Prozeßkostenhilfe bewilligt\nworden war. Mit ihrem Tod sind die Wirkungen dieser Bewilligung\nnicht rückwirkend, sondern nur ex nunc entfallen (ebenso\nZöller/Phillippi, ZPO, 20. Aufl., § 119 Rn. 48 und § 124 Rn. 2a;\na.A. OLG Frankfurt JurBüro 1996, 141f), so daß der Beklagte nicht\nallein durch den Erbfall zum Kostenschuldner wurde. Es besteht\nkeine Rechtsgrundlage und auch kein Bedürfnis dafür, eine\nrückwirkende Beseitigung der Prozeßkostenhilfe anzunehmen. Es\nsprechen im Gegenteil gewichtige Gründe dagegen, eine Rückwirkung\nzu bejahen, denn sie würde in bestimmten Fällen zu ungereimten\nErgebnissen führen, die sich mit dem Sinn und Zweck der\nProzeßkostenhilfebewilligung nicht vereinbaren lassen. So könnte\nein Rechtsnachfolger, würde die Wirkung der Prozeßkostenhilfe etwa\nerst während des Berufungsverfahrens rückwirkend beseitigt, für die\nbis zum Eintritt der Rechtsnachfolge entstandenen erstinstanzlichen\nKosten von der Gerichtskasse sogar dann in Anspruch genommen\nwerden, wenn er selbst ebenfalls bedürftig ist (so zutreffend\nZöller a.a.O. § 124 Rn. 2a), denn eine rückwirkende Bewilligung von\nProzeßkostenhilfe ist nicht möglich (Zöller a.a.O. § 114 Rn. 20a).\nDieses Ergebnis ist mit den Zielen der Prozeßkostenhilfebewilligung\nnicht vereinbar (so wie hier KG Rpfl 1986, 281 = KoRsp GKG § 54 Nr.\n11; Düsseldorf MDR 1987, 1031; a.A. OLG Frankfurt JurBüro 1996,\n141f, Rpfl 1985, 123; MünchKomm/Wax, § 114 Rn. 38;\nKalthoener/Büttner Prozeßkostenhilfe Rn. 553).\n\n5\n\nDer Beklagte haftet der Gerichtskasse auch nicht unmittelbar\nnach den §§ 49, 68 GKG, denn er konnte, obwohl er der Alleinerbe\nder Klägerin ist, nicht seinerseits im Wege der Rechtsnachfolge zum\nKläger werden. Mit dem Tod der Klägerin endete der Rechtsstreit\ndurch Konfusion, weil ihr Prozeßgegner ihr Rechtsnachfolger wurde,\nvgl. z.B. Zöller/Greger, ZPO, 20. Aufl., § 239 Rn. 1 und\nZöller/Vollkommer a.a.O., § 91a Rn. 58 Stichwort \"Konfusion\". Der\nBeklagte wurde daher zu keinem Zeitpunkt Rechtsnachfolger der\nKlägerin in ihrer Parteirolle, denn mit ihrem Tod wurde der\nRechtsstreit - wie dargelegt - erledigt. Dementsprechend können die\nallgemeinen Grundsätze (vgl. dazu den Beschluß des Senats vom 17.\nJuli 1995 - 17 W 178/94), die für den Erben einer Partei, der\nProzeßkostenhilfe bewilligt wurde, dann gelten, wenn der\nRechtsstreit nicht durch Konfusion erledigt wird, hier keine\nAnwendung finden.\n\n6\n\nEine Kostenentscheidung ergeht nicht. Das Verfahren über die\nErinnerung und die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten\nwerden nicht erstattet.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308874","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-10-14/17-w-143-98","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1922","ref_norm":"1922","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308874","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308874","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-10-14/17-w-143-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308874","retrieved":"2026-07-09 03:38:11.149472+00:00"}}