{"status":"available","doknr":"OLD308879","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1014.13U98.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-10-14","aktenzeichen":"13 U 98/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nEntscheidungsgründe\n\n2\n\nDie Berufung bleibt erfolglos. Das Landgericht hat eine Haftung\nder Beklagten zu 3. (im folgenden nur noch: Beklagte) mit Recht\nverneint, weil diese den Haftpflichtversicherungsvertrag mit dem\nBeklagten zu 2. lange vor dem Schadensereignis wirksam gekündigt (§\n39 VVG) und dies der Zulassungsstelle ordnungsgemäß angezeigt hatte\n(§ 29c StVZO); da auch die einmonatige Nachhaftungsfrist des § 3\nNr.5 PflVG zum Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits abgelaufen\nwar, muß sich der Kläger die Beendigung des\nVersicherungsverhältnisses nach dieser Bestimmung entgegenhalten\nlassen.\n\n3\n\nDie Anzeige nach § 29c StVZO löst den Lauf der einmonatigen\nNachhaftungsfrist des § 3 Nr.5 PflVG nur dann aus, wenn die Anzeige\nsowohl formell ordnungsgemäß als auch sachlich zutreffend ist. Das\nVersicherungsverhältnis muß daher - ohne daß dies von der\nZulassungsstelle zu prüfen ist - auch materiell wirksam beendet\nworden sein, was der Versicherer im Rechtsstreit darzulegen und\nnachzuweisen hat. Über diesen zutreffenden rechtlichen Ansatz des\nLandgerichts besteht im Berufungsverfahren kein Streit mehr.\n\nDas Landgericht hat ferner zutreffend ausgeführt, daß die\nAngabe der Nummer der Deckungskarte anstelle der\nVersicherungsnummer unschädlich war, weil gleichwohl eine\neindeutige Zuordnung erfolgen konnte und erfolgt ist, so daß es\nnicht einmal einer Rückfrage bedurfte, um die der Beklagten mit\nBescheid vom 25.11.1995 (Bl. 21) bestätigte Einleitung\nerforderlicher Maßnahmen zu veranlassen (nach der vom Landgericht\neingeholten amtlichen Auskunft der Zulassungsstelle ist die\nUnstimmigkeit bei der Angabe der Versicherungsnummer seinerzeit mit\nan Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gar nicht aufgefallen).\nDagegen wendet die Berufung auch nichts mehr ein.\n\nIm Berufungsverfahren steht die Frage im Vordergrund, ob die\nder Zulassungsstelle im November 1995 angezeigte Beendigung des\nVersicherungsverhältnisses wirksam war. Diese Frage ist in\nÜbereinstimmung mit den Feststellungen des angefochtenen Urteils zu\nbejahen.\n\n4\n\nFehl geht die Meinung der Berufung, ohne Vorlage einer Kopie\noder Abschrift des an den früheren Beklagten zu 2. (als\nVersicherungsnehmer) gerichteten \"individuellen\" Mahnschreibens\nnach § 39 Abs.1 VVG könne der Nachweis einer wirksamen Kündigung\ndes Versicherungsverhältnisses nicht geführt werden. Richtig ist,\ndaß der Inhalt des Mahnschreibens vollständig nachvollziehbar\ndargelegt werden muß (dazu gehören auch die Angaben zu den\nrückständigen Prämien, so daß die bloße Vorlage des verwendeten\nFormularsatzes nicht genügt, OLG Frankfurt, VersR 1996, 90). Die\nstrengen Anforderungen der Rechtsprechung an den Inhalt der\nqualifizierten Mahnung sowie an den Nachweis des Zugangs ändern\nindessen nichts daran, daß sich das Gericht seine Überzeugung\nhiervon gemäß § 286 ZPO frei bilden kann. Die Prüfung, ob den\nAnforderungen des § 39 VVG Genüge getan ist, kann daher auch auf\nder Grundlage eines EDV-Programmablaufs erfolgen. Der Nachweis, daß\nund mit welchem Inhalt ein solches EDV-gestütztes Mahnprogramm\nabgelaufen ist (das Landgericht hat hierzu den zuständigen\nSachbearbeiter der Beklagten als Zeugen vernommen), ersetzt zwar\nnicht den Nachweis des Zugangs einer qualifizierten Mahnung nach §\n39 VVG. Auch der Beweis für den Zugang einer solchen Mahnung kann\nindessen durch Indizien geführt werden, die einen für das\npraktische Leben brauchbaren Grad von Gewißheit vermitteln (z.B.\nOLG Köln, VersR 1990, 1261). Wie auch sonst im Rahmen des § 286 ZPO\nreicht es aus, wenn eine derart hohe Wahrscheinlichkeit für den\nZugang einer den inhaltlichen Anforderungen des § 39 VVG\nentsprechenden Mahnung besteht, \"daß Zweifeln Schweigen geboten\nist, ohne sie völlig auszuschließen\" (OLG Köln, r+s 1997, 442 unter\nHinweis auf die st. Rspr. des BGH zu § 286 ZPO). Diesen\nAnforderungen entspricht die im angefochtenen Urteil vorgenommene\nBeweiswürdigung, auf die deshalb Bezug genommen werden kann (§ 543\nAbs.1 ZPO). Die mit der Berufung angezweifelte Zulässigkeit der\nVernehmung des zu diesem Zeitpunkt bereits durch rechtskräftiges\n(Teil-) Versäumnisurteil aus dem Rechtsstreit ausgeschiedenen\nBeklagten zu 2. als Zeugen ist bedenkenfrei; daß der zwingende\nKostenausspruch nach § 344 ZPO der Gesamtkostenentscheidung des\nSchlußurteils vorbehalten blieb, ist insoweit ohne Belang. Ob Anlaß\nzu einer Belehrung des Zeugen nach § 384 Nr.1 ZPO bestanden hätte,\nmag dahinstehen. Sie ist jedenfalls nicht rechtlich geboten, ihr\nFehlen läßt die im angefochtenen Urteil vorgenommene Würdigung\ndieser Zeugenaussage unberührt.\n\nSoweit der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz - in\nzulässiger Weise - mit Nichtwissen bestritten hat, daß das von der\nBeklagten angeführte qualifizierte Mahnschreiben nach § 39 Abs.1\nVVG eine Unterschrift trug (wie in § 39 Abs.1 S.1, 2. Halbs. VVG\nmit der Maßgabe - zwingend - vorgeschrieben, daß zur Unterzeichnung\neine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift genügt) und daß die\nHöhe der nach der Darstellung der Beklagten gemäß Schreiben vom\n13.04.1995 (Bl. 220) mit Fristsetzung und Belehrung gemäß Formular\nE 302 (Bl. 79 unten) angemahnten (Folge-)Prämie zutreffend war,\nhaben sich diese von der Berufung aufgeworfenen Zweifel aufgrund\nder hierzu von der Beklagten in der Berufungsverhandlung\nvorgelegten Unterlagen sowie der Zeugenaussagen der vom Senat\nergänzend vernommenen Mitarbeiter der Beklagten B. und S. ebenfalls\nals unbegründet erwiesen. Danach kann kein ernsthafter Zweifel\ndaran bestehen, daß die in Rede stehende Folgeprämie in\nvertragsgemäßer Höhe (wie aus der hierzu vorgelegten Berechnung\nersichtlich) angemahnt worden war und daß die an den\nVersicherungsnehmer abgesandten Mahn- und Kündigungsschreiben mit\nden erforderlichen Faksimileunterschriften (wie von der Beklagten\nbeispielhaft belegt) versehen waren. Für ein etwaiges unbemerktes\nVersagen des von den Zeugen näher erläuterten damaligen\nProgrammablaufs hat die Befragung keine Anhaltspunkte ergeben. Die\nBelehrung, mit der die qualifizierten Mahnschreiben der Beklagten\nnach Maßgabe des Formulars E 302 automatisch versehen wurden,\nentspricht inhaltlich bedenkenfrei den hieran nach der\nRechtsprechung (z.B. BGH VersR 1988, 484; OLG Hamm, VersR 1992,\n1205) zu stellenden Anforderungen.\n\n5\n\nSchließlich ist es auch unerheblich, daß die Beklagte die\nBeendigung des Versicherungsverhältnisses erst im November 1995 der\nzuständigen Zulassungsstelle angezeigt hat. § 29c StVZO enthält\nkeine Pflicht des Versicherers mehr, die Anzeige nach § 29c StVZO\nzu versenden. Im übrigen war aber auch schon zur Zeit der Geltung\nder früheren Fassung, die noch eine solche Verpflichtung normierte,\nanerkannt, daß diese Anzeigepflicht keine Schutzpflicht im Sinne\nvon § 823 Abs.2 BGB zugunsten des Geschädigten darstellte, weil die\nEintrittspflicht des Versicherers nach § 3 Nr.5 PflVG nicht vor\nAblauf eines Monats nach dem Bewirken der Anzeige endete (BGH,\nVersR 1978, 609). Es lag und liegt daher allein im eigenen\nInteresse des Versicherers, die Anzeige nach § 29c StVZO zu\nversenden, wenn er den Lauf der Nachhaftungsfrist in Gang setzen\nwill. Ob der Zeitpunkt der Anzeige im vorliegenden Fall dazu\ngeführt hat, daß - wie es in der Auskunft des Straßenverkehrsamtes\nder Stadt Aachen vom 19.02.1997 heißt (Bl. 59) - die erforderlichen\nMaßnahmen \"ins Leere\" führten, weil der Fahrzeughalter am\n18.12.1995 nach unbekannt abgemeldet wurde, ist für die Haftung der\nBeklagten unbeachtlich.\n\n6\n\nNach alledem hat es bei dem angefochtenen Urteil zu\nverbleiben.\n\n7\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 101 Abs.1,\n708 Nr.10, 713 ZPO.\n\n8\n\nStreitwert der Berufung und Beschwer des Klägers durch dieses\nUrteil: 10.827,44 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308879","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-10-14/13-u-98-98","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":3},{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 384","ref_norm":"384","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308879","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308879","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-10-14/13-u-98-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308879","retrieved":"2026-07-09 03:38:11.552933+00:00"}}