{"status":"available","doknr":"OLD308890","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1009.5W113.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-10-09","aktenzeichen":"5 W 113/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDas Amtsgericht Bergheim hat gemäß Verfügung vom 29.09.1998 die\nSache dem Oberlandesgericht Köln zur Bestimmung des örtlich\nzuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Ziffer 3 ZPO vorgelegt. Auf\ndiese amtsgerichtliche Vorlage hin ist jedoch eine Entscheidung\ngemäß § 36 Ziffer 3 ZPO nicht angezeigt.\n\n3\n\nZwar wird gemäß § 36 Abs. 1 Ziffer 3 ZPO das zuständige Gericht\ndurch das im Rechtszug nächst höhere Gericht bestimmt, wenn mehrere\nPersonen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen\nGerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen\nGerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein\ngemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;\neine dahingehende Entscheidung kann jedoch nicht auf\nVorlageverfügung eines Gerichts, sondern nur auf einen Antrag des\nentsprechenden Klägers hin erfolgen.\n\n4\n\nZwar werden zu dieser Frage divergierende Ansichten vertreten;\nso hat das Bayerische Oberste Landesgericht angenommen, eine\nentsprechende Gerichtsstandsbestimmung könne auch auf Vorlage durch\nein Untergericht hin erfolgen (siehe BayObLG 87/289 = MDR 88/60).\nNach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich der Senat\nanschließt, ist eine entsprechende Gerichtsstandsbestimmung gemäß §\n36 Ziffer 3 ZPO jedoch nur auf Antrag einer klagenden Partei hin\nmöglich (siehe BGH NJW-RR 91/767). Der Bundesgerichtshof hat dies\nin erster Linie damit begründet, es müsse in erster Linie der\nklagenden Partei überlassen bleiben, ob sie mehrere Beklagte als\nStreitgenossen vor einem gemeinschaftlichen Gericht oder aber\ngetrennt vor verschiedenen Gerichten verklagen wolle, falls\nentsprechende Gerichtsstände gegebenen seien. Für ein\ndifferenziertes Vorgehen seien diverse schützenswerte Gründe der\nklagenden Partei denkbar, wie z. B. die Nähe von Beweismitteln, die\nnicht für jede der einzelnen Klagen gegen verschiedene Beklagte von\nBedeutung seien. In diese Entscheidungsfreiheit einer klagenden\nPartei werde in unstatthafter Weise eingegriffen, wenn von Amts\nwegen eine Vorlage durch eines der angegangenen Gerichte gemäß § 36\nZiffer 3 ZPO erfolge. Selbst dann, wenn vor einem bestimmten\nGericht Klage gegen mehrere Beklagte als Streitgenossen eingereicht\nwerde, bestehe noch kein Anlaß, dem angegangenen Gericht die\nMöglichkeit einzuräumen, von Amts wegen eine\nGerichtsstandsbestimmung im vorgenannten Sinne herbeizuführen.\nVielmehr habe es lediglich rechtliche Hinweise hinsichtlich einer\neventuellen Unzuständigkeit betreffend einzelne Beklagte zu\nerteilen, es aber im Ergebnis der Entscheidungsfreiheit des Klägers\nzu überlassen, welche Konsequenzen in rechtlicher bzw. in\nprozessualer Hinsicht er hieraus zu ziehen gedenke.\n\n5\n\nDiesen Erwägungen, die in sachlich angemessener Weise der\nEntscheidungsfreiheit der klagenden Partei den Vorrang gegenüber\neiner von Amts wegen erfolgenden Gerichtsstandsbestimmung geben,\nist beizupflichten, so daß vorliegend mangels eines Antrages der\nKläger eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Ziffer 3 ZPO nicht\nin Betracht kommt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308890","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-10-09/5-w-113-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308890","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308890","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-10-09/5-w-113-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308890","retrieved":"2026-07-09 03:38:12.613918+00:00"}}