{"status":"available","doknr":"OLD308889","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1009.20U13.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-10-09","aktenzeichen":"20 U 13/98","doktyp":"Grundurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten gegen das im Tenor näher\nbezeichnete Urteil des Landgerichts Köln ist zulässig. Das\nRechtsmittel hat derzeit insoweit Erfolg, als dem Grunde nach eine\nSchadensersatzverpflichtung des Beklagten ausgesprochen wird.\n\n3\n\n1. Es liegt ein Planungsmangel des Beklagten vor. Jedenfalls\nnach Erlaß der Neufassung der DIN 50930 Teil 5 im Februar 1993 und\ndamit vor Beginn der Ausführungsarbeiten ist ein Hartlöten von\nwasserführenden Kupferrohren im linksrheinischen Gebiet von Köln\nals ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik anzusehen,\nso daß die Frage, auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung des\nVorliegens eines Mangels abzustellen ist (vergl. Werner/Pastor, Der\nBauprozeß, 8. Aufl., Rdnr. 1467; BGH, MDR 1998, 1026), vorliegend\nnicht abschließend beantwortet werden muß. Soweit in der\nRechtslehre die Meinung vertreten wird, für die Frage der\nMangelhaftigkeit sei auf den Stand der Technik zum Zeitpunkt des\nVertragsschlusses (hier: 23.03.1992) abzustellen, kann dies nicht\nrichtig sein, da der Auftraggeber selbstredend erwarten kann, daß\nder Auftragnehmer bei der Ausführung des Auftrags einen ggf.\ngeänderten Stand der Technik berücksichtigt.\n\n4\n\nZu der Planungsaufgabe des Beklagten gehörte es, dem\nausführenden Unternehmen, der Fa. H., genau vorzugeben, in welchem\nLötverfahren die Arbeiten auszuführen sind, da sich unstreitig die\nWahl des Lötverfahrens -auch aus damaliger Sicht- auf die\nKorrosionsbeständigkeit auswirken konnte, aber auch weitere, auf\nBl. 5 der Berufungserwiderung (Bl. 227 GA) von dem Beklagten selbst\naufgeführte Gesichtspunkte, die für oder gegen ein Hart- oder\nWeichlöten sprechen können, zu berücksichtigen waren. Dieser Frage\nkam auch ausweislich der vom Beklagten erstellten technischen\nAnlagenbeschreibung (Bl. 99 AH) sowie Nr. 5.1. des von ihm\nerstellten Leistungsverzeichnisses (Bl. 53 der Akte 13 H 5/95 AG\nMühlheim/Ruhr) besondere Bedeutung zu (\"Sollte es aufgrund der\nWasserqualität erforderlich sein, so müssen alle Rohre bis 28 mm\nweichgelötet werden.\").\n\n5\n\nEin Planungsmangel liegt vor, weil zumindest im linksrheinischen\nGebiet von Köln die Wasserqualität bereits 1992/1993 so beschaffen\nwar, daß diese eine erhebliche Lochfraßgefahr jedenfalls für Rohre\nmit einem Durchmesser, wie sie vorliegend im Objekt des Klägers\nverlegt worden sind, im Falle eines Hartlötens mit sich brachte.\nDies haben sowohl der Sachverständige Dipl.-Ing. K. im\nselbständigen Beweisverfahren wie auch der Sachverständige Dipl.\nChem. Dr. Kr. im Hauptverfahren übereinstimmend festgestellt.\nDementsprechend gibt die Streitgehilfin jedenfalls ab Oktober 1994\ndie Empfehlung ab, nicht im Hartlötverfahren vorzugehen.\n\n6\n\n2. Das für § 635 BGB erforderliche Verschulden ist gegeben, da\nder Beklagte als Sonderfachmann die in Fachkreisen zumindest seit\n1988 erfolgte Diskussion um die Gefahren des Hartlötens hätte\nnachverfolgen müssen. Diese Diskussionen waren ihm auch ausweislich\nseiner persönlichen Eingaben im selbständigen Beweisverfahren -s.\nBl. 34, 38 der o.g. Beweissicherungsakte- bekannt. Er kann sich\ndeshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Neufassung der DIN\n1988, die die besonderen Korrosionsgefahren berücksichtigt, erst\n1995 in Kraft getreten ist\n\n7\n\n( vergl. insoweit auch OLG Köln, OLG-Report 1997, 76 f; der 11.\nZivilsenat beschäftigt sich in dieser Entscheidung zutreffend mit\nder Frage der anerkannten Regeln der Technik im Zusammenhang mit\ndem Lochfraß; s. auch BGH, MDR 1998, 1026 f, wonach DIN-Normen die\nanerkannten Regeln der Technik wiedergeben, aber auch dahinter\nzurückbleiben können).\n\n8\n\nOb als bewiesen angesehen werden kann, daß Mitarbeiter der\nStreitgehilfin dem Beklagten oder der Fa. H. gegenüber geäußert\nhätten, gegen ein Hartlöten keine Bedenken zu haben, ist\nunerheblich. Denn der Beklagte trägt nicht vor, sich nach der\nWasserzusammensetzung erkundigt zu haben, um alsdann\neigenverantwortlich das Korrosionsrisko zu überprüfen. Er hat\nallenfalls nach dem Ergebnis der Einschätzung irgendwelcher\nAußendienstmitarbeiter der Streitgehilfin gefragt, die -wie aus dem\nSchreiben der I. an die Streitgehilfin vom 06.10.1992 (Bl. 52 der\nBeweissicherungsakte) ersichtlich und in der\n\n9\n\nerstinstanzlichen Beweisaufnahme bestätigt- in erster Linie\ndeshalb am 06.10.1992 auf der zukünftigen Baustelle erschienen\nsind, damit der Rückbau der Gas- und Wasserzähler in dem\nabzureißenden Altbau abgestimmt werden konnte. Nach der DIN 1988,\nTeil 7 unter 3.2. (s. 57 der Beweissicherungsakte) soll gerade\nnicht nur das Ergebnis der Einschätzung des zuständigen\nWasserversorgungsunternehmens über die Vertretbarkeit des\nHartlötens abgefragt werden. Der Beklagte kann sich daher nicht mit\nErfolg darauf berufen, die (angebliche) Auskunft von Mitarbeitern\nder Streitgehilfin sei wie die Auskunft eines Sonderfachmanns im\nbaurechtlichen Sinne zu behandeln und könne ihn deshalb entlasten.\nInwieweit Mitarbeiter der G. zutreffende oder unzutreffende Angaben\nüber die Korrosionsgefahr gemacht haben, kann daher im vorliegenden\nVerfahren dahinstehen.\n\n10\n\n3. Ob dem Kläger der geltend gemachte Zahlungsanspruch\nallerdings nach Maßgabe der Sanierungskosten auf Gutachtenbasis\nzusteht, ist noch offen. Der Kläger kann zwar nach\n\n11\n\n§ 635 BGB grundsätzlich verlangen, so gestellt zu werden, als\nsei die Planung des Beklagten mangelfrei G.esen. Demnach kann er\ngrundsätzlich die Kosten geltend machen, die für eine Erneuerung\ndes Rohrystems im Weichlötverfahren anfallen. Durchgreifende\nGründe, die im konkreten Fall gegen ein Weichlöten sprechen, hat\nder Beklagte nicht hinreichend dargetan. Nach den Ausführungen der\nSachverständigen ist auch davon auszugehen, daß ein zukünftiger\nWasserrohrbruch infolge der durch das Hartlöten begünstigten\nKorrosionsgefahr jedenfalls nicht gänzlich unwahrscheinlich ist.\nInsoweit schließt sich der Senat insbesondere den überzeugenden\nAusführungen des Sachverständigen Dipl.Chem. Dr. Kr. an, die dieser\nanläßlich seiner Anhörung vor der Kammer gemacht hat (Bl. 155 GA).\nGrundsätzlich ist es dem Kläger nicht zuzumuten, die\nSchadensgeneigtheit der Rohranlage hinzunehmen und auf einen\nSchadenseintritt zu warten, der ggf. zu hohen Folgekosten führen\nkann. Andererseits ist jedoch zu überprüfen, ob eine jetzige\nSanierung angesichts der damit verbundenen Kosten als\nwirtschaftlich sinnvoll angesehen werden kann (Rechtsgedanke aus §\n633 II S. 3 BGB). Die Wahrscheinlichkeit, daß in näherer oder\nfernerer Zukunft ein Rohrbruch eintritt, ist nach den im Kern\nübereinstimmenden Ausführungen der Sachverständigen als eher gering\neinzustufen. Ob die konkreten Verhältnisse in einem Nachbarhaus, in\ndem noch zehn Jahre nach Fertigstellung der Anlage Lochfraß in\nerheblichem Umfang aufgetreten sein soll, mit den Verhältnissen im\nObjekt des Klägers vergleichbar sind, ist nicht ersichtlich, zumal\nnach den Ausführungen der Sachverständigen gerade die besonderen\nVerhältnisse im Leitungssystem in den ersten Stunden nach der\nBefüllung mitentscheidend dafür sind, ob die Voraussetzungen für\neine spätere Korrosion begünstigt werden. Da sich die\nSanierungskosten allein für die Rohrleitungen im Keller des\nObjektes Neusser Str. 210 nach den Ermittlungen des\nSachverständigen K. auf über 25.000,- DM belaufen und die Kosten\nfür die Sanierung der Leitungen im Erdgeschoß hinzukommen -eine\nTeilsanierung brächte eher die Gefahr mit, daß Stellen, die die\nDisposition zum Lochfraß haben, tatsächlich korrodieren-, erscheint\nes fraglich, ob dem Kläger ein Zahlungsanspruch nach Maßgabe der\nvon ihm angenommenen Sanierungskosten zugesprochen werden kann.\n\n12\n\nDies gilt ebenso für die Sanierung der auf Bl. 9 des o.g.\nGutachtens des Sachverständigem Dipl. Ing K. erwähnten mangelhaft\nerstellten Ventile (s. Bl. 85 f der Beweissicherungsakte), die laut\nSachverständigengutachten mit einem Nettobetrag von 405,- DM zu\nbewerkstelligen ist. Der Beklagte hat für diesen Mangel zwar wegen\nschuldhafter Verletzung der ihm unstreitig ebenfalls übertragenen\nÜberwachung der Ausführung der Sanitärarbeiten einzustehen. Für die\nZweckmäßigkeit der Teilsanierung der Ventile ist jedoch nichts\ndargetan.\n\n13\n\nDer Kläger hat jedoch -bereits erstinstanzlich- substantiiert\ndargetan, daß sich der Mangel im Leitungssytem auch auf einen\netwaigen Verkaufspreis erheblich mindernd auswirke; hiermit hat er\nseinen bezifferten Zahlungsanspruch hilfsweise begründet. Insoweit\nhat er Sachverständigenbeweis angeboten, der zu erheben ist. Erst\nnach dem Ergebnis dieser Beweisaufnahme läßt sich abschließend\nbeantworten, ob eine Sanierung zum jetzigen Zeitpunkt\nwirtschaftlich vertretbar ist oder nicht.\n\n14\n\n4. Da über den geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht\n\n15\n\nabschließend befunden werden kann, ist auch eine Entscheidung\nüber die hilfsweise gestaffelten Feststellungsanträge, deren\nStreitgegenstand sich nach dem Umfang des berechtigten\nZahlungsbegehrens richtet, derzeit nicht möglich. Eine Abweisung\nder Feststellungsanträge als unzulässig kommt angesichts des\nUmstandes nicht in Betracht, daß eine G.isse Wahrscheinlichkeit\neines zukünftigen Schadens infolge eines korrosionsbedingten\nRohrbruchs besteht (-bereits die konkrete Möglichkeit eines\nSchadenseintritts reicht für die Bejahung der Zulässigkeit einer\nFeststellungsklage, vergl. BGH, NJW-RR 1991, 917, 918 f, NJW 1972,\n198, NJW 1991, 2707, 2708), zumal die Verjährung von\nSchadensersatzansprüchen droht (vergl. zum letztgenannten\nGesichtspunkt, der für ein Feststellungsinteresse spricht, BGH,\nNJW-RR 1991, 917, 918). Der vom Landgericht angezogenen\nEntscheidung BGH, BauR 1992, 115 f, in der ein\nFeststellungsinteresse verneint wurde, liegt ein abweichender\nSachverhalt zugrunde: Der Bauherr hatte lediglch vorgetragen: Da\nein Sachverständiger bereits etliche Mängel festgestellt habe,\nwürden wohl auch noch weitere, nicht näher konkretisierte Mängel\nvorliegen. In Bezug auf letztere begehrte er die Feststellung, daß\nder Beklagte zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet sei. Wenn\njedoch nichtmals klar ist, welcher Mangel konkret\nstreitgegenständlich sein soll, so fehlt es nachgerade an einem\nRechtsschutzinteresse, für nur vermutete und nicht näher\nbezeichnete Mängel gleichsam vorsorglich einen Feststellungstitel\nzu erwirken. Vorliegend jedoch ist der Mangel konkret\nvorgetragen.\n\n16\n\n5. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §\n708 Nr. 10 ZPO. Mangels vollstreckungsfähigen Inhalts und im\nHinblick auf § 713 ZPO ist für den Ausspruch einer\nAbwendungsbefugnis kein Raum.\n\n17\n\nStreitwert für das Grundurteil: bis zu 20.000,- DM\n\n18\n\nDie Beschwer des Beklagten übersteigt nicht 60.000,- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308889","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-10-09/20-u-13-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 633","ref_norm":"633","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308889","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308889","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-10-09/20-u-13-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308889","retrieved":"2026-07-09 03:38:12.534017+00:00"}}