{"status":"available","doknr":"OLD308900","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1007.5U174.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-10-07","aktenzeichen":"5 U 174/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung ist auch in der Sache erfolgreich und\nführt zur Abweisung der Klage.\n\n3\n\nDie Klägerin kann ihre mit Rechnung vom 18.07.1996 geltend\ngemachten Behandlungsleistungen für den später verstorbenen B. Sch.\nin Höhe von 18.098,24 DM nicht gegenüber der Beklagten als dessen\nEhefrau geltend machen.\n\n4\n\n1.\n\n5\n\nDie Beklagte kann nicht als Erbin ihres verstorbenen Ehemanns in\nAnspruch genommen werden.\n\n6\n\nDie Annahme des Landgerichts, wonach die Beklagte die Erbschaft\nnicht rechtzeitig ausgeschlagen habe, rechtfertigt deren\nVerurteilung zur Begleichung der Rechnung nicht mehr, nachdem die\nBeklagte im Berufungsverfahren das Original ei ner Bestätigung des\nAmtsgerichts Aachen vom 09.07.1997 zu den Akten gereicht hat, aus\nder sich eindeutig ergibt, daß die Beklagte die Erbschaft am\n03.12.1996 fristgerecht ausgeschlagen hat, indem sie zur\nNiederschrift des Nachlaßgerichts - das war das Amtsgericht Aachen\ngem. § 73 Abs. 1 FGG - erklärt hat, die Erbschaft nach ihrem am\n23.10.1996 verstorbenen Ehemann nicht annehmen zu wollen. Infolge\nwirksamer Ausschlagung der Erbschaft gem. §§ 1944, 1945 BGB kommt\ndeshalb eine Inanspruchnahme der Beklagten als Erbin ihres\nverstorbenen Ehemanns nicht in Betracht.\n\n7\n\n2.\n\n8\n\nDie Beklagte haftet auch nicht aus der\nSchuldmitübernahmeerklärung in dem von ihr unterschriebenen\nAufnahmeantrag der Klägerin, da diese gegen § 11 Nr. 14 a AGBG\nverstößt. Nach dieser Vorschrift ist für die Begründung einer\nEigenhaftung des (bevollmächtigten) Abschlußvertreters - mehr\nwollte die Beklagte, die ihren als Notfall eingelieferten Ehemann\nbei der Aufnahme begleitete, im Zweifel auch nicht sein - eine\nhierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung\nerforderlich. An dem letztgenannten Erfordernis fehlt es\nvorliegend, auch wenn man nicht notwendig eine völlige Trennung der\nSchuldübernahmeerklärung von dem eigentlichen Vertragsformular und\nauch keine drucktechnische Hervorhebung verlangen kann (vgl. dazu\nPalandt/Heinrichs, BGB, 57. Auflage, Rndnr. 88 zu § 11 AGBG m. w.\nN.). Es muß aber für den Vertreter auf den ersten Blick erkennbar\nsein, daß er eine eigene Haftung übernimmt, was angesichts des\ndurchaus nicht klaren Wortlauts des Formulars nicht der Fall war.\nIm Übrigen wird nach Auffassung des Senats für die Begründung einer\neigenen Haftung zudem eine zweite Unterschrift des Vertreters zu\nverlangen sein (so auch OLG Frankfurt/Main NJW 1986, 1943).\n\n9\n\n3.\n\n10\n\nDie Beklagte haftet auch nicht gem. § 1357 Abs. 1 BGB für die\nmit der Klage geltend gemachten Behandlungskosten, wenngleich es\nsich hierbei offensichtlich um den allgemeinen Pflegesatz des\nKrankenhauses, nicht aber um kostspielige Wahlleistungen handelt.\nZwar dient eine medizinisch indizierte, unaufschiebbare ärztliche\nBehandlung eines Ehepartners ohne Rücksicht darauf, wie hoch die\nmit ihr verbundenen Kosten sind, grundsätzlich der angemessenen\nDeckung des Lebensbedarfs (vgl. BGH in FamRZ 1992, 291), weil sie\nsich auf die Erhaltung der Gesundheit als des primären und\nursprünglichen Lebensbedarfs richtet; dies allein begründet aber\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. dazu auch BGH\nJZ 1985, 680, 682) noch nicht notwendig eine Mitverpflichtung des\nanderen Ehegatten, weil mit Rücksicht auf die unterhaltsrechtliche\nKomponente der Haftung aus § 1357 BGB auf das Leistungsvermögen des\nanderen Ehepartners abzustellen ist (vgl. BGH in FamRZ 1992, 292).\nScheidet also nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des\nanderen Ehegatten von vornherein aus, daß dieser die\nBehandlungskosten tragen könnte, kommt nach dem letzten Halbsatz\nvon § 1357 Abs. 1 BGB eine Einstandspflicht für ihn nicht in\nBetracht.\n\n11\n\nSo liegt der Fall hier. Die Beklagte hat nämlich den ihr\nobliegenden Nachweis dafür geführt, daß nach ihren eigenen\nEinkommens- und Vermögensverhältnissen im Zeitpunkt der\nKrankenhausbehandlung des Ehemanns (14.06. bis 16.07.1996) die\nTragung der Behandlungskosten für sie ausschied. Davon ist aufgrund\nder von ihr vorgelegten Unterlagen zur Überzeugung des Senats\nauszugehen. Die zu den Akten gereichte Studienbescheinigung der\nFachhochschule Aachen ergibt, daß die Beklagte dort seit dem\nWintersemester 1981 ohne Urlaubssemester bis zum Wintersemester\n1997/98 in Fachbereich Architektur immatrikuliert war. Aus dem\nvorgelegten Schreiben der K. Krankenkasse H. vom 01.03.1994 ergibt\nsich, daß die Beklagte jedenfalls vom 01.03.1994 an in Gruppe N\n(Nichtversicherungspflichtige) versichert war. Nimmt man den\nUmstand hinzu, daß sie ausweislich der weiteren vorgelegten\nBescheinigung dieser Krankenkasse vom 08.04.1997 noch im April 1997\nin dieser niedrigen Betragsklasse versichert war, so ist von einer\ndurchgängig dort bestehenden Versicherung der Beklagten auch im\nZeitpunkt der in Rede stehenden stationären Behandlung ihres\nEhemanns auszugehen. Eine darüber hinausgehende Darlegungspflicht\nder Beklagten hinsichtlich des Nichtvorhandenseins von privaten\noder beruflichen Einkünften im fraglichen Zeitraum kann von ihr\nnicht verlangt werden, weil nicht ersichtlich ist, wie sie diese\nnegative Tatsache über die vorgelegten Unterlagen hinaus soll\nbelegen können. Im Übrigen erscheint die Annahme, wonach die\nBeklagte als Hausfrau ausschließlich von Unterhaltsleistungen des\nEhemanns gelebt hat und \"nur nebenbei\" Architektur studiert hat,\nnach Auffassung des Senats keineswegs lebensfremd oder\nunwahrscheinlich. Der Senat sieht deshalb auf der Grundlage der\nhierzu von der Beklagten gemachten Angaben und der vorgelegten\nUnterlagen keinen Anlaß, ihren Vortrag zu bezweifeln, wonach sie im\nfraglichen Zeitraum nicht über eigene Einkünfte verfügt hat. Ein\nfür die Begleichung der Krankenhausrechnung ausreichendes\nLeistungsvermögen der Beklagten im Zeitpunkt der in Rede stehenden\nKrankenhausbehandlung ihres Ehemanns als Grundlage einer Haftung\ngem. § 1357 Abs. 1 BGB kann deshalb nicht angenommen werden. Dafür,\ndaß sie nicht über eigenes Einkommen verfügte, sprechen im Übrigen\nauch die weiteren zu den Akten gereichten Unterlagen, aus denen\nsich ergibt, daß nach dem Konkurs der Firma des Ehemanns die Miete\nfür das in Belgien bewohnte Haus zunächst nicht mehr gezahlt werden\nkonnte.\n\n12\n\nSchließlich kommt eine Haftung der Beklagten nach § 1357 Abs. 1\nBGB auch nicht deshalb in Betracht, weil von der Beklagten\nvereinnahmte Erstattungsbeträge aus einer eigenen\nKrankenversicherung des erkrankten Ehepartners an die Stelle der\nprimären Unterhaltsleistung getreten und somit Surrogatfunktion\nerlangt haben könnten. Eine Haftung der Beklagten aufgrund der\nVereinnahmung von Krankenversicherungsleistungen für ihren Ehemann\nscheidet nämlich ebenfalls aus. Aus den vorgelegten Unterlagen\nergibt sich nach Auffassung des Senats eindeutig, daß im fraglichen\nBehandlungszeitraum eine selbständige Krankenversicherung des\nEhemannes nicht bestand. Die Beklagte hat eine Bestätigung der V.\n-Krankenversicherung AG vom 02.12.1997 zu den Akten gereicht, aus\nder sich ergibt, daß der mit ihrem Ehemann bestehende\nKrankenversicherungsvertrag gem. § 39 VVG wegen Nichtzahlung der\nBeiträge gekündigt wurde und deshalb Leistungsauszahlungen für\nKrankenhausbehandlungen im Jahre 1996 nicht erfolgten. Darüber\nhinaus ergibt sich aus einer weiteren vorgelegten Bescheinigung der\nK. Krankenkasse H. vom 20.01.1998, daß der Ehemann (erst wieder)ab\ndem 01.08.1996 bis zu seinem Tod dort als Familienmitglied der\nBeklagten mitversichert war. Die Beklagte hat auch plausibel\ngemacht, daß vorher ein Eintritt ihres Ehemanns als Mitversicherter\nwegen seiner Geschäftsführertätigkeit nicht in Betracht gekommen\nsei. Soweit die Klägerin unter Beweis gestellt hat, daß schon ab\nFebruar 1996 beim Ehemann der Beklagten die Voraussetzungen für das\nBestehen einer gesetzlichen Krankenversicherung vorlagen, hindert\ndies nicht die Annahme, daß jedenfalls ein privater\nKrankenversicherungsschutz des Ehemanns, aus dem Leistungen an die\nBeklagte geflossen sein könnten, im Juni/Juli 1996 nicht bestand.\nAuch insoweit hat die Beklagte über ihren entsprechenden\nSachvortrag und die Vorlage der vorgenannten Unterlagen hinaus\nkeine weitere Möglichkeit, das Nichtbestehen einer anderweitigen\nKrankenversicherung ihres Ehemanns in diesem Zeitraum unter Beweis\nzu stellen. Zur Überzeugung des Senats reichen die vorgelegten\nUnterlagen aus, um den Nachweis des Nichtbestehens einer derartigen\nprivaten Krankenversicherung des Beklagten im fraglichen Zeitraum\nals geführt anzusehen. Dem darüber hinaus auch erfolgten\nBeweisantritt der Beklagten zur Kündigung der zuvor bestehenden\nKrankenversicherung ihres Ehemanns bei der V.-Versicherung durch\nVernehmung der dort zuständigen Sachbearbeiterin braucht deshalb\nnach Auffassung des Senats nicht nachgegangen zu werden, zumal die\nKlägerin die Echtheit der vorgelegten Bescheinigung der\nV.-Krankenversicherung AG nicht bestritten hat.\n\n13\n\nDie geltend gemachte Forderung ist deshalb unter keinem\nrechtlichen Gesichtspunkt begründet mit der Folge, daß die Klage\nauf die Berufung der Beklagten hin abgewiesen werden mußte.\n\n14\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10,\n713 ZPO.\n\n15\n\nDie von der Klägerin geforderte Überbürdung der Kosten der 2.\nInstanz auf die Beklagte gem. § 97 Abs. 2 ZPO, weil sie erst in der\nBerufungsinstanz die Erbausschlagungsbescheinigung vorgelegt habe,\nkommt nicht in Betracht, weil das Landgericht insoweit nach\nAuffassung des Senats den gebotenen rechtlichen Hinweis gegenüber\nder Beklagten unterlassen hat, daß es die von ihr hierzu vorgelegte\nbelgische Urkunde über die Erbschaftsausschlagung nicht als\nausreichend erachten wolle.\n\n16\n\nGegenstandswert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer\nfür die Klägerin: 18.098,24 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308900","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-10-07/5-u-174-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1357","ref_norm":"1357","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1944","ref_norm":"1944","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1945","ref_norm":"1945","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308900","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308900","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-10-07/5-u-174-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308900","retrieved":"2026-07-09 03:38:13.402902+00:00"}}