{"status":"available","doknr":"OLD308899","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1007.5U15.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-10-07","aktenzeichen":"5 U 15/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung der Beklagten ist zulässig und hat in der Sache zum\nTeil Erfolg.\n\n3\n\nZutreffend ist das Landgericht von Behandlungsfehlern seitens\nder Beklagten bei Eingliederung der Brücken im Oberkiefer von 21\nauf 23 und im Unterkiefer von 33 auf 42, 43, 44 ausgegangen und hat\nhieraus ebenfalls zutreffend einen Schadensersatzanspruch des\nKlägers auf Ersatz des sich hieraus für ihn ergebenden materiellen\nund immateriellen Schadens wegen positiver Vertragsverletzung des\nBehandlungsvertrages hergeleitet.\n\n4\n\nDie im Oberkiefer des Klägers eingesetzte Brücke von Zahn 21 auf\nZahn 23 zur Schließung der Lücke bei Zahn 22 ist fehlerhaft, weil\nsie keine ausreichende Haltbarkeit hat, was wiederum darauf\nzurückzuführen ist, daß die Präparationsstümpfe zu kurz sind. Dies\nhat der in dem selbständigen Beweisverfahren 24 H 8/96 beauftragte\nSachverständige Dr. med. dent. L. Sch. in seinem schriftlichen\nGutachten vom 22.07.1996 eindeutig und nachvollziehbar\nfestgestellt. In diesem Gutachten hat er hinsichtlich der Brücke im\nOberkiefer ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die\nPräparationsstümpfe nicht den Anforderungen entsprechen und hat\nhierzu weiter ausgeführt, an Zahn 21 sei keine klinische Krone mehr\nvorhanden, und der Stumpf schließe mit der Zahn-\n\n5\n\nfleischebene ab, weshalb hier ein Stiftaufbau angezeigt gewesen\nsei. Auch der Stumpf 23 sei sehr kurz und so stumpfwinkelig, woraus\nebenfalls die Indikation für einen Stiftaufbau resultiert habe.\nSchon angesichts des vom Sachverständigen für erforderlich\ngehaltenen Stiftsaufbaus und der sich aus dessen Fehlen ergebenden\nUnbrauchbarkeit der Brücke ergibt sich die Mangelhaft dieser\nLeistung der Beklagten, wobei in diesem Zusammenhang, was die\nBrücke im Oberkiefer von 21 auf 23 anbetrifft, nur zusätzlich\ndarauf hinzuweisen ist, daß der Sachverständige auch die\nKunststoffverblendung dieser Brücke als zumindest \"ungewöhnlich\"\nbezeichnet hat, da Kunststoffverblendungen diverse Nachteile\naufwiesen, nämlich nicht farbkonstant und nicht abrasionsfest\nseien, weshalb man in der Regel im Frontzahnbereich auf eine\nkeramische Verblendung zurückgreife. Als weitere Mängel hat der\nSachverständige nachvollziehbar dargetan, daß die Brücke\nzahntechnisch nur unvollständig anatomisch ausgearbeitet sei und\naußerdem die Verblendung nicht geschichtet und an Zahn 23 zu dünn\nsei, so daß das Metallgerüst durchschimmere. Daß eine derartig\nunzulängliche Ausarbeitung einer Brückenkonstruktion einen Fehler\ndarstellt, liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Begründung.\nDie diesbezüglichen Einwände der Beklagten, was die Qualität ihrer\nLeistung bei der Brücke im Oberkiefer anbetrifft, sind unerheblich;\nes unterliegt keinem Zweifel, daß eine endgültige Brücke erst dann\ngefertigt und eingesetzt werden darf, wenn die Voraussetzungen für\neinen sicheren Sitz der Brücke geschaffen sind. Diese\nVoraussetzungen hat die Beklagte vorliegend jedoch, was die Brücke\nim Oberkiefer anbetrifft, eindeutig nicht geschaffen. Dies ergibt\nsich auch bereits daraus, daß nach ihrem eigenen Vortrag die\nBeklagte angeblich versucht hat, Aufbaustifte einzusetzen, die\njedoch nach ihrem eigenen Vortrag nicht gehalten haben. Dies zeigt\nzum einen, daß sie einen Stiftaufbau in Übereinstimmung mit der\nAnsicht des Sachverständigen für erforderlich gehalten hat, daß sie\njedoch aus nicht ersichtlichen Gründen nicht in der Lage war, einen\nsolchen Stiftaufbau durchzuführen. Gelang ihr dies jedoch nicht, so\ndurfte sie die endgültige Brücke, deren mangelnde Haltbarkeit und\nPassgenauigkeit damit vorgezeichnet war, auch nicht einsetzen.\n\n6\n\nFehlerhaft war es auch, den nicht erhaltungswürdigen Zahn 21\ngleichwohl stehenzulassen. Ein behandelnder Zahnarzt ist zu\nordnungsgemäßer Arbeit verpflichtet und es ist ihm verwehrt dies\nauch bei einer eventuellen Einwilligung des Patienten eine\nBehandlung durchzuführen, die gegen elementare Behandlungsregeln\nverstößt. Vorliegend war klar, daß Zahn 21 entfernt werden mußte\nmit der Folge, daß die Brücke auch aus diesem Grund untauglich war.\nAußerdem hat die Beklagte auch in keiner Weise substantiiert\nvorgetragen, daß sie den Kläger sachlich zutreffend aufgeklärt hat\nüber die zwingende Notwendigkeit der Entfernung des Zahns 21. Einen\npräzsisen Inhalt eines diesbezüglichen Aufklärungsgespräches mit\ndem Kläger hat die Beklagte nicht vorgetragen und insbesondere auch\nnicht durch Vorlage ihrer Behandlungsunterlagen belegt.\n\n7\n\nAuch die im Unterkiefer erstellte Brücke von 33 zu 42 war\nunbrauchbar. Dies ergibt sich ebenfalls aus den Ausführungen des\nSachverständigen Dr. Sch. in seinem vorbenannten Gutachten. Dieser\nhat ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Kunststoffverblendung,\nhinsichtlich derer das auch für den Oberkieferbrückenersatz Gesagte\ngelte, an 43 durch zu grobschlächtiges Einschleifen labial\nteilweise durchgeschliffen sei, so daß der Präparationsstumpf zum\nVorschein komme; auch an 42 sei das Metallgerüst punktförmig zu\nerkennen. Des weiteren ragten aus der Brücke die zu scharfkantigen\nSchneidekanten aus Metall heraus, und außerdem seien über die\ngesamte Labialfläche zu grobe Einschleifspuren ersichtlich.\nIngesamt lasse der technische Zustand der Unterkieferbrücke nur\neine Erneuerung der gesamten Brücke zu. Aus der vom\nSachverständigen dargestellten Erneuerungsbedürftigkeit der\ngesamten Unterkieferbrücke ergibt sich zwingend die komplette\nUnbrauchbarkeit der diesbezüglichen Leistung der Beklagten. Auch\ninsoweit hat die Beklagte keine substantiierten Einwände\nvorgetragen.\n\n8\n\nAus den von den nachbehandelnden Ärzten vorgelegten Unterlagen\nergibt sich insbesondere nicht, daß entsprechend dem Vortrag der\nBeklagten Einschleifmaßnahmen an der Unterkieferbrücke durchgeführt\nworden sind und nur hierauf die zu starken Einschleifungen und\ndamit die Unbrauchbarkeit der Unterkieferbrücke beruhen. Im übrigen\nberuhen auch nach den Ausführungen des Sachverständigen die\nEinschleifungen auf einer von Anfang an fehlerhaften\nBrückkonstruktion, weil ersichtlich Artikulation und Okklusion\ngestört waren, wie sich aus dem Ergänzungsgutachten des\nSachverständigen Dr. Sch. vom 26.11.1996 ergibt , in welchem er auf\ndie Einlassungen der Beklagten ausdrücklich eingegangen ist. Hierin\nhat er erneut darauf hingewiesen, daß die groben Einschleifspuren\nauf eine deutliche Störung von Artikulation und Okklusion\nhindeuten, weshalb ein Einschleifen nur unter erheblicher\nMaterialwegnahme möglich gewesen sei. Richtigerweise hätte die\nBeklagte die Brücke zur Korrektur an das Labor zurückgeben müssen.\nOb die Beklagte seinerzeit Artikulation und Okklusion beachtet bzw.\ngeprüft hat, ist nicht aufzuklären, da die Beklagte trotz\nwiederholter Anforderung ihrer Behandlungsunterlagen betreffend die\nBehandlung des Klägers nicht vorgelegt hat. Außerdem hat sie sich\nzu keinem Zeitpunkt substantiiert mit den fachlichen Ausführungen\ndes Sachverständigen Dr. Sch. in seinem Hauptgutachten sowie\ninbesondere auch in seinem Ergänzungsgutachten auseinandergesetzt.\nOb die Arbeit der Beklagten im übrigen weitere Mängel aufgewiesen\nhat, kann im Ergebnis dahinstehen, weil schon angesichts der vom\nSachverständigen nachvollziehbar und überzeugend geschilderten\nMängel und der hierauf beruhenden Unbrauchbarkeit und\nErneuerungsbedürftigkeit der Brücken im Oberkiefer und im\nUnterkiefer die Leistung der Beklagten insgesamt unbrauchbar ist,\nweshalb ihr kein Honoraranspruch hierfür gegenüber dem Kläger\nzusteht.\n\n9\n\nAngesichts des ergänzenden Vortrags des Prozeßbevollmächtigten\nder Beklagten im mündlichen Termin vor dem Senat ist darauf\nhinzuweisen, daß es im Ergebnis unschädlich ist, daß der\nSachverständige aufgrund eines zeitlichen Irrtums davon ausgegangen\nist, daß die Brücke im Oberkiefer schon 1992 (statt 1994)\neingesetzt worden ist. Entscheidend ist vielmehr, daß er\nnachvollziehbar die Mängel und die hieraus resultierende\nUnbrauchbarkeit sowohl dieser Brücke als auch der Brücke im\nUnterkiefer dargestellt hat, woraus sich die Unbrauchbarkeit der\nLeistung der Beklagten ergibt. Auf keinen Fall kann der Ansicht der\nBeklagten gemäß ihrer Behauptung in der Berufungsbegründung gefolgt\nwerden, wonach eine längere Lebensdauer als 4 Jahre bei einer\nBrückenkonstruktion ohnehin nicht zu erwarten sei. Eine solche\nBehauptung geht, wie dem Senat aus einer Vielzahl von Gutachten zu\nvergleichbarer Problematik bekannt ist, gänzlich an der Sache\nvorbei. Tatsächlich haben Brückenkonstruktionen, wenn sie\nordnungsgemäß gefertigt und eingepaßt sind, eine weitaus längere\nLebensdauer als lediglich eine solche von 4 Jahren.\n\n10\n\nNicht gefolgt werden kann auch der Beklagten in ihrer Ansicht,\nder Kläger habe die Berechtigung ihrer Honorarforderung schon\ndadurch anerkannt, daß er mit Schreiben vom 12.11.1995 um Stundung\ngebeten habe. Tatsächlich weist der Kläger in diesem Schreiben\ndarauf hin, daß er schon mit Einschreiben aus März 1995 um Stundung\ngebeten habe. Es ist in keiner Weise ersichtlich, daß dem Kläger zu\ndiesem Zeitpunkt bereits die mangelhafte Arbeit der Beklagten und\ndie diesbezüglichen Folgeschäden und die Notwendigkeit einer\nNeubehandlung bewußt waren, so daß in seiner Stundungsbitte auf\nkeinen Fall ein Anerkenntnis mangelfreier Arbeit sowie der\nBerechtigung der Honorarforderung des behandelnden Arztes gesehen\nwerden kann.\n\n11\n\nAngesichts der vorbezeichneten Mängel, die zur Unbrauchbarkeit\nder beiden Brückenkonstruktionen der Beklagten führen, steht dieser\nkein Honoraranspruch wegen des Zahnersatzes gegenüber dem Kläger\nzu. Hieraus folgt zugleich, daß der Kläger entsprechend der Ansicht\ndes Landgerichts die Rückzahlung von 270,-- DM - gezahltes Honorar\nabzüglich Eigenanteil verlangen kann.\n\n12\n\nBegründet ist auch die negative Feststellungsklage des Inhaltes,\ndaß der Beklagten keine Ansprüche mehr gegen den Kläger\nzustehen.\n\n13\n\nWas sie Höhe des geltend gemachten Schmerzensgeldes anbetrifft,\nhält der Senat einen Betrag von ingesamt 500,-- DM für angemessen\nund ausreichend unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Kläger\nmit einem unbrauchbaren Zahnersatz versorgt worden ist und sich\nwegen Unbrauchbarkeit der eingesetzten Brückenkonstruktionen der\ngesamten, einigermaßen unangenehmen Behandlungsmaßnahme noch einmal\nunterziehen muß, was für ihn mit Zeitaufwand und insbesondere auch\nkörperlichem Unwohlbefinden verbunden gewesen ist. Was das weitere\nVorbringen des Klägers zu seinen angeblichen Folgebeschwerden\nanbetrifft, erscheint dieses Vorbringen dem Senat im Ergebnis eher\npauschal bzw. etwas übertrieben und ist nach den von dem\nSachverständigen Dr. Sch. festgestellten Mängeln der beiden\nBrückenkonstruktionen auch nicht ohne weiteres nachvollziehbar.\nNach den einschlägigen Erfahrungen des Senats aus vergleichbaren\nFällen dürften sich die Beschwerden aufgrund der unzulänglichen\nBrückenkonstruktionen eher im unteren Bereich gehalten haben,\nweshalb ihnen mit einem Schmerzensgeldbetrag von 500,-- DM\nausreichend Rechnung zu tragen sein dürfte. Insoweit war zusätzlich\nzu berücksichtigen, daß der Zahn 21 im Oberkiefer ohnehin entfernt\nwerden mußte. Daß die vom Kläger behaupteten Entzündungen und\nsonstigen Beschwerden ausschließlich oder überwiegend auf der\nFehlbehandlung der Beklagten beruht haben , ist nicht bewiesen und\nkann, da die Nachfolgebehandlung beim Kläger inzwischen\ndurchgeführt worden ist, auch nicht mehr bewiesen werden, so daß\ndiese Beschwerden bei der Berücksichtigung des Schmerzensgeldes\naußer Ansatz zu bleiben hatten.\n\n14\n\nKeinen Erfolg hat der Kläger mit seinem Feststellungsantrag\nbetreffend weiteren künftigen materiellen und immateriellen\nSchaden. Die vom Sachverständigen als erforderlich erachtete\nNeuversorgung mit Zahnersatz war bei Erhebung der Klage bereits in\nAngriff genommen worden, inzwischen ist sie seit längerer Zeit\nabgeschlossen. Ein immaterieller Zukunftsschaden ist ersichtlich\nnicht zu befürchten und vom Kläger auch in keiner Weise\neinigermaßen substantiiert dargetan. Entsprechendes gilt für einen\netwaigen materiellen Schaden, der ersichtlich nur im sogenannten\nEigenanteil bestehen könnte. Auch insoweit fehlt es jedoch an\nnachvollziehbarem Vortrag des Klägers. Insbesondere hat dieser\nnicht präzise dargetan, daß die Rechnung vom 30.04.1997 insoweit\nzugrundezulegen sein soll. Im übrigen hätte er bei einer\ndahingehenden Annahme auch ohne weiteres zum Zahlungsantrag\nübergehen können und müssen. Im übrigen hätte er den Eigenanteil\nauch bei anfänglich ordnungsgemäßer Versorgung tragen müssen. Daß\nihm gerade wegen der Fehlbehandlung Mehrkosten erwachsen sind, ist\nnicht dargetan.\n\n15\n\nDie Klage konnte deshalb nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen\neingeschränkten Umfang Erfolg haben.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO.\n\n17\n\nBerufungsstreitwert: 10.063,87 DM\n\n18\n\nWert der Beschwer der Beklagten: 1.970,74 DM (270,-- DM + 500,--\nDM + 1.274,-- DM).\n\n19\n\nWert der Beschwer des Klägers: 8.093,13 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308899","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-10-07/5-u-15-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308899","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308899","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-10-07/5-u-15-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308899","retrieved":"2026-07-09 03:38:13.317844+00:00"}}