{"status":"available","doknr":"OLD308898","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1007.5U109.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-10-07","aktenzeichen":"5 U 109/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung der Kosten\nfür einen Krankenrücktransport per Ambulanzflugzeug aus dem \"Club\nR.\" in Griechenland nach Deutschland in Höhe des Klagebetrages. Der\nKläger ist Inhaber einer E. G., die unter anderem ein\nVersicherungspaket umfaßt. Ausweislich der\nVersicherungsbestätigungen beinhaltet dieses eine\nUnfallversicherung für öffentliche Verkehrsmittel/Hotels, ferner\neine Auslands- Auto- Schutzbriefversicherung, des weiteren eine\nVersicherung von Beistandsleistungen auf Reisen und\nRücktransportkosten (hinsichtlich dieser Versicherung ist die\nBeklagte als Versicherer Vertragspartner) sowie ferner eine\nAuslandsreisekrankenversicherung.\n\n3\n\nAusweislich der Bestimmungen zu der E. G. Versicherung von\nBeistandsleistungen auf Reisen und Rücktransportkosten erbringt der\nVersicherer Beistandsleistungen bzw. leistet Entschädigung in\nfolgenden Notfällen, die einer versicherten Person während der\nReise im Ausland zustoßen:\n\n4\n\n\"Krankenheit und Unfall\". Hierzu heißt es in den\n\"Versicherungsbestimmungen\" zum Versicherungsumfang unter anderem:\n\"Sobald es medizinisch sinnvoll und vertretbar ist, organisiert der\nVersicherer den Rücktransport und trägt die Kosten hierfür.\" Der\nGegenstand der Versicherung wird in § 1 der Bedingungen dahingehend\ndefiniert, daß der Versicherer Beistandsleistungen erbringt bzw.\nEntschädigung leistet in folgenden Notfällen, die einer der\nversicherten Personen während der Reise zustoßen:\n\n5\n\na) Krankheit/Unfall (§ 2).\n\n6\n\n§ 1 Ziffer 2 der Bedingungen lautet:\n\n7\n\n\"Vorausetzung für die Erbringung einer Beistandsleistung ist,\ndaß sich die versicherte Person ... bei Eintritt des\nVersicherungsfalles telefonisch oder in sonstiger Weise an den\nVersicherer wendet. Ersatz der versicherten Kosten wird unabhängig\ndavon geleistet. Der Versicherer kann allerdings die aufgrund der\nunterbliebenen Benachrichtung und Abstimmung entstandenen\nMehrkosten abziehen.\"\n\n8\n\n§ 2 Ziffer 3 lautet:\n\n9\n\n\"Krankenrücktransport\"\n\n10\n\nSobald es medizinisch sinnvoll und vertretbar ist, organisiert\nder Versicherer den Rücktransport mit medizinischen adäquaten\nTransportmitteln (einschließlich Ambulanzflugzeugen) an den Wohnort\nder versicherten Person bzw. in das dem Wohnort nächstgelegene\nKrankenhaus. Der Versicherer übernimmt die gegenüber der\nursprünglich geplanten Rückreise entstehenden Mehrkosten.\n\n11\n\nIm Rahmen der daneben gesondert vereinbarten\nAuslandsreisekrankenversicherung definiert § 5 den Umfang der\nLeistung wie folgt:\n\n12\n\n\"Bei medizinisch notwendiger Heilbehandlung werden die\nnachstehenden Kosten in voller Höhe ersetzt.\n\n13\n\nZiffer 2\n\n14\n\nDie Mehrkosten eines medizinisch notwendigen und ärztlich\nverordneten Rücktransportes aus dem Ausland werden erstattet, wenn\nan Ort und Stelle bzw. in zumutbarer Entfernung eine ausreichende\nmedizinische Behandlung nicht gewährleistet und dadurch eine\nGesundheitsschädigung zu befürchten ist; zusätzlich werden die\nMehrkosten für eine Begleitperson erstattet, wenn die Begleitung\nmedizinisch notwendig und ärztlich angeordnet ist.\"\n\n15\n\nVersicherer im Rahmen der Auslandsreisekrankenversicherung ist\ndie U. AG, hinsichtlich der Beistandsversicherung die Beklagte.\n\n16\n\nAb dem 16.04.1995 verbrachte der Kläger einen Urlaub in einem R.\nClub ca. 80 Kilometer von der Stadt P. entfernt. Am 17.06.1995 zog\nder Kläger sich eine Unterkühlung der ableitenden Harnwege zu, die\nzunächst einen erhöhten Harndrang zur Folge hatte. Diese\nBeschwerden verschlimmerten sich trotz Einnahme krampflösender\nMedikamente. Am nachfolgenden Tag, dem 18.06.1995, am Nachmittag\ndieses Tages trat bei dem Kläger, dessen Blase durch einen in der\nKindheit erlittenen Unfall vorgeschädigt ist, ein völliger\nHarnverhalt ein. Über die Rezeption der Clubanlage wurde zunächst\nein griechischer Arzt herbeigerufen, der am 19.06.1995 gegen 0.30\nUhr eintraf. Dieser unternahm beim Kläger einen\nKatheterisierungsversuch über die Harnröhre, der jedoch erfolglos\nblieb. Weitere Versuche, medizinische Hilfe zu erlangen,\nscheiterten nach Vortrag des Klägers. Außerdem war nach seinem\nVorbringen der Weg nach P. durch ein zuvor stattgefundes Erdbeben\nwesentlich erschwert. Der den Kläger begleitende Zeuge E. setzte\nsich telefonisch mit seinem Schwiegersohn in Deutschland, der als\nUrologe praktiziert, in Verbindung, woraufhin dieser ihm einen\nsofortigen Rücktransport des Klägers per Ambulanzflugzeug nach\nDeutschland empfahl. Am Morgen des 19.06.1995 begab sich der Kläger\ndaraufhin in Begleitung des Zeugen E. mit einem Taxi zu dem 20\nKilometer von dem R. Club entfernten Militärflughafen, wo er gegen\n10.30 Uhr von dem den Rettungsflug begleitenden Arzt in Empfang\ngenommen wurde. Während des Rückfluges zum Flughafen Köln Bonn\nführte dieser bei dem Kläger eine Punktion der Blase durch die\nBauchdecke durch. Nach Ankunft in Köln-Bonn wurde der Kläger in das\nWaldkrankenhaus in Bonn verbracht, wo er am folgenden Tag operiert\nwurde. Für den Rettungsflug wurden dem Kläger 23.791,20 DM in\nRechnung gestellt und von ihm beglichen. Auf entsprechende\nAnforderung des Klägers hin zahlte die Beklagte einen Teilbetrag\nvon 6.000,00 DM und vertrat dabei die Ansicht, daß der sofortige\nRücktransport nach Deutschland mit Ambulanzflugzeug weder\nmedizinisch notwendig noch sinnvoll und vertretbar gewesen sei. Bei\nrechtzeitiger Benachrichtigung hätte eine kostengünstigere\nRückbeförderung des Klägers nach Deutschland erfolgen können.\n\n17\n\nMit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Erstattung des\nnoch nicht beglichenen Differenzbetrages zu den ihm in Rechnung\ngestellten und von ihm bezahlten Transportkosten.\n\n18\n\nDas Landgericht hat nach umfangreicher Beweisaufnahme die Klage\nabgewiesen und die Ansicht vertreten, ein Anspruch aus der\nAuslandskrankenversicherung bestehe nicht, weil die Beklagte\ninsoweit nicht Vertragspartner gewesen sei. Auch ein Anspruch aus\nder S. -Versicherung sei zu verneinen, weil nicht feststehe, daß\nder organisierte Rettungsflug des Klägers von Griechenland nach\nDeutschland medizinisch sinnvoll und vertretbar gewesen sei.\nInsoweit sei zu berücksichtigen, ob es für den Kläger nicht eine\nandere kostengünstigere Möglichkeit zur ärztlichen Behandlung\ngegeben habe. Nach der Auskunft des griechischen Konsulates habe\neine Behandlung des Klägers und der bei ihm aufgetretenen\nSymptomatik ohne weiteres auch in Krankenhäusern in Griechenland in\nder Nähe des R. Clubs durchgeführt werden können.\n\n19\n\nHiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seinen\nschon in erster Instanz geltend gemachten Klageantrag\nweiterverfolgt.\n\n20\n\nWegen aller weiterer Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche\nVorbringen sowie das landgerichtliche Urteil vom 29.01.1998 Bezug\ngenommen.\n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n22\n\nDie zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg.\nDer landgerichtlichen Würdigung und Interpretation des\nVersicherungspaketes der E. G. und der ihm zugrundeliegenden\nVersicherungsbedingungen kann nicht gefolgt werden.\n\n23\n\nIn dem E. G. Versicherungspaket sind insgesamt vier verschiedene\nVersicherungen enthalten, die jeweils selbständige Bedeutung haben\nund sich in ihren zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen\nwesentlich unterscheiden.\n\n24\n\nSoweit der Kläger sein Klagebegehren auch auf die\nAuslandsreisekrankenversicherung stützt bzw. gestützt hat, kann er\nhiermit schon deshalb nicht durchdringen, weil die Beklagte nicht\nVertragspartner ist. Ausweislich der Versicherungsbestätigungen ist\nVertragspartner hinsichtlich der Auslandsreisekrankenversicherung -\nnur - die U.. Im übrigen könnten auch, worauf hier aber nicht näher\neinzugehen ist, die Voraussetzungen des Versicherungsschutzes gemäß\n§ 5 Ziffer 2 der Auslandskrankenversicherung nicht bejaht werden,\nweil insoweit die medizinische Notwendigkeit des Rücktransportes\nentsprechend den Versicherungsbestimmungen der\nAuslandskrankenversicherung nicht bejaht werden könnten. Dies\nbraucht jedoch nicht näher ausgeführt zu werden, da der Anspruch\ndes Klägers sich aus der Versicherung von \"Beistandsleistungen auf\nReisen und Rücktransportkosten\" ergibt.\n\n25\n\nDie Voraussetzungen für Leistungen aus dieser von der\nKrankenversicherung gänzlich unabhängigen Versicherung sind nach\nden hier zugrundeliegenden Vertragsbestimmungen ersichtlich weitaus\nweniger eng als die der Krankenversicherung. Mit dieser\nVersicherung werden zusätzliche Leistungen für den Krankheitsfall\nim Ausland angeboten bzw. zugesagt. Nach den einschlägigen\nBedingungen erbringt der Versicherer Beistandsleistungen bzw.\nleistet Entschädigung in Notfällen anläßlich einer Reise, so auch\nbei Krankheit und Unfall. Für die Beurteilung des Umfangs des\nVersicherungsschutzes und der sich hieraus ergebenden\nVersicherungsleistungen entsprechend den Versicherungsbedingungen\nist ausschlaggebend das Verständnis des durchschnittlichen\nVersicherungsnehmers bei aufmerksamem Studium des gesamten\nRegelungswerkes unter Beachtung des Sinnzusammenhangs.\n\n26\n\nFür dieses Verständnis maßgebend ist zum einen die grundlegende\nBezeichnung dieses Versicherungswerkes als Versicherung von\nBeistandsleistungen und Rücktransportkosten. Beides steht\nersichtlich unabhängig voneinander als Versicherungsschutzzusage.\nEs besteht mit anderen Worten ein gesonderter Anspruch des\nVersicherungsnehmers auf Übernahme bzw. Erstattung der\nRücktransportkosten, wobei dieser Anspruch unabhängig und losgelöst\nvon den ebenfalls zugesagten Beistandsleistungen ist.\n\n27\n\nWeiter ausschlaggebend für das Verständnis des objektiv\nurteilenden Versicherungsnehmers ist die Beschreibung des\nVersicherungsumfangs in den Versicherungsbedingungen. Hiernach\nbestimmt § 2 Ziffer 3 für den Fall des Krankenrücktransportes, daß\nder Versicherer, sobald es medizinisch sinnvoll und vertretbar ist,\nden Rücktransport mit medizinisch adäquaten Transportmitteln\neinschließlich Ambulanzflugzeugen an den Wohnort der versicherten\nPerson bzw. das dem Wohnort nächstgelegene Krankenhaus organisiert\nund die gegenüber der ursprünglich geplanten Rückreise entstehenden\nMehrkosten trägt. Der Terminus \"medizinisch sinnvoll und\nvertretbar\" ist ersichtlich wesentlich weiter gefaßt als die\nsachlich entsprechende Bestimmung im Rahmen der\nKrankenversicherung. Der Versicherungsnehmer muß sie bei\nvernünftigem Verständnis dahingehend verstehen, und nur so kann die\ngenannte Klausel auch bei objektiver Betrachtungsweise verstanden\nwerden, daß ihm in jedem Fall die Kosten eines medizinisch\nsinnvollen und vertretbaren Rücktransportes erstattet werden. Der\nBegriff \"medizinisch sinnvoll und vertretbar\" als - einzige -\nVoraussetzung eines Rücktransportes zum Wohnort befindet sich in\ndem Vertragswerk gleich an zwei Stellen, nämlich nicht nur in § 2\nZiffer 3, sondern außerdem auch in dem den Versicherungsumfang\nbeschreibenden Vorspann der \"Bestimmungen zu der E. G. Versicherung\nvon Beistandsleistungen auf Reisen und Rücktransportkosten\", wo es\nals umfassende Beschreibung ebenfalls heißt, daß der Versicherer,\nsobald es medizinisch sinnvoll und vertretbar ist, den\nRücktransport organisiert und die Kosten hierfür trägt. Angesichts\ndes sehr weitgefaßten Begriffs \"medizinisch sinnvoll und\nvertretbar\" darf der Versicherungsnehmer bei sachgerechtem\nVerständnis davon ausgehen, daß er, soweit es sein\nGesundheitszustand gestattet und sinnvoll erscheinen läßt,\nunverzüglich nach Hause zurücktransportiert wird und von den\ndiesbezüglichen Kosten freigestellt ist. Eine medizinische\nNotwendigkeit für einen derartigen umgehenden Rücktransport ist in\nder genannten Bestimmung gerade nicht angesprochen und läßt sich,\nda es sich hierbei um eine unabhängige, von der\nAuslandskrankenversicherung zu unterscheidende Versicherungspolice\nhandelt, auch nicht aus den anders lautenden Bestimmungen der\nReisekrankenversicherung herleiten. Der Versicherer muß vielmehr\nseine Bedingungen so gegen sich gelten lassen, wie ein vernünftiger\nVersicherungsnehmer sie verstehen kann und darf. Ein solches\nVerständnis kann nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen nur\ndahingehen, daß die Kosten eines adäquaten Transportmittels zu\nerstatten sind, wenn der hiermit durchgeführte Transport nach dem\nKrankheits- bzw. Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers\nsinnvoll und vertretbar ist. Voraussetzung einer diesbezüglichen\nKostenerstattung ist allenfalls, daß überhaupt eine vorherige\nmedizinische Konsultation bzw. Behandlung stattgefunden hat, was\nvorliegend unstreitig der Fall war.\n\n28\n\nAusweislich § 2 Nr. 3 der Bedingungen ist der Rücktransport bzw.\ndie diesbezügliche Kostenerstattung auch nicht etwa verknüpft mit\nder Notwendigkeit vorausgegangener erfolgloser bzw. erfolgreicher\noder notwendiger ärztlicher Behandlung. Soweit die Beklagte eine\ndahingehende Restriktion aus dem Terminus \"sobald\" herzuleiten\nversucht, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Begriff \"sobald\" kann\nohne weiteres ebensogut dahingehend verstanden werden, daß es auf\nden medizinischen Befund und den Zeitpunkt ankommt, nach bzw. zu\nwelchem ein Rücktransport medizinisch verantwortbar ist.\n\n29\n\nDaß vorliegend ein Rücktransport nach Deutschland von\nGriechenland aus nur mit einem Flugzeug erfolgen konnte, liegt auf\nder Hand und bedarf keiner näheren Erläuterung. Die Möglichkeit der\nWahl von Ambulanzflugzeugen wird in der vorgenannten Bestimmung\nauch ausdrücklich ausgeführt. Mit einem Linienflugzeug wäre der\nakut lebensbedrohlich erkrankte Kläger unzweifelhaft nicht\nzurücktransportiert worden. Daß ein Harnstau lebensbedrohlich ist,\nbedarf keiner näheren Ausführung.\n\n30\n\nGemäß § 1 Ziffer 2 der Bedingungen ist zwar Voraussetzung für\ndie Erbringung einer Beistandsleistung, daß sich die versicherte\nPerson bei Eintritt des Versicherungsfalles telefonisch oder in\nsonstiger Weise an den Versicherer wendet. Wie bereits erwähnt wird\njedoch der Versicherungsumfang nicht lediglich auf die Erbringung\nvon Beistandsleistungen beschränkt, sondern darüber hinaus auch auf\nRücktransportkosten. Schon nach dem Wortlaut des § 1 Ziffer 2 ist\ndemzufolge Voraussetzung für die Tragung der Kosten eines\nRücktransportes nicht die vorherige Benachrichtigung des\nVersicherers. Dies wird außerdem in § 1 Ziffer 2 Satz 2\nausdrücklich dahingehend klargestellt, daß Ersatz der versicherten\nKosten unabhängig von einer voraufgegangenen Kontaktaufnahme zum\nVersicherer gewährt wird.\n\n31\n\nDie Beklagte verkennt bei ihrer Argumentation, daß die Begriffe\n\"medizinisch sinnvoll und vertretbar\" weitaus weniger voraussetzen\nals der Begriff der medizinischen Notwendigkeit.\n\n32\n\n\"Vertretbar\" ist ein Rücktransport bereits dann, wenn dadurch\nkeine Gefahren drohen und andererseits ein Rücktransport auch nicht\nunnötig im Sinne einer unverhältnismäßigen Kostenverursachung ist.\nLetzteres war vor dem Hintergrund des unstreitigen Krankheitsbildes\nbeim Kläger, wie es sich auch aus den in der Akte befindlichen\närztlichen Stellungnahmen ergibt, nicht der Fall. Daß vorliegend\nder Rücktransport nach Deutschland jedenfalls medizinisch sinnvoll\nund vertretbar war, kann nicht ernstlich bezweifelt werden. Beim\nKläger lagen besondere Verhältnisse im Harnröhrenbereich aufgrund\nder früheren Operation vor, nämlich Vernarbungen, Verengungen.\nZudem war eine eventuelle stationäre Behandlung in Griechenland mit\nder Möglichkeit von Sprach- und Verständigungsschwierigkeiten\nbehaftet. Der Flug nach Deutschland dauerte auch nicht solange, als\ndaß man vor diesem Hintergrund einen Rücktransport als nicht\nsinnvoll hätte bezeichnen müssen. Auch die operative Nachbehandlung\nder akut lebensbedrohlichen Situation des Klägers durch mit seiner\nVorgeschichte befaßte und vertraute Ärzte war eindeutig medizinisch\nsinnvoller als eine Behandlung durch Ärzte in Griechenland,\nunbeschadet deren fachlicher Qualifikation; immerhin standen Ärzten\nin Griechenland die Unterlagen der Vorbehandlung des Klägers, aus\nder sich die besonderen Probleme im Harnröhrenbereich ergaben, in\nkeinem Falle zur Verfügung.\n\n33\n\nSoweit § 1 Ziffer 2 ausdrücklich bestimmt, daß Ersatz der\nversicherten Kosten unabhängig von einer vorherigen\nBenachrichtigung des Versicherers geleistet wird, beinhaltet diese\nBestimmung zwar die Möglichkeit für den Versicherer, die aufgrund\nder unterbliebenen Benachrichtigung und Abstimmung entstandenen\nMehrkosten abzuziehen. Die Beklagte hat jedoch im vorliegenden\nFalle nicht ausreichend substantiiert dargetan, daß die\nunterbliebene Benachrichtigung solche Mehrkosten tatsächlich\nverursacht hat. In erster Instanz hat die Beklagte vorgetragen, sie\nhabe aufgrund mehrjähriger Zusammenarbeit verschiedene\nFlugrettungsunternehmen unter Vertrag stehen, die \"natürlich zu\nSonderbedingungen, die um mehr als 50 % unter den hier geltend\ngemachten Kosten liegen\", auch Ambulanzflüge von Griechenland nach\nDeutschland kurzfristig ausführen. Für diesen Vortrag hat die\nBeklagte auch Beweis angetreten, dem jedoch nicht nachzugehen war,\nweil der dahingehende Vortrag nicht ausreichend substantiiert,\nsondern vielmehr zu pauschal ist, um die Voraussetzungen der\nvorbenannten Ausnahmebestimmung konkret darzutun. Der Beklagte\nhätte konkret vortragen müssen, um welche Unternehmen es sich\nhandelt und welche Konditionen insoweit konkret mit diesen\nausgehandelt sind. Der weitere Vortrag des Beklagten, man hätte den\nKläger ohne weiteres per Rettungshubschrauber nach Athen in eine\nKlinik bringen lassen können, ist unschlüssig, denn nach der\nBeistandsleistungsversicherung werden gerade die Kosten für\nRückflüge nach Deutschland erstattet. Auch der weitere Vortrag der\nBeklagten, daß bei rechtzeitiger Benachrichtigung man ohne weiteres\närztliche Hilfe in Griechenland hätte organisieren können und\ninsoweit geringere Kosten angefallen wären, geht an der Problematik\nund insbesondere an der Bestimmung des § 1 Abs. 2 vorbei, wo eben\ngerade der Ersatz der versicherten Kosten für einen sinnvollen\nRücktransport nach Deutschland zugesagt wird und nur die aufgrund\nder unterbliebenen Benachrichtigung und Abstimmung entstandenen\nMehrkosten abgezogen werden können.\n\n34\n\nNur ergänzend sei ferner darauf hingewiesen, daß auch ein\nRisikoausschluß nach § 7 Ziffer 1 nicht zu bejahen ist. Der beim\nKläger aufgrund einer akuten Erkrankung entstandene\nRücktransportbedarf war insbesondere nicht durch das angeblich in\nder Umgebung der Stadt P. kurz zuvor stattgefundene Erdbeben\nverursacht.\n\n35\n\nAbschließend sieht der Senat Veranlassung zu der grundsätzlichen\nFeststellung, daß gerade das Versicherungspaketangebot im Rahmen\nder E. G. und eine Gegenüberstellung der Bedingungen der\nAuslandskrankenversicherung sowie der\nBeistandsleistungsversicherung aus der Sicht des\nVersicherungsnehmers bei diesem zwangsläufig den Eindruck erwecken\nmuß, daß ihm zusätzlich zum Auslandskrankenversicherungsschutz im\nRahmen der Beistandsleistungsversicherung eine zusätzliche\nLeistung, nämlich ein Rücktranport unter erleichterten\nVoraussetzungen nach Deutschland zugesichert werden soll. Auch der\nTerminus \"E. G.\" suggiert zusätzliche, besonders komfortabele\nLeistungen für den Krankheitsfall im Ausland in Form insbesondere\neiner garantierten Übernahme von Kosten eines alsbaldigen\nRücktransportes in das Heimatland. Hieran, d. h. an dem\nberechtigten Verständnis des Versicherungsnehmers muß sich die\nBeklagte festhalten lassen, da sie ihre eigene\nVersicherungsbedingungen so gegen sich gelten lassen muß, wie ein\nverständiger Versicherungsnehmer sie verstehen darf und verstehen\nmuß.\n\n36\n\nDer Klage war deshalb in vollem Umfang stattzugeben.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.\n\n38\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.\n\n39\n\nBerufungsstreitwert und Wert der Beschwer des Beklagten:\n\n40\n\n17.791,20 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308898","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-10-07/5-u-109-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308898","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308898","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-10-07/5-u-109-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308898","retrieved":"2026-07-09 03:38:13.232050+00:00"}}