{"status":"available","doknr":"OLD308904","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1007.13U76.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-10-07","aktenzeichen":"13 U 76/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :\n\n2\n\nDie förmlich unbedenkliche Berufung des Klägers hat in der Sache\nkeinen Erfolg.\n\n3\n\nZwar kommt eine Haftung der Beklagten zu 1) und 2) gem. §§ 7, 18\nI, 1 StVG sowie - hinsichtlich der Beklagten zu 3) - in Verbindung\nmit § 3 PflVersG grundsätzlich in Betracht.\n\n4\n\nIm Ergebnis hat das Landgericht solche Ansprüche jedoch mit\nRecht wegen gröblichen Verstosses des Klägers gegen die ihm\nobliegenden Sorgfaltspflichten verneint.\n\n5\n\nDabei läßt der Senat die Frage offen, ob der Unfall für die\nBeklagte zu 1) bereits auf einem unabwendbaren Ereignis im Sinne\ndes § 7 II StVG beruhte, wie es das Landgericht angenommen hat.\n\n6\n\nDie Abwägung der gegenseitigen Verursachungs- bzw.\nVerschuldensbeiträge führt nämlich zu dem Ergebnis, daß die seitens\nder Beklagten mitwirkende Betriebsgefahr völlig durch das gem. §\n254 BGB zu berücksichtigende Mitverschulden des Klägers verdrängt\nwird.\n\n7\n\nDie gebotene Abwägung ist hier nicht gem. § 17 StVG vorzunehmen,\nda der Kläger als Radfahrer keiner Gefährdungshaftung gem. § 7 StVG\nunterliegt und daher auf seiner Seite keine Betriebsgefahr\nmitwirkt. Gem. § 9 StVG ist die Mitschuld des bei einem\nVerkehrsunfall verletzten Radfahrers gemäß § 254 BGB zu\nberücksichtigen.\n\n8\n\nDanach ist der Verletzte gleichfalls ausgleichspflichtig, wenn\ner zur Entstehung des Schadens schuldhaft beigetragen hat.\n\n9\n\nDas Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger\ngröblich gegen die ihn gem. § 10 Satz 1 StVO treffenden Pflichten\nverstoßen hat, nicht aber die Beklagte zu 1) gegen die\nVorfahrtsregel des § 8 I, 1 StVO.\n\n10\n\nDas Zusammentreffen des Radweges mit dem Wendehammer der\nKatharinenstr. stellt nämlich keine Einmündung im Sinne des § 8 I,\n1 StVO, sondern eine Einfahrt von einem \"anderen Straßenteil\" i.S.\nd. § 10 Satz 1 StVO dar.\n\n11\n\n\"Andere Straßenteile\" gem. § 10 Satz 1 StVO gehören zur Straße\nim verkehrsrechtlichen Sinne, sie dienen jedoch nicht dem\ndurchgehenden Verkehr. Maßgebend für die Abgrenzung zwischen Straße\nund den in § 10 Satz 1 StVO genannten Verkehrsflächen ist das\nGesamtbild der äußerlich erkennbaren Merkmale, da der\nVerkehrsteilnehmer auf klare und einfache Anhaltspunkte angewiesen\nist und in erster Linie auf sichtbare Merkmale zurückgreifen können\nmuß, um aus dem an Ort und Stelle erkennbaren Gesamtbild Schlüsse\ndarauf ziehen zu können, welche Verkehrsregelung eingreift (vgl.\nOLG Köln, VRS 87/97 f.). Was unter \"anderen Straßenteilen\" im Sinne\ndes § 10 S. 1 StVO zu verstehen ist, folgt auch aus dem Zweck\ndieser Rechtsnorm, der darauf gerichtet ist, dem fließenden Verkehr\nauf der Straße den Vorrang einzuräumen, um auf diese Weise Gefahren\nabzuwenden, die von Verkehrsteilnehmern verursacht werden, die sich\nin den fließenden Verkehr auf der Fahrbahn erst einordnen wollen\n(vgl. OLG Karlsruhe VerkMitt 89/7; KG VerkMitt 83/53 f.).\n\n12\n\nFür Radwege ist dabei zu berücksichtigen, daß sie nicht als\nBestandteile der Fahrbahn im Sinne von § 2 I, 1 StVO angesehen\nwerden, sondern als durch Verkehrszeichen oder durch bauliche\nGestaltung als solche erkennbare Sonderwege, die der Benutzung\ndurch Radfahrer vorbehalten bleiben sollen (vgl. KG VerkMitt\n84/94). Sie dienen der Fernhaltung der im Verkehr besonders\ngefährdeten Radfahrer von der Fahrbahn und damit der\nVerkehrsentmischung und Unfallverhütung (vgl Jagusch/Hentschel § 2\nStVO, Rn. 67).\n\n13\n\nDementsprechend gehen die amtliche Begründung zu § 10 StVO und\ndie herrschende Rechtsprechung sowie Kommentarliteratur davon aus,\ndaß Radwege als \"andere Straßenteile\" im Sinne des § 10 S. 1 StVO\nanzusehen seien (vgl. Jagusch/Hentschel § 10 StVO, Rn. 6 m. w.\nN.).\n\n14\n\nDie amtliche Begründung lautet:\n\n15\n\n\"Zu den von anderen Straßenteilen\nEinfahrenden gehören schließlich auch die Radfahrer, die von\nRadwegen oder Seitenstreifen auf die Fahrbahn einbiegen. Auch sie\nmüssen mehr als besondere Rücksicht, wie sie bisher § 27 III StVO\nverlangte, nämlich das Äußerste an Sorgfalt aufbringen. Sie werden\nsich zwar kaum je einweisen lassen müssen; dafür haben sie dann bei\nUnübersichtlichkeit abzusitzen.\"\n\n16\n\nSoweit das OLG Köln für den Fall, daß ein Radfahrer den Radweg\nverläßt, um zur Fortsetzung auf der anderen Straßenseite die\nFahrbahn zu überqueren, nicht von § 10 StVO ausgegangen ist,\nsondern § 9 III StVO entsprechend angewandt hat, da der Vorgang dem\nLinksabbiegen ähnele (vgl. OLG Köln VRS 78/348 f.), ist damit\nersichtlich ein Spezialfall gemeint, der mit der Situation im\nvorliegenden Falle nicht vergleichbar ist.\n\n17\n\nLiegt damit schon generell die Anwendung des § 10 StVO auf den\nRadfahrer nahe, der den Radweg verläßt, um auf die Fahrbahn\neinzubiegen, ergibt dies auch die Betrachtung anhand der objektiv\nerkennbaren äußeren Merkmale im konkreten Fall:\n\n18\n\nWie aus den vorliegenden Fotos ersichtlich ist und auch im\nangefochtenen Urteil zugrundegelegt worden ist, ist der Radweg im\nBereich der Einfahrt in den Wendehammer durch 2 Eisenstangen\nabgepollert, die das Ende des Radweges eindeutig markieren.\n\n19\n\nDer Radweg führt darüber hinaus auch über einen abgesenkten\nBordstein in den Wendehammer, wie insbesondere auf dem Foto Bl. 8\n(oben) der Ermittlungsakte erkennbar ist. Dies erfüllt ein\nzusätzliches Tatbestandsmerkmal des § 10 S. 1 StVO, seit durch die\nNeufassung des § 10 klargestellt worden ist, daß Verkehrsflächen,\ndie über einen abgesenkten Bordstein auf eine Straße führen,\nGrundstückseinfahrten gleichgestellt sind. Dies gilt für alle\nFälle, in denen die Zufahrt über einen abgesenkten Bordstein führt;\nauf die Breite der Zufahrt oder die Beschilderung kommt es nicht an\n(vgl. OLG Zweibrücken VRS 82/51 f.).\n\n20\n\nDanach hatte der Kläger sich vorliegend so zu verhalten, daß\neine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war, d.\nh. er hatte äußerste Sorgfalt walten zu lassen.\n\n21\n\nDiese Sorgfaltspflicht hat der Kläger im vorliegenden Fall nicht\nbeachtet. Wie durch die Fotos dokumentiert ist, war der\nEinmündungsbereich des Radweges in den Wendehammer durch Buschwerk\nan beiden Seiten derart unübersichtlich, daß ein Fahrzeug, welches\nden Wendehammer befährt, erst im letzten Augenblick für den\nRadfahrer sichtbar wird. Nach seinem eigenen Vortrag im\nBerufungsrechtszug hat der Kläger den Bereich gleichwohl mit\nunverminderter Geschwindigkeit von ca. 20 - 25 km/h durchfahren. Da\ndie K.str. sich nach dem Wendehammer offenbar auch nicht in gerader\nLinie des Radweges fortsetzt, wie die Fotos Bl. 7 der Beiakte und\nBl. 108 unten der Gerichtsakte zumindest nahelegen, und somit nicht\nvollständig für den Kläger einsehbar war, durfte er auch nicht\ndarauf vertrauen, bei seiner Einfahrt in den Wendehammer niemanden\nanzutreffen. Angesichts des bei seiner Geschwindigkeit gegebenen,\nverhältnismäßig langen Bremsweges setzte er sich praktisch\naußerstande, auf ein unvermutet im Wendehammer vor ihm\nauftauchendes Hindernis noch rechtzeitig unfallverhütend reagieren\nzu können.\n\n22\n\nAngesichts des groben Verkehrsverstosses des Klägers, der\ngleichsam blindlings in die Fahrbahn des Wendehammers einfuhr, ist\nes gerechtfertigt, die mitwirkende Betriebsgefahr der Beklagten\nvöllig zurücktreten zu lassen.\n\n23\n\nDie seitens der Beklagten zu berücksichtigende einfache\nBetriebsgefahr ist nämlich entgegen der Ansicht der Berufung nicht\ndadurch erhöht, daß die Beklagte zu 1) gegen die durch § 9 V StVO\nnormierten Sorgfaltspflichten beim Wenden verstoßen hätte.\n\n24\n\nAn einem mit einem sog. Wendehammer versehenen Kopf einer\nStichstr. oder Sackgasse unterliegt das der Anlage der Fahrbahn\nentsprechende Umkehren nämlich nicht der Vorschrift des § 9 V StVO\n(vgl. OLG Celle VRS 87/367). Der Zweck des § 9 V StVO, den\nfließenden Längsverkehr vor der besonderen Gefahr seiner\nDurchquerung zu schützen, greift hier nicht ein. Wenn die Straße\ndurch eine Wendeanlage den Längsverkehr in die Gegenrichtung lenkt,\nscheidet das Fahrzeug nicht aus dem vorgesehenen Fluß aus, dieser\nwird nicht unterbrochen (vgl. OLG Celle a. a. O.).\n\n25\n\nDie Anwendung des § 9 V StVO kann hier auch nicht damit\nbegründet werden, daß die Beklagte mit \"durchfließendem\nFahrradverkehr\" rechnen mußte, wie es die Berufung annimmt. Zwar\nnehmen selbstverständlich auch Fahrräder am fließenden\nDurchgangsverkehr auf der Fahrbahn teil. Die Berufung verkennt hier\nindes, daß der Kläger von einem Sonderweg erst in die Fahrbahn\neinfahren wollte und daher den besonderen Sorgfaltsanforderungen\ndes § 10 StVO unterlag. Er durfte den Radweg und die sich über den\nWendehammer anschließende K.straße gerade nicht als einen\ndurchgehenden Radweg betrachten, auf dem er freie Fahrt hatte.\nVielmehr hatte er sich am Wendehammer, wo der Radweg endete, erst\nin den - im Wendehammer - fließenden Verkehr einzuordnen, wobei er\ndie höchstmögliche Sorgfalt walten lassen mußte.\n\n26\n\nSoweit der Kläger mit der Berufung behauptet, die Beklagte zu 1)\nhabe offenbar im Wendehammer verbotswidrig gehalten und sei erst\nvon dort angefahren, da er den PKW bei Einfahrt in den Wendehammer\nnicht gesehen habe, erscheint dieses Vorbringen konstruiert und auf\nbloßen Vermutungen beruhend.\n\n27\n\nSelbst wenn die Beklagte zu 1) im Wendehammer verbotswidrig\ngeparkt oder gehalten hätte und aus einer solchen Position\nangefahren wäre, hätte sich dieser Verstoß nicht gefahrerhöhend\nausgewirkt; der Kläger als in jedem Falle Wartepflichtiger ist\ndurch das Halteverbot im Wendehammer nicht geschützt. Das\nHalteverbot dient nur dazu, die Wendevorgänge im fließenden Verkehr\nvon Behinderungen durch abgestellte Fahrzeuge freizuhalten, um dort\nein gefahrloses Wenden ohne \"Durchquerung\" des Längs- bzw.\nKreisverkehrs zu ermöglichen.\n\n28\n\nDer vom Kläger beantragten Vernehmung der Beklagten zu 1)\nbedurfte es aus den vorgenannten Erwägungen nicht.\n\n29\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 I, 708 Nr. 10, 711,\n713 ZPO.\n\n30\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer des Klägers:\n\n31\n\nKlageantrag zu 1): 1.096,88 DM\n\n32\n\nKlageantrag zu 2): 15.000,-- DM\n\n33\n\nKlageantrag zu 3): 5.000,-- DM\n\n34\n\nSumme: 21.096,88 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308904","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-10-07/13-u-76-98","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":12},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308904","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308904","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-10-07/13-u-76-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308904","retrieved":"2026-07-09 03:38:13.751000+00:00"}}