{"status":"available","doknr":"OLD308903","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1007.13U39.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-10-07","aktenzeichen":"13 U 39/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT A T B E S T A N D :\n\n2\n\nDie Klägerin, die ein Unternehmen für Bau- und\nEinrichtungsbedarf betreibt, nimmt den Beklagten aus Bürgschaft in\nAnspruch.\n\n3\n\nDer Beklagte war Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Fa.\nU. P. M. GmbH ##blob##amp; Co KG Sanitär-Heizung, über deren Vermögen am\n01.04.1996 das Konkursverfahren eröffnet wurde.\n\n4\n\nDer Beklagte unterzeichnete eine vom 26.01.1995 datierende\nErklärung, wonach er eine selbstschuldnerische Bürgschaft für\nVerbindlichkeiten der späteren Gemeinschuldnerin gegenüber der\nKlägerin bis zur Höhe von 400.000,- DM übernahm. Nach dem von der\nKlägerin entworfenen Bürgschaftsformular war weiter vorgesehen, daß\ndie Ehefrau des Beklagten sich in derselben Urkunde und im gleichen\nUmfang selbstschuldnerisch verbürgen sollte. Hinsichtlich der\nnäheren Ausgestaltung wird auf die mit der Klageschrift überreichte\nBürgschaftsurkunde Bezug genommen.\n\n5\n\nIn der Folgezeit lieferte die Klägerin bis Februar 1996 in\ngroßem Umfang Waren an die spätere Gemeinschuldnerin. Zur\nKonkurstabelle meldete die Klägerin eine Forderung in Höhe von\n586.217,11 DM an, die in voller Höhe ohne Widerspruch des Beklagten\nals Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Gemeinschuldnerin\nfestgestellt wurde.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 24.10.1996 stellte die Klägerin die\nBürgschaftsforderung fällig und forderte den Beklagten auf, den\nHöchstbetrag von 400.000,- DM bis zum 15.11.1996 an sie zu\nzahlen.\n\n7\n\nMit ihrer Klage macht die Klägerin einen Teilbetrag von\n100.000,- DM aus der Bürgschaft geltend.\n\n8\n\nDie Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe die\nBürgschaftsurkunde erst unterzeichnet, nachdem festgestanden habe,\ndaß seine Ehefrau keine Mithaftung übernehmen wollte.\n\n9\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie\n100.000,- DM nebst 12 % Zinsen seit dem 16.11.1996 zu zahlen.\n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr hat gemeint, eine wirksame Bürgschaftsverpflichtung sei nicht\nentstanden, weil seine Ehefrau nicht mitunterzeichnet habe. Dazu\nhat er behauptet, die Streichungen im Bürgschaftsformular seien von\nder Klägerin erst vorgenommen worden, nachdem er die Urkunde\nunterschrieben habe. Schon vor Unterzeichnung der Bürgschaft sei\nbeiden Parteien bekannt gewesen, daß eine Trennung der Eheleute\nbevorstand, was insoweit unstreitig ist.\n\n14\n\nDer Beklagte hat weiter die Höhe der Hauptforderung mit\nNichtwissen bestritten und geltend gemacht, die Klägerin habe sich\nvorrangig aus sonstigen Sicherungsrechten befriedigen müssen.\n\n15\n\nMit dem am 23.12.1997 verkündeten Urteil des Landgerichts\nAachen, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen\nwird, ist der Beklagte bis auf einen Teil des Zinsanspruches\nantragsgemäß verurteilt worden.\n\n16\n\nGegen dieses ihm am 07.01.1998 zugestellte Urteil hat der\nBeklagte mit einem am 09.02.1998 (= Montag) eingegangenen\nSchriftsatz Berufung eingelegt, die er nach antragsgemäßer\nVerlängerung der Berufungsbegründungsfrist rechtzeitig mit einem am\n23.04.1998 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.\n\n17\n\nDer Beklagte erstrebt mit seinem Rechtsmittel weiterhin die\nAbweisung der Klage. Dazu wiederholt und vertieft er sein\nVorbringen erster Instanz.\n\n18\n\nEr vertritt die Auffassung, nach dem ursprünglichen Inhalt der\nBürgschaftsurkunde habe die Bürgschaft gemeinsam durch die Eheleute\nübernommen werden sollen. Nur in diesem Sinne habe er bei\nUnterzeichnung der Erklärung am 26.01.1995 eine Willenserklärung\nabgeben wollen; anderes sei nicht besprochen gewesen. Dazu\nbehauptet er, er sei von der Klägerin nicht darüber informiert\nworden, daß seine damalige Ehefrau die Mitzeichnung der\nBürgschaftsurkunde verweigert habe. Insbesondere sei nicht schon am\n26.01.1995 mit ihm erörtert worden, daß seine Ehefrau eine Mithaft\nablehne. Dies ergebe sich schon daraus, daß der von der Klägerin\nauf der Urkunde aufgebrachte handschriftliche Vermerk das Datum vom\n30.01.1995 trage. Der Beklagte vertritt weiter die Ansicht, die\nKlägerin habe das Bestehen der Hauptforderung nicht dargelegt und\nnicht zur anderweitigen Verwertung der zum Teil zurückgenommenen\nWaren vorgetragen.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\nunter teilweiser Abänderung des\nangefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.\n\n21\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nSie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und\nverteidigt das angefochtene Urteil. Die Klägerin behauptet dazu,\nder Beklagte habe seine Unterschrift in Kenntnis der Tatsache\ngeleistet, daß seine Ehefrau die Übernahme einer entsprechenden\nBürgschaft abgelehnt habe. Es habe dementsprechend Einvernehmen\ngeherrscht, daß der Beklagte die selbstschuldnerische Bürgschaft\nallein übernahm. Die Bürgschaftsurkunde sei von diesem erst am\n30.01.1995 unterschrieben worden; das Datum 26.01.1995 sei von\neinem Mitarbeiter der Klägerin eingetragen worden, als dieser die\nUrkunde entworfen habe und man sich noch um die Bürgschaft beider\nEheleute habe bemühen wollen.\n\n24\n\nIm übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und\nStreitstandes ergänzend auf den Inhalt der wechselseitigen\nSchriftsätze nebst Anlagen verwiesen.\n\n25\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :\n\n26\n\nDie förmlich unbedenkliche Berufung des Beklagten hat in der\nSache keinen Erfolg.\n\n27\n\nZu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die\nKlage im wesentlichen zugesprochen und die vom Beklagten unter dem\n26.01.1995 unterzeichnete Erklärung (Bl. 5 d. A.) als wirksamen\nBürgschaftsvertrag angesehen.\n\n28\n\nI.\n\n29\n\nAus der selbstschuldnerischen Bürgschaft vom 26.1.1995 steht der\nKlägerin gem. § 765 BGB ein Anspruch auf Teilzahlung in Höhe von\n100.000,- DM gegen den Beklagten zu.\n\n30\n\n1.\n\n31\n\nDie Auslegung der Bürgschaftserklärung gem. §§ 133,157 BGB\nergibt, daß der Beklagte sich unabhängig vom Zustandekommen einer\nMitbürgschaft durch seine Ehefrau für die Verbindlichkeiten der von\nihm betriebenen Fa. UPM verbürgen wollte.\n\n32\n\nWie bereits im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt worden\nist, wird aus § 769 BGB der Rechtsgrundsatz hergeleitet, daß im\nFalle der Mitbürgschaft jeder Bürge unabhängig von der\nRechtswirksamkeit oder vom Zustandekommen der weiteren\nBürgschaftsverpflichtungen in voller Höhe haftet; davon ging\nbereits das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung aus (seit RGZ\n88/412). Insbesondere hat es abgelehnt, über § 139 BGB eine\nAbhängigkeit zwischen verschiedenen Bürgschaftserklärungen im\nAußenverhältnis zum Gläubiger herzustellen, da dieser, wenn er eine\nVerstärkung der Bürgschaft nicht erreiche, jedenfalls damit\neinverstanden sei, daß es zum mindesten bei der einfachen\nBürgschaft verbleibe (vgl. RGZ 138/270, 272).\n\n33\n\nDem folgt die Rechtsprechung sowie die herrschende Literatur bis\nheute (vgl. Palandt-Thomas BGB, 57. Aufl., § 769, Rn. 1;\nStaudinger-Horn, BGB, 13. Aufl., § 769, Rn. 5; MK-Habersack, BGB 3.\nAufl., § 769, Rn. 4 m. w. N.; OLG Frankfurt (Darmstadt) NJW-RR\n88/496 f.).\n\n34\n\nEine Verknüpfung mehrerer Bürgschaften in dem Sinne, daß diese\nnur gemeinsam wirksam werden sollen, kommt danach nur ausnahmsweise\nin Betracht, wenn dies von den Parteien ausdrücklich vereinbart\nworden ist oder wenn sich im Wege der Vertragsauslegung aus den\ngesamten Umständen ergibt, daß eine Abhängigkeit der\nBürgschaftsverpflichtungen mit der Maßgabe gewollt war, daß ein\nMitbürge nur dann verpflichtet ist, wenn auch die weiteren\nMitbürgschaften wirksam zustandekommen und nicht wieder\nentfallen.\n\n35\n\nFür eine solche wechselseitige Abhängigkeit der Entstehung\nspricht zunächst der Wortlaut der Bürgschaftsverpflichtung (\"...\nübernehmen wir ...\") sowie die Einheitlichkeit des\nVerpflichtungsvorganges, da sowohl die Bürgschaftserklärung des\nBeklagten als auch die seiner damaligen Ehefrau in derselben\nUrkunde erfolgen sollten. Teilweise wird angenommen, daß bereits\ndie Verbürgung mehrerer Bürgen in einer Urkunde in der Regel\nausreiche, um ein einheitliches Rechtsgeschäft i. S. d. § 139 BGB\nanzunehmen (vgl. RGRK-Mormann, BGB, 12. Aufl., § 769, Rn. 3).\nDemgegenüber sieht die ganz herrschende Auffassung in der äußeren\nEinheitlichkeit des Verpflichtungsvorganges nur ein Indiz dafür,\ndaß die Parteien eine Abhängigkeit der Bürgschaftserklärungen\nschaffen wollten. Maßgebend sind danach vielmehr Inhalt und Zweck\ndes Geschäftes (vgl. Staudinger-Horn a.a.O.). Auch Mormann (a.a.O.)\nstellt indes bei äußerlich einheitlichem Bürgschaftsvertrag darauf\nab, ob die Mitbürgen, deren Bürgschaften an sich rechtswirksam\nsind, die Bürgschaft auch ohne die Bürgschaft eines anderen\nMitbürgen übernommen hätten, dessen Bürgschaft nichtig ist. Nur\ndann soll ihre Bürgschaft von der Nichtigkeit der Bürgschaft des\nMitbürgen unberührt bleiben. In der Sache ergibt sich daraus nur\nder Unterschied zur h. M., daß das Regel-Ausnahme-Verhältnis\numgekehrt wird. Vorliegend kommt es auf die skizzierte Streitfrage\nnicht an:\n\n36\n\nDas Landgericht ist nämlich zutreffend davon ausgegangen, daß\ndie zusätzliche Übernahme der selbstschuldnerischen Bürgschaft\ndurch die damalige Ehefrau des Beklagten vorrangig dem Zweck\ndiente, Vermögensverschiebungen zwischen dem Beklagten und seiner\nEhefrau zu verhindern, die das Sicherungsinteresse der Klägerin\nhätten schmälern können. Nachdem die Klägerin erfahren hatte, daß\ndie Eheleute bereits getrennt lebten, hat die Klägerin auf die\nBürgschaft der Ehefrau verzichtet, weil die Gefahr von\nVermögensverschiebungen jedenfalls deutlich verringert, wenn nicht\nganz entfallen war.\n\n37\n\nDemgegenüber kann für den Beklagten ohne weiteres davon\nausgegangen werden, daß er die Bürgschaft auch ohne die\nMitverpflichtung seiner Ehefrau eingegangen wäre. Der Beklagte\nhatte als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Fa. UPM GmbH\n##blob##amp; Co KG Sanitär-Heizung, die intensive Geschäfte mit der\nKlägerin betrieb, ein erhebliches wirtschaftliches Interesse daran,\nvon der Klägerin mit Waren weiterbeliefert zu werden. Diese\nBelieferung war offensichtlich von der Gestellung einer Bürgschaft\ndurch den Beklagten persönlich abhängig. Daß es ihm maßgeblich auf\nden Rückgriffsanspruch gegenüber seiner damaligen Ehefrau ankam,\nhat der Beklagte demgegenüber nicht substantiiert behauptet.\nInsbesondere fehlen jegliche Angaben dazu, inwieweit ein solcher\nRückgriffsanspruch für den Beklagten im Innenverhältnis nach § 426\nI BGB überhaupt in Betracht gekommen wäre. Angesichts des\nUmstandes, daß die Bürgschaft für das vom Beklagten betriebene\nUnternehmen erfolgte, ist ein Ausgleichsanspruch zu gleichen\nAnteilen jedenfalls sehr zweifelhaft. Weiterhin fehlt es auch in\nder Berufungsinstanz an jedem Vortrag des Beklagten dazu, inwieweit\nein solcher Ausgleichsanspruch bei seiner Ehefrau überhaupt\nrealisierbar gewesen wäre, insbesondere ob diese nennenswerte\nVermögenswerte besaß, die ihm bei Inanspruchnahme der Bürgschaft\nhätten haften können.\n\n38\n\nDanach kommt es auch nicht auf die in 2. Instanz weiterhin\nstrittige Tatfrage an, ob der Beklagte bei Unterzeichnung der\nselbstschuldnerischen Bürgschaft vom 26.1.1995 bereits wußte, daß\nseine Ehefrau nicht mitunterzeichnen würde. Angesichts der gesamten\nsonstigen Umstände ist davon auszugehen, daß dieser Gesichtspunkt\nfür ihn nicht bestimmend war, als er die Bürgschaftserklärung\nabgab. Abgesehen davon ist sein Vorbringen, er habe erst bei\nVorlage der Bürgschaftsurkunde erfahren, daß seine damalige Ehefrau\nnicht mitgezeichnet habe, in tatsächlicher Hinsicht auch kaum\nnachvollziehbar. Dies gilt vor allem deshalb, weil der Beklagte\nselbst vorträgt, daß den Parteien \"im Zeitpunkt der in Aussicht\ngenommenen Bürgschaft\" bekannt gewesen sei, daß eine Trennung von\nseiner Ehefrau erfolgte. Im Hinblick darauf hätte es näherer\nErläuterung auch dazu bedurft, aus welchen Gründen der Beklagte\ngleichwohl darauf vertraute, seine Ehefrau werde sich noch in Höhe\nvon 400.000 DM für Forderungen gegen das von ihm betriebene\nUnternehmen verbürgen.\n\n39\n\n2.\n\n40\n\nAuch die Grundsätze vom Wegfall der Geschäftsgrundlage führen\nvorliegend nicht zu einer anderen Beurteilung.\n\n41\n\nDabei kann dahinstehen, ob die Vertragsanpassung nach den\nvorgenannten Regeln gemäß § 242 BGB überhaupt noch Anwendung finden\nkann, wenn - wie hier - bereits die ergänzende Vertragsauslegung zu\ndem Ziel geführt hat, daß die Bürgschaftserklärung des Beklagten\nwirksam zustandegekommen ist.\n\n42\n\nDie Abgrenzung zwischen ergänzender Vertragsauslegung und\nGeschäftsgrundlage kann aber offen bleiben, da die Anpassung nach §\n157 und § 242 BGB - wie im Regelfall - auch hier zum gleichen\nErgebnis führt.\n\n43\n\nWie im Senatsbeschluß vom 30.6.1998 bereits im einzelnen\nausgeführt worden ist, hat vorliegend dem Bürgschaftsvertrag\nzwischen den Parteien nicht deshalb die Geschäftsgrundlage gefehlt,\nweil es nicht zur Mitverpflichtung der geschiedenen Ehefrau\ngekommen ist. Insoweit gelten letztlich ähnliche Erwägungen wie im\nRahmen der oben vorgenommenen Auslegung. Hier wie dort geht es um\ndie Frage, wessen Risikobereich es zuzuordnen ist, wenn zusätzlich\nvorgesehene oder bestellte Sicherheiten für den Gläubiger nicht zur\nBefriedigung führen. Die Abgrenzung, ob die Mitverpflichtungen\nGeschäftsgrundlage der eigenen Bürgschaftserklärung waren, ob sie\nBedingung dafür waren oder ob ein einheitliches Rechtsgeschäft im\nSinne des § 139 BGB gewollt war, vollzieht sich letztlich nach den\ngleichen Kriterien. So kann die Mitverplichtung anderer Mitbürgen\nebenfalls nur ausnahmsweise Geschäftsgrundlage der Verpflichtung\ndes Bürgen sein. Maßgebend sind auch hier Sinn und Zweck des\nGeschäftes; die äußere Einheitlichkeit des Verpflichtungsvorganges\nreicht nicht aus (vgl. Staudinger-Horn a.a.O.).\n\n44\n\n3.\n\n45\n\nVom Bestehen einer Hauptforderung ist das angefochtene Urteil\nebenfalls mit Recht ausgegangen.\n\n46\n\nDie Hauptforderung gegen die Gemeinschuldnerin ist zur Kon-\n\n47\n\nkurstabelle angemeldet worden und im Prüfungstermin festgestellt\nworden, ohne daß der Beklagte als der Geschäftsführer der\nKomplementär-GmbH der Gemeinschuldnerin widersprochen hätte. Im\nVerhältnis zwischen der Klägerin und der Gemeinschuldnerin bzw. dem\nKonkursverwalter gilt die Eintragung in die Tabelle gemäß § 145 II\nKO hinsichtlich der eingetragenen Forderung wie ein rechtskräftiges\nUrteil. Gem. § 164 II KO ist der Auszug aus der Konkurstabelle\nsogar Vollstreckungstitel, sobald das Konkursverfahren aufgehoben\nist. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes mußte die Klägerin die\nHauptforderung gegenüber der Gemeinschuldnerin nicht näher\ndarlegen. Dem Beklagten als Geschäftsführer der Fa. UPM wäre es im\nübrigen auch verwehrt gewesen, die Hauptforderung lediglich mit\nNichtwissen zu bestreiten, da er an allen früheren\nWarenbestellungen mitgewirkt hat und entsprechende Kenntnisse bei\nihm zu unterstellen sind.\n\n48\n\n4.\n\n49\n\nSchließlich hat das Landgericht den Einwand des Beklagten, die\nKlägerin habe zunächst aus sonstigen Sicherungsrechten gem. § 772\nII BGB Befriedigung suchen müssen, mit Recht als unerheblich\nangesehen, weil der Beklagte sich selbstschuldnerisch verbürgt hat.\n§ 772 BGB gestaltet lediglich die Einrede der Vorausklage für den\nFall der Bürgschaft bei Geldforderungen näher aus, wenn zugleich\nsachliche Sicherungsrechte bestehen, wobei auch Sicherungs- und\nVorbehaltseigentum dem § 772 II BGB unterfallen (vgl.\nPalandt-Thomas, BGB, 57. Aufl., § 772, Rn. 2).\n\n50\n\nIm übrigen obläge auch dem Beklagten die Darlegungslast dafür,\ndaß die Klägerin aus den sonstigen Sicherungsrechten bereits\nBefriedigung gefunden hätte. An entsprechendem Vorbringen fehlt\nes.\n\n51\n\nII.\n\n52\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 I, 108, 708 Nr. 10,\n711 ZPO.\n\n53\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer des\nBeklagten:\n\n54\n\n100.000,-- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308903","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-10-07/13-u-39-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 772","ref_norm":"772","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 765","ref_norm":"765","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 769","ref_norm":"769","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308903","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308903","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-10-07/13-u-39-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308903","retrieved":"2026-07-09 03:38:13.662092+00:00"}}